Spruch:
Art. 7 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK - Beschlagnahme von Grundstücken wegen illegaler Bebauung ohne Verurteilung der Eigentümer.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 7 EMRK (mehrheitlich).
Zulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 7 EMRK im Hinblick auf Herrn Gironda (10:7 Stimmen).
Verletzung von Art. 7 EMRK im Hinblick auf die bf. Unternehmen (15:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK im Hinblick auf Herrn Gironda (16:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der gerechten Entschädigung ist nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde wurde von vier italienischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Società a responsabilità limitata – S.r.l.) und einer natürlichen Person erhoben.
Das bf. Unternehmen G.I.E.M. S.r.l. war Eigentümerin eines ca. 10.000 m2 großen Grundstücks an der Küste bei Punta Perotti, das an eine Liegenschaft des Unternehmens Sud Fondi S.r.l. angrenzte. Aufgrund eines Parzellierungsplans und einer vom Gemeinderat Baris erteilten Baugenehmigung errichtete die Sud Fondi S.r.l. auf ihrem Grundstück 1996/97 einen Gebäudekomplex. 1996 eröffnete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen der Bauarbeiten. 1997 wurde Anklage gegen die Vertreter von Sud Fondi S.r.l. und andere Beteiligte erhoben. Das Gericht erster Instanz Bari beschlagnahmte im Februar 1999 das gesamte bebaute Grundstück bei Punta Perotti, einschließlich der im Eigentum von G.I.E.M. S.r.l. stehenden Parzellen. Nachdem dieses Urteil vom Appellationsgericht aufgehoben worden war, entschied der Kassationsgerichtshof am 29.1.2001, die Beschlagnahme sämtlicher Grundstücke und der darauf errichteten Gebäude zu bestätigen. Der Gerichtshof stellte fest, das die Entwicklungspläne und Baubewilligungen rechtswidrig waren, weil es sich um ein Landschaftsschutzgebiet mit absolutem Bauverbot handelte. Dennoch wurden die Angeklagten freigesprochen, weil ihnen angesichts der unklaren Rechtslage ein entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen wäre. Die folgenden Versuche des bf. Unternehmens, sein Eigentum zurückzuerhalten, blieben zunächst erfolglos. Erst nachdem der EGMR in seinem Urteil Sud Fondi S.r.l. u.a./I, das sich auf das oben genannte Verfahren bezog, eine Verletzung von Art. 7 EMRK festgestellt hatte, erhielt die Bf. ihr Eigentum im Dezember 2013 zurück.
Das bf. Unternehmen R.I.T.A. Sarda S.r.l. war Eigentümer eines 33 ha großen, für touristische Zwecke bebaubaren Grundstücks bei Golfo Aranci. Sie errichtete zwischen 1993 und 1997 88 Häuser, nachdem die erforderlichen Genehmigungen erteilt worden waren. 1997 verkaufte sie einen Teil des bebauten Grundstücks an die Hotel Promotion Bureau S.r.l., was von der Gemeindeverwaltung gebilligt wurde. Nachdem der Staatsanwalt ein Verfahren wegen Verstößen gegen das Bau- und Planungsrecht eingeleitet hatte, wurden die rechtlichen Vertreter der beiden Unternehmen im März 2003 von allen Vorwürfen freigesprochen. Nur hinsichtlich des Delikts der rechtswidrigen Baulanderschließung wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Das Gericht erachtete jedoch den objektiven Tatbestand als verwirklicht, weil die Baubewilligungen wegen der Unterschreitung des Mindestabstands zur Küstenlinie nie erteilt hätten werden dürfen. Die Grundstücke und Gebäude wurden daher zugunsten der Gemeinde von Golfo Aranci beschlagnahmt. Dieses Urteil wurde im Instanzenzug bestätigt.
Das bf. Unternehmen Falgest S.r.l. war gemeinsam mit dem Bf. Herrn Gironda Eigentümer eines ca. 12.000 m2 großen Grundstücks bei Testa di Cabe. Nachdem auf diesem Grundstück aufgrund einer Baubewilligung 40 Häuser errichtet worden waren, wurde ein Strafverfahren gegen Herrn Gironda und weitere Verdächtige eingeleitet. Im Jänner 2002 sprach das Gericht erster Instanz von Reggio di Calabria die Angeklagten in allen Punkten frei, mit Ausnahme des Delikts der rechtswidrigen Baulanderschließung, das wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnte. Das Gericht erachtete den objektiven Tatbestand als erfüllt, weil die Gebäude entgegen der Bewilligung als Hotelprojekt an Private verkauft werden sollten, und ordnete die Beschlagnahme an. Nachdem das Appellationsgericht die Beschlagnahme widerrufen hatte, wurde dieses Urteil vom Kassationsgerichtshof am 22.4.2010 aufgehoben. Der Gerichtshof erachtete den Tatbestand der rechtswidrigen Baulanderschließung als erfüllt und ordnete wiederum die Beschlagnahme der Grundstücke an.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Nulla poena sine lege), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde).
Verbindung der Beschwerden
(154) Der GH [...] erachtet es als angemessen, die Beschwerden zu verbinden, da sowohl die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte als auch der rechtliche Kontext gleich sind.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK
(186) Alle Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 7 EMRK, weil ihr Eigentum beschlagnahmt wurde, obwohl sie nicht strafrechtlich verurteilt worden seien [...].
Zulässigkeit
(187) Die Regierung [...] brachte vor, die drei Beschwerden sollten für ratione materiae unvereinbar mit der Konvention erklärt werden.
Allgemeine Grundsätze
(210) [...] Der Begriff der »Strafe« in Art. 7 EMRK hat eine autonome Bedeutung. [...] Es muss dem GH freistehen, hinter das äußere Erscheinungsbild zu blicken und für sich zu beurteilen, ob eine Maßnahme dem Wesen nach eine »Strafe« im Sinn dieser Bestimmung darstellt.
(211) Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 2. Satz EMRK weist darauf hin, dass der Ausgangspunkt jeder Beurteilung des Vorliegens einer »Strafe« die Frage ist, ob die umstrittene Maßnahme in Folge einer Entscheidung verhängt wird, wonach eine Person einer strafbaren Handlung schuldig ist. Es können jedoch auch andere Faktoren berücksichtigt werden [...], nämlich die Art und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die bei der Entscheidung über die Maßnahme und ihrer Durchführung einzuhaltenden Verfahren und ihre Schwere.
Anwendung im vorliegenden Fall
(212) Im Fall Sud Fondi S.r.l. u.a./I vertrat der GH die Ansicht, dass die gegen die Bf. verhängte Beschlagnahme wegen rechtswidriger Baulanderschließung ungeachtet der Tatsache, dass keine strafrechtliche Verurteilung der bf. Unternehmen oder ihrer Organe erfolgt war, als »Strafe« iSv. Art. 7 EMRK angesehen werden konnte. Er stützte sich dabei auf die Tatsache, dass die fragliche Beschlagnahme mit einer »strafbaren Handlung« [...] zusammenhing, dass die materielle Rechtswidrigkeit der Erschließungen von Strafgerichten festgestellt worden war; dass die Sanktion [...] hauptsächlich dazu dienen sollte, durch eine Bestrafung weiteren Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben vorzubeugen; dass das Baugesetz 2001 die Beschlagnahme [...] als strafrechtliche Sanktion einstufte; und schließlich, dass die Sanktion eine gewisse Schwere aufwies. In seinem Urteil Varvara/I bestätigte der GH diese Feststellung.
(213) Im vorliegenden Fall wurde die Anwendbarkeit von Art. 7 EMRK von der Regierung in Abrede gestellt.
(214) Der GH muss sich daher vergewissern, ob die umstrittenen Beschlagnahmen »Strafen« iSv. Art. 7 EMRK darstellen. [...]
Wurden die Beschlagnahmen in Folge von Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen verhängt?
(216) Wenn die strafrechtliche Natur einer Maßnahme im Hinblick auf die EMRK ausschließlich danach zu beurteilen wäre, dass die betroffene Person eine Tat begangen hat, die im innerstaatlichen Recht als Straftat qualifiziert wird, und von einem Strafgericht dieser Handlung für schuldig befunden wurde, wäre dies unvereinbar mit der autonomen Bedeutung von »Strafe«. Ohne autonomen Begriff der Strafe würde es Staaten freistehen, Strafen zu verhängen ohne sie als solche zu bezeichnen und die betroffenen Personen wären dann des Schutzes des Art. 7 Abs. 1 EMRK beraubt. Diese Bestimmung würde somit jeglicher praktischen Wirkung entkleidet. [...]
(217) Während eine Verurteilung durch die innerstaatlichen Strafgerichte ein Kriterium unter anderen für die Einschätzung darstellen kann, ob eine Maßnahme als »Strafe« iSv. Art. 7 EMRK anzusehen ist, reicht das Fehlen einer Verurteilung nicht aus, um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszuschließen.
Die Einordnung der Beschlagnahme im innerstaatlichen Recht
(220) [Jene rechtliche Bestimmung, die] die Beschlagnahme regelt, um die es im vorliegenden Fall geht, trägt die Überschrift »Strafrechtliche Sanktionen«. [...]
(221) Dieses Element weist darauf hin, dass es sich bei der Beschlagnahme tatsächlich um eine »Strafe« iSv. Art. 7 EMRK handelt.
Natur und Zweck der Beschlagnahmen
(222) Die GK bestätigt die Feststellungen der Kammer in Sud Fondi S.r.l. u.a./I und in Varvara/I, wonach die Beschlagnahme des Eigentums der Bf. wegen rechtswidriger Baulanderschließung ihrer Natur und ihrem Zweck nach strafend war und daher eine »Strafe« iSv. Art. 7 EMRK. Drei Gründe können zur Rechtfertigung dieser Feststellung vorgebracht werden.
(223) Erstens wurde die strafende und abschreckende Natur der umstrittenen Maßnahme vom Kassationsgerichtshof betont. Wie von der Regierung in ihrer Stellungnahme hervorgehoben wurde, haben die nationalen Gerichte anerkannt, dass die Garantien des Art. 7 EMRK auf Fälle von Beschlagnahmen anwendbar sind.
(224) Zweitens hat die Regierung in ihrer Stellungnahme anerkannt, dass die Beschlagnahme mit Art. 1 1. Prot. EMRK vereinbar war, weil sie den Zweck verfolgte, jene zu »bestrafen«, die für die illegale Umwandlung von Grundstücken verantwortlich sind. [...]
(225) Drittens bemerkt der GH, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine zwingende Maßnahme handelt. Ihre Verhängung verlangt keinen Beweis [...] einer aktuellen Gefahr oder eines konkreten Risikos für die Umwelt. Eine Beschlagnahme kann daher sogar erfolgen, wenn gar keine auf die Umwandlung von Grundstücken abzielende Aktivität vorliegt [...].
(226) Aus all diesen Gründen ist der GH der Ansicht, dass der Zweck der Beschlagnahme des Eigentums der Bf. wegen rechtswidriger Baulanderschließung strafend war.
Die Schwere der Auswirkungen der Beschlagnahmen
(227) [...] Eine Beschlagnahme wegen rechtswidriger Baulanderschließung ist eine besonders harte und eingreifende Sanktion. Innerhalb der Grenzen des betroffenen Grundstücks gilt sie nicht nur für das bebaute Land und jenes Land, im Hinblick auf das die Absicht des Eigentümers, es zu bebauen oder zu einem anderen Zweck zu verwenden, nachgewiesen wurde, sondern auch für alle anderen Parzellen, aus denen das Grundstück besteht. Überdies zieht die Maßnahme keine Entschädigung nach sich.
Verfahren zur Annahme und Durchsetzung einer Beschlagnahme
(228) [...] Die Beschlagnahme wird vom Strafgericht angeordnet. [...]
(229) Der GH findet das Argument, die Strafgerichte würden an Stelle der Verwaltungsbehörden handeln, nicht überzeugend.
(230) Erstens ist dies im innerstaatlichen Recht umstritten, zumindest in Fällen rechtswidriger Baulanderschließung [...] bei Fehlen einer Planungserlaubnis oder einem Verstoß gegen diese [...]. Jedenfalls kann die Beschlagnahme nicht mehr aufgehoben werden, sobald die strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig geworden ist, selbst wenn die Erschließung im Nachhinein von der Verwaltungsbehörde legalisiert wird.
(231) Dass das Strafgericht nicht den Platz der Verwaltungsbehörde einnimmt, wird in Fällen der materiellen Straftat der rechtswidrigen Baulanderschließung besonders klar. Wo die Verwaltungsbehörde eine Baulanderschließung genehmigt hat, die gegen die Planungsvorgaben verstößt und daher rechtswidrig ist, stellt die Befugnis des Gerichts, das Grundstück und die darauf errichteten Gebäude zu beschlagnahmen, keinen Akt dar, bei dem das Gericht an die Stelle der Behörde tritt. Ganz im Gegenteil spiegelt es einen Konflikt zwischen dem Strafgericht und der Verwaltungsbehörde bei der Auslegung der regionalen und nationalen Planungsgesetzgebung wider. Die Rolle des Strafgerichts besteht nicht einfach darin festzustellen, dass keine Baulanderschließung ohne oder entgegen der Planungserlaubnis stattgefunden hat, sondern es muss sich auch vergewissern, ob die Erschließung – sei sie genehmigt oder nicht – mit all den anderen geltenden Regeln vereinbar ist.
(232) Dies gilt vor allem für die Fälle Hotel Promotion Bureau S.r.l. und R.I.T.A. Sarda S.r.l., wo die Gemeinde noch während der Anhängigkeit des Strafverfahrens wegen rechtswidriger Baulanderschließung erklärte, die Vereinbarung über die Baulanderschließung und die erteilten Planungsgenehmigungen hätten den damals geltenden Planungsvorschriften [...] entsprochen, und die Straftat der rechtswidrigen Baulanderschließung wäre daher in diesem Fall nicht erfüllt. Das Strafgericht wies die Ansicht der Behörde jedoch zurück und verurteilte das bf. Unternehmen. Mit anderen Worten handelte das Strafgericht unabhängig von der Verwaltungsbehörde.
Schlussfolgerung
(233) Der GH gelangt [...] zu dem Schluss, dass die umstrittenen Beschlagnahmen als »Strafen« iSv. Art. 7 EMRK anzusehen sind. Diese Schlussfolgerung [...] bringt mit sich, dass diese Bestimmung selbst beim Fehlen eines Strafverfahrens iSv. Art. 6 anwendbar ist. Dennoch [...] schließt sie die Möglichkeit der Verhängung von »Strafen« durch die innerstaatlichen Behörden in Verfahren nicht aus, die nach innerstaatlichem Recht nicht als strafrechtlich eingestuft werden.
(234) Der GH ist der Ansicht, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Er ist auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Spano und Lemmens).
In der Sache
(235) Um zu beurteilen, ob Art. 7 EMRK im vorliegenden Fall entsprochen wurde, muss der GH nun prüfen, ob die umstrittenen Maßnahmen zur Beschlagnahme, wie im Urteil Sud Fondi S.r.l. u.a./I ausgesprochen, vom Vorliegen eines subjektiven Elements abhängig waren und ob die Maßnahmen ohne vorangegangene förmliche Verurteilung und ohne dass die Unternehmen Parteien der fraglichen Verfahren waren verhängt werden konnten.
Erforderte die umstrittene Beschlagnahme ein subjektives Element?
(241) In seinem Urteil Sud Fondi S.r.l. u.a./I bekräftigte der GH die Bedeutung des Prinzips, wonach Tatbestände und Strafen gesetzlich vorgesehen sein müssen, sowie die daraus folgende Anforderung der Vorhersehbarkeit der Wirkungen des Strafrechts. Diesen Begriff auf den konkreten Fall anwendend, stimmte er den Feststellungen des italienischen Kassationsgerichthofs zu, wonach den Angeklagten wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit der übertretenen Regeln ein unvermeidbarer und entschuldbarer Irrtum unterlaufen war und somit die für die Feststellung einer Straftat erforderliche subjektive Tatseite ausgeschlossen und ihr Freispruch gerechtfertigt war.
Der GH bemerkt, dass [...] Art. 7 EMRK sich nicht ausdrücklich auf einen subjektiven Zusammenhang zwischen den materiellen Elementen der Straftat und der Person, die sie mutmaßlich begangen hat, bezieht. Dennoch würden der Grundgedanke der Verurteilung und Bestrafung sowie das Konzept der Schuld [»guilty«–concept bzw. Begriff der »personne coupable«] für eine Auslegung sprechen, wonach Art. 7 EMRK für den Zweck der Bestrafung einen subjektiven Zusammenhang (Bewusstsein und Vorsatz) [...] verlangt. [...] Es wäre außerdem widersprüchlich, auf der einen Seite eine zugängliche und vorhersehbare rechtliche Grundlage zu verlangen und auf der anderen Seite die Verurteilung und Bestrafung einer Person zu erlauben, obwohl sie wegen eines unvermeidbaren und ihr in keiner Weise vorwerfbaren Irrtums nicht in der Lage war, das Strafrecht zu kennen [Sud Fondi S.r.l. u.a./I, Rn. 116].
(242) Die GK bestätigt diese Analyse, wonach Art. 7 EMRK für eine Bestrafung eine subjektive Tatseite verlangt. [...] Der Grundsatz, wonach Tatbestände und Strafen gesetzlich vorgesehen sein müssen, bringt mit sich, dass das Strafrecht die Tatbestände und die drohenden Sanktionen klar definieren muss, damit es zugänglich und in seinen Wirkungen vorhersehbar ist. [...] Das bedeutet auch, dass eine Maßnahme grundsätzlich nur dann als Strafe iSv. Art. 7 EMRK angesehen werden kann, wenn ein Element der persönlichen Verantwortung seitens des Täters festgestellt wurde. Wie der Kassationsgerichtshof in Sud Fondi S.r.l. u.a./I festgestellt hat, gibt es gewiss einen klaren Zusammenhang zwischen dem Grad der Vorhersehbarkeit einer strafrechtlichen Bestimmung und der persönlichen Verantwortung des Täters. Die GK teilt daher die in diesem Urteil vertretene Ansicht der Kammer, wonach eine Bestrafung nach Art. 7 EMRK das Bestehen eines subjektiven Zusammenhangs verlangt, durch das ein Element der Verantwortung im Verhalten der Person ermittelt werden kann, von der die Tat physisch begangen wurde.
(243) Diese Anforderung [...] schließt das Bestehen bestimmter Formen der objektiven Haftung aufgrund von Schuldvermutungen nicht aus [...]. In diesem Zusammenhang verweist der GH auf seine Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach [...] die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache oder objektive Tatsache als solche unabhängig davon bestrafen können, ob sie aus strafbarem Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit resultiert. [...] Die Konvention verbietet solche Vermutungen nicht grundsätzlich. Sie verlangt jedoch von den Mitgliedstaaten, soweit es um das Strafrecht geht, die Achtung gewisser Grenzen. Diese [...] werden überschritten, wenn eine Vermutung es dem Einzelnen unmöglich macht, sich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu entlasten und ihn damit des Schutzes von Art. 6 Abs. 2 EMRK beraubt.
(244) [...] Angesichts der Gemeinsamkeit von Art. 7 und Art. 6 Abs. 2 EMRK [...], nämlich dem Schutz des Rechts des Einzelnen, nicht bestraft zu werden, ohne persönlich verantwortlich zu sein – was eine angemessen festgestellte subjektive Tatseite einschließt – findet der GH, dass die oben beschriebene Rechtsprechung mutatis mutandis auch unter Art. 7 EMRK gilt.
(245) Wie der GH feststellt, akzeptierten die innerstaatlichen Gerichte nach dem Urteil Sud Fondi S.r.l. u.a./I diese Begründung und änderten ihre Judikatur in zwei wichtigen Aspekten. Erstens muss für eine Beschlagnahme selbst in Fällen, in denen die Verfolgung einer Straftat verjährt ist, deren Begehung sowohl anhand der objektiven als auch der subjektiven Tatseite nachgewiesen werden. Zweitens haben die innerstaatlichen Gerichte seit dem Urteil Sud Fondi S.r.l. u.a./I darauf verzichtet, diese Maßnahme gegen gutgläubige Dritte zu verhängen.
(246) [...] Art. 7 EMRK verlangte daher im vorliegenden Fall, dass die umstrittenen Maßnahmen zur Beschlagnahme für die Bf. vorhersehbar sein mussten und er schloss jede Entscheidung aus, mit der diese Maßnahmen ohne eine subjektive Verbindung, die ein Element der Verantwortung in ihrem Handeln offenbarte, gegen die Bf. verhängt wurden.
(247) An dieser Stelle stellt sich daher die Frage, ob diese Anforderung erfüllt sein konnte, [...] war doch keines der bf. Unternehmen in diesem Zusammenhang formal verurteilt worden und waren sie doch nie Parteien der fraglichen Verfahren. [...]
Konnten die Beschlagnahmen ohne förmliche Verurteilungen angewendet werden?
(248) Im vorliegenden Fall wurde das Eigentum von allen bf. Unternehmen beschlagnahmt, obwohl keines von ihnen formal verurteilt worden war. [...]
(250) Die GK verweist auf die folgenden Feststellungen im Urteil Varvara/I: »[...] Der Grundgedanke der Verurteilung und Bestrafung sowie das Konzept der Schuld [...] sprechen für eine Auslegung, wonach Art. 7 EMRK für die Verhängung einer Strafe eine Feststellung der Schuld durch die nationalen Gerichte verlangt.« [...]
(251) Folglich schließt Art. 7 EMRK die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegen eine Person aus, wenn nicht ihre persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zuvor festgestellt und erklärt wurde. Andernfalls würde auch die Unschuldsvermutung [...] verletzt.
(252) Auch wenn die erforderliche Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit [...] oft in einem Urteil des Strafgerichts getroffen wird, mit dem der Angeklagte förmlich verurteilt wird, ist dies nicht als zwingende Regel anzusehen. Das Urteil Varvara/I führt nicht zu der Schlussfolgerung, dass Beschlagnahmen wegen rechtswidriger Baulanderschließung notwendigerweise mit Verurteilungen durch die Strafgerichte [...] einhergehen müssen. Der GH muss sich seinerseits vergewissern, dass die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit den in Art. 7 EMRK vorgesehenen Sicherungen entspricht und aus einem Verfahren resultiert, das Art. 6 EMRK genügt. In diesem Zusammenhang möchte der GH betonen, dass alle seine Urteile denselben rechtlichen Wert haben. Ihr bindender Charakter und ihre interpretative Autorität können nicht davon abhängen, von welchem Spruchkörper sie erlassen wurden.
(253) [...] Art. 7 EMRK [...] verlangt nicht, dass alle Streitigkeiten unter diesem Artikel unbedingt im Kontext eines Strafverfahrens im strikten Sinn behandelt werden. [...]
(254) Wie der GH [...] bei vielen Gelegenheiten festgestellt hat, schließt [...] Art. 6 EMRK die Verhängung einer Strafe durch eine Verwaltungsbehörde in erster Instanz nicht aus. [...]
(255) Auch wenn er somit die Notwendigkeit eines Strafverfahrens verneint hat, muss der GH doch bestimmen, ob die umstrittenen Maßnahmen zur Beschlagnahme zumindest eine formelle Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung der Bf. verlangten.
(257) Da die bf. Unternehmen selbst nicht strafrechtlich verfolgt wurden und nicht Partei des Verfahrens waren, kann es keine vorangegangene Feststellung ihrer Verantwortlichkeit gegeben haben. Die Frage, ob die von Art. 7 EMRK geforderte Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit formalen Kriterien entsprechen muss, stellt sich somit nur im Hinblick auf Herrn Gironda.
(258) Im vorliegenden Fall muss sich der GH daher vergewissern, ob er sich, obwohl die Herrn Gironda vorgeworfene Straftat verjährt war, auf die von den innerstaatlichen Gerichten festgestellten Elemente dieser Straftat beziehen darf, um festzustellen, dass es dem Grunde nach eine Feststellung der Verantwortlichkeit gab, die den Voraussetzungen für die mit Art. 7 EMRK zu vereinbarende Verhängung einer Sanktion entspricht.
(260) Nach Ansicht des GH ist erstens die Bedeutung der Wahrung der Herrschaft des Rechts und des öffentlichen Vertrauens in das Justizsystem [...] zu berücksichtigen und zweitens das Ziel der von den italienischen Gerichten angewendeten Regeln. Es scheint, dass die einschlägigen Bestimmungen die Straflosigkeit verhindern wollen, die aus einer Situation resultieren würde, in der jene, die solche Straftaten begehen, durch das Zusammenwirken von komplexen Tatbeständen und relativ kurzen Verjährungsfristen systematisch einer Strafverfolgung und vor allem den Konsequenzen ihres Fehlverhaltens entgehen würden.
(261) Der GH kann bei der Anwendung von Art. 7 EMRK im vorliegenden Fall diese Überlegungen nicht übersehen, vorausgesetzt die innerstaatlichen Gerichte handelten in strikter Beachtung der in Art. 6 EMRK verankerten Verteidigungsrechte. Aus diesem Grund ist er der Ansicht, dass die Feststellungen der Gerichte in Fällen, in denen die Verfahren nur wegen der Verjährung eingestellt, aber alle Elemente des Tatbestands der rechtswidrigen Baulanderschließung festgestellt werden, der Sache nach als Verurteilung iSv. Art. 7 EMRK angesehen werden können und diese Bestimmung nicht verletzt wird.
(262) Folglich hat im Hinblick auf Herrn Gironda keine Verletzung von Art. 7 EMRK stattgefunden (10:7 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Sajó, Karakas, Pinto de Albuquerque, Keller, Vehabovic, Kuris und Grozev).
Konnten die umstrittenen Beschlagnahmen gegen die bf. Unternehmen, die nicht Parteien der Verfahren waren, verhängt werden?
(265) [...] Das italienische Recht schreibt Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie den bf. Unternehmen eine Rechtspersönlichkeit zu, die sich von jener ihrer Geschäftsführer und Anteilseigner unterscheidet. Es ist daher grundsätzlich notwendig festzustellen, ob die an den innerstaatlichen Verfahren beteiligten Personen in persönlicher Eigenschaft oder als rechtliche Vertreter der betroffenen Unternehmen handelten und verurteilt wurden.
(266) Allerdings konnten Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach dem damals geltenden italienischen Recht [...] als solche trotz ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit nicht Partei eines Strafverfahrens sein. [...] Die Unternehmen blieben daher im Hinblick auf diese Verfahren Dritte [...].
(269) Daher geht es im vorliegenden Fall [...] um die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion über juristische Personen, die aufgrund ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit nicht Partei irgendeines (Straf-, Verwaltungs-, Zivil- oder sonstigen) Verfahrens waren.
(270) Nach italienischem Recht ist die Beschlagnahme von Eigentum eine Sanktion, die von einem Strafgericht als automatische Konsequenz einer Feststellung der Straftat der rechtswidrigen Baulanderschließung verhängt wird. Dabei wird kein Unterschied gemacht in Situationen, in denen sich das Grundstück im Eigentum eines Unternehmens befindet, das nach italienischem Recht keine Straftat begehen kann.
(271) Der GH hat bereits im Urteil Varvara/I ausgesprochen, dass »aus dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit im Strafrecht eine sehr wichtige Konsequenz folgt, nämlich ein Verbot der Bestrafung einer Person für eine von einem anderen begangenen Straftat.« [...]
(272) Die GK erachtet es als angemessen, diese Begründung zu bestätigen. Im vorliegenden Fall waren die Unternehmen G.I.E.M. S.r.l., Hotel Promotion Bureau S.r.l., R.I.T.A. Sarda S.r.l. und Falgest S.r.l. nicht Partei irgendeines Verfahrens. Nur die rechtlichen Vertreter von Hotel Promotion Bureau S.r.l. und Falgest S.r.l. sowie zwei Anteilseigner von R.I.T.A. Sarda S.r.l. wurden in ihrer persönlichen Eigenschaft angeklagt. Die Behörden verhängten somit eine Sanktion über die bf. Unternehmen für die Handlungen Dritter, also – abgesehen vom Fall der G.I.E.M. S.r.l. – die Handlungen ihrer rechtlichen Vertreter bzw. Anteilseigner, die in ihrer persönlichen Eigenschaft gehandelt hatten.
(274) Unter Rücksichtnahme auf den Grundsatz, dass eine Person nicht für eine die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines anderen begründende Handlung bestraft werden kann, ist somit eine Beschlagnahme, die wie im vorliegenden Fall gegen natürliche oder juristische Personen verhängt wird, die nicht Partei des Verfahrens waren, unvereinbar mit Art. 7 EMRK.
(275) Angesichts dieser Überlegungen stellt der GH fest, dass es im Hinblick auf die bf. Unternehmen [...] zu einer Verletzung von Art. 7 EMRK gekommen ist (15:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Spano und Lemmens; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richterin Motoc und Richter Pinto de Albuquerque).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
(276) Die Bf. behaupteten eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte. [...]
Zulässigkeit
(277) Dieser Beschwerdepunkt ist nach Ansicht des GH nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(287) [...] In seinen Urteilen Sud Fondi S.r.l. u.a./I und Varvara/I beurteilte der GH die Beschlagnahme der Grundstücke und Gebäude der Bf. als Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Eigentums [...].
(288) Die GK gelangt im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis. Daher muss entschieden werden, welche der Regeln [des Art. 1 1. Prot. EMRK] anzuwenden ist.
(290) In Sud Fondi S.r.l. u.a./I hielt der GH [...] fest, dass jedenfalls Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK auf die Beschlagnahme anwendbar war.
(291) Die GK sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
(293) [...] [Art. 1 1. Prot. EMRK] verlangt [...] eine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem zu erreichenden Ziel [...].
(295) Die Berechtigung staatlicher Politiken zum Schutz der Umwelt ist nicht in Frage zu stellen [...]. Allerdings muss gesagt werden, dass die auf den von den Bf. vorgelegten Informationen beruhende Prüfung der gegenwärtigen Situation gewisse Zweifel hinsichtlich der Erreichung des Ziels aufwirft [...].
(296) Erstens wurde das von der G.I.E.M. S.r.l. beschlagnahmte Land 2013 [...] an das bf. Unternehmen rückübertragen. Die Rückgabe erfolgte anhand der [...] im Urteil Sud Fondi S.r.l. u.a./I dargelegten Grundsätze [...].
(297) Was zweitens die Hotel Promotion S.r.l. und die R.I.T.A. Sarda S.r.l. betrifft, waren die beschlagnahmten Grundstücke im Juli 2015 nach wie vor im Besitz ihrer Erwerber. Zudem anerkannte der Gemeinderat von Golfo Aranci im Mai 2015, dass es im Hinblick auf die Möglichkeit, die Wohneinheiten für die Behebung von Notfällen durch die Erlaubnis der Anmietung durch Personen mit niedrigem Einkommen zu nutzen, im Interesse der Gemeinde liege, den beschlagnahmten Gebäudekomplex zu behalten.
(298) Und schließlich berichtete der von Falgest S.r.l. und Herrn Gironda beauftragte Experte im Mai 2015 über den Zustand des Verfalls, in dem sich der beschlagnahmte Komplex befand, weil er von der Gemeinde [...] nicht in Stand gehalten wurde.
(299) Es muss daher hinterfragt werden, ob die Beschlagnahme des Eigentums tatsächlich zum Schutz der Umwelt beigetragen hat.
(301) Die folgenden Faktoren können berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob der Eingriff verhältnismäßig war: die Möglichkeit weniger gravierender Alternativen wie des Abbruchs der mit den Vorschriften unvereinbaren Gebäude oder der Annullierung des Entwicklungsplans; die unbeschränkte Natur der Sanktion, die sowohl bebaute als auch nicht bebaute Grundstücke und sogar im Eigentum von Dritten stehende Parzellen betraf; und der Grad der Schuld oder Fahrlässigkeit seitens der Bf. oder zumindest der Zusammenhang zwischen ihrem Verhalten und den fraglichen Straftaten.
(302) Zudem darf die Bedeutung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art. 1 1. Prot. EMRK nicht übersehen werden. [...]
(303) Die automatische Anwendung der Beschlagnahme in Fällen rechtswidriger Baulanderschließung, wie sie die italienische Gesetzgebung – abgesehen von gutgläubigen Dritten – vorsieht, entspricht eindeutig nicht diesen Anforderungen, da sie es den Gerichten nicht erlaubt zu prüfen, welche Instrumente unter den spezifischen Umständen des Einzelfalls am angemessensten sind, oder [...] das legitime Ziel gegen die Rechte jener abzuwägen, die von der Sanktion betroffen sind. Zudem kamen die bf. Unternehmen, da sie nicht Parteien der umstrittenen Verfahren waren, nicht in den Genuss einer der [...] verfahrensrechtlichen Sicherungen.
(304) Der GH gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass es im Hinblick auf alle Bf. wegen der Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme zu einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK gekommen ist (einstimmig; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Spano und Lemmens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und von Art. 13 EMRK
(308) Da diese Beschwerdepunkte nicht offensichtlich unbegründet [...] sind und ihnen auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund entgegensteht, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
(309) Der GH erachtet es allerdings nicht als geboten, diese Beschwerdepunkte zu prüfen [...] (15:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Spano und Lemmens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK
(310) Herr Gironda beschwerte sich auch über eine Verletzung der Unschuldsvermutung, weil der Kassationsgerichtshof die Beschlagnahme seines Grundstücks angeordnet hatte, obwohl das Strafverfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt worden war. [...]
Zulässigkeit
(311) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt mit dem unter Art. 7 EMRK geprüften zusammenhängt und daher ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
In der Sache
(317) Herr Gironda wurde [...] im Rechtsmittelweg freigesprochen und die Beschlagnahme wurde widerrufen, nachdem der Entwicklungsplan als vereinbar mit dem Landentwicklungsplan und den Planungsvorgaben erachtet wurde. In weiterer Folge wurde diese Entscheidung vom Kassationsgerichtshof, der seine Verantwortlichkeit als erwiesen ansah, ohne Zurückverweisung aufgehoben. Der Bf. wurde daher vom Kassationsgerichtshof in der Sache für schuldig erklärt, obwohl die Verfolgung der fraglichen Straftat wegen Verjährung ausgeschlossen war. Diese Tatsache verstößt gegen die Unschuldsvermutung.
(318) Angesichts dieser Überlegungen hat [...] eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK im Hinblick auf Herrn Gironda stattgefunden (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
(324) Die Frage der gerechten Entschädigung [...] ist nicht entscheidungsreif (einstimmig). [...]
Vom GH zitierte Judikatur:
Welch/GB v. 9.2.1995 = NL 1995, 82 = ÖJZ 1995, 511
Jamil/F v. 8.6.1995 = NL 1995, 157 = ÖJZ 1995, 796
Sud Fondi S.r.l. u.a./I v. 20.1.2009
Del Río Prada/E v. 21.10.2013 (GK) = NLMR 2013, 358
Varvara/I v. 29.10.2013
Grande Stevens u.a./I v. 4.3.2014 = NLMR 2014, 117
Berland/F v. 3.9.2015 = NLMR 2015, 416
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.6.2018, Bsw. 1828/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 228) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_3/G.I.E.M..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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