EGMR Bsw23458/02

EGMRBsw23458/0224.3.2011

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Giuliani und Gaggio gg. Italien, Urteil vom 24.3.2011, Bsw. 23458/02.

 

Spruch:

Art. 2 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 38 EMRK - Tödlicher Waffengebrauch gegen einen Demonstranten.

Keine Verletzung der materiellen Aspekte von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Anwendung tödlicher Gewalt (13:4 Stimmen).

Keine Verletzung der materiellen Aspekte von Art. 2 EMRK hinsichtlich des rechtlichen Rahmens für die Anwendung tödlicher Gewalt oder hinsichtlich der Ausgabe von Waffen an die Exekutive beim G8-Gipfel in Genua (10:7 Stimmen).

Keine Verletzung der materiellen Aspekte von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Planung und Organisation der Polizeioperationen beim G8-Gipfel in Genua (10:7 Stimmen).

Keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Aspekte von Art. 2 EMRK (10:7 Stimmen).

Keine Notwendigkeit, den Fall unter Art. 3 und Art. 6 EMRK zu prüfen (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (13:4 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 38 EMRK (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um die Eltern bzw. die Schwester von Carlo Giuliani, der während einer Demonstration von einem Carabiniere in Notwehr erschossen wurde.

Von 19. bis 21.7.2001 fand in Genua der G8-Gipfel statt. Die italienischen Behörden trafen umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen. Ungeachtet dessen kam es am 20.7.2001 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Globalisierungsgegnern und Einsatzkräften.

Gegen 17:oo Uhr wurden ca. 50 Carabinieri in der Via Caffa von Demonstranten zurückgedrängt, worauf sie fluchtartig den Rückzug antreten mussten. In der Nähe der Piazza Alimonda blieb ein durch einen Müllcontainer blockierter Jeep zurück. Plötzlich näherten sich mehrere Demonstranten, die das Fahrzeug mit Steinen und einem Feuerlöscher bewarfen und Drohungen gegen die Insassen ausstießen. Dabei wurden die beiden hinteren Seitenfenster und die Heckscheibe des Jeeps zerstört. Im Fahrzeug befanden sich drei Carabinieri. Einer von ihnen, der 20-jährige Mario Placanica (im Folgenden: M. P.), war kurz zuvor eingestiegen, da er an Verätzungen durch Tränengas litt. Er lag verletzt und in Panik zusammengekauert auf dem Rücksitz und versuchte, sich mit einem Schild zu schützen. Schließlich richtete er seine Pistole in Richtung der zerstörten Heckscheibe und gab nach einem Warnruf (»Verschwindet, sonst töte ich euch!«) zwei Schüsse ab, von denen der erste Carlo Giuliani, der gerade einen Feuerlöscher hochgehoben hatte, ins Gesicht traf. Kurz darauf gelang es dem Lenker, den Jeep wieder zu starten. Beim Versuch, den Platz zu verlassen, setzte er zurück, wobei er den am Boden liegenden Körper des Getroffenen überrollte. Er betätigte sodann den Vorwärtsgang und überfuhr ihn ein weiteres Mal. In der Folge gelang es den Einsatzkräften, die Demonstranten zu vertreiben. Der herbeigerufene Arzt konnte nur mehr den Tod von Carlo Giuliani feststellen.

Von der Staatsanwaltschaft wurde noch am selben Tag eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Lenker des Jeeps und den Todesschützen wegen Verdachts des Totschlags eingeleitet. Die Autopsie ergab, dass Carlo Giuliani durch den Schuss getötet worden war, während er vom zweimaligen Überfahren mit dem Jeep bloß geringfügige Verletzungen davongetragen hatte. Es wurden insgesamt drei ballistische Gutachten in Auftrag gegeben, von denen das letzte zu dem Schluss kam, der tödliche Schuss müsse in die Luft abgegeben, jedoch von einem gegen den Jeep geworfenen Stein derart unglücklich nach unten abgelenkt worden sein, dass er Carlo Giuliani getroffen habe. Einer der Experten, Herr Romanini, hatte bereits im September 2001 einen Artikel in einem Fachjournal veröffentlicht, in dem er die Meinung vertrat, die Handlungsweise von M. P. sei in Notwehr erfolgt und daher gerechtfertigt gewesen.

Am 5.5.2003 ordnete die Untersuchungsrichterin die Einstellung des Strafverfahrens an. Sie hielt fest, dass der Lenker des Jeeps strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, da er Carlo Giuliani angesichts der allgemeinen Konfusion vor Ort nicht sehen habe können. Was M. P. angehe, habe dieser in die Luft geschossen, um die Demonstranten einzuschüchtern, nicht jedoch, um jemanden von ihnen zu töten. Aber auch gesetzt den Fall, er habe dies in Kauf genommen, sei der Waffengebrauch iSv. Art. 53 StGB gerechtfertigt gewesen und als Akt der Selbstverteidigung gemäß Art. 52 StGB anzusehen. Die Anträge der Bf. auf Vornahme weiterer Ermittlungen wurden alle abgewiesen.

Im September 2001 kam eine vom Parlament einberufene Untersuchungskommission zu dem Ergebnis, dass die sicherheitspolizeiliche Abwicklung des G8-Gipfels gewisse Mängel aufgewiesen habe. In einem gegen 25 Demonstranten abgewickelten Strafverfahren stellten die Gerichte fest, dass das Vorgehen der Einsatzkräfte in einigen Punkten unrechtmäßig gewesen war.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten Verletzungen von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen Behandlung), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 38 EMRK (Pflicht der Vertragsstaaten, alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK

Die Bf. bringen vor, ihr Sohn bzw. Bruder sei in Anwendung exzessiver Polizeigewalt zu Tode gekommen. Die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen seien ungenügend, weshalb die Gewaltanwendung gegen Carlo Giuliani nicht auf das notwendige Maß beschränkt worden sei. Die Planung, Organisation und Abwicklung der Polizeioperationen sei mangelhaft gewesen und es habe keine effektive Untersuchung stattgefunden.

1. Zu den materiellrechtlichen Aspekten

a. War die Anwendung tödlicher Gewalt notwendig?

Dies ist einer der seltenen Fälle, in denen die Ereignisse vor und nach einem tödlichen Waffengebrauch seitens eines Polizeibeamten gefilmt wurden. Der GH wird dem von den Parteien vorgelegten Filmmaterial daher die gebührende Beachtung schenken. Darauf ist zu sehen, dass der Jeep von Demonstranten mit Steinen und anderen festen Gegenständen beworfen wird. Ein Demonstrant schleudert einen Feuerlöscher durch die Heckscheibe des Fahrzeugs (den M. P. gerade noch abfangen kann), während ein anderer einen Holzbalken durch das Seitenfenster wirft (wobei einer der Carabinieri an der Schulter verletzt wird). Insgesamt betrachtet handelte es sich hierbei um einen unrechtmäßigen und überaus brutalen Angriff auf ein Fahrzeug von Angehörigen der Einsatzkräfte, die lediglich versuchten, den Ort zu verlassen, und keine Gefahr für die Demonstranten darstellten. Wie die italienischen Gerichte im Strafverfahren gegen die 25 Demonstranten feststellten, war die Möglichkeit einer Lynchjustiz nicht auszuschließen.

Der GH betont in dieser Hinsicht die Notwendigkeit, die Ereignisse aus dem Blickwinkel des angegriffenen Opfers zu sehen. Zwar trifft es zu, dass sich weitere Carabinieri in der Nähe befanden, die für den Fall einer Eskalation der Situation eingreifen hätten können. M. P. konnte davon allerdings nicht wissen, lag er doch im rückwärtigen Teil des Jeeps. Dem Film zufolge waren die Insassen, kurz bevor es zum tödlichen Schuss kam, den Demonstranten völlig ausgeliefert.

Die nachfolgenden Handlungen von M. P. beruhten somit auf der redlichen Annahme, sein Leben und seine körperliche Integrität einschließlich jenem bzw. jene seiner Kameraden seien in Gefahr. Er war daher zur Ergreifung angemessener Maßnahmen berechtigt, um sich und die Insassen des Fahrzeugs zu verteidigen.

In der Folge richtete M. P. seine Pistole von außen sichtbar in Richtung des zerschossenen Heckfensters, wobei er den Demonstranten zurief, sie mögen verschwinden, andernfalls werde er sie töten. Diese Handlungen bzw. Worte liefen auf eine eindeutige Warnung hinaus, das Feuer zu eröffnen. Tatsächlich ist zu sehen, wie ein Demonstrant unmittelbar danach zur Seite springt. In dieser extrem angespannten Situation hob Carlo Giuliani einen auf dem Boden liegenden Feuerlöscher mit der augenscheinlichen Absicht auf, ihn auf die Fahrzeuginsassen zu werfen. Dies konnte von M. P. vernünftigerweise als Hinweis gedeutet werden, der Angriff auf den Jeep werde fortdauern bzw. nicht an Intensität verlieren. Die Aufnahmen zeigen, dass die überwiegende Mehrheit der Demonstranten den Angriff offenbar fortsetzen wollte. Der Rückgriff auf einen potentiell tödlich verlaufenden Akt der Selbstverteidigung war somit gerechtfertigt.

Der GH bemerkt, dass die genaue Schussrichtung nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Er hält es allerdings nicht für notwendig, der Begründetheit der Theorie nachzugehen, wonach die Kugel durch einen festen Gegenstand nach unten abgelenkt worden sei. Wie die Untersuchungsrichterin feststellte, war das Blickfeld von M. P. eingeschränkt. Angesichts des fortdauernden Angriffs durch die Demonstranten und der Gefahr, der sich M. P. gegenübersah, konnte er lediglich in den schmalen Raum zwischen dem Reserverad und dem Wagendach zielen, um sich zu verteidigen. Der Umstand, dass ein solcherart abgegebener Schuss geeignet war, Verletzungen bei einem der Angreifer oder sogar dessen Tod hervorzurufen, bedeutet nicht, dass dieser Notwehrakt exzessiv oder unverhältnismäßig war.

Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Anwendung von tödlicher Gewalt im vorliegenden Fall unbedingt erforderlich war, "um jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen" (Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK). Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (13:4 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Tulkens, Zupancic, Gyulumyan und Karakas).

b. Wurde alles unternommen, um negative Folgen von Gewaltanwendung so gering wie möglich zu halten?

Im vorliegenden Fall bewertete die Untersuchungsrichterin die Gewaltanwendung seitens M. P. im Lichte der Art. 52 und 53 des italienischen StGB. Diese Bestimmungen stellten folglich die rechtlichen Rahmenbedingungen dar, welche die Voraussetzungen definierten, unter denen ein Waffengebrauch zulässig ist. Ersterer Artikel betrifft Rechtfertigungsgründe für Selbstverteidigung. Demnach ist eine solche zulässig, sofern eine Notwendigkeit für die Verteidigung eigener oder fremder Rechte gegen die reale Gefahr eines rechtswidrigen Angriffs besteht - vorausgesetzt, der Abwehrakt ist gegenüber dem Angriff verhältnismäßig. Diese Bestimmung kommt dem Wortlaut von Art. 2 EMRK sehr nahe und enthält die von der Rechtsprechung des EGMR geforderten Elemente. Art. 53 StGB (rechtmäßiger Waffengebrauch) ist hingegen etwas vager gefasst, bezieht sich aber immerhin auf einen Beamten, der "gezwungen" ist, zur Waffe zu greifen, um einen Gewaltakt abzuwehren.

Es trifft zwar zu, dass der Begriff "Notwendigkeit" iSv. Art. 52 StGB auf die Existenz eines dringenden Erfordernisses hinzudeuten scheint, während jener der "unbedingten Erforderlichkeit" iSv. Art. 2 EMRK verlangt, dass bei mehreren zur Verfügung stehenden - gleichwertigen - Abwehrmitteln dasjenige herangezogen wird, welches das Leben anderer am wenigsten einer Gefahr aussetzt. Es handelt sich hierbei jedoch um einen Unterschied in der gesetzlichen Formulierung, der von der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bewältigt werden kann. Aus dem Einstellungsbeschluss wird jedenfalls deutlich, dass die italienischen Gerichte Art. 52 StGB derart interpretierten, dass auf den Gebrauch tödlicher Gewalt nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden dürfe, wenn andere - weniger eingriffsintensive - Maßnahmen nicht ausreichten, wirksam einer Gefahr zu begegnen. Die Unterschiede zwischen den festgelegten Standards und dem Begriff "unbedingt erforderlich" in Art. 2 Abs. 2 EMRK reichen somit nicht aus, um daraus zu schließen, es würden keine adäquaten rechtlichen Rahmenbedingungen im italienischen Recht existieren.

Die Bf. beanstanden ferner die Tatsache, dass die Sicherheitskräfte nicht mit nicht-tödlichen Waffen, insbesondere Gummigeschossen, ausgestattet gewesen wären. Der GH merkt dazu an, dass den Beamten immerhin Tränengas zur Verfügung stand. Abgesehen davon ereignete sich die Tötung nicht im Zuge einer Polizeioperation mit dem Ziel der Beaufsichtigung bzw. Auflösung einer Demonstration, sondern während eines plötzlichen und brutalen Angriffs, der eine direkte und ernste Gefahr für das Leben der Polizisten darstellte.

Was schließlich das Vorbringen der Bf. anlangt, manche Carabinieri hätten nicht zugelassene Waffen - wie etwa Metallstöcke - verwendet, vermag der GH darin keinen Zusammenhang mit den Umständen des Todes von Carlo Giuliani zu erkennen. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (10:7 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Rozakis, Tulkens, Zupancic, Gyulumyan, Ziemele, Kalaydjieva und Karakas).

c. War die Organisation und Planung der Polizeioperationen mit der Verpflichtung zum Schutz des Lebens vereinbar?

Der GH wird prüfen, ob im Zuge der Organisation und Planung des G8-Gipfels Mängel auftraten, die mit dem Tod von Carlo Giuliani direkt verknüpft sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bereits vor den tragischen Ereignissen zu gewaltsamen Vorfällen gekommen war. Der Angriff auf den Jeep fand noch dazu in einer relativ ruhigen Phase und zu einem Zeitpunkt statt, zu dem sich die Carabinieri auf der Piazza Alimonda einfanden, um sich auszuruhen bzw. neu zu gruppieren sowie die Verletzten in die Jeeps zu heben. Dass sich eine derart gewaltsame Attacke genau an diesem Ort und zu dieser Zeit ereignen würde, konnte nicht vorhergesehen werden, über die Gründe dafür kann lediglich spekuliert werden.

Erwähnenswert ist auch der vom italienischen Staat für den G8-Gipfel herangezogene beträchtliche personelle Aufwand (18.000 Polizeibeamte). Das Personal gehörte entweder Spezialeinheiten an oder hatte ein spezielles Training zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Massenansammlungen erhalten. Angesichts der großen Zahl an Polizeibeamten vor Ort konnte nicht erwartet werden, dass jeder über eine monate- oder jahrelange Erfahrung bzw. Ausbildung verfügte. Es kann daher auf keine Verletzung von Art. 2 EMRK ausschließlich aufgrund des Umstands geschlossen werden, dass ein 2o-jähriger Carabiniere, der erst über zehn Monate Diensterfahrung verfügte, für den G8-Gipfel ausgewählt wurde. Der GH hat bereits festgestellt, dass dessen Verhalten während des Angriffs auf den Jeep keine Verletzung von Art. 2 EMRK darstellte. Nichts deutet darauf hin, dass er unüberlegt oder ohne klaren Befehl gehandelt hat.

Was die von den Carabinieri unmittelbar vor der Attacke getroffenen Maßnahmen anlangt, erscheint es dem GH nicht unangemessen, ungepanzerte Jeeps zum Transport von verwundeten Polizisten zu verwenden und sie nicht sofort in das Hospital zu bringen, da sie ansonsten bei einer Durchquerung der Stadt ohne Schutz vor gewaltsamen Ausschreitungen geblieben wären. Der Gesundheitszustand der Insassen war auch nicht derart ernst, dass sie unverzüglich in das Krankenhaus gebracht hätten werden müssen, litten sie doch lediglich an den Auswirkungen von Tränengas.

Aus welchen Gründen die Jeeps den Carabinieri in die Via Caffa folgten, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Jedenfalls bestand zu diesem Zeitpunkt kein Anlass für die Annahme, die Demonstranten wären in der Lage, die Carabinieri zu einem raschen und ungeordneten Rückzug zu zwingen, wobei die Jeeps den Rückwärtsgang einlegen mussten und einer von ihnen sich in einem Müllcontainer verkeilte. Keine der von den Sicherheitskräften getroffenen strategischen Maßnahmen hätte eine derartige Situation vorhersehen können. Auch die Tatsache, dass das Kommunikationssystem nur den Austausch von Informationen zwischen den Leitstellen der Carabinieri und keinen direkten Funkkontakt zwischen den Offizieren selbst erlaubte, ist für sich nicht ausreichend, um auf eine Lücke in der Befehlskette zu schließen, die das Risiko für irrtümliches Schießen vergrößern könnte.

Es bestand auch kein Grund, M. P. die Waffe abzunehmen, weil er verletzt war und für dienstunfähig angesehen wurde, verfügte er damit doch über ein geeignetes Mittel, gewaltsame und plötzliche Angriffe abzuwehren. Was schließlich die Ereignisse betrifft, die nach dem tödlichen Schuss folgten, bestehen keine Hinweise, dass die Carlo Giuliani geleistete Hilfe inadäquat oder verspätet gewesen wäre oder dass der Jeep ihn absichtlich überrollt hätte. Abgesehen davon waren die erlittenen Verletzungen am Gehirn dermaßen schwer, dass sie zum Tod innerhalb von nur wenigen Minuten führten.

Die italienischen Behörden haben somit nicht gegen ihre Verpflichtung verstoßen, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um ausreichende Vorkehrungen für den potentiellen Gebrauch tödlicher Waffengewalt während Polizeioperationen zu treffen. Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (10:7 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Rozakis, Tulkens, Zupancic, Gyulumyan, Ziemele, Kalaydjieva und Karakas).

2. Zu den verfahrensrechtlichen Aspekten

Der GH wird prüfen, ob die Bf. ausreichenden Zugang zur strafrechtlichen Untersuchung hatten, um ihre legitimen Interessen zu schützen, ob die für die Untersuchung verantwortlichen Personen unabhängig bzw. unparteiisch waren und ob das Verfahren zügig abgewickelt wurde.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich Geschädigte nach italienischem Recht dem Strafverfahren bis zur Erstanhörung nicht als Privatbeteiligte anschließen können. Nichtsdestotrotz werden ihnen während der Voruntersuchung von Gesetzes wegen Befugnisse eingeräumt. Diese umfassen etwa das Recht, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag zu stellen, vom Untersuchungsrichter die sofortige Vorlage des Beweismaterials zu erwirken, und jederzeit eine Stellungnahme abgeben bzw. eigene Beweise vorlegen zu dürfen.

Es ist unbestritten, dass die Bf. von diesen Rechten Gebrauch machen konnten: Sie legten Privatgutachten vor und ihre Experten bzw. Vertreter nahmen an ballistischen Tests teil. Ferner war es ihnen möglich, Einspruch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Strafverfahrens zu erheben und die Vornahme zusätzlicher Untersuchungshandlungen zu beantragen.

Die Bf. rügen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, vor der Autopsie rechtzeitig einen Experten ihrer Wahl namhaft zu machen. Sie rügen den oberflächlichen Charakter des Autopsieberichts und die fehlende Möglichkeit, weitere Untersuchungen am Leichnam vornehmen zu lassen, da dieser vorzeitig eingeäschert wurde.

Der GH räumt ein, dass die Bekanntgabe einer Autopsie nur drei Stunden vor ihrer Durchführung es geschädigten Parteien in der Praxis erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht, einen Experten eigener Wahl zu bestellen bzw. ihn an der Autopsie teilnehmen zu lassen. Andererseits erfordert Art. 2 EMRK nicht, dass den Angehörigen des Opfers eine derartige Möglichkeit eingeräumt wird. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch erheblich von Tanli/TR, haben die Bf. doch keinerlei Beweise für schwerwiegende Mängel, was die Durchführung der Autopsie betrifft, beigebracht. Insbesondere haben sie nicht bestritten, dass der Tod ihres Sohnes bzw. Bruders als Folge eines von M. P. abgegebenen Schusses eintrat. Insofern ist auch nicht näher auf die Rüge der Bf. einzugehen, die forensischen Experten hätten ein im Schädel von Carlo Giuliani entdecktes Fragment des Projektils nicht weiter untersucht, wodurch Aufschlüsse über dessen exakte Flugbahn möglich gewesen wären. Der GH hat bereits festgestellt, dass die Anwendung von Gewalt in jedem Fall gerechtfertigt war, mag die Kugel durch einen Gegenstand abgelenkt worden sein oder nicht. Was schließlich die Einäscherung des Leichnams anlangt, geschah dies in Entsprechung eines von den Bf. geäußerten Wunsches.

Im vorliegenden Fall kann auch nicht gesagt werden, dass sich die Strafverfolgungsbehörden den Versionen über den Hergang der Tat seitens der in den Vorfall verwickelten Sicherheitsbeamten einfach angeschlossen hätten. Vielmehr befragten sie nicht nur zahlreiche Zeugen, sondern ordneten auch mehrere forensische Untersuchungen an. Die Tatsache, dass sich die Experten nicht in allen Fragen einig waren, machte weitere Ermittlungen nicht notwendig, lagen die Bewertung der Expertenmeinungen und die Entscheidung über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes doch bei der Untersuchungsrichterin.

Es trifft zwar zu, dass Angehörigen der Carabinieri (denen der Lenker des Jeeps und M. P. angehörten) die Aufgabe übertragen wurde, gewisse Überprüfungen - wie etwa Beschlagnahme und Untersuchung der Waffe von M. P. sowie Inspektion des Jeeps - aus eigenen Stücken vorzunehmen. Angesichts des überwiegend technischen Charakters dieser Überprüfungen kann jedoch ein nachteiliger Einfluss auf die Unparteilichkeit ausgeschlossen werden. Im Fall einer entgegengesetzten Sichtweise wären den Gerichten ansonsten inakzeptable Einschränkungen ihrer Befugnis auferlegt, die Expertise von Sicherheitskräften in Anspruch zu nehmen, die in derartigen Angelegenheiten oft über besondere Sachkenntnis verfügen. Im vorliegenden Fall waren die Exekutivbeamten bereits vor Ort und somit in der Lage, den Tatort zu sichern und für strafrechtliche Erhebungen relevante Gegenstände zu beschlagnahmen.

Die Bestellung von Herrn Romanini als Experten wirft da schon delikatere Fragen auf, da er seine Ansicht, M. P. habe in Notwehr gehandelt, offen in einem Fachjournal vertrat. Die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten sollten gerade Beweis für oder gegen diesen Standpunkt liefern. Die Existenz von vorgefassten Meinungen seitens eines Sachverständigen über ein Beweisthema ist insofern bedenklich. Ungeachtet dessen war der Genannte Mitglied eines vierköpfigen Expertengremiums, war von der Staatsanwaltschaft - und nicht von der Untersuchungsrichterin - bestellt worden und agierte insofern nicht als neutraler und unparteiischer Helfer von Letzterer. Darüber hinaus waren die von Herrn Romanini durchgeführten Tests vorwiegend technischer Natur. Seine Mitwirkung vermochte daher die Unparteilichkeit der strafrechtlichen Untersuchung nicht in Frage zu stellen.

Der GH stellt abschließend fest, dass die Untersuchung auch mit der notwendigen Zügigkeit geführt wurde, dauerte sie doch nicht mehr als ein Jahr und vier Monate. Es ist somit keine Verletzung von Art. 2 EMRK festzustellen (10:7 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Rozakis, Tulkens, Zupancic, Gyulumyan, Ziemele, Kalaydjieva und Karakas).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Die Bf. bringen vor, die Tatsache, dass Carlo Giuliani von einem Jeep überrollt und ihm nicht sofort Hilfe geleistet worden sei, stelle eine unmenschliche Behandlung dar.

Der GH hat die von den Bf. gerügten Fakten bereits unter Art. 2 EMRK behandelt. Er sieht keinen Grund, vom Ansatz der IV. Kammer abzugehen, wonach aus dem Verhalten der Beamten keine Absicht abgeleitet werden konnte, Carlo Giuliani Schmerzen oder Leid zuzufügen. Eine Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK ist daher nicht notwendig (einstimmig).

III. Zur behaupteten Verletzung der Art. 6 und 13 EMRK

Die Bf. beschweren sich darüber, nicht in den Genuss von Ermittlungen gekommen zu sein, die den Anforderungen der Art. 6 und 13 EMRK entsprochen hätten.

Angesichts des Umstands, dass die Bf. nach italienischem Recht nicht die Möglichkeit hatten, sich dem gegen M. P. eingeleiteten Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, sollte der vorliegende Beschwerdepunkt nicht unter Art. 6 EMRK geprüft werden (einstimmig), sondern vielmehr im Lichte der allgemeinen Verpflichtung der Vertragsstaaten unter Art. 13 EMRK, im Hinblick auf eine Verletzung der Konvention (hier: von Art. 2 EMRK) effektive Rechtsbehelfe vorzusehen.

Der GH hat bereits festgestellt, dass eine effektive Untersuchung hinsichtlich der Umstände des Todes von Carlo Giuliani stattgefunden hat. Zwar konnten sich die Bf. dem Verfahren nicht als Privatbeteiligte anschließen, jedoch war es ihnen möglich, die geschädigten Parteien zugestandenen Befugnisse auszuüben. Außerdem beruhte ihr fehlender Status als privatbeteiligte Partei auf der Tatsache, dass die Untersuchungsrichterin kein strafwürdiges Verhalten festzustellen vermochte. Abgesehen davon hätte die Bf. nichts daran gehindert, auch eine Schadenersatzklage einzubringen. Es standen ihnen somit effektive Rechtsbehelfe hinsichtlich ihrer Beschwerde unter Art. 2 EMRK zur Verfügung. Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (13:4 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen und Richter Tulkens, Zupancic, Ziemele und Kalaydjieva).

IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 38 EMRK

Laut den Bf. habe die Regierung dem GH gegenüber falsche Erklärungen abgegeben und bei weitem nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt.

Die IV. Kammer vertrat die Ansicht, die von der Regierung vorgelegten Informationen seien zwar nicht alle komplett gewesen, was sie allerdings an der Prüfung des Falls nicht gehindert habe. Der GH schließt sich dem an. Keine Verletzung von Art. 38 EMRK (einstimmig).

Anmerkung

Die IV. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 25.8.2009

(NL 2009, 233) keine Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig hinsichtlich der Gewaltanwendung und 5:2 Stimmen bezüglich der Verpflichtung, das Leben von Carlo Giuliani zu schützen), jedoch eine solche bezüglich seines verfahrensrechtlichen Aspekts festgestellt (4:3 Stimmen). Ferner erachtete sie eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen der Art. 3, 6 und 13 EMRK für nicht notwendig (einstimmig) und stellte keine Verletzung von Art. 38 EMRK fest (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

McCann u.a./GB v. 27.9.1995, A/324, NL 1995, 219; ÖJZ 1996, 233.

Tanli/TR v. 10.4.2001.

Makaratzis/GR v. 20.12.2004 (GK), NL 2005, 6.

Ramsahai u.a./NL v. 15.5.2007 (GK), NL 2007, 128.

Bakan/TR v. 12.6.2007.

Hasan und Eylem Zengin/TR v. 9.10.2007, NL 2007, 255.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.3.2011, Bsw. 23458/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 85) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_2/Giuliani und Gaggio.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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