Spruch:
Art. 10 EMRK, §78 UrhG - Interessenabwägung beim Bildnisschutz eines Tatverdächtigen.
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: ATS 276.105,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Die Bf. ist Eigentümerin und Herausgeberin eines Wochenmagazins. Im Dezember 1993 berichtete sie in einer Sonderausgabe über die Briefbombenserie und die Neonazi-Szene in Österreich. In dieser Ausgabe wurde auch Herr Binder (B.) erwähnt, der bereits wegen des Verdachts der Urheberschaft der Briefbombenserie und Verstößen gegen das VerbotsG festgenommen worden war.
Den entsprechenden Berichten waren mehrere Abbildungen von B. beigefügt. Auf dem Titelblatt befand sich ein kleines Bild von B. und darunter der Text „Täter. Ihre irre Welt!". Im Blattinneren selbst war B. unter der Überschrift „Terror für den Führer" (neben zwei mit Augenbalken versehenen Personen) ohne jede Unkenntlichmachung abgebildet. Als Aufdruck auf dem Foto fand sich folgende Passage:
„Habt acht. Peter Binder (Bildmitte) steht im Gerichtssaal demonstrativ auf, als das Urteil gegen seinen ‚Führer' Gottfried Küssel verkündet wird". Der daneben befindliche Text lautete: „Die Täter. Sie galten als harmlose Spinner. Jetzt wurden sie als Bombenterroristen verhaftet." Des weiteren lautete es oberhalb eines Fotos, das unter den Zuhörern im Gerichtssaal auch den mit einem roten Kreis gekennzeichneten B. zeigte, wie folgt: "Prozess. Als Gottfried Küssel im vergangenen September zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde, saß der getreue Gefolgsmann Peter Binder unter den Zuhörern. Damals schworen die Kameraden Rache."
Daraufhin klagte B. die Bf. auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildes iZm. dem Strafverfahren gegen ihn. Er beantragte diesbezüglich auch eine einstweilige Verfügung, was das Handelsgericht Wien am 9.3.1994 abwies. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das OLG Wien am 22.9.1994 Folge und erließ eine einstweilige Verfügung. Den von den beiden Parteien eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs wies der OGH am 22.11.1994 zurück, da eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorgelegen hätte. Der OGH stellte fest, dass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit iZm. der Briefbombenserie offenkundig sei. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes eines der Tatverdächtigen sei jedoch zumindest nicht so eindeutig, dass dessen Verneinung eine grobe Verkennung der Rechtslage wäre. Obwohl es keine einstweilige Verfügung ausgesprochen hatte, entschied das Handelsgericht Wien am 19.4.1995, dass die Bf. die Veröffentlichung von Fotos iZm. dem gegen B. geführten Strafverfahren zu unterlassen habe. Eine dagegen von der Bf. erhobene Berufung wies das OLG Wien am 30.8.1995 ab, der daraufhin eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom OHG am 24.10.1995 zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).
Der Eingriff war durch § 78 UrhG gesetzlich vorgesehen und verfolgte legitime Ziele iSv. Art. 10 (2) EMRK, und zwar den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer bzw. die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. In diesem Zusammenhang ist der zeitliche Kontext, in dem die innerstaatlichen Verfahren stattfanden, zu berücksichtigen. Die Verfahren fanden zur Zeit der Briefbombenattentate statt. B. war als Rechtsextremist bereits vor dieser Zeit öffentlich in Erscheinung getreten, wurde aber nun mehrerer strafbarer Handlungen ua. nach dem VerbotsG verdächtigt. Unter diesen Umständen stellt die Veröffentlichung der Fotos von B. keine Beeinträchtigung seines Rechts auf Privatsphäre dar.
Das OLG Wien stellte am 22.9.1994 bzw. 30.8.1995 fest, dass nicht die Veröffentlichung der Fotos für sich allein, sondern ihre Kombination mit gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Textpassagen die berechtigten Interessen von B. iSv. § 78 UrhG verletze. Trotzdem untersagte das OLG Wien der Bf. unabhängig vom Begleittext jegliche Veröffentlichung der Fotos von B. iZm. Berichten über die gegen ihn geführten Verfahren.
Für ein absolutes Verbot der Veröffentlichung eines einen Verdächtigen zeigenden Fotos können gute Gründe bestehen, welche aber vom OLG Wien nicht dargelegt wurden. Auch nahm das OLG Wien keine Abwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten an seinem Bild und dem öffentlichen Interesse an dessen Veröffentlichung vor. Die bekämpften einstweiligen Verfügungen beschränkten die Bf. insoweit an der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen B., als dieses nur noch auf eine begrenzte Art und Weise dargestellt werden konnte. Hingegen konnten andere Medien ohne eine Beschränkung über das Strafverfahren berichten und auch Fotos von B. abbilden. Berücksichtigt man die Begründungen der innerstaatlichen Gerichte, nach denen nicht die Abbildungen selbst, sondern nur ihre Kombination mit Text in die Rechte von B. eingreift, ist ein absolutes Verbot der Veröffentlichung von Fotos, die B. zeigen, unverhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel.
Der Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
ATS 276.105,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Sunday Times (Nr. 1)/GB, Urteil
v. 26.4.1979, A/30 (= EuGRZ 1979, 386); Jersild/DK, Urteil v. 23.9. 1994, A/298 (= NL 1994, 294 = ÖJZ 1995, 277); Worm/A, Urteil v.
29.8.1997 (= NL 1997, 221 = ÖJZ 1998, 35); Bladet Troms &
Stensaas/N, Urteil v. 20.5.1999 (= NL 1999, 96 = EuGRZ 1999, 453).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 17.9.1998 eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (18:14 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.01.2000, Bsw. 31457/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 24) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/00_1/News_Verlag.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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