EGMR Bsw15351/03

EGMRBsw15351/0312.3.2013

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Zarzycki gg. Polen, Urteil vom 12.3.2013, Bsw. 15351/03.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK - Keine unmenschlichen Haftbedingungen für einen Armamputierten.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der 1976 geborene Bf. verlor 1996 bei einem Unfall beide Unterarme. Ihm wurde eine Behinderung ersten Grades bescheinigt, welche die Unterstützung durch Dritte erfordert.

Untersuchungshaft und Strafverfahren

Am 19.6.2002 wurde der Bf. auf Anordnung des Bezirksgerichts Szczytno in Untersuchungshaft genommen, da er in Verdacht stand, mehrere Straftaten begangen zu haben. Diese Entscheidung wurde am 12.7.2002 vom Landesgericht Olsztyn bestätigt. Anträge des Bf. auf Aufhebung der Untersuchungshaft bzw. auf Ersatz durch eine andere vorläufige Maßnahme wurden abgewiesen.

Am 30.8.2002 wurde der Bf. unter anderem wegen Erpressung eines Minderjährigen angeklagt. Seine Untersuchungshaft wurde durch Entscheidungen des Bezirksgerichts vom 5.8., 6.9. und 31.10.2002 verlängert, was durch das Landesgericht jeweils bestätigt wurde. Zwischenzeitlich wurde auch der Antrag des Bf. auf Aufhebung der Untersuchungshaft aus humanitären Gründen abgewiesen.

Der Bf. wurde am 31.10.2002 vom Bezirksgericht zu drei Jahren Haft verurteilt. Am 17.1.2003 entschied das Landesgericht, die Haft aufgrund des noch anhängigen Berufungsverfahrens zu verlängern. Am 19.2.2003 bestätigte das Landesgericht die erstinstanzliche Entscheidung. Dieses Urteil wurde dem Bf. am 26.5.2003 zugestellt. Eine Revision wurde nicht eingelegt.

Haftbedingungen

Der Bf. war von 19.6.2002 bis 21.10.2006, bis zu seiner bedingten Entlassung, abwechselnd in den Untersuchungsgefängnissen Szczytno und Olsztyn inhaftiert.

Im Untersuchungsgefängnis Szczytno war der Bf. in verschiedenen Gemeinschaftszellen im allgemeinen Trakt untergebracht. Trotz des Gutachtens eines Orthopäden einer örtlichen Spezialklinik vom 15.3.2002, wonach der Bf. weder selbständig leben könne noch haftfähig sei, richtete die medizinische Abteilung der Haftanstalt im August 2002 einen Bericht an den Anstaltsdirektor, demzufolge eine Verlegung des Bf. aufgrund seiner guten gesundheitlichen Verfassung nicht notwendig sei. Beschwerden des Bf. gegen seine Haftbedingungen blieben erfolglos.

Am 13.10.2002 stellte der Bf. einen Antrag auf Armprothesen. Der staatliche Gesundheitsfonds bewilligte am 23.1.2003 eine Erstattung der Kosten für einfache mechanische Prothesen in Höhe von ca. € 860,-. Vor der Inhaftierung des Bf. im Juli 2001 hatte er Prothesen ohne jegliche Einschränkung bewilligt, doch scheiterte es danach an einem Mangel an Mitteln. Am 5.3.2003 wurde der Bf. in das Untersuchungsgefängnis Olsztyn gebracht, um die einfachen Prothesen anzupassen. Als diese nicht passten, beantragte er am 28.3.2003 biomechanische (kinetische) Prothesen, deren Kosten sich auf ca. € 12.000,- beliefen, wovon der staatliche Gesundheitsfonds nur ca. € 860,- zu erstatten bereit war.

Am 7.7.2003 wurde die Haftstrafe des Bf. wegen einer festgestellten Depression, die auf die Schwierigkeiten beim Erhalt der Prothesen zurückgeführt wurde, zunächst für sechs Monate, später bis 7.7.2004 ausgesetzt, um außerhalb der Haftanstalt orthopädische Versorgung zu erhalten. Im März 2004 erhielt der Bf. zwei einfache mechanische Unterarmprothesen sowie eine Physiotherapie.

Da er am 7.7.2004 nicht in die Haftanstalt zurückkehrte, wurde er am 13.7.2004 festgenommen und in das Untersuchungsgefängnis Szczytno gebracht. Am 26.11.2004 beantragte der Direktor der Haftanstalt beim Bezirksgericht, den Bf. für eine weitere Physiotherapie in eine andere Haftanstalt verlegen zu dürfen, was aufgrund des in Szczytno noch anhängigen Strafverfahrens abgelehnt wurde. Ein durch das Gericht beantragtes Sachverständigengutachten vom 21.6.2005 stellte fest, dass der Bf. sich gut an seine Behinderung angepasst habe, er insgesamt haftfähig, jedoch auf die Hilfe Dritter angewiesen sei.

Im Untersuchungsgefängnis Olsztyn war der Bf. in einer Viermann-Zelle im Trakt A untergebracht, der nicht auf Häftlinge mit speziellen Bedürfnissen ausgerichtet war. Zahlreiche Beschwerden des Bf. seine Haftbedingungen betreffend blieben erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) durch die Haftbedingungen in den Untersuchungsgefängnissen Szczytno und Olsztyn.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Der Bf. behauptet, dass seine lange Anhaltung unter den Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen angesichts seiner Behinderung und seiner besonderen Bedürfnisse Art. 3 EMRK widersprach.

Zur Zulässigkeit

Die Regierung bringt vor, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft.

Der Bf. hat zahlreiche Beschwerden aus humanitären Gründen bezüglich seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie bezüglich seiner Inhaftierung bzw. der Gewährung spezieller Versorgung bei der Verwaltung des Untersuchungsgefängnisses Szczytno, den nationalen Gerichten und Justizbehörden erhoben. Er beschwerte sich darüber hinaus bei mehreren nationalen Behörden über die Schwierigkeiten, die er bezüglich des Erhalts seiner Armprothesen hatte. Der GH ist der Ansicht, dass der Bf. seine Situation vor den zuständigen Behörden in ausreichendem Maße vorgebracht und sich um eine Verbesserung seiner Haftbedingungen bemüht hat.

Im ersten Jahr hielten die Behörden die Anordnung der Haft aufrecht, da der Bf. als haftfähig eingestuft worden war. In der Folge wurde ihm eine einjährige Aussetzung der Strafe gewährt, um orthopädische Versorgung zu erhalten. Die zweite Phase der Haft dauerte bis zur bedingten Entlassung trotz der Diskrepanzen zwischen verschiedenen medizinischen Gutachten zwei Jahre und drei Monate.

Der GH nimmt die von der Regierung vorgebrachten Beispiele mehrerer innerstaatlicher Fälle zur Kenntnis, in denen Häftlinge auf dem Zivilrechtsweg erfolgreich Ersatz für immaterielle Schäden wegen Passiv-Rauchens, Lebensmittelvergiftungen oder eines tatsächlichen Risikos einer HIV-Infektion erlangt hatten. Diese Urteile ergingen jedoch nach der Erhebung der Beschwerde des Bf. vor dem GH. Die Frage der Effektivität der polnischen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe wurde vom GH bereits im Fall Kaprykowski/PL geprüft, in dem sich ein epileptischer Häftling über unzureichende Versorgung beschwert hatte. Der GH begrüßt zwar die Fortschritte der nationalen Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsrechten, ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Urteile, auf die sich die Regierung bezieht, einen Einfluss auf Klagen haben können, die sich auf eine unzureichende medizinische Versorgung in der Haft beziehen, und dass sie als Beispiele für eine allgemeine und gefestigte Praxis anzusehen sind.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Bf. während seiner Haft nicht an einer Krankheit litt, die eine medizinische Überwachung oder Behandlung erforderte. Er hat eine ernste körperliche Behinderung, die es ihm unmöglich macht, sich ohne die Hilfe anderer zu versorgen, was eine besondere Pflege erforderte. Daher kann nicht festgestellt werden, dass eine zivilrechtliche Klage im Mai 2003, als der Bf. die Beschwerde beim GH einbrachte, die Aussicht auf angemessenere Haftbedingungen oder besondere Versorgung während der Haft gebracht hätte.

Der GH ist daher nicht überzeugt, dass die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Beschwerde des Bf. angemessen und effektiv waren. Darüber hinaus hat die Regierung auch kein anderes effektives innerstaatliches Rechtsmittel aufgezeigt, das für den Bf. hätte Abhilfe schaffen können. Die Einrede der Regierung ist folglich zurückzuweisen. Da dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Inhaftierte Personen befinden sich in einer verletzlichen Position und den Behörden kommt eine besondere Schutzpflicht zu. Im Falle der Entscheidung, eine körperlich behinderte Person zu inhaftieren, müssen die Behörden sich darum bemühen, Bedingungen zu garantieren, die den aus der Behinderung resultierenden besonderen Bedürfnissen entsprechen. In einem Fall wie dem vorliegenden muss der GH drei Faktoren berücksichtigen, um festzustellen, ob die Inhaftierung eines Bf. mit seinem Gesundheitszustand vereinbar ist: die Verfassung des Häftlings, die Qualität der vorhandenen Versorgung und die Frage, ob ein Bf. im Hinblick auf den Gesundheitszustand weiterhin inhaftiert bleiben soll.

Unter Anwendung dieser Prinzipien hat der GH bereits festgestellt, dass es einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt, Personen mit einer körperlichen Behinderung unter ihrem Gesundheitszustand nicht entsprechenden Bedingungen zu inhaftieren oder solche Personen der Unterstützung durch ihre Mithäftlinge zu überlassen. Der GH muss nun untersuchen, ob die anhaltende Inhaftierung des Bf. mit seiner Behinderung vereinbar war und ob seine Situation einen ausreichenden Schweregrad erreichte, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen.

Bezüglich der Verfassung des Häftlings ist unbestritten, dass der Bf., dem beide Unterarme amputiert wurden, auf die Hilfe Dritter angewiesen war und zunächst als nicht in der Lage, selbständig zu leben, bzw. als haftunfähig eingestuft wurde. Später wurde festgestellt, dass der Bf. keine medizinische Hilfe benötige und seine Behinderung ihn nicht haftunfähig mache. Seine physische Verfassung machte seine Haft jedoch sehr schwierig, insbesondere während der dreizehn Monate, in denen er keine Armprothesen hatte. Er brachte vor, dass er während der beiden Haftphasen nicht in der Lage war, tägliche Dinge zu verrichten wie beispielsweise zu essen, sich zu waschen oder anzuziehen. Der GH beobachtet, dass laut einer Reihe medizinischer Gutachten, die erstellt wurden, nachdem der Bf. mit Prothesen ausgestattet worden war, dieser weder selbständig leben konnte noch haftfähig war. Die Prothesen halfen ihm zwar bei alltäglichen Dingen wie essen oder Zähne putzen, ermöglichten ihm jedoch keine präzisen Bewegungen wie sich zu waschen oder zu rasieren. Im April 2005 wurde festgestellt, dass er aufgrund der Art seiner Behinderung keine angemessene Versorgung oder Behandlung im Gefängnis erhalten könne.

Zu der Qualität der vorhandenen Versorgung nimmt der GH zur Kenntnis, dass die Behörden in der ersten Haftphase zweifellos Bemühungen unternahmen, um eine angemessene Behandlung des Bf. zu gewährleisten. Zunächst versuchte der Haftanstaltsdirektor, den Bf. in eine besondere medizinische Anstalt zu verlegen, wofür jedoch kein hinreichender gesundheitlicher Grund durch die medizinische Abteilung des Gefängnisses festgestellt wurde. Folglich blieb der Bf. in dem Untersuchungsgefängnis, wo spezielle Regelungen getroffen wurden, um ihm die Umstände der Haft zu erleichtern. Er durfte beispielsweise öfter als andere Häftlinge duschen, wurde von der Pflicht, seine Zelle zu reinigen, befreit oder konnte öfter und länger von seiner Familie besucht werden. Zudem steht fest, dass die nationalen Behörden den Bf. aktiv dabei unterstützten, Prothesen zu erhalten. Die Anträge wurden durch Gefängnisärzte gestellt, der volle Kostenersatz wurde durch den staatlichen Gesundheitsfonds gewährt und der Bf. wurde zu verschiedenen Haftanstalten gebracht, wo seine Prothesen angefertigt und angepasst werden konnten. Als sich herausstellte, dass er keine Prothesen eines bestimmten biomechanischen Typs erhalten würde, wurde seine Haftstrafe ausgesetzt, um außerhalb der Haftanstalt orthopädische Versorgung zu bekommen.

Während der zweiten Haftphase konnte der Bf. einfache mechanische Prothesen benutzen, die ihm jedoch - wie erwähnt - keine präzisen Bewegungen ermöglichten. Folglich wurde empfohlen, dem Bf. eine gewisse Unterstützung in seinen täglichen Angelegenheiten zu geben. Ob in der zweiten Haftphase dieselben Regelungen wie in der ersten Phase für den Bf. galten, ist unklar. Der GH nimmt zur Kenntnis, dass der Bf. eine vom Gefängnis veranlasste Physiotherapie aus unbekannten Gründen ablehnte.

In beiden Haftphasen unternahmen die Behörden Schritte, um sicherzustellen, dass der Bf. von seinen Mithäftlingen unterstützt wird. Ein Dokument des Gefängnisdirektors vom 17.1.2005 bestätigt, dass Regelungen zwischen den Behörden und der Gefängnisleitung bestanden, dass der Bf. seine Mithäftlinge um Hilfe bitten könne, wenn es nötig sei. Aufgrund dieser Tatsachen kann nicht behauptet werden, dass die Behörden gegen ihre Verpflichtung gegenüber dem Bf. verstoßen und ihn völlig der Verfügbarkeit und dem Wohlwollen seiner Mithäftlinge überlassen haben.

Der GH beobachtet auch, dass die Verfassung des Bf. eindeutig keine besondere Krankenpflege erforderte. Er war größtenteils selbständig, insbesondere nach Erhalt der Prothesen, und die benötigte Unterstützung beschränkte sich auf allgemeine Angelegenheiten wie waschen und anziehen. Oft hat es der GH kritisiert, wenn die Versorgung von körperlich behinderten Häftlingen bei alltäglichen Angelegenheiten Mithäftlingen überlassen wird, selbst wenn dies freiwillig geschieht oder ihre Hilfe erbeten wurde, weil die Krankenanstalt des Gefängnisses geschlossen war. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sieht der GH jedoch keinen Grund, das Vorgehen der Behörden, das eine angemessene und notwendige Hilfe für den Bf. garantieren sollte, zu missbilligen.

Der GH ist der Ansicht, dass die Möglichkeit des Bf., täglich und zeitlich unbegrenzt duschen zu können, eine ideale Lösung der hygienischen Probleme darstellte. Andererseits ist er sich auch der praktischen Schwierigkeiten bewusst, die im Zusammenhang mit der Kontrolle verschiedener Gruppen von Häftlingen und dem Versuch, deren persönliche Bedürfnisse mit den Erfordernissen der Gefängnissicherheit in Einklang zu bringen, bestehen. Es muss zur Kenntnis genommen werden, dass die Duschmöglichkeiten des Bf. die eines gewöhnlichen Häftlings bei weitem überstiegen und für seine Körperhygiene ausreichten. Die Erlaubnis, sechsmal pro Woche duschen zu können, stellt somit eine angemessene Erfüllung der besonderen Bedürfnisse des Bf. durch die Behörden dar.

Es ist unbestritten, dass die Untersuchungsgefängnisse Olsztyn und Szczytno nicht für Häftlinge mit besonderen Bedürfnissen ausgerichtet waren. Andererseits stellten architektonische oder technische Hindernisse für den Bf. keine Probleme dar, da er nicht in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war und Zugang zu den medizinischen und anderen Bereichen der Anstalt, zum Außenbereich und zu frischer Luft hatte.

Schließlich muss der GH prüfen, ob es die Justizbehörden versäumten, den Bf. mit den für ihn notwendigen Unterarmprothesen auszustatten. Während seiner Haft im Jahr 2002 wurde er durch die Justizbehörden sowie andere Einrichtungen aktiv dabei unterstützt, Prothesen zu erhalten. Durch den staatlichen Gesundheitsfonds wurden der volle Kostenersatz für den Basistyp der Prothesen ohne unangemessene Verzögerung genehmigt sowie die nötigen Informationen für die Finanzierung biomechanischer Prothesen gegeben. Schließlich erhielt der Bf. einfache mechanische Prothesen und eine Physiotherapie. Der GH ist somit davon überzeugt, dass die Justizbehörden sich aktiv, erfolgreich und ohne unangemessene Verzögerung darum bemühten, eine geeignete Lösung für die Situation des Bf. zu finden.

Bezüglich der Beschwerde des Bf., dass der Staat die Kosten für biomechanische Prothesen nicht in vollem Umfang übernommen hat, beobachtet der GH, dass der Fall sich nicht auf ein systembedingtes Problem bezieht, das durch Mängel im Krankenversicherungssystem bezüglich der Gewährung orthopädischer Versorgung für Häftlinge ohne finanzielle Mittel hervorgerufen wird. Darüber hinaus kann nach der polnischen Gesetzgebung jeder Patient, der biomechanische Prothesen beantragt, lediglich einen sehr geringen Kostenersatz beanspruchen und muss den verbleibenden Teil selbst zahlen. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Basistyp der Prothesen erhältlich war und dem Bf. ohne Einschränkungen gewährt wurde und ein geringer Kostenersatz für biomechanische Prothesen ebenfalls möglich war, kann nicht festgestellt werden, dass der verantwortliche Staat im vorliegenden Fall gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK verstoßen hat, indem er nicht die gesamten Kosten für Prothesen eines fortschrittlicheren Typs erstattete.

Der GH stellt zusammenfassend eine aktive Haltung der Gefängnisverwaltung gegenüber dem Bf. fest. Ihm kam regelmäßige und angemessene Unterstützung zu, die seinen besonderen Bedürfnissen entsprach. Darüber hinaus besteht kein Hinweis auf den Willen, den Bf. zu demütigen oder zu erniedrigen. Auch wenn ein Häftling mit amputierten Unterarmen in einer besonders verletzlichen Position ist, erreicht die Behandlung des Bf. im vorliegenden Fall nicht den Schweregrad, den eine erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK voraussetzt. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richterinnen Ziemele und Kalaydjieva).

Zu den anderen behaupteten Verletzungen

Der Bf. beschwert sich weiters gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK, dass seine Untersuchungshaft rechtswidrig und unangemessen lang gewesen sei. Die Untersuchungshaft wurde durch das Bezirksgericht Szczytno am 19.6.2002 angeordnet und am 12.7.2002 durch das Landesgericht Olsztyn bestätigt. Nach nationalem Recht gab es keine andere Möglichkeit, die fragliche Haftanordnung anzufechten. Darüber hinaus endete die Untersuchungshaft gemäß Art. 5 Abs. 3 EMRK am 31.10.2002 mit der Verurteilung des Bf. Im Hinblick darauf, dass dieser seine Beschwerde beim GH am 2.5.2003 erhob, wurden die Beschwerden bezüglich Art. 5 EMRK nicht innerhalb der Frist eingebracht und müssen gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Schließlich beschwert sich der Bf. gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK über den Ausgang der strafrechtlichen Verfahren und bringt vor, dass diese unfair gewesen seien. Es steht fest, dass der Bf. keine Revision gegen das Urteil des Landesgerichts Olsztyn vom 19.2.2003 einlegte. Dieser Beschwerdepunkt ist somit mangels Ausschöpfens des innerstaatlichen Instanzenzuges gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Price/GB v. 10.7.2001

Farbtuhs/LV v. 2.12.2004

Vincent/F v. 24.10.2006 = NL 2006, 254

Kaprykowski/PL v. 3.2.2009

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.3.2013, Bsw. 15351/03 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 94) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/Zarzycki.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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