EGMR Bsw32621/06

EGMRBsw32621/0620.1.2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache F. H. gegen Schweden, Urteil vom 20.1.2009, Bsw. 32621/06.

 

Spruch:

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Abschiebung trotz Situation allgemeiner Gewalt im Irak.

Keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen).

Anwendung von Art. 39 VerfO EGMR: Die an die belangte Regierung ergangene Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme muss in Kraft bleiben, bis das vorliegende Urteil endgültig wird oder bis der Ausschuss von fünf Richtern einen Antrag einer der Parteien auf Verweisung an die Große Kammer annimmt.

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. kam 1993 nach Schweden, wo er Asyl beantragte. Er behauptete, den Irak aus Furcht vor Saddam Hussein und dessen Regime verlassen zu haben. Seine drei Kinder kamen gemeinsam mit ihm nach Schweden, seine Ehefrau erst im Jahr darauf.

In den Einvernahmen vor der Einwanderungsbehörde brachte er unter anderem vor, er gehöre der christlichen Minderheit an und sei kurz vor seiner Flucht aus der Armee desertiert. Er habe bereits im Krieg gegen den Iran von 1981 bis 1990 in der Armee gedient und sei während der Okkupation Kuwaits neuerlich zu einer Transportdivision der Republikanischen Garden einberufen worden. 1992 habe er vier Tapferkeitsmedaillen und einen speziellen Personalausweis als „Freund Saddams" erhalten. Er sei desertiert, nachdem er im Oktober 1992 den Auftrag erhalten habe, terroristische Akte gegen die Schiiten in Al Ahwar auszuführen. Da er den Rang eines Majors der Reserve bekleidet habe, drohe ihm im Falle seiner Rückkehr die Todesstrafe. Zu seiner Flucht brachte er in seinen ersten Einvernahmen vor, illegal über den Nordirak mit Hilfe eines Schleppers nach Schweden gelangt zu sein. In späteren Befragungen gab er hingegen an, er sei mit einem Visum legal über Jordanien nach Malta gereist und von dort nach Schweden geflogen.

Am 11.6.1998 wies die Einwanderungsbehörde den Asylantrag ab, da sie die vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere wegen der widersprüchlichen Angaben zum Fluchtweg, für unglaubwürdig hielt.

In der Zwischenzeit wurde der Bf. am 2.5.1995 vom Bezirksgericht (tingsrätten) Tierp wegen Mordes verurteilt, nachdem er seine Frau im Zustand einer schweren psychischen Beeinträchtigung erstochen hatte. Das Gericht wies ihn in eine psychiatrische Anstalt ein und verhängte die Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot. Am 14.12.2004 wurde der Bf. aus der psychiatrischen Anstalt entlassen.

Nachdem die schwedische Regierung bereits 1998 und 2001 zwei Anträge des Bf. auf Aufhebung der Ausweisung abgewiesen hatte, führte ein weiterer Antrag nach dem Sturz Saddam Husseins im April 2003 zu einer neuerlichen Bewertung der Lage im Irak durch die schwedischen Behörden. Am 6.7.2006 entschied die Regierung, die Ausweisung nicht aufzuheben. Sie sah keine Hinweise auf eine dem Bf. von Seiten der neuen irakischen Regierung drohende Gefahr. Am 27.7.2006 wurde der Bf. in Schubhaft genommen.

Am 15.8.2006 ersuchte der Bf. den EGMR gleichzeitig mit der Einbringung seiner Beschwerde, die schwedische Regierung nach Art. 39 VerfO EGMR aufzufordern, ihn vorläufig nicht in den Irak abzuschieben. Der EGMR empfahl am 17.8.2006 die entsprechende vorläufige Maßnahme. Der schwedische Justizminister entschied daraufhin, die Ausweisung nicht zu vollstrecken.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. bringt vor, seine Ausweisung würde eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe) begründen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK:

Der Bf. befürchtet, im Fall seiner Rückkehr in den Irak zum Tode verurteilt oder von schiitischen Milizen getötet zu werden.

Nach Ansicht des GH sind die unter Art. 2 und Art. 3 EMRK aufgeworfenen Fragen untrennbar miteinander verknüpft, weshalb er sie gemeinsam behandeln wird.

Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter solchen Umständen begründet Art. 3 EMRK eine Verpflichtung, die betroffene Person nicht in dieses Land abzuschieben.

Eine Situation allgemein vorherrschender Gewalt ist in der Regel nicht ausreichend, um im Falle einer Ausweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Der GH hat jedoch niemals die Möglichkeit ausgeschlossen, dass eine allgemeine Gewaltsituation im Zielstaat eine derartige Intensität annehmen kann, dass jede Abschiebung in diesen unweigerlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Ein solcher Ansatz ist jedoch nur in den extremsten Fällen allgemein vorherrschender Gewalt anzuwenden, in denen eine reale Gefahr einer Misshandlung schon alleine dadurch besteht, dass eine Person bei ihrer Rückkehr solcher Gewalt ausgesetzt wird.

Der GH anerkennt die problematische Sicherheitslage im Irak. Diese hat sich jedoch im Laufe des vergangenen Jahres gebessert, was sich unter anderem an einem signifikanten Rückgang der zivilen Opfer und der beginnenden freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen zeigt. Obwohl die allgemeine Lage im Irak und in Bagdad unsicher und problematisch ist, ist sie nach Ansicht des GH doch nicht so ernst, dass sie für sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde, wenn der Bf. in dieses Land zurückkehren müsste. Daher ist zu prüfen, ob die persönliche Situation des Bf. dazu führen würde, dass seine Rückkehr gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßen würde.

Der GH anerkennt, dass bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens von Asylwerbern aufgrund ihrer speziellen Situation im Zweifel zu ihren Gunsten entschieden werden sollte. Werden aber Informationen vorgelegt, die starke Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens eines Asylwerbers aufkommen lassen, muss dieser eine befriedigende Erklärung für die Widersprüche liefern.

Der GH wird zunächst die vom Bf. behauptete Gefahr prüfen, aufgrund seines christlichen Glaubens getötet zu werden. Dazu ist festzustellen, dass die Religionszugehörigkeit in irakischen Personalausweisen angegeben ist und daher der Glaube des Bf. wahrscheinlich selbst dann bekannt würde, wenn er ihn nicht offen ausübt. Der GH berücksichtigt auch, dass es wiederholt zu Angriffen auf Christen gekommen ist. Dennoch funktionieren christliche Glaubensgemeinschaften im Irak noch immer. Die Regierung hat alle Angriffe gegen diese Gruppe verurteilt und ist mit Militär und Polizei zu ihrem Schutz eingeschritten. Es gibt daher keine staatlich gebilligte Verfolgung von Christen und es scheint, dass die Angriffe eher von Einzelpersonen als von organisierten Gruppen ausgingen. Da der Bf. somit Schutz durch die irakischen Behörden suchen könnte, besteht keine reale Gefahr einer Verfolgung oder Misshandlung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit.

Der Bf. behauptet, Gefahr zu laufen, von einem irakischen Gericht zum Tode verurteilt zu werden, weil er Mitglied der Republikanischen Garden und der Ba'ath Partei gewesen sei. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass der Bf. Mitglied der Republikanischen Garden war und im Krieg gegen den Iran gedient hat. Er hat jedoch stets behauptet, nie an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein oder irgend jemanden getötet zu haben. Auch hat er nie behauptet, von den irakischen Behörden gesucht zu werden. Der GH sieht keine Hinweise dafür, dass der Bf. Gefahr liefe, vor irakischen Gerichten angeklagt zu werden. Daher besteht keine reale Gefahr der Verhängung der Todesstrafe über ihn.

Die vorliegenden Informationen erlauben es dem GH nicht, abschließend zu beurteilen, welchen Rang der Bf. in der Ba'ath-Partei innehatte. Er erachtet es jedoch als höchst unwahrscheinlich, dass er einem höheren Rang der Partei angehörte. In jedem Fall wurde die Idee einer „Kollektivschuld" aller Parteimitglieder inzwischen durch ein Gesetz beseitigt und ein Amnestiegesetz erlassen. Es besteht daher keine reale Gefahr für den Bf., wegen seiner Mitgliedschaft in der Ba'ath-Partei verfolgt oder gar zum Tod verurteilt zu werden.

Zur vom Bf. vorgebrachten Gefahr einer Tötung durch schiitische Milizen wegen seiner Zugehörigkeit zu den Republikanischen Garden ist zunächst zu betonen, dass Art. 3 EMRK auch anwendbar ist, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen ausgeht, die keine staatlichen Organe sind. Es muss jedoch gezeigt werden, dass die Gefahr real ist und die Behörden des Empfangsstaates nicht in der Lage sind, angemessenen Schutz zu gewähren. Der GH anerkennt, dass verschiedene schiitische Milizen, insbesondere die Mahdi-Armee, Rache für der schiitischen Bevölkerung zugefügtes Unrecht geübt haben und die Behörden sie nicht daran hindern konnten. Die Mahdi-Armee hat allerdings inzwischen einen Waffenstillstand erklärt, woraufhin die konfessionelle Gewalt signifikant zurückgegangen ist.

Das Vorbringen des Bf., er habe Berichte über Anführer schiitischer Aufständischer verfasst, die in zwei Fällen zu deren Hinrichtung geführt hätten, erscheint dem GH nicht besonders glaubwürdig, weil er dies nicht vor den schwedischen Behörden, sondern erst in seiner letzten Stellungnahme an den GH vorgebracht hat. Seine Tätigkeit in einer Transportdivision der Armee deutet eher darauf hin, dass er keine Gewalttaten oder kriminellen Akte gegen die schiitische Bevölkerung verübt hat, für die diese Rache suchen würde. Seine bloße Mitgliedschaft in den Republikanischen Garden reicht nicht für die Annahme aus, ihm würde Verfolgung durch schiitische Milizen drohen. Dies gilt umso mehr, als der Bf. den Irak vor mehr als 15 Jahren verlassen hat und keine prominente Stellung in den Republikanischen Garden oder der Ba'ath-Partei innehatte.

Schließlich brachte der Bf. seine Befürchtung zum Ausdruck, er könne im Irak wegen der Ermordung seiner Frau ein zweites Mal verurteilt werden. Der GH erachtet dieses Vorbringen als nicht ausreichend begründet.

Angesichts dieser Feststellungen gelangt der GH zu dem Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, dem Bf. drohe im Falle seiner Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr, getötet oder einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung unterzogen zu werden. Die Vollstreckung seiner Ausweisung würde daher keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK begründen (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richterin Power, gefolgt von Richter Zupancic).

Anwendung von Art. 39 VerfO EGMR:

Die an die belangte Regierung ergangene Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme muss in Kraft bleiben, bis das vorliegende Urteil endgültig wird oder bis der Ausschuss von fünf Richtern einen Antrag einer der Parteien auf Verweisung an die Große Kammer annimmt.

Vom GH zitierte Judikatur:

Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991, A/215, NL 1992/1, 15; ÖJZ 1992, 309.

H. L. R./F v. 29.4.1997, NL 1997, 92; ÖJZ 1998, 309.

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.

NA./GB v. 17.7.2008, NL 2008, 221.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.1.2009, Bsw. 32621/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 22) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_1/F.H..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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