EGMR Bsw14743/11

EGMRBsw14743/112.10.2012

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Abdulkhakov gg. Russland, Urteil vom 2.10.2012, Bsw. 14743/11.

 

Spruch:

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 34 EMRK - Heimliche Überführung eines Flüchtlings in einen Nicht-Konventionsstaat.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der Gefahr der Misshandlung des Bf. in Usbekistan und des Fehlens effektiver Rechtsbehelfe, der Rechtmäßigkeit und Dauer seiner Anhaltung vor der Überstellung und der behaupteten Mängel im Bezug auf die Überprüfung der Anhaltung (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Feststellung, dass für den Fall der Rückkehr des Bf. nach Russland dessen Überstellung nach Usbekistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Verbringung des Bf. nach Tadschikistan (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK hinsichtlich der Anhaltung des Bf. vom 9.12.2009 bis zum 8.2.2010 (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK hinsichtlich des übrigen Anhaltungszeitraums (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der Verfahrensdauer der Berufungen des Bf. gegen die Haftanordnungen vom 7.9. und 8.12.2010 (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der Unmöglichkeit für den Bf., eine Überprüfung seiner Anhaltung zwischen 8.12.2010 und 9.6.2011 zu erhalten (einstimmig).

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch unter Art. 13 EMRK zu untersuchen (einstimmig).

Versäumnis des Staates, seinen Verpflichtungen unter Art. 34 EMRK nachzukommen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,- für immateriellen Schaden, € 7.800,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anordnung gegenüber der Regierung nach Art. 39 der Verfahrensordnung, dass es für den Fall der Rückkehr des Bf. nach Russland wünschenswert ist, ihn nicht auszuliefern, bis das gegenständliche Urteil rechtskräftig ist oder bis weitere Anordnungen getroffen werden (einstimmig).

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Er hält sich derzeit in Tadschikistan im Verborgenen auf.

Im Frühjahr 2009 wurde der Bf. unter anderem wegen Teilnahme an illegalen religiösen Versammlungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im August desselben Jahres floh er zunächst nach Kasachstan und dann weiter nach Russland.

Mittlerweile war gegen den Bf. in Usbekistan Anklage wegen Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation von religiösem, separatistischem oder fundamentalistischem Charakter erhoben und ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Am 9.12.2009 wurde er in Moskau verhaftet. Ende Dezember stellte die usbekische Generalprokuratur ein Auslieferungsbegehren an Russland, verbunden mit der Zusage, man werde den Bf. für den Fall seiner Rückführung nicht der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung unterwerfen, sowie der Versicherung, ihn nicht aus politischen oder religiösen Gründen strafrechtlich zu verfolgen und seine Verteidigungsrechte zu respektieren.

In der Folge wurde die über den Bf. verhängte Haft unter Berufung auf die §§ 109 und 466 Abs. 2 der russischen StPO sowie Art. 61 der »Konvention von Minsk betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Russland« wiederholt verlängert. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 9.6.2011 wurde er aus der Haft entlassen, nachdem die in § 109 der russischen StPO festgelegte Maximalfrist für Anhaltungen erreicht worden war.

Inzwischen hatte der Bf. beim staatlichen russischen Einwanderungsdienst erfolglos einen Antrag auf Einräumung des Flüchtlingsstatus mit der Begründung gestellt, er werde in Usbekistan aus religiösen Gründen verfolgt und er fürchte, dort der Folter unterworfen zu werden, um von ihm ein Geständnis in Bezug auf Straftaten zu erlangen, die er nie begangen habe.

Am 14.5.2010 ordnete der russische Generalprokurator die Auslieferung des Bf. nach Usbekistan an. Letzterer erhob dagegen Einspruch beim Moskauer Stadtgericht mit dem Hinweis, aus Berichten der Vereinten Nationen bzw. von Nichtregierungsorganisationen gehe klar hervor, dass die Anwendung von Folter in seinem Heimatland allgemein gebräuchlich sei und von Beschuldigten abgelieferte Geständnisse oftmals durch Ausübung von Druck zustandekommen würden.

Das Moskauer Stadtgericht bestätigte den Auslieferungsbefehl mit dem Hinweis, es bestehe kein Grund, die Glaubwürdigkeit der von der usbekischen Staatsanwaltschaft gegebenen Zusicherung anzuzweifeln. Die Auslieferungsentscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt, jedoch nicht vollzogen, nachdem der EGMR am 8.3.2011 die russische Regierung gemäß Art. 39 VerfO ersucht hatte, den Bf. nicht nach Usbekistan auszuliefern.

Laut dem Bf. sei er am 23.8.2011 in Moskau auf offener Straße von etwa sechs Männern in Zivil entführt und in ein Flugzeug mit Zielort Tadschikistan gebracht worden. Er wurde am Flughafen von der Polizei in Empfang und sodann in Auslieferungshaft genommen. Am 22.11.2011 wurde der Bf. per gerichtlicher Verfügung aus der Haft entlassen. Seither lebt er im Verborgenen.

Zu einem unbekannten Datum eröffnete die Staatsanwaltschaft Moskau eine strafrechtliche Untersuchung betreffend die Umstände des Verschwindens des Bf.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter bzw. der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) in Verbindung mit Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf eine zügige Haftprüfung), und von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).

Feststellung des Sachverhalts

Es ist unstrittig, dass der Bf. am 23.8.2011 aus Moskau verschwand, um sich kurze Zeit später in Tadschikistan wiederzufinden. Beachtlich ist ferner, dass er eine detaillierte Beschreibung seiner Entführung und Überführung dorthin gab. Die Regierung unternahm weder Nachforschungen, um Zeugen zu finden, die das Vorbringen des Bf. hätten entkräften können, noch betreffend den Ablauf der Entführung und den Flug nach Tadschikistan. Sie hat auch keine überzeugende Erklärung für die Anwesenheit des Bf. in Tadschikistan gegeben, insbesondere nicht dahingehend, wie er ohne Pass – der von den russischen Behörden eingezogen worden war – über die russische Grenze gelangen hätte können. Tatsächlich ist es ziemlich unglaubwürdig, dass unbekannte Kidnapper den Bf. einfach durch die Pass- und Zollkontrolle am Flughafen schleusen konnten.

Der GH hält es demnach für erwiesen, dass der Bf. gegen seinen Willen nach Tadschikistan überführt wurde und dass dies mit Wissen und passiver bzw. aktiver Beteiligung russischer Behörden geschah.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 und Art. 13 EMRK

Der Bf. bringt vor, als Folge seiner heimlichen Überstellung nach Tadschikistan drohe ihm dort die jederzeitige Auslieferung nach Usbekistan, wo er Gefahr durch Folter und Verfolgung aus religiösen Gründen befürchte. Ferner hätten die russischen Behörden seinen Argumenten betreffend das Risiko, im Fall der Auslieferung nach Usbekistan Opfer von Folter bzw. Misshandlung zu werden, nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt.

Zum Risiko einer Misshandlung in Usbekistan

Der GH hatte bereits mit einer Reihe von Fällen zu tun, in denen die Gefahr von Misshandlung im Fall der Auslieferung oder Ausweisung nach Usbekistan aufgeworfen wurde. Er stellte unter Heranziehung zuverlässiger Quellen fest, dass die Menschenrechtssituation dort alarmierend ist: Häftlinge werden häufig misshandelt und es besteht eine systematische Praxis der Anwendung von Folter auf Personen im Polizeigewahrsam. Nichts deutet darauf hin, dass es zu einer Besserung der Situation gekommen wäre. Der GH hat wiederholt festgestellt, dass Personen, die in Usbekistan der Verwicklung in eine verbotene religiöse Organisation beschuldigt wurden, dort einem erhöhten Risiko der Misshandlung ausgesetzt seien und dass ihre Ausweisung bzw. Auslieferung in dieses Land Art. 3 EMRK verletzen würde.

Zur persönlichen Situation des Bf. ist zu sagen, dass er von den usbekischen Behörden wegen Mitgliedschaft in einer extremistischen religiösen Organisation und versuchtem Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung gesucht wird. Seine Situation ist somit jener von Moslems ähnlich, die wegen Ausübung ihrer Religion außerhalb offizieller Riten angeklagt wurden und insofern einem erhöhten Misshandlungsrisiko ausgesetzt waren.

Bezeichnend ist auch, dass das Strafverfahren gegen den Bf. unmittelbar nach den Terrorangriffen der »Islamischen Dschihad Union« im Sommer 2009 erfolgte – einer Periode, während der renommierte NGOs über eine Welle von willkürlichen Festnahmen von Moslems aufgrund des Besuchs von »nicht registrierten« Moscheen berichteten. Sie wurden in Isolationshaft genommen oder misshandelt, um zu Geständnissen zu gelangen. Die Tatsache, dass die dem Bf. zur Last gelegten Delikte und das Auslieferungsbegehren in diesen Zeitraum fallen, erhöht für ihn das Risiko einer Misshandung.

Da ein Haftbefehl gegen den Bf. vorliegt, ist es sehr wahrscheinlich, dass er gleich nach seiner Auslieferung in Haft genommen und Verwandten bzw. unabhängigen Beobachtern der Zugang zu ihm verwehrt würde.

Obwohl all diese Umstände den russischen Behörden im Verfahren betreffend die Anerkennung als Flüchtling zur Kenntnis gebracht wurden, befand der russische Einwanderungsdienst, dass das Risiko einer Misshandlung nicht als Basis für die Gewährung des Flüchtlingsstatus dienen könne. Im Auslieferungsverfahren weigerten sich die Gerichte zudem, internationale Stellungnahmen zu überprüfen und wiesen Expertenmeinungen und Zeugenaussagen als irrelevant zurück. Betroffen macht die knappe Begründung und ihre Weigerung, Material aus zuverlässigen Quellen zu überprüfen. Stattdessen räumten sie den von den usbekischen Behörden gegebenen diplomatischen Zusicherungen übermäßiges Gewicht ein. Der GH hat bereits betont, dass im Hinblick auf die Zuverlässigkeit diplomatischer Zusicherungen seitens von Staaten, bei denen eine Folterpraxis besteht, Vorsicht angebracht ist. Im vorliegenden Fall waren die von den usbekischen Behörden gegebenen Zusicherungen in stereotyper Sprache gehalten und stellten keinen Kontrollmechanismus in Aussicht.

Der GH kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Bf. im Fall seiner Rückkehr nach Usbekistan einem ernsten Risiko der Folter bzw. erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Sollte Russland seine Auslieferung in dieses Land anordnen, würde dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (einstimmig).

Zur Überführung des Bf. nach Tadschikistan

Vorab ist festzuhalten, dass Tadschikistan der Konvention nicht angehört und der Bf. durch die Überführung dorthin deren Schutzes beraubt wurde. Unter diesen Umständen wären die russischen Behörden verpflichtet gewesen, die Gesetzgebung bzw. Praxis betreffend die Evaluierung des Misshandlungsrisikos von Asylwerbern durch diesen Staat mit besonderer Wachsamkeit zu prüfen. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass sie vor der Außerlandesschaffung des Bf. prüften, ob in Tadschikistan rechtliche Garantien für derart gefährdete Personen bestanden und wie die tadschikischen Behörden diese Garantien in der Praxis anwendeten.

Der GH hält es für besonders augenfällig, dass die Überführung des Bf. im Geheimen und außerhalb von rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt wurde, die dem Bf. Schutz gegen seine Verbringung nach Usbekistan zu gewähren vermochten. Übergaben an einen anderen Staat ohne rechtliche Grundlage und in bewusster Umgehung der vorgeschriebenen Prozedur widersprechen in krasser Weise dem Rechtsstaatsprinzip und den von der Konvention geschützten Werten. Die Überführung des Bf. nach Tadschikistan, von wo aus er die Verbringung nach Usbekistan befürchten muss, stellt somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (einstimmig).

Angesichts dieser Feststellung sieht der GH von einer gesonderten Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK ab (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

Der Bf. behauptet, illegal in Haft gehalten worden zu sein. Insbesondere habe für den Zeitraum zwischen 9.12.2009 und 8.2.2010 keine Rechtsgrundlage bestanden und sei die Dauer seiner Anhaltung exzessiv gewesen.

Zur Haft vom 9.12.2009 bis 8.2.2012

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit, ob die Anordnung der Haft durch die russische Staatsanwaltschaft, die sich auf den Haftbefehl der usbekischen Gerichte gründete, als rechtliche Basis für die Anhaltung des Bf. für den genannten Zeitraum dienen konnte.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2009 sich nicht auf § 466 der russischen StPO (Anordnung der Auslieferungshaft) bezog – offenbar weil diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach erst vom Zeitpunkt des Auslieferungsbegehrens an Anwendung findet. Im Fall des Bf. erhielten die russischen Behörden jedoch nicht vor dem 30.12.2009 Kenntnis vom Auslieferungsbegehren. Es ist daher zu klären, ob für den Zeitpunkt vom 9. bis zum 30.12.2009 eine rechtliche Grundlage für die Anhaltung des Bf. existierte.

In seiner Haftverfügung vom 10.12.2009 bezog sich der Staatsanwalt auf Art. 61 des Übereinkommens von Minsk und auf § 108 der russischen StPO. Art. 61 des genannten Übereinkommens legt jedoch nicht fest, wie vorzugehen wäre, wenn eine Person vor Erhalt des Auslieferungsbegehrens in Haft genommen wird. Er kann als Grundlage für eine Anhaltung nur in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts herangezogen werden. Der GH hat bereits festgehalten, dass § 108 der russischen StPO nicht als geeignete rechtliche Basis für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft dienen kann, eine Person aufgrund eines vom einem ausländischen Gericht ausgestellten Haftbefehls in Haft zu nehmen. Der Bf. befand sich somit vom 9. bis 30.12.2009 in einem rechtlichen Vakuum.

Nach dem Erhalt des Auslieferungsbegehrens am 30.12.2009 gründete sich die Anhaltung des Bf. auf § 466 Abs. 2 der russischen StPO. Diese Bestimmung sieht jedoch weder eine Prozedur betreffend die Anordnung bzw. Verlängerung der Auslieferungshaft noch eine zeitliche Befristung vor. Die Anhaltung des Bf. von 30.12.2009 bis 8.2.2010 gründete sich somit auf eine Vorschrift, die mangels klarer prozessualer Regelungen in ihrer Anwendung weder klar noch vorhersehbar war.

Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Bf. in der Zeit von 9.12.2009 bis 8.2.2010 ohne spezifische Rechtsgrundlage bzw. ohne klare Regelungen betreffend seine Situation angehalten wurde. Dies ist unvereinbar mit dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz vor Willkür. Das russische Recht vermochte somit zum relevanten Zeitpunkt nicht den von der Konvention geforderten Qualitätsansprüchen zu genügen. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (einstimmig).

Zur Haft vom 8.2.2010 bis 9.6.2011

Die Verlängerung der Haft vom 8.2.2010 bis zum 9.6.2011 erfolgte jeweils per gerichtlicher Anordnung, die sich auf § 109 der russischen StPO stützte, nachdem der Oberste Gerichtshof Russlands diese Bestimmung am 29.10.2009 auf Auslieferungsfälle ausdrücklich für anwendbar erklärt hatte. Der GH findet nicht, dass die Anhaltung des Bf. während dieses Zeitraums unrechtmäßig oder willkürlich gewesen wäre. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (einstimmig).

Zur Dauer der Auslieferungshaft

Die Dauer der Auslieferungshaft betrug 18 Monate. Mit Rücksicht darauf, dass keinerlei Hinweise auf Verzögerungen bei der Abwicklung des Verfahrens existieren und der Bf. nach Ablauf der Maximalfrist sofort auf freien Fuß gesetzt wurde, war die Länge des Verfahrens nicht exzessiv und ist folglich keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK festzustellen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK

Laut dem Bf. wären seine Beschwerden gegen die Haftanordnungen vom 7.9. und 8.12.2010 von den Gerichten nicht zügig geprüft worden und sei ihm kein effektives Verfahren zur Anfechtung seiner Anhaltung in der Zeit nach dem 20.1.2011 zur Verfügung gestanden.

Zur Zügigkeit der Haftprüfung

Die Regierung räumt ein, dass die Haftbeschwerden des Bf. nicht zügig geprüft wurden. Der GH schließt sich dem an. Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Zur Unmöglichkeit einer Überprüfung der Haft

Im vorliegenden Fall wurde die Haft des Bf. von den Gerichten in regelmäßigen Abständen verlängert. Zu prüfen ist die Rüge des Bf., wonach die Dauer von sechs Monaten zwischen 8.12.2010 und 9.6.2011 – während dieses Zeitraums fand keine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft statt – mit den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK unvereinbar gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall verlängerte das Moskauer Stadtgericht die Haft des Bf. um weitere sechs Monate mit der Begründung, dass das Auslieferungsverfahren noch anhängig sei. Drei Monate später wurde die Ausweisungsanordnung in letzter Instanz bekräftigt und erlangte somit Rechtskraft, wodurch das innerstaatliche Ausweisungsverfahren beendet wurde. Da der Bf. angesichts der vom GH erlassenen einstweiligen Maßnahme nicht ausgeliefert werden konnte, musste der Vollzug des Auslieferungsbefehls auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden.

Der GH ist der Ansicht, dass es sich hierbei um einen neuen relevanten Faktor handelte, der auf die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtfertigung der fortgesetzten Anhaltung des Bf. Einfluss hätte nehmen können. Dem Bf. stand somit unter Art. 5 Abs. 4 EMRK ein Anspruch zu, dass dieser neue Faktor von einem Gericht innerhalb kurzer Frist überprüft werde. Die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung wurde jedoch erst drei Monate später, nämlich am 9.6.2011, überprüft und seine sofortige Freilassung angeordnet. Der GH ist der Ansicht, dass eine derart lange Verzögerung bei der Beurteilung eines neuen relevanten Faktors, der die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Frage zu stellen vermochte, nicht angemessen war. Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK

Der Bf. bringt vor, seine heimliche Überführung nach Tadschikistan in Verstoß gegen die vom EGMR der russischen Regierung gegebenen einstweiligen Empfehlung habe sein Individualbeschwerderecht verletzt.

Der GH ist der Ansicht, dass unter Umständen auch die erzwungene Überstellung einer Person in ein Land, in dem ihr keine Misshandlung droht, auf eine Nichtbefolgung einer einstweiligen Empfehlung hinauslaufen kann. Faktum bleibt, dass der Bf. aufgrund seiner Überführung nach Tadschikistan daran gehindert war, den Schutz der Konvention wirksam in Anspruch zu nehmen. Folglich ist eine Verletzung von Art. 34 EMRK durch Russland festzustellen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 30.000,– für immateriellen Schaden, € 7.800,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ismoilov u.a./RUS v. 24.4.2008 = NL 2008, 101

Dzhurayev/RUS v. 17.12.2009

Elmuratov/RUS v. 3.3.2011

Solijev/RUS v. 5.6.2012

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.10.2012, Bsw. 14743/11 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 322) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Abdulkhakov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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