EGMR Bsw27094/20

EGMRBsw27094/2027.6.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Nurcan Bayraktar gg die Türkei, Urteil vom 27.6.2023, Bsw. 27094/20.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:AUSL000:2023:00BSW027094.20.0627.000

Rechtsgebiet: Undefined

 

Spruch:

Art 6 Abs 1, Art 8, 12, 14 EMRK - 300-tägige Wartefrist für Wiederverheiratung von geschiedenen Frauen.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art 6 Abs 1 EMRK wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art 14 iVm Art 12 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die vom GH festgestellten Konventionsverletzungen stellen bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von der Bf behaupteten immateriellen Schaden dar. € 564,01 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

 

 

Begründung:

Sachverhalt:

Am 19.12.2012 erklärte das zuständige Familiengericht die eheliche Verbindung zwischen der Bf und ihrem Mann für geschieden. Diese Entscheidung wurde mit höchstgerichtlichem Urteil vom 21.1.2014 rechtskräftig.

Am 9.7.2014 beantragte die Bf beim Familiengericht Istanbul Anadolu (im Folgenden: Familiengericht), die in § 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs (Anm: Diese Bestimmung lautet: »Hat die Ehe geendet, so kann sich eine Frau erst 300 Tage nach der Scheidung der Ehe wiederverheiraten. Kommt es zu der Geburt eines Kindes, endet diese Frist. Ist erwiesen, dass die Frau nicht während ihrer vorherigen [nunmehr geschiedenen] Ehe schwanger wurde oder wollen die Ehepartner, deren Ehe geendet hat, erneut eine Ehe eingehen, kann das Gericht die genannte Frist aufheben.«) vorgesehene 300-tägige Wartefrist für eine Wiederverheiratung von geschiedenen Frauen noch vor deren Ablauf aufzuheben, ohne sich einer medizinischen Untersuchung zwecks Nachweis unterziehen zu müssen, dass sie nicht schwanger sei. Mit Beschluss vom 11.7.2014 wies das Familiengericht die Bf an, ein medizinisches Attest von einem Krankenhaus zu erwirken, demzufolge sie schwanger sei oder nicht, andernfalls ihr Antrag zurückzuweisen sei. In der Folge weigerte sich die Bf, der Anordnung des Familiengerichts Folge zu leisten.

Am 19.9.2014 wies das Familiengericht den Antrag der Bf auf Aufhebung der 300-tägigen Wartefrist aus prozessualen Gründen zurück, da sie die erforderliche medizinische Bescheinigung nicht vorgelegt habe. Die Vorlage eines medizinischen Attests stelle eine Garantie für die Bf selbst und eventuell von ihr zur Welt gebrachte Kinder dar, was zukünftige Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft angehe. Ungeachtet der Gleichheit von Mann und Frau dürfe man spezifische personengebundene Gegebenheiten nicht aus den Augen verlieren, wozu die Fähigkeit, ein Kind zu gebären, und die Mutter- bzw Vaterschaft zählten. Was nun die strittige Bestimmung angehe, habe der Gesetzgeber lediglich berücksichtigt, dass eine Wiederverheiratung nicht nur Auswirkungen auf die Frau selbst, sondern auch unmittelbar auf andere Personen haben könne.

Das von der Bf angerufene Kassationsgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein von ihr beim Verfassungsgericht eingebrachter Individualantrag auf Aufhebung von § 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs wegen Geschlechterdiskriminierung und Verstoßes gegen ihr Recht auf Privatleben bzw auf Eheschließung wurde für unzulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf behauptete Verletzungen von Art 6 Abs 1 (hier: Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer), Art 8 EMRK alleine (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und von Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm Art 12 EMRK (Recht auf Eheschließung).

Zu den Einreden der Regierung

(21) Die Regierung erhebt zwei Unzulässigkeitseinreden hinsichtlich der von der Bf vorgebrachten Beschwerdepunkte [...], nämlich einerseits was die Opfereigenschaft der Bf und andererseits was das Vorliegen eines erheblichen Nachteils betrifft. Die erste Einrede zielt darauf ab, dass die Bf zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Antrags bei den Behörden keine konkreten Hinweise hinsichtlich einer [...] von ihr geplanten Eheschließung gegeben habe. Tatsächlich habe sie auch danach nicht wieder geheiratet. Die Bf habe folglich nicht darzulegen vermocht, dass die strittige Wartefrist für eine Wiederverheiratung negative Effekte auf ihr Privatleben gehabt habe. Mangels direkter Betroffenheit von dieser Frist fehle ihr die Opfereigenschaft. Da ihre Beschwerde abstrakt auf die Unvereinbarkeit von § 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs mit der Verfassung und anderen internationalen Übereinkommen [einschließlich der EMRK] abziele, sei diese als actio popularis einzustufen.

(22) Was die zweite Einrede angeht, verweist die Regierung darauf, dass die Bf die Aufhebung der strittigen Wartefrist am 9.7.2014 für sich beantragt habe, obwohl die Gerichtsentscheidung hinsichtlich ihrer Scheidung erst mit 21.1.2014 rechtskräftig geworden sei. Die Bf habe ihr »Wiederverheiratungsprojekt« jedoch nicht ausreichend detailliert und überzeugend beschrieben, wonach die vier Monate, die von der 300-tägigen Wiederverheiratungsfrist übrig geblieben wären, für sie einen wesentlichen Nachteil begründet hätten. Der GH möge daher die vorliegende Beschwerde wegen Fehlens eines erheblichen Nachteils für unzulässig erklären.

(27) Im vorliegenden Fall suchte die Bf bei den nationalen Gerichten um Genehmigung an, sich nach ihrer Scheidung wiederverheiraten zu dürfen, ohne die gesetzliche Frist für eine Wiederverheiratung im Ausmaß von 300 Tagen einhalten und ohne ein medizinisches Attest zum Beweis ihres Nichtschwangerseins vorlegen zu müssen. Zwar ist seitens des GH einzuräumen, dass die Bf keine Angaben über die Existenz oder die näheren Umstände eines »Wiederverheiratungsprojekts« zum Zeitpunkt der relevanten Tatsachen bzw dahingehend gemacht hat, dass sie später wieder eine Ehe eingegangen war. Dennoch steht es ihm nicht zu, über die Existenz seriöser Aussichten der Bf auf eine Wiederverheiratung zu spekulieren, steht doch das [von Art 12 EMRK garantierte] Recht auf Eheschließung in enger Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Frasik/PL, Rz 90) und beruht eine Heirat auf rein persönlichen Gründen, die ein Individuum unter subjektiven und sich wandelnden Lebensumständen trifft. Die Tatsache, dass die Bf nach Ablauf der genannten Frist nicht erneut eine Ehe eingegangen ist, ist daher nicht von Relevanz.

(28) In den Augen des GH reicht bereits die Tatsache, dass die Bf gemäß § 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs der Wartefrist für eine Wiederverheiratung unterlag und zwecks deren Aufhebung ein spezielles Verfahren in Gang setzen musste, in dessen Rahmen sie ein medizinisches Attest zum Beweis ihres Nichtschwangerseins vorlegen musste – und dies nur aus dem einzigen Grund, weil sie in die Kategorie von zur Wiedereingehung einer Ehe fallenden geschiedenen Frauen gehörte –, aus, um ihr die Opfereigenschaft zuzusprechen.

(29) Unter diesen Umständen war die Bf unmittelbar den Auswirkungen der strittigen [...] Rechtsvorschrift unterworfen. Sie kann folglich behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Eheschließung bzw ihres Rechts, keiner Diskriminierung unterworfen zu werden, zu sein.

(30) Die Einrede der Regierung hinsichtlich der fehlenden Opfereigenschaft ist somit zu verwerfen.

(31) Zur zweiten Einrede der Regierung [...] ist zu sagen, dass diese der Bf vorwirft, ihren Antrag bei den Behörden verspätet gestellt zu haben, nämlich vier Monate vor dem Ablauf der Wartefrist für eine Wiederverheiratung. Der GH möchte in dieser Hinsicht anmerken, dass es ihm nicht zukommt, über den Zeitpunkt zu spekulieren, zu dem es aus Sicht der Bf angemessen gewesen wäre, nach der Scheidung ihrer Ehe eine Entscheidung über ihre Wiederverheiratung zu treffen. Er ist der Ansicht, dass auch gesetzt den Fall, die Bf hätte darauf geschaut, dass nicht mehr als vier Monate vor dem Ablauf der Wartefrist für eine Wiederverheiratung übrig blieben, um ihren Antrag auf Aufhebung dieser Frist einzureichen, die Auferlegung der Wartefrist zur Folge gehabt hätte, dass sie bei ihrer Entscheidung bezüglich der Wahl des Datums des eventuellen Wiedereingehens einer Ehe nicht mehr frei gewesen wäre – und zwar ungeachtet des Umstands, dass eine Wiederverheiratung zweifellos eine signifikative Bedeutung für ihre persönlichen Lebensumstände haben musste. Derartige Auswirkungen dürfen im gegenständlichen Fall keinesfalls außer Acht gelassen werden. Auch diese Einrede muss daher zurückgewiesen werden.

Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

(32) Die Bf beklagt sich darüber, dass die nationalen Behörden als Bedingung für die Genehmigung ihres Antrags, vor dem Ende der mit Beginn des Datums ihrer Scheidung in Gang gesetzten 300-tägigen Wartefrist für eine Wiederverheiratung erneut eine Ehe eingehen zu dürfen, von ihr verlangt hätten, Auskunft über eine bei ihr nicht vorhandene Schwangerschaft zu geben und zu diesem Zweck ein medizinisches Attest vorzulegen, wonach sie nicht schwanger sei. Derartige Praktiken würden einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.

(33) Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Lag ein Eingriff vor?

(43) Im vorliegenden Fall musste die Bf nach ihrer Scheidung ein Verfahren in Anspruch nehmen, welches darauf ausgerichtet war, die Aufhebung der geschiedenen Frauen auferlegten 300-tägigen Wartefrist für eine Wiederverheiratung zu erwirken. Im Rahmen dieser Prozedur wurde von ihr die Vorlage eines medizinischen Attests verlangt, wonach sie nicht schwanger sei. Der GH ist daher der Ansicht, dass die vorliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fällt, da diese einen der intimsten Aspekte im Privatleben der Bf in ihrer Eigenschaft als Frau widerspiegelt (siehe, mutatis mutandis, Smith und Grady/GB, Rz 90).

(44) Für den GH ist auch klar, dass die der Bf auferlegte Frist für eine Wiederverheiratung nach Scheidung ihrer Ehe und die von den Behörden gestellte Anforderung, ihr auf die Aufhebung dieser Frist gerichteter Antrag setze zwingend voraus, dass sie sich zuvor einer medizinischen Untersuchung zwecks Überprüfung, ob bei ihr eine Schwangerschaft vorliege oder nicht, unterziehen müsse, andernfalls ihr Begehren zurückzuweisen sei, [...] einen Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens zur Folge hatte [...].

War der gegenständliche Eingriff gerechtfertigt?

(46) Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich § 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs, beruhte. Er nimmt Kenntnis vom Vorbringen der Bf, wonach diese Bestimmung mit den der Konvention zugrunde liegenden Prinzipien unvereinbar sei, ist aber der Auffassung, dass dieses Vorbringen die Frage der Notwendigkeit des Eingriffs betrifft und die Rechtmäßigkeit des strittigen Eingriffs als solche nicht in Frage zu stellen vermag.

(47) Laut der Regierung habe besagter Eingriff den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und die Verteidigung der Ordnung zum Ziel gehabt. Die Bf stellt die von der Regierung angeführten Ziele in Abrede, hätten doch die innerstaatlichen Behörden nicht das Interesse von Frauen an der Achtung ihres Privatlebens berücksichtigt. Mag der GH auch Zweifel hinsichtlich der Legitimität der von der strittigen Maßnahme verfolgten Ziele haben, so teilt er nichtsdestotrotz die Annahme der Regierung, dass der Eingriff [...] [auf die von ihr angeführten Ziele] ausgerichtet war.

(48) Was nun die Notwendigkeit des Eingriffs anbelangt, ruft der GH in Erinnerung, dass ein Eingriff nur dann als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« angesehen werden kann, wenn er einem »dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis« entspricht, insb verhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel ist, und insofern die von den nationalen Behörden zur Rechtfertigung angeführten Gründe »relevant und ausreichend« erscheinen.

(54) Zuallererst möchte der GH festhalten, dass das Familiengericht bei der Begründung der Zurückweisung des Antrags der Bf [...] das medizinische Attest [...] als besonders wichtig für die Bewahrung der Interessen eines eventuell geborenen Kindes und anderer betroffener Mitglieder der Gesellschaft einstufte, was die exakte Herstellung eines biologischen Abstammungsverhältnisses zu diesem betraf. In gleicher Weise unterstrich die Regierung die Rolle, welche die Frist für eine Wiederverheiratung und das medizinische Attest für die präzise Bestimmung des biologischen Abstammungsverhältnisses spielten. Zudem dürfte diese Frist das Ziel verfolgen, eine »Blutvermischung« zu vermeiden.

(55) Wenn nun, wie die nationalen Behörden attestiert haben, Hauptziel der Frist für eine Wiederverheiratung und die Knüpfung der Aufhebung dieser Frist an die Vorbedingung, dass die betreffende Frau nicht schwanger ist, die präzise Bestimmung des biologischen Abstammungsverhältnisses ist, was ein eventuell von ihr zur Welt gebrachtes Kind angeht, dann muss in dieser Hinsicht eine Unterscheidung zwischen der biologischen Vaterschaft und der gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft getroffen werden. Zwar trifft es sicherlich zu, dass in der Mehrheit der Rechtssysteme [der Mitgliedstaaten des Europarats] automatisch angenommen wird, dass der Ehegatte der gesetzliche Vater eines innerhalb der Ehe geborenen Kindes ist. Ungeachtet dessen kann der leibliche Vater eines Kindes, mag dieses ehelich oder außerehelich zur Welt gekommen sein, zu jeder Zeit anerkennen, dass das Kind von ihm stammt oder die Vaterschaft bezüglich dieses Kindes unter Vorlage von wissenschaftlichen Beweisen, insb eines DNA-Tests, zur Stützung seines Anspruchs geltend machen. Ebenso sieht § 285 des türkischen Zivilgesetzbuchs vor, dass – wenn eine kürzlich von ihrem Mann geschiedene Frau schwanger ist und während der Wartefrist für eine Wiederverheiratung ein Kind zur Welt bringt – diese Situation hinsichtlich ihres Ex-Manns nur eine Vermutung der Vaterschaft erzeugen kann, und nicht notwendigerweise Auswirkungen auf die Bestimmung des leiblichen Vaters haben muss. In diesem Sinn scheint das Ziel der Verhinderung einer »Blutvermischung«, anders gesagt das Ziel der biologischen Bestimmung der Vaterschaft, in einer modernen Gesellschaft unrealistisch zu sein. Im Übrigen würde auch unter der Annahme, dass Ziel der strittigen Wartefrist [...] lediglich die Aufrechterhaltung der Vermutung der Vaterschaft des Ex-Manns hinsichtlich eines während dieses Zeitraums geborenen Kindes war, besagte Frist keinen [praktischen] Nutzen mehr haben, existieren doch in den aktuellen Rechtssystemen andere rechtliche Werkzeuge zwecks Anerkennung und Bestimmung der

Vaterschaft. [...] Darüber hinaus beginnt die Wartefrist für die Wiederverheiratung erst ab dem Datum zu laufen, an dem der Ausspruch der Scheidung Rechtskraft erlangt – dies zu einem Zeitpunkt, in dem in der Mehrzahl der Fälle die Ehegatten mit Beginn der Scheidungsprozedur, die oft Jahre dauern kann, in der Praxis gar nicht mehr zusammenleben.

(56) Im Übrigen möchte der GH hervorheben, dass die Frage, ob eine Frau schwanger ist, als eng verbunden mit ihrer Intimsphäre als Teil des Privatlebens angesehen werden muss [...]. Er ist der Ansicht, dass das Abhängigmachen der Möglichkeit für eine geschiedene Frau, sich ohne Beachtung besagter Wartefrist [...] wiederverheiraten zu können, von der Vorlage eines medizinischen Attests, wonach sie nicht schwanger sei, darauf hinausläuft, diese Intimsphäre mit Füßen zu treten und letztlich ihr intimes Privatleben, einschließlich des Sexuallebens, unter behördliche Kontrolle zu stellen. Nun scheinen aber vom Familiengericht im Rahmen der Angabe der Beweggründe für seine Entscheidung einzelne Aspekte des Privatlebens der Bf nicht berücksichtigt worden zu sein, als es bezüglich ihres Antrags auf Aufhebung der Wartefrist für eine Wiederverheiratung eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden unterschiedlichen Interessen vornahm.

(57) Schließlich möchte der GH noch seine Besorgnis über die Anspielungen des Familiengerichts in seinen Schlussfolgerungen zum Ausdruck bringen. Diese legen den Schluss nahe, dass geschiedene Frauen aufgrund der Besonderheiten der weiblichen Biologie, insb der Rolle als Mutter, die sie spielen könnten, und ihrer Fähigkeit, einem Kind das Leben zu schenken, eine Pflicht gegenüber der Gesellschaft hätten, jegliche Schwangerschaft vor einer Wiederverheiratung offenzulegen und den Nachteil einer Frist für eine Wiederverheiratung in Kauf zu nehmen, um die Interessen eines eventuell zur Welt kommenden Kindes und jene anderer betroffener Personen zu wahren. Ein derartiges Postulat spiegelt eine traditionelle Sichtweise der weiblichen Sexualität wider, die im Wesentlichen an die Fortpflanzungsfunktion von Frauen anknüpft, und verkennt die körperliche und psychische Bedeutung der Sexualität für die persönliche Selbstverwirklichung der Frau (siehe Carvalho Pinto de Sousa Morais/PT, Rz 52).

(58) Angesichts der vorgehenden Erwägungen [...] vermag der GH nicht zu der Ansicht zu gelangen, dass die gegenüber der Bf nach ihrer Ehescheidung zur Anwendung kommende 300-tägige Wartefrist als Voraussetzung für eine Wiederverheiratung, wobei sie im Zuge des von ihr angestrengten Verfahrens zwecks [...] Aufhebung dieser Frist ein medizinisches Attest (welches nur im Wege einer medizinischen Untersuchung erlangt werden konnte) zum Beweis vorlegen musste, dass sie nicht schwanger ist, einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis diente. Es ist nicht erkennbar, dass diese beiden Anforderungen gegenüber den gesetzlich verfolgten Zielen verhältnismäßig oder durch relevante und ausreichende Gründe gerechtfertigt waren. Der strittige Eingriff [...] in die Ausübung des Rechts der Bf auf Achtung ihres Privatlebens war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.

(59) Somit ist eine Verletzung von Art 8 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Krenc).

Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm

Art 12 EMRK

(60) Laut der Bf stellt die geschiedenen Frauen auferlegte Verpflichtung zur Einhaltung der 300-tägigen Wartefrist für eine Wiederverheiratung, außer sie belegen, nicht schwanger zu sein, eine Diskriminierung und eine Verletzung ihres Rechts auf Eheschließung dar. [...]

(61) Diese Beschwerde ist [...] für zulässig zu erklären (einstimmig).

(78) Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass Art 14 iVm Art 12 EMRK auf die Fakten des gegenständlichen Falls anwendbar ist. Der GH möchte auch daran erinnern, bereits in Rz 29 die Ansicht vertreten zu haben, dass [...] die der Bf auferlegte Verpflichtung [...] in den Anwendungsbereich ihres Rechts auf Eheschließung fällt. Art 14 iVm Art 12 EMRK ist daher auf den gegenständlichen Fall anwendbar.

(80) Der GH möchte zuerst anmerken, dass lediglich Frauen der in § 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs festgelegten Wartefrist für eine Wiederverheiratung unterliegen [...].

(81) Er erinnert daran, bereits die Ansicht vertreten zu haben, dass einzig und allein Frauen Gegenstand einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Schwangerschaft sein können und dass eine derartige unterschiedliche Behandlung als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu verstehen ist, sofern sie nicht gerechtfertigt ist (siehe Napotnik/RO, Rz 77).

(82) Im vorliegenden Fall wurde das Begehren der Bf, ihr möge ungeachtet der in § 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs normierten Frist für eine Wiederverheiratung gestattet werden, sich vor Ablauf dieser Frist wiederverheiraten zu dürfen, mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe es abgelehnt, sich einer medizinischen Untersuchung zwecks Feststellung zu unterziehen, ob sie schwanger sei oder nicht. Der GH möchte hervorheben, dass eine derartige Entscheidung nur in Bezug auf Frauen getroffen werden konnte, da nur sie schwanger werden können und die einschlägige Gesetzeslage – egal, welche Hypothese man aufstellt – nur Frauen die Einhaltung der Frist für eine Wiederverheiratung vorschrieb. Somit ist festzustellen, dass die hinsichtlich der Bf getroffene Entscheidung auf einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Geschlechts erfolgte.

(83) Bleibt zu prüfen, ob diese unterschiedliche Behandlung auf einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung beruhte.

(84) Der Regierung zufolge sei die geschiedenen Frauen auferlegte Wartefrist von 300 Tagen als Voraussetzung für eine Wiederverheiratung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eindeutig die Abstammung jeglichen von einer kürzlich geschiedenen Frau geborenen Kindes feststellen zu können.

(85) Der GH hat bereits in einer Angelegenheit, in der es um ein zeitweiliges Verbot der Wiederverheiratung in Form einer über die Bf nach ihrer Scheidung verhängten zivilrechtlichen Sanktion ging, festgehalten, dass vergleichbare Wartefristen im Recht anderer Vertragsstaaten nicht mehr existierten. Die Tatsache aber, dass ein Land nach einer schrittweisen Entwicklung eine isolierte Position zu einem Aspekt seiner Gesetzgebung einnehme, impliziere nicht zwangsläufig, dass ein solcher Aspekt der Konvention zuwiderlaufe, dies noch dazu auf einem Gebiet wie der Ehe, die eng mit kulturellen und historischen Traditionen jeder Gesellschaft und mit einem tiefgehenden Begriffsverständnis von Gesellschaften über den Familienverband verknüpft sei (siehe F./CH, Rz 33).

(86) Seitens des GH ist dazu anzumerken, dass die These der Regierung, wonach die Verpflichtung zur Beachtung der strittigen Frist zur Wiederverheiratung zum Ziel habe, die biologische Abstammung eines möglicherweise geborenen Kindes feststellen und Ungewissheiten in dieser Hinsicht vorbeugen zu können, auf einer traditionellen Sichtweise der auf der offiziellen Institution der Ehe gründenden Familie beruht und nicht notwendigerweise die Entwicklung der modernen europäischen Gesellschaften widerspiegelt: in diesen beruht eine bedeutende Zahl der Familien auf einer anderen Form der Zivilehe, denke man nur an die eingetragene Partnerschaft oder an Lebensgemeinschaften »ohne Trauschein«. Zahlreiche Kinder werden zudem außerhalb der Ehe gezeugt oder gehen aus einer anonymen Samenspende hervor.

(87) Andererseits ist der GH angesichts des sensiblen und bedeutenden Stellenwerts, den der Familienverband und die Familie in kulturellen Traditionen gewisser Gesellschaften haben kann, bereit zu akzeptieren, dass die Öffentlichkeit oder das zur Welt gekommene Kind ein Interesse daran haben können, die biologische Abstammung von Letzterem unschwer erfahren und Ungewissheiten in dieser Hinsicht vorbeugen zu können. Ausgehend von der Hypothese, dass die Feststellung der Abstammung ein legitimes Ziel darstellt, um geschiedenen Frauen die strittige Frist für eine Wiederverheiratung aufzuerlegen, muss der GH unter Berücksichtigung des Staaten auf dem Gebiet von unterschiedlichen Behandlungen aufgrund des Geschlechts zur Verfügung stehenden – engen – Ermessensspielraums entscheiden, ob die umstrittene Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels notwendig war.

(88) In diesem Zusammenhang hält es der GH für ausreichend, auf seine vorhergehenden Schlussfolgerungen betreffend die Unzweckmäßigkeit und Ineffektivität der zur Erreichung des oben erwähnten Ziels getroffenen Maßnahmen zurückzukommen [...] (vgl Rz 54 und 55 des vorliegenden Urteils). Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Praxis der Auferlegung einer Wartefrist für geschiedene Frauen aufgrund der bloßen Möglichkeit, dass sie schwanger sein könnten, und von ihnen – sofern sie die Aufhebung dieser Frist begehren – zu verlangen, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie nicht schwanger sind, als auf dem Geschlecht beruhende unmittelbare Diskriminierung zu verstehen ist.

(89) Nach Ansicht des GH stellen solche sexistische Stereotypen solcherart, wie sie vom Familiengericht [...] bei der Zurückweisung des Antrags der Bf angeführt wurden – wie zum Beispiel der Gedanke, dass Frauen aufgrund ihrer potentiellen Rolle als Mutter und wegen ihrer Fähigkeit, ein Kind zu gebären, eine Pflicht gegenüber der Gesellschaft hätten –, ein ernstes Hindernis für die Verwirklichung einer wahrhaften und grundlegenden Gleichheit der Geschlechter dar, die – wie der GH bereits mehrfach festgestellt hat [vgl etwa Burghartz/CH, Rz 27] – eines der Hauptziele der Mitgliedstaaten des Europarats ist. Abgesehen davon scheinen derartige [...] Erwägungen in Widerspruch zu einschlägigen internationalen Regelwerken auf dem Gebiet der Gleichheit unter den Geschlechtern zu stehen. (Anm: Siehe die von der Türkei am 20.12.1985 ratifizierte Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 [StF: BGBl 443/1982] und den Schlussbericht des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 16.8.2010 hinsichtlich der Situation von Frauen in der Türkei.)

(90) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die geschiedenen Frauen auferlegte Verpflichtung, aufgrund des Vorliegens einer möglichen Schwangerschaft eine 300-tägige Frist für eine Wiederverheiratung einzuhalten, es sei denn, sie führen im Wege einer medizinischen Untersuchung Nachweis darüber, dass sie nicht schwanger sind, auf eine unterschiedliche Diskriminierung unmittelbar aufgrund des Geschlechts hinausläuft, die durch das Ziel der Vermeidung von Ungewissheiten über die Abstammung eines möglicherweise geborenen Kindes nicht gerechtfertigt werden kann.

(91) Im Lichte des Vorgesagten ist der GH unter den Umständen des vorliegenden Falls der Ansicht, dass der Unterschied in der Behandlung, den die Bf erdulden musste, weder objektiv gerechtfertigt noch notwendig war.

(92) Es fand somit eine Verletzung von Art 14 iVm Art 12 EMRK statt (einstimmig).

(93) Mit Blick auf die soeben festgestellte Konventionsverletzung besteht für den GH kein Grund, den von der Bf unter Art 12 EMRK allein vorgebrachten Beschwerdepunkt einer gesonderten Prüfung zu unterziehen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

(94) Die Bf führt auch Beschwerde über die Dauer des vor dem Verfassungsgericht geführten Verfahrens.

(97) Der GH erinnert daran, bereits mehrmals Anlass zur Prüfung der Frage gehabt zu haben, ob Art 6 Abs 1 EMRK auf Verfahren vor den Verfassungsgerichten anwendbar ist. Er hat im Zuge dieser Prüfung vermerkt, dass vor einer solchen Instanz geführte Verfahren im Prinzip nicht vom Anwendungsbereich dieser Konventionsbestimmung ausgeschlossen sind (vgl, mutatis mutandis, Süßmann/DE, Rz 39). Mit Blick auf seine Rsp zu zivilrechtlichen Ansprüchen [...] kommt der GH zu dem Schluss, dass die Individualbeschwerde der Bf, die sich gegen die Weigerung der Behörden richtete, ihr nach ihrer Scheidung noch vor dem Ablauf der Frist für eine Wiederverheiratung zu gestatten, sich wiederzuverheiraten, unstrittig ein Recht von zivilrechtlichem Charakter iSv Art 6 Abs 1 EMRK betraf.

(98) Im vorliegenden Fall wandte sich die Bf [...] am 22.1.2016 an das Verfassungsgericht, welches am 3.4.2020 seine Entscheidung traf. Die relevante Zeitspanne betrug somit vier Jahre, zwei Monate und 12 Tage.

(99) Der GH erinnert daran, dass die Frage einer angemessenen Verfahrensdauer an den Umständen des einzelnen Falles und im Einklang mit den in seiner Rsp aufgestellten Kriterien zu messen ist. Solche sind die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der oder des Bf und jenes der Behörden, und schließlich die Frage, was genau für die Betroffenen auf dem Spiel stand.

(100) Im vorliegenden Fall betraf die Individualbeschwerde der Bf die Frage, ob die [näheren Umstände rund um] die Frist für eine Wiederheiratung, der sie als geschiedene Frau unterworfen war, [...] ihre von der türkischen Verfassung und der Konvention geschützten Rechte verletzt hatte. Unstrittig ist jedenfalls, dass die Entscheidung über die von der Bf aufgeworfenen Fragen potentielle Implikationen hatte, die über ihren Fall hinausgingen und eine gründliche Würdigung sowohl von Ziel und Zweck der in Frage stehenden Rechtsbestimmung [§ 132 des türkischen Zivilgesetzbuchs] als auch hinsichtlich der Frage erforderten, wie diese mit Blick auf die Verfassung und die Konvention in angemessener Weise zu interpretieren sei. Diese Fragen stellten somit eine gewisse Komplexität dar.

(101) Was nun das Verhalten der Bf betrifft, kann ihr der GH jedenfalls nicht zum Vorwurf machen, das Verfahren vor dem Verfassungsgericht verlängert zu haben. Was die Führung des Verfahrens durch Letzteres angeht, ist daran zu erinnern, dass die Staaten verpflichtet sind, ihre Gerichtssysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte jeglichen Anforderungen entsprechen können. Was insb die angemessene Verfahrensdauer betrifft, so kann diese bezüglich eines Verfassungsgerichts nicht auf die gleiche Art und Weise ausgelegt werden wie hinsichtlich eines ordentlichen Gerichts. Seine Rolle als Hüter der Verfassung macht es gerade für ein Verfassungsgericht besonders notwendig, mitunter andere Elemente in Betracht zu ziehen als die simple Anordnung, eine Angelegenheit in die Liste der für eine (mündliche) Hauptverhandlung vorgesehenen Fälle einzutragen. Solche Elemente sind der Charakter der Angelegenheit und ihre Bedeutung auf der politischen und gesellschaftlichen Ebene. Der GH hat in diesem Zusammenhang bereits

die außergewöhnliche und bedeutende Arbeitslast gewürdigt, mit welcher sich das türkische Verfassungsgericht während des Zeitraums nach der Verkündung des Staatsnotstands in der Türkei als Reaktion auf den versuchten Staatsstreich vom 15.7.2016 gegenübersah (vgl Mehmet Hasan Altan/TR, Rz 165). Er erkennt daher an, dass eine große Zahl von im Kontext dieses Staatsnotstands eingebrachten Beschwerden aufgrund des Charakters ihres Vorbringens im Vergleich zur Individualbeschwerde der Bf eine gewisse bevorzugte, wenn nicht sogar dringliche Behandlung nahelegten.

(102) Was schließlich die Frage betrifft, was für die Bf auf dem Spiel stand, ist seitens des GH zu vermerken, dass zu dem Zeitpunkt, als die Bf beim Verfassungsgericht Beschwerde einlegte, die 300-tägige Frist für eine Wiederverheiratung bereits abgelaufen war und dessen Entscheidung folglich keinen Einfluss auf das Privatleben gehabt hätte, welches die Bf zu diesem Zeitpunkt führte. [...]

(103) Im Lichte des Vorgesagten und insb unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die zum Zeitpunkt der Einbringung besagter Individualbeschwerde vorherrschten, kommt der GH zu dem Schluss, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht, mag diese auch ungewöhnlich lang gewesen sein, nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Der GH vermag daher im vorliegenden Fall keinen Anschein einer Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK zu erkennen.

(104) Dieser Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet und muss gemäß Art 35 Abs 3 und 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

Die vom GH festgestellten Konventionsverletzungen stellen bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von der Bf behaupteten immateriellen Schaden dar. € 564,01 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

F./CH, 18.12.1987, 11329/85 = EuGRZ 1993, 130

Burghartz/CH, 22.2.1994, 16213/90 = NL 1994, 76 = ÖJZ 1994, 559

Süßmann/DE, 16.9.1996, 20024/92 = NL 1996, 136 = EuGRZ 1996, 514 = ÖJZ 1997, 274

Smith und Grady/GB, 27.9.1999, 33985/96 ua = NL 1999, 156 = ÖJZ 2000, 614

Frasik/PL, 5.1.2010, 22933/02

Carvalho Pinto de Sousa Morais/PT, 25.7.2017, 17484/15 = NLMR 2017, 355

Mehmet Hasan Altan/TR, 20.3.2018, 13237/17 = NLMR 2018, 114

Napotnik/RO, 20.10.2020, 33139/13

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 27.6.2023, Bsw. 27094/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 279) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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