Spruch:
Art. 6 EMRK - Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Provisorialverfahren. Zurückweisung der Einrede der Regierung betreffend die mangelnde Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK (11:6 Stimmen). Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (11:6 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.000,- für Kosten und Auslagen (11:6 Stimmen).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Die Schwester des Bf. (Frau M.) wohnte in einer Wohnung über einem Mann namens F. Dieser beantragte 1985 eine einstweilige Verfügung, mit der M. untersagt werden sollte, über seinem Innenhof Wäsche zum Trocknen aufzuhängen. Diese Verfügung wurde am 29.11.1985 vom Magistratsgericht erlassen. Die Schwester des Bf. war nicht anwesend, weil der Termin für die Verhandlung bei einer früheren Anhörung verschoben worden war, nachdem sie und ihr Anwalt den Gerichtssaal bereits verlassen hatten.
Am 5.12.1985 brachte Herr F. eine entsprechende Unterlassungsklage ein, um das Hauptverfahren in Gang zu setzen. Am 6.3.1992 wurde der Klage stattgegeben und eine endgültige Unterlassungsverfügung gegen die Schwester des Bf. erlassen. Da kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.
Die Schwester des Bf. bekämpfte die einstweilige Verfügung am 6.12.1985 beim Zivilgericht in dessen ordentlicher Zuständigkeit. Sie brachte vor, die Verfügung sei in ihrer Abwesenheit erlassen worden, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Das Zivilgericht erklärte am 15.10.1990 in Stattgebung ihrer Klage die einstweilige Verfügung für null und nichtig, da ihr Recht, gehört zu werden, verletzt worden sei. Gegen dieses Urteil erhob Herr F. Berufung. Der Vorsitzende des in Form eines Dreier-Senats entscheidenden Berufungsgerichts war der Bruder jenes Anwalts, der Herrn F. im Verfahren erster Instanz vertreten hatte. Dessen Sohn, der die Vertretung im Berufungsverfahren übernommen hatte, war somit der Neffe des vorsitzenden Richters. (Anm.: Nach § 734 des maltesischen Zivilprozessgesetzbuchs konnte ein Richter nur dann wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem der einschreitenden Anwälte abgelehnt werden, wenn es sich dabei um eine Ehe oder ein Eltern-Kind-Verhältnis handelte.)
Das Berufungsgericht gab der Berufung am 5.2.1993 statt und behob das Urteil des Zivilgerichts. Daraufhin wandte sich die Schwester des Bf. an das Zivilgericht in seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeit. Sie brachte vor, der Vorsitzende des Berufungsgerichts wäre nicht unparteiisch im objektiven Sinn gewesen, worin eine Verletzung von Art. 6 EMRK liege. Bevor ihre Klage behandelt wurde, verstarb die Schwester des Bf. am 20.1.2002, woraufhin dieser in das Verfahren eintrat.
Das Zivilgericht wies die Klage am 29.1.2004 ab. Dagegen erhob der Bf. eine Beschwerde an das Verfassungsgericht, das diese jedoch am 24.10.2005 für unzulässig erklärte.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 EMRK (hier: Recht auf ein unparteiisches Gericht) aufgrund der Verwandtschaft zwischen dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts und den Anwälten der gegnerischen Partei.
Zu den Verfahrenseinreden der Regierung:
Die Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Beschwerde. Erstens fehle es an der Opfereigenschaft des Bf., weil er nicht Partei des beschwerdegegenständlichen Verfahrens gewesen sei. Zweitens seien die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, da die Schwester des Bf. nie einen Ablehnungsantrag gegen den vorsitzenden Richter gestellt habe. Drittens wäre Art. 6 EMRK auf Verfahren über einstweilige Verfügungen gar nicht anwendbar.
1. Opfereigenschaft des Bf.:
Um behaupten zu können, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, muss eine Person von der angefochtenen Maßnahme direkt betroffen sein. Stirbt das direkte Opfer nach der Erhebung der Beschwerde, so gestattet der GH seinen Angehörigen in der Regel deren Fortsetzung, wenn sie ein ausreichendes Interesse haben. Die Situation ist jedoch eine andere, wenn das direkte Opfer verstorben ist, bevor es eine Beschwerde an den GH erhoben hat.
Bei Beschwerden nach Art. 6 EMRK hat der GH die Parteifähigkeit von Verwandten anerkannt, wenn entweder die Beschwerdebehauptungen von allgemeinem Interesse waren und die Bf. als Erben ein legitimes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde hatten, oder wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht des Bf. hatten. Im vorliegenden Fall verstarb das direkte Opfer während des verfassungsrechtlichen Verfahrens, das mehr als zehn Jahre dauerte und notwendig war, um die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Es wurde weder der Antrag des Bf. auf Eintritt in dieses Verfahren abgewiesen, noch die Prüfung seines Rechtsmittels verweigert. Überdies wurden ihm die Kosten des von seiner Schwester angestrengten Verfahrens auferlegt, weshalb ein erbrechtliches Interesse an einer Erstattung der Kosten angenommen werden kann. Bei der Frage eines behaupteten Mangels im einschlägigen Recht, das die Ablehnung eines Richters nicht vorsieht, wenn dieser der Onkel eines der einschreitenden Anwälte ist, handelt es sich zudem um eine Angelegenheit der fairen Rechtspflege und damit um eine wichtige Frage von allgemeinem Interesse.
Aus diesen beiden Gründen stellt der GH fest, dass dem Bf. Parteifähigkeit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde zukommt.
2. Erschöpfung des Instanzenzugs:
Der Bf. konnte den vorsitzenden Richter nicht ablehnen, weil sich die Onkel-Neffen-Beziehung zwischen Richter und Anwalt nicht auf der Liste der gesetzlich normierten Befangenheitsgründe befand. Es konnte daher vom Bf. nicht erwartet werden, einen solchen Rechtsbehelf einzulegen.
Die Schwester des Bf. strengte überdies ein verfassungsrechtliches Verfahren an, in dem sie eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend machte. Der Bf., der in das Verfahren eingetreten war, brachte ein Rechtsmittel an das Verfassungsgericht ein. Indem der Bf. die Konventionsverletzung vor der innerstaatlichen Verfassungsgerichtsbarkeit geltend machte, die seine Beschwerde in der Sache prüfte, machte er von jenen Rechtsbehelfen Gebrauch, die ihm zugänglich waren und sich auf die vor dem GH geltend gemachten Tatsachen bezogen.
Dass der Bf. hätte versuchen können, auf anderem Weg Abhilfe gegen die behauptete Konventionsverletzung zu erlangen, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Wurde ein Rechtsbehelf verfolgt, so ist die Einlegung eines weiteren Rechtsbehelfs, der im Wesentlichen dasselbe Ziel hat, nicht erforderlich. Die Beschwerde kann daher nicht wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen werden.
3. Unvereinbarkeit ratione materiae:
Die Regierung wendet ein, Art. 6 EMRK sei auf ein Provisorialverfahren nicht anwendbar, weil es sich dabei um vorläufige Sicherungsmaßnahmen ohne Entscheidung in der Sache über ein Recht oder einen Anspruch handle.
a) Allgemeine Grundsätze:
Damit Art. 6 Abs. 1 EMRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar ist, muss eine Streitigkeit in Bezug auf einen zivilrechtlichen Anspruch bestehen.
Vorverfahren, die dem Erlass vorläufiger Maßnahmen wie einer einstweiligen Verfügung dienen, entscheiden in der Regel nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und fallen daher in der Regel nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK. Der GH hat jedoch in bestimmten Fällen Art. 6 EMRK auf Zwischenverfahren angewendet, wenn sie entscheidend für die zivilrechtlichen Ansprüche des Bf. waren.
b) Einordnung des vorliegenden Verfahrens:
Der vorliegende Fall betrifft vier Verfahrensebenen: das Verfahren, in dem die einstweilige Verfügung erlassen wurde; das Verfahren, in dem deren Fairness bestritten wurde; das Hauptverfahren über den Anspruch von Herrn F. und das verfassungsrechtliche Verfahren. Die Große Kammer hält es für angemessen, die Verfahren gemeinsam zu beurteilen. Während das Hauptverfahren in der Sache anhängig war, wurde ein weiteres Verfahren eingeleitet, um die Fairness der erlassenen Verfügung anzufechten. Ein solches Verfahren würde in anderen Rechtsordnungen als Rechtsmittel gegen die Verfügung eingestuft. Das Rechtssystem Maltas sah keine Berufung gegen eine solche Verfügung vor. Es war aber möglich, diese in einem „neuen" Verfahren anzufechten, das zwei Instanzen umfasste, nämlich das Zivilgericht in seiner ordentlichen Zuständigkeit und das Berufungsgericht. Das Verfahren über die einstweilige Verfügung und die nachfolgende Anfechtung ihrer Fairness können nicht voneinander unterschieden werden. Es handelte sich um ein Verfahren, das in Zusammenhang mit der im Hauptverfahren zu treffenden Entscheidung in der Sache stand. Die Tatsache, dass es drei Instanzen umfasste, bedeutet nicht, dass es als etwas anderes als ein traditionelles Provisorialverfahren anzusehen ist. Die Große Kammer wird auf dieser Grundlage über die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK entscheiden.
c) Zur Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung:
Der Ausschluss vorläufiger Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK wurde bislang damit gerechtfertigt, dass mit diesen grundsätzlich nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entschieden wird. Wenn aber viele Staaten mit erheblichen Rückständen in ihrer überforderten Gerichtsbarkeit konfrontiert sind, die zu unverhältnismäßig lange dauernden Verfahren führen, wird eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung häufig für eine erhebliche Zeitspanne - oder in Ausnahmefällen sogar endgültig - einer Entscheidung in der Sache gleichkommen. Daraus folgt, dass vorläufige Verfahren und Hauptverfahren regelmäßig über dieselben zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen entscheiden und dieselben langewährenden oder dauerhaften Wirkungen haben. Vor diesem Hintergrund hält es der GH nicht länger für gerechtfertigt, Verfahren über einstweilige Verfügungen automatisch als nicht entscheidend für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen anzusehen. Er ist auch nicht überzeugt, dass ein Mangel in einem solchen Verfahren später zwingend in einem Verfahren in der Sache, das von Art. 6 EMRK beherrscht wird, geheilt wird, denn ein erlittener Nachteil kann inzwischen irreversibel geworden sein. Aus diesen Gründen ist eine Änderung der Rechtsprechung notwendig. Die Tatsache, dass einstweilige Entscheidungen, mit denen auch über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entschieden wird, nicht von Art. 6 EMRK umfasst sind, verlangt daher nach einem neuen Ansatz.
d) Der neue Ansatz:
Nicht jede einstweilige Maßnahme entscheidet über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK hängt daher von bestimmten Voraussetzungen ab.
Erstens muss das Recht, um das es im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren geht, zivilrechtlich im Sinne der autonomen Bedeutung des Art. 6 EMRK sein. Zweitens muss der Charakter der vorläufigen Maßnahme - ihr Ziel und Zweck sowie ihre Auswirkungen auf das strittige Recht - beachtet werden. Immer wenn davon auszugehen ist, dass eine vorläufige Maßnahme - ungeachtet der Dauer ihrer Geltung - effektiv über den zivilrechtlichen Anspruch oder die Verpflichtung entscheidet, ist Art. 6 EMRK anwendbar. Allerdings anerkennt der GH, dass in Ausnahmefällen - in denen etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt - die sofortige Erfüllung aller Anforderungen des Art. 6 EMRK unmöglich sein kann. Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. Vor dem GH wird es Sache der jeweiligen Regierung sein nachzuweisen, dass angesichts des Zwecks des Verfahrens bestimmte Garantien nicht angewendet werden konnten, ohne das Erreichen des Zwecks des Verfahrens übermäßig zu beeinträchtigen.
e) Anwendbarkeit von Art. 6 im vorliegenden Fall:
Der Streitgegenstand des Hauptverfahrens betraf die Ausübung von Besitzrechten zwischen Nachbarn und damit ein Recht zivilrechtlichen Charakters. Der Zweck der einstweiligen Verfügung bestand darin, wenn auch nur vorübergehend, über dasselbe Recht zu entscheiden, das auch Gegenstand des Hauptverfahrens war. Das Verfahren über die einstweilige Verfügung erfüllt daher die Kriterien für eine Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK und die Regierung brachte keine Gründe für eine Einschränkung der Anwendung im vorliegenden Fall vor. Die Beschwerde betrifft das Berufungsverfahren, das mit Urteil vom 5.2.1993 abgeschlossen wurde, nachdem das Hauptverfahren bereits am 6.3.1992 mit einer Entscheidung in der Sache beendet worden war. Als das angefochtene Urteil erging, war die Streitigkeit daher bereits beigelegt. Als das Verfahren 1990 eingeleitet wurde, lag jedoch noch keine Entscheidung in der Sache vor und Art. 6 EMRK war grundsätzlich anwendbar. Es gibt keinen Grund, warum Art. 6 EMRK nicht weiterhin auch auf spätere Stadien dieses Verfahrens anwendbar gewesen hätte sein sollen.
Daraus folgt, dass Art. 6 EMRK auf das Verfahren anwendbar ist und die Einreden der Regierung zurückzuweisen sind (11:6 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Costa, Jungwiert, Kovler und der Richterin Fura, gemeinsames Sondervotum der Richter Björgvinsson und Malinverni, gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Rozakis und den Richterinnen Tulkens und Kalaydjieva).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Das maltesische Recht war auf zwei Ebenen unzulänglich. Erstens sah es keine Verpflichtung eines Richters vor, sich gegebenenfalls für befangen zu erklären. Zweitens wurde eine geschwisterliche Verwandtschaft (oder ein Onkel-Neffen-Verhältnis) zwischen Richter und Anwalt nicht als Ablehnungsgrund anerkannt. Das Gesetz sah damit keine angemessenen Garantien der subjektiven und objektiven Unparteilichkeit vor.
Die engen familiären Beziehungen zwischen dem Anwalt der gegnerischen Partei und dem vorsitzenden Richter reichen aus, um Zweifel an dessen Unparteilichkeit objektiv zu rechtfertigen.
Die Zusammensetzung des Gerichts entsprach daher nicht den Anforderungen der Konvention, weshalb eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festzustellen ist (11:6 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Costa, Jungwiert, Kovler und der Richterin Fura, gemeinsames Sondervotum der Richter Björgvinsson und Malinverni).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 2.000,- für Kosten und Auslagen (11:6 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Costa, Jungwiert, Kovler und der Richterin Fura, gemeinsames Sondervotum der Richter Björgvinsson und Malinverni).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ferrantelli und Santangelo/I v. 7.8.1996; NL 1996, 131; ÖJZ 1997,
151.
Aerts/B v. 30.7.1998; NL 1998, 140.
Kress/F v. 7.6.2001 (GK); NL 2001, 115.
Karner/A v. 24.7.2003; NL 2003, 214; ÖJZ 2004, 36.
Vilho Eskelinen u.a./FIN v. 19.4.2007 (GK); NL 2007, 94; ÖJZ 2008,
35.
Burden/GB v. 29.4.2008 (GK); NL 2008, 105.
Gülmez/TR v. 20.5.2008; NL 2008, 142.
Kozacioglu/TR v. 19.2.2009 (GK); NL 2009, 44.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.10.2009, Bsw. 17056/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 294) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/Micallef.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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