Spruch:
Art. 3, 5, 6 Abs. 2, 13 EMRK - Auslieferung an Tadschikistan konventionswidrig.
Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich der behaupteten Verletzungen von Art. 3, Art. 5 und Art. 13 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Die Durchsetzung des Auslieferungsbefehls würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Keine Notwendigkeit der getrennten Prüfung der Beschwerde unter Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden, € 1.240,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf. ist tadschikischer Staatsbürger usbekischer Abstammung. Derzeit ist er Insasse eines Gefängnisses in Moskau, wo ihm seine Abschiebung nach Tadschikistan bevorsteht.
In Tadschikistan brach 1992 ein Bürgerkrieg aus, in dessen Zuge der Bf., so wie eine Vielzahl ethnischer Usbeken, 1997 nach Usbekistan fliehen musste.
1998 zog er nach Russland.
Im Jänner 2006 wurde gegen den Bf. ein strafrechtliches Verfahren in Tadschikistan eingeleitet, da er Mitglied einer im August 1997 aktiven, illegalen bewaffneten Gruppierung gewesen sei. Im Juli 2006 wurden die Ermittlungen jedoch ausgesetzt, da der Aufenthalt des Bf. unklar blieb.
Am 17.4.2008 wurde der Bf. in Moskau verhaftet, da er von tadschikischen Behörden gesucht werde. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr er zum ersten Mal von den Ermittlungen gegen ihn. Er wurde zunächst in Polizeigewahrsam genommen. Zwei Tage später wurde sein Verbleib in Schubhaft gerichtlich verfügt und am 18.6.2008 erneut für unbestimmte Zeit verlängert. Am 14.5.2009 entschied das Höchstgericht, dass der Bf. weiterhin in Haft zu bleiben habe. Seine Anwältin versuchte immer wieder, seine Freilassung zu erreichen. Ihre Anträge wurden jedoch systematisch zurückgewiesen.
Auf Ersuchen der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft ordnete die russische Generalstaatsanwaltschaft am 20.11.2008 die Auslieferung des Bf. an. Letzterer focht diese Entscheidung an und machte geltend, dass er in Tadschikistan aus politischen, mit dem Bürgerkrieg zusammenhängenden Gründen verfolgt werden würde.
Obwohl ein Mitglied des Expertenrates für den russischen Ombudsmann vor Gericht über die häufige Praxis von Folter und Misshandlung in Tadschikistan berichtete, wies das Moskauer Stadtgericht die Berufung am 1.4.2009 ab. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass Tadschikistan fast alle wichtigen Menschrechtsverträge ratifiziert und versichert habe, den Bf. nicht aus politischen oder religiösen Gründen zu verfolgen.
Per Schreiben vom 10.4.2009 teilte die tadschikische Generalstaatsanwaltschaft erneut mit, dass der Bf. in Tadschikistan nicht aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werde.
Die Berufung des Bf. gegen die Entscheidung des Moskauer Stadtgerichts beim russischen Höchstgericht war zwar zunächst erfolgreich, da unter anderem das russische Büro des UNHCR die Angst des Bf. vor politischer Verfolgung als begründet bezeichnet hatte. Am 3.6.2009 bestätigte das Moskauer Stadtgericht jedoch seine erste Entscheidung. Im Urteil wurde lediglich der Bericht der Expertin des Ombudsmanns als unbegründet erachtet.
Der Auslieferungsbefehl wurde am 30.7.2009 auch vom Höchstgericht bestätigt und somit rechtskräftig.
Der Bf. hatte am 17.6.2008 einen Asylantrag in Moskau gestellt, da er von tadschikischen Behörden aufgrund seiner ethnischen Abstammung verfolgt werde. Dieser wurde am 6.10.2008 abgewiesen. Zwei Berufungen blieben erfolglos.
Am 6.5.2009 erklärte der UNHCR, der Bf. bedürfe internationalen Schutzes. Am 22.11.2009 wurde jedoch auch ein Antrag auf befristetes Asyl abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) sowie von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Der Bf. beschwert sich, dass er im Falle einer Auslieferung an Tadschikistan entgegen Art. 3 EMRK misshandelt werden würde und die russischen Behörden dieses Risiko nicht geprüft hätten.
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Der GH hat zu untersuchen, ob die vorhersehbaren Konsequenzen der Auslieferung nach Tadschikistan in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen. Da der Bf. zur Zeit noch nicht ausgeliefert wurde, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos einer Misshandlung jener, in dem der GH den Fall prüft.
Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen politischen Lage in Tadschikistan ist festzuhalten, dass eine Vielzahl von unabhängigen Quellen, wie das Committee against Torture, Human Rights Watch und das US Department of State, eine schwierige menschenrechtliche Situation beschreiben. So werden Häftlinge häufig undokumentiert festgehalten, ohne Zugang zu einem Anwalt oder medizinischer Versorgung. Beamte, denen brutale Folter anzulasten ist, bleiben oft straffrei und unabhängigen Beobachtern wie den Mitarbeitern des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes wird der ungehinderte Zugang zu Haftanstalten verweigert.
Der reine Umstand, dass Tadschikistan einschlägige wichtige Menschenrechtsverträge ratifiziert hat und dementsprechende nationale Gesetze bestehen, genügt nicht, um ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Da die Regierung nicht zeigen konnte, dass sich die Situation in Tadschikistan verglichen mit jener, wie sie in den oben genannten Berichten dargestellt wurde, drastisch verbessert hat, geht der GH davon aus, dass die Misshandlung von Häftlingen ein anhaltendes Problem in Tadschikistan darstellt.
Die allgemein problematische Situation ist jedoch noch nicht ausreichend, um eine Auslieferung konventionswidrig zu machen. Die behauptete Verletzung muss durch weitere Beweise substantiiert werden. In diesem Zusammenhang wird der GH auch prüfen, ob die russischen Behörden das Risiko der Misshandlung beurteilten, bevor sie die Auslieferungsentscheidung trafen.
NGO-Berichten zufolge kam es in Tadschikistan zu Fällen der Diskriminierung von Usbeken. Der Bf. hatte vor den russischen Behörden betont, dass seine Anklage in Zusammenhang mit dem vorangegangenen Bürgerkrieg stand. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das US Department of State berichtete, dass in Tadschikistan mehrere hunderte politische Gefangene festgehalten würden, unter denen sich auch Angehörige der Opposition der damaligen Regierungspartei befänden.
Da auch das russische Büro des UNHCR, welches sich mit der konkreten Situation des Bf. beschäftigt hatte, die Anklage als eine versteckte Form der politischen Verfolgung des Bf. beurteilte, geht der GH davon aus, dass die persönlichen Umstände des Bf. das Risiko, in Tadschikistan geschädigt zu werden, verschärfen konnten.
Auch das Argument der Regierung, der Bf. habe nicht sofort nach seiner Ankunft in Russland um Asyl angesucht, weist nicht automatisch darauf hin, dass kein Risiko der Misshandlung bestand. Der Schutz, den Art. 3 EMRK gewährt, geht in jedem Fall weiter als jener, der durch Art. 32 und Art. 33 des UN Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1951 geboten wird. Weiters ist festzuhalten, dass das russische Büro des UNHCR den Bf. als Flüchtling im Sinne des Übereinkommens von 1951 qualifizierte.
Daher nimmt der GH an, dass der Bf. im Falle einer Auslieferung nach Tadschikistan der Gefahr einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre.
Es ist hinzuzufügen, dass die Regierung ihre Argumentation auf Zusicherungen der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft stützte. Die Briefe, die die Regierung als »diplomatische Zusicherungen« bezeichnet, bezogen sich jedoch in keiner Weise auf den Schutz des Bf. vor erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung. Auch der Verweis darauf, dass Tadschikistan die UN-Antifolterkonvention ratifiziert hat, ist keine Garantie dafür, nicht dem Risiko der Folter ausgesetzt zu werden. Im Übrigen sind diplomatische Zusicherungen generell nicht ausreichend, um diesbezüglich adäquaten Schutz zu gewährleisten, wenn objektive Quellen von der Anwendung oder Tolerierung von Praktiken berichten, die den Prinzipien der Konvention entgegenstehen.
Zuletzt untersucht der GH, ob die russischen Behörden ein mögliches Risiko der Misshandlung ernsthaft überprüften. Das Höchstgericht hatte zwar die Entscheidung des Moskauer Stadtgerichts vom 1.4.2009 aufgehoben, weil letzteres verabsäumt hatte, das Argument des Bf. hinsichtlich seiner politischen Verfolgung zu prüfen. In seiner neuerlichen Entscheidung über den Auslieferungsbefehl merkte das Stadtgericht jedoch lediglich an, der Expertenbericht sei unbegründet. Das Höchstgericht bezog sich in weiterer Folge nur auf die Zusicherungen der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft. Der GH ist bestürzt, dass sowohl das Stadtgericht als auch das Höchstgericht die Briefe der tadschikischen Generalstaatsanwaltschaft als Zusicherung dafür bezeichneten, dass der Bf. nicht misshandelt werde, obwohl aus den Dokumenten klar hervorgeht, dass eine solche Zusicherung niemals abgegeben wurde. Die nationalen Gerichte stellten außerdem keine Anstrengungen an zu untersuchen, ob die Anklage des Bf. mit Ereignissen infolge des Bürgerkrieges zusammenhing.
Der GH stellt daher fest, dass die Durchsetzung des Auslieferungsbefehls eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
Der Bf. behauptet, die anhaltende Schubhaft sei rechtswidrig gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK. Außerdem verstoße der Umstand, dass er die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht vor russischen Gerichten anfechten konnte, gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK. Der GH stellt fest, dass die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig sind. Er erklärt sie daher für zulässig (einstimmig).
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft kommt es nicht nur auf die Übereinstimmung mit nationalem Recht an. Art. 5 Abs. 1 EMRK verlangt darüber hinaus, dass jede Freiheitsbeschränkung mit dem Zweck vereinbar sein muss, ein Individuum vor Willkür zu schützen.
Bezüglich des vorliegenden Falls ist zunächst festzustellen, dass das Auslieferungsersuchen mit einem Haftbefehl zusammenhing, der von einem tadschikischen Staatsanwalt und nicht von einem Gericht ausging. Die Schubhaft wurde zweimal, am 19.4.2008 und am 18.6.2008, durch russische Gerichte autorisiert. Danach dauerte es jedoch bis zum 14.5.2009, bis es zu einer weiteren diesbezüglichen Entscheidung, nämlich durch das Höchstgericht, kam. Da die nationalen Gerichte somit zehn Monate und 29 Tage untätig blieben, Art. 109 Abs. 2 des Strafverfahrensgesetzes jedoch nur eine Haft während sechs Monaten erlaubt, wenn inzwischen keine gerichtliche Entscheidung ergeht, war die Schubhaft des Bf. ab dem 17.10.2008 nicht rechtmäßig. Es hat daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Bf. mehr als zwei Jahre in Schubhaft verblieb. In früheren Fällen hat der GH bereits festgestellt, dass Art. 108 und Art. 109 des russischen Strafverfahrensgesetzes Schubhäftlingen keine Möglichkeit gibt, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne dass der Staatsanwalt zuvor Haftverlängerung beantragt hat. Unter diesen Umständen ist der GH nicht der Meinung, das nationale Recht sichere das Recht des Bf., ein Verfahren vor den Gerichten einzuleiten, um die Rechtmäßigkeit seiner Haft zu überprüfen. Da der Bf. während der gesamten Dauer der Schubhaft keine Möglichkeit hatte, dieses Recht durchzusetzen, liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK vor (einstimmig).
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
Der Bf. beschwert sich, dass ihn die russische Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Auslieferungsbefehl als schuldig bezeichnet und er daher in seinem Recht gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK, bis zum Gegenbeweis für unschuldig gehalten zu werden, verletzt worden sei.
Da sich die russische Generalstaatsanwaltschaft im Auslieferungsbefehl nicht darauf bezog, ob die Schuld des Bf. bereits bewiesen war, sondern darauf, ob es gesetzliche Grundlagen für die Auslieferung gab, stellt der GH fest, dass der Wortlaut keine Schuldigerklärung des Bf. entgegen der Unschuldsvermutung enthielt.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt offensichtlich unbegründet und nach Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK für unzulässig zu erklären (einstimmig).
IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 13 EMRK, weil ihm bezüglich seiner Beschwerde unter Art. 3 EMRK kein effektives Rechtsmittel offen gestanden sei.
Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt bereits im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK untersucht wurde. Obwohl die Beschwerde unter Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK zulässig ist, besteht daher keine Notwendigkeit, diesen Aspekt getrennt in der Sache zu prüfen (einstimmig).
V. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 15.000,– für immateriellen Schaden, € 1.240,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Soering/GB v. 7.7.1989, EuGRZ 1989, 314.
Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991, NL 1992/1, 15; ÖJZ 1992, 309.
Chahal/GB v. 15.11.1996 (GK), NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632.
T./GB v. 16.12.1999 (GK), NL 2000, 17.
Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK), NL 2005, 23; EuGRZ 2005, 357.
Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.5.2010, Bsw. 21055/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 163) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_3/Khaydarov.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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