Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Öffentliche Äußerung von Richtern zu anhängigem Verfahren.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der fehlenden Unparteilichkeit der Mitglieder des Staatlichen Gerichtsrats (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen des Ausschlusses der Öffentlichkeit (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der Nichtzulassung der vom Bf. beantragten Zeugen (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,- für immateriellen Schaden (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf. war Richter und Präsident des Obersten Gerichtshofs Kroatiens sowie Mitglied des Staatlichen Gerichtsrats (Drzavno sudbeno vijece).
Im November 1996 leitete der Staatliche Gerichtsrat auf Antrag der Regierung ein Disziplinarverfahren gegen den Bf. ein. Am 14.1.1997 wurde er seines Postens als Richter und Präsident des Obersten Gerichtshofs enthoben. Der Staatliche Gerichtsrat sah es als erwiesen an, dass der Bf. sein Amt dazu missbraucht hatte, die Interessen von zwei Personen zu schützen, obwohl er von deren kriminellen Machenschaften wusste.
Aufgrund einer Beschwerde des Bf. behob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Verfahrensmängeln und verwies die Sache am 17.4.1998 zurück an den Staatlichen Gerichtsrat.
Im neuerlichen Verfahren stellte der Bf. einen Ablehnungsantrag gegen vier Mitglieder des Staatlichen Gerichtsrats, da er diese wegen ihrer Stellungnahmen gegenüber den Medien für voreingenommen hielt. Dieser Antrag wurde ohne weitere Begründung abgewiesen. Auch einem Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit des Verfahrens wurde nicht stattgegeben, da der Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Würde des Bf. und der Gerichtsbarkeit als solcher als notwendig erachtet wurde.
In seiner Entscheidung vom 7.10.1998 kam der Staatliche Gerichtsrat zu dem Ergebnis, dass der Bf. Kontakt zu zwei Personen mit kriminellem Hintergrund unterhalten und sich in der Öffentlichkeit mit diesen gezeigt habe. Aufgrund dieses Disziplinarvergehens wurde er seines Postens als Richter und Präsident des Obersten Gerichtshofs enthoben. Die Entscheidung beruhte auf den Aussagen mehrerer von der Regierung beantragter Zeugen. Die Zeugen der Verteidigung wurden abgelehnt.
Am 10.11.1998 bestätigte das Haus der Gespanschaften des Parlaments (Zupanijski dom Sabora Republike Hrvatske) diese Entscheidung. Der Bf. erhob daraufhin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die am 9.12.2004 als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 10.2.1997 erschien in einer Tageszeitung ein Interview mit V. M., einem der Mitglieder des Staatlichen Gerichtsrats, in dem dieser sich über das Disziplinarverfahren gegen den Bf. äußerte. V. M. erzählte unter anderem, dass er dafür gestimmt hatte, dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag stattzugeben, da er sich öffentlich gegen die Bestellung des Bf. zum Präsidenten des Obersten Gerichtshofs ausgesprochen hatte und selbst als Kandidat im Gespräch gewesen wäre.
Im März 1997 veröffentlichte dieselbe Zeitung ein Interview mit dem Vorsitzenden des Staatlichen Gerichtsrats. Dieser stellte fest, der Bf. habe ein Disziplinarvergehen begangen, indem er seinen persönlichen Einfluss genutzt habe, um die Interessen von Straftätern zu schützen. In einer weiteren Tageszeitung erschien am 22.9.1997 ein Interview mit M. H., ebenfalls Mitglied des Staatlichen Gerichtsrats. In Anspielung auf den Bf. meinte er, dieser sei wegen seines Mangels an Erfahrung und Kenntnissen ein „Fremdkörper" in der Gerichtsbarkeit gewesen, dessen Laufbahn „in Schande" geendet habe.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das vorliegende Verfahren verweist der GH zunächst auf sein Urteil im Fall Pellegrin/F, in dem er feststellte, dass dienstrechtliche Streitigkeiten zwischen den Behörden und öffentlich Bediensteten, deren Aktivitäten typisch für die spezifischen Aktivitäten des öffentlichen Dienstes sind, nicht zivilrechtlich und daher vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgeschlossen wären. In der Entscheidung Pitkevich/RUS stellte er fest, dass eine Streitigkeit über die Entlassung einer Richterin nicht deren zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSv. Art. 6 EMRK betreffe.
Im Fall Vilho Eskelinen/FIN wurde dieses funktionale Kriterium weiterentwickelt. Demnach müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der belangte Staat auf den Status des Bf. als öffentlich Bediensteter berufen kann, um den durch Art. 6 EMRK gewährten Schutz auszuschließen. Erstens muss der Staat in seinem nationalen Recht den Zugang zu einem Gericht für den fraglichen Posten oder die Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausgeschlossen haben. Zweitens muss dieser Ausschluss durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall war gerichtlicher Rechtsschutz im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren gegen Richter ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Dies galt allerdings nicht absolut, sondern bezog sich nur auf die ordentlichen Gerichte. Der Bf. konnte die Entscheidungen des Staatlichen Gerichtsrats und des Parlaments vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.
Die Kognitionsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs scheint dem Bf. entsprechend dem im Fall Vilho Eskelinen entwickelten Kriterium Zugang zu einem Gericht gewährt zu haben. Der GH stellt zudem fest, dass der Staatliche Gerichtsrat den Anforderungen entspricht, die Art. 6 Abs. 1 EMRK an ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal stellt: Er beruht auf einem Gesetz, ist unabhängig von der Exekutive und seine Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sein Verfahren ist in der Strafprozessordnung detailliert geregelt.
Der Staatliche Gerichtsrat übte daher im Fall des Bf. richterliche Funktionen aus, indem er seine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit feststellte. Das Disziplinarverfahren gegen den Bf. wurde daher vor einem unabhängigen, auf Gesetz beruhenden Tribunal iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK durchgeführt. Daraus folgt, dass der Bf. Zugang zu einem Gericht hatte und Art. 6 EMRK sowohl auf das Disziplinarverfahren gegen den Bf. vor dem Staatlichen Gerichtsrat als auch auf das Verfahren aufgrund seiner Verfassungsbeschwerde anwendbar ist.
Art. 6 EMRK ist daher unter seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar. Da dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist und auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, ist er für zulässig zu erklären (einstimmig).
Was die behauptete Verletzung von Art. 13 EMRK betrifft, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. bringt vor, drei Mitglieder des Staatlichen Gerichtsrats wären nicht unparteiisch gewesen, der Ausschluss der Öffentlichkeit wäre ohne Rechtfertigung erfolgt und das Disziplinarverfahren wäre unfair gewesen und habe unverhältnismäßig lange gedauert.
Zum Gegenstand der Beschwerde stellt der GH fest, dass das ursprüngliche Verfahren am 17.4.1998 vom Verfassungsgerichtshof für mangelhaft erklärt und die Entscheidung des Staatlichen Gerichtsrats aufgehoben wurde. Soweit sich die Beschwerde auf die behauptete Unfairness dieses ersten Verfahrensgangs bezieht, kann sie daher vom GH nicht geprüft werden. Vielmehr ist nur die Fairness des Verfahrens nach der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu beurteilen.
1. Zur Unparteilichkeit der Mitglieder des Staatlichen Gerichtsrats:
Der Bf. bringt vor, drei Mitglieder des Staatlichen Gerichtsrats hätten in Zeitungsinterviews ihre Voreingenommenheit gegen ihn zum Ausdruck gebracht.
Unparteilichkeit bedeutet gewöhnlich das Fehlen von Voreingenommenheit und Parteinahme. In Hinblick auf die Feststellung ihres Bestehens hat der GH unterschieden zwischen einem subjektiven Ansatz, der auf die persönliche Überzeugung oder Interessen eines Richters abstellt, und einem objektiven Ansatz, der untersucht, ob dieser Richter ausreichende Garantien bot, um jeden Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen.
Im vorliegenden Fall stellt der Bf. die Unparteilichkeit von drei Mitgliedern des Staatlichen Gerichtsrats wegen der von ihnen gegebenen Zeitungsinterviews in Frage. Der GH wird die behauptete Unparteilichkeit gesondert in Bezug auf jede der drei Personen prüfen. Die drei Interviews erschienen, als das Verfahren gegen den Bf. vor dem Haus der Gespanschaften bzw. vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig und somit noch nicht endgültig abgeschlossen war.
Das Mitglied des Staatlichen Gerichtsrats V. M. sagte in dem Interview selbst, dass er für seine Abziehung von dem Fall wegen Befangenheit gestimmt hatte, da er sich öffentlich gegen die Bestellung des Bf. zum Präsidenten des Obersten Gerichtshofs ausgesprochen hatte. Zum Ausgang des Verfahrens sagte er, dass die den Vorwürfen gegen den Bf. zugrunde liegenden Tatsachen eindeutig wären. Der GH misst dem Umstand große Bedeutung zu, dass V. M. selbst der Ansicht war, er hätte von dem Fall abgezogen werden müssen, und überzeugende Gründe für diese Ansicht vorbrachte. Ungeachtet der Frage seiner subjektiven Unparteilichkeit erinnert der GH daran, dass hinsichtlich der objektiven Unparteilichkeit selbst dem äußeren Anschein eine gewisse Bedeutung zukommen kann. Die Tatsache, dass V. M. öffentlich enthüllte, dass er gegen die Bestellung des Bf. gestimmt hatte, schuf zusammen mit der Tatsache, dass er selbst ein potentieller Kandidat für denselben Posten war, eine Situation, die geeignet war, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufzuwerfen.
Die Tatsache, dass sich der Vorsitzende des Staatlichen Gerichtsrats in dem am 28.3.1997 veröffentlichten Interview in einer Weise äußerte, die andeutete, dass er sich im Fall des Bf. bereits eine Meinung zu dessen Ungunsten gebildet hatte, und die Verteidigung kritisierte, erscheint eindeutig unvereinbar mit seiner weiteren Teilnahme an dem neuerlichen Verfahren nach Aufhebung der ersten Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Seine Äußerungen konnten die Befürchtungen des Bf. hinsichtlich seiner mangelnden Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen.
Zu M. H. stellt der GH fest, dass die von ihm gegenüber der Zeitung gebrauchten Ausdrücke eindeutig seine Voreingenommenheit gegen den Bf. zeigen, weshalb seine weitere Teilnahme an dem Verfahren unvereinbar mit dem Erfordernis der Unparteilichkeit war.
Die fehlende Unparteilichkeit des Vorsitzenden und der beiden Mitglieder des Staatlichen Gerichtsrats begründet daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
2. Zum Recht auf eine öffentliche Verhandlung:
Der Staatliche Gerichtsrat erachtete den Ausschluss der Öffentlichkeit als notwendig wegen der in der Akte enthaltenen Informationen sowie zur Wahrung der Würde des Bf. und der Gerichtsbarkeit als solcher.
Was die Würde des Bf. betrifft ist festzuhalten, dass dieser selbst die Herstellung der Öffentlichkeit beantragte. Zum Gegenstand des Verfahrens stellt der GH fest, dass der Fall beträchtliches öffentliches Interesse auf sich zog und in den Medien ausführlich diskutiert wurde. Da das Verfahren eine so prominente Figur wie den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs betraf und Vorwürfe laut geworden waren, das Verfahren sei politisch motiviert, ist offensichtlich, dass es sowohl im Interesse des Bf. als auch im allgemeinen öffentlichen Interesse lag, das Verfahren der öffentlichen Überprüfung zugänglich zu machen.
Der GH kann die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht akzeptieren, weshalb auch in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt (einstimmig).
3. Zur Waffengleichheit:
Der Bf. behauptet, dass nicht ein einziger der von ihm namhaft gemachten Zeugen zugelassen worden sei.
Diese Zeugen hätten die Verteidigung des Bf. stützen können, er habe keine engen Kontakte zu den beiden Straftätern unterhalten. Der Staatliche Gerichtsrat lehnte die Einvernahme dieser Zeugen ab, weil sie keine Relevanz für die Beweisaufnahme gehabt hätte. Diese Begründung war nach Ansicht des GH nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang merkt der GH an, dass alle vom Vertreter der Regierung beantragten Zeugen zugelassen wurden.
Es ist nicht Sache des GH, sich zur Relevanz der Beweismittel oder dazu zu äußern, ob die Vorwürfe gegen den Bf. begründet waren. Er muss sich jedoch vergewissern, ob das Verfahren insgesamt fair war. Im vorliegenden Fall führte die Weigerung der Behörden, auch nur einen der Zeugen der Verteidigung anzuhören, zu einer Einschränkung der Fähigkeit des Bf., seinen Fall in einer den Garantien des fairen Verfahrens entsprechenden Weise vorzubringen. Daher liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Prinzips der Waffengleichheit vor (einstimmig).
4. Zur Dauer des Verfahrens:
Das Disziplinarverfahren begann 1996 und endete mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9.12.2004. Die zweite Prüfung des Falls durch diesen dauerte mehr als sechs Jahre. Da diese Zeitspanne unverhältnismäßig erscheint, stellt der GH eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Verfahrensdauer fest (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 5.000,- für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
De Cubber/B v. 26.10.1984, A/86, EuGRZ 1985, 407.
Pellegrin/F v. 8.12.1999 (GK), NL 2000, 13; ÖJZ 2000, 695.
Pitkevich/RUS v. 8.2.2001 (ZE).
Vilho Eskelinen u.a./FIN v. 19.4.2007 (GK), NL 2007, 94; ÖJZ 2008, 35.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.2.2009, Bsw. 22330/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 34) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_1/Olujic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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