EGMR Bsw14139/03

EGMRBsw14139/035.10.2006

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Bolat gegen Russland, Urteil vom 5.10.2006, Bsw. 14139/03.

 

Spruch:

Art. 1 7. Prot. EMRK, Art. 2 4. Prot. EMRK - Ausweisung eines Ausländers und Recht auf Freizügigkeit.

Verletzung von Art. 2 Abs. 1 4. Prot. EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.000,- für immateriellen Schaden, ein Kostenersatz wurde vom Bf. nicht begehrt (einstimmig).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kabardinischen Minderheit. Er lebte von 1998 bis 2003 mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung in der Republik Kabardino-Balkarien, Russische Föderation.

Am 7.6.2002 wurde über den Bf. eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen geltendes Aufenthaltsrecht verhängt. Ab 5.12.2002 war sein Wohnsitz an einer Adresse in der Kulieva Straße in Nalchik gemeldet. In der Aufenthaltsbewilligung war vermerkt, dass die im Wohnsitzregister eingetragene Adresse bis zum 4.8.2003 gültig sei.

Am 11.12.2002 befand sich der Bf. in der Wohnung eines Freundes in der Furmanova Straße, wo er die Nacht verbracht hatte. Um 9:00 Uhr begehrten plötzlich zwei Polizeiorgane Einlass in die Wohnung, um beim Bf. eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen. Da seine Aufenthaltsbewilligung eine andere Wohnsitzadresse als die seines Aufenthaltsorts aufwies, wurde er ersucht, die Beamten in das örtliche Polizeirevier zu begleiten.

Am selben Tag erstattete Inspektor A. Anzeige gegen den Bf. wegen Begehung eines Verwaltungsdelikts iSv. Art. 18.8 Verwaltungsstrafgesetz (Anm.: Danach sind Verstöße gegen niederlassungsrechtliche Vorschriften mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 1000 Rubel und unter Umständen mit Ausweisung zu ahnden) und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von RUR 500,- (ca. € 20,-) über ihn, da er in der Furmanova Straße Wohnung genommen habe, ohne die neue Adresse anzugeben. (Anm.: Gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den rechtlichen Status von ausländischen Staatsangehörigen in der Russischen Föderation ist der Polizei ein Wohnsitzwechsel innerhalb von drei Tagen anzuzeigen) Der Bf. weigerte sich, die Geldstrafe an Ort und Stelle zu bezahlen und wandte sich an die Gerichte.

In seinem Urteil vom 24.12.2002 kam das Stadtgericht Nalchik zu dem Ergebnis, dass ein Verwaltungsvergehen nicht stattgefunden habe. Das Urteil wurde vom Obersten Gerichtshof aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Stadtgericht Nalchik zurückverwiesen, das die Beschwerde mit Urteil vom 26.2.2003 abwies.

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos. Am 30.5.2003 erklärte die Abteilung für Reisepässe und Visa die Aufenthaltsbewilligung für den Bf. für null und nichtig, da er wiederholt gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Die Entscheidung wurde vom Innenminister bestätigt und der Bf. zum Verlassen des Landes innerhalb von 15 Tagen aufgefordert. Mit Beschluss vom 9.6.2003 setzte das Stadtgericht Nalchik den Vollzug des Ausweisungsbefehls bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine vom Bf. mittlerweile eingebrachte Aufsichtsbeschwerde aus. Am 7.8.2003 betraten teilweise maskierte Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes die Wohnung des Bf. Sie legten ihm Handschellen an und brachten ihn zum Flughafen, wo er in ein Flugzeug gesetzt wurde, das Kurs in die Türkei nahm.

Am 8.10.2003 gab der Oberste Gerichtshof der Aufsichtsbeschwerde des Bf. statt und behob die Entscheidungen der Unterinstanzen wegen Ermessensexzess der amtshandelnden Polizeiorgane und Verletzung der Unschuldsvermutung seitens des Stadtgerichts Nalchik. Im Oktober 2003 wurde die Entscheidung der Abteilung für Reisepässe und Visa vom Stadtgericht Nalchik annulliert und dieser aufgetragen, die Aufenthaltsbewilligung um fünf Jahre zu verlängern. Im April 2004 wurde der Bf. davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Aufenthaltsbewilligung verlängert worden sei. Als er am 23.8.2004 am Flughafen in Nalchik ankam, wurde er jedoch von Angehörigen der Grenzkontrolle festgenommen und in einer Arrestzelle untergebracht. Der Bf. wurde am 25.8.2004 mit einem Linienflug zurück in die Türkei gebracht. Aus dem Schubhaftprotokoll geht hervor, dass die Abschiebung auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Ein- und Ausreise von Fremden gestützt wurde. (Anm.: Danach kann einem Fremden die Einreise in russisches Territorium verweigert werden, wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig erscheint.)

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 2 4. Prot. EMRK (Recht auf Freizügigkeit) sowie von Art. 1 7. Prot. EMRK (Verfahrensgarantien bei Ausweisung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 4. Prot. EMRK:

1. Zur Frage der Opfereigenschaft:

Die Regierung wendet ein, der Bf. könne nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, da die Abteilung für Reisepässe und Visa ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung ausgestellt habe. Der GH hat bereits anlässlich seiner Zulässigkeitsentscheidung Zweifel geäußert, dass dem Bf. Abhilfe für die von ihm behauptete Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit verschafft wurde. Zwar hat sich die Situation seither geändert, da ihm auf Intervention der Gerichte hin eine neue Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, wodurch ihm eine Rückkehr nach Russland und die Fortsetzung seines dort rechtmäßigen Aufenthalts ermöglicht worden wäre. Diese Situation trat jedoch nicht ein, da er an der Einreise nach Russland gehindert wurde und mit dem nächsten planmäßigen Flug zurück in die Türkei gebracht wurde.

Die Regierung bringt zwei unterschiedliche Gründe für den Ausschluss des Bf. von russischem Territorium vor: Zum einen habe er offensichtlich gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, die vorerst zur Annullierung seiner Aufenthaltsbewilligung führten. Zum anderen habe der Staatssicherheitsdienst entschieden, dem Bf. gegenüber ein Verbot der Wiedereinreise nach Russland auszusprechen, da er eine Gefahr für die Verteidigungsbereitschaft und die Sicherheit des Staates darstelle.

Der GH ist von diesem Vorbringen nicht überzeugt. Erstens ist es nicht möglich, die wahren Hintergründe für die Entscheidung des Staatssicherheitsdienstes in Erfahrung zu bringen, da die russische Regierung unter Berufung auf sicherheitsbehördliche Erwägungen die Übermittlung einer entsprechenden Kopie verweigert hat. Zweitens wurde das exakte Datum der Entscheidung dem GH nicht bekanntgegeben, die Regierung hat auch keinerlei Erklärung abgeliefert, warum ihre Existenz erstmals am 25.10.2004 - beinahe zwei Jahre nach ihrem Ergehen - Erwähnung fand.

Unter diesen Umständen ist die Richtigkeit des Vorbringens der Regierung in Zweifel zu ziehen. Der GH geht daher davon aus, dass die Verweigerung der Wiedereinreise im Jahr 2004 mit dem wiederholten Versäumnis des Bf., aufenthaltsrechtliche Vorschriften zu befolgen, in Zusammenhang stand.

Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Bf. jemals der Begehung eines anderen Delikts verdächtigt wurde. Obwohl die nationalen Gerichte ausdrücklich festgestellt haben, dass der Bf. das ihm vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verhalten nicht gesetzt hätte, blieb die Entscheidung des Staatssicherheitsdienstes aufrecht.

Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die negativen Folgen der Verletzung des Rechts des Bf. auf Freizügigkeit nach wie vor andauern, da diesem keine angemessene Abhilfe verschafft wurde. Er kann daher nach wie vor behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Der Einwand der Regierung ist zurückzuweisen (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

Der Bf. behauptet, die Verhängung einer Geldstrafe wegen Übernachtung in der Wohnung eines Freundes stelle eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 4. Prot. EMRK dar.

a) Zum Vorliegen eines Eingriffs:

Der GH merkt an, dass er in einem ähnlichen Fall - Denizci u.a./ZYP - festgestellt hat, dass die Anweisung der Polizei, einen Wohnsitzwechsel oder den Besuch von Familienangehörigen anzuzeigen, einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit darstelle. Im vorliegenden Fall war der Bf. gesetzlich verpflichtet, einen Wohnsitzwechsel binnen dreier Tage bekanntzugeben. Für den Fall der Zuwiderhandlung musste er mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechnen - was auch tatsächlich geschehen ist. Es liegt somit ein Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor.

b) Zur Rechtfertigung des Eingriffs:

Als Nächstes ist zu prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt war. Der GH weist darauf hin, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats in der Resolution Nr. 1277 (2002) hinsichtlich des in Russland vorherrschenden restriktiven Systems der Wohnsitzregistrierung Bedenken angemeldet hat. Es ist allerdings nicht seine Aufgabe, eine Prüfung des einschlägigen Rechts in abstracto durchzuführen, vielmehr ist er gehalten, von Fall zu Fall zu prüfen, ob der Eingriff die in Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 4. Prot. EMRK genannten Kriterien für die Zulässigkeit eines Eingriffs erfüllte.

In ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit und zu den materiell-rechtlichen Gesichtspunkten der vorliegenden Beschwerde hat die Regierung eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 4. Prot. EMRK eingeräumt. In seinem Urteil vom 8.10.2003 hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Unterinstanzen wegen Ermessensexzess der amtshandelnden Polizeiorgane und Verletzung der Unschuldsvermutung seitens des Stadtgerichts Nalchik auf. Er hat damit anerkannt, dass die umstrittene Maßnahme „gesetzlich nicht vorgesehen" war. Eine Prüfung, ob der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, ist somit entbehrlich. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 4. Prot. EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK:

Der Bf. rügt, in seinem Fall wären die Verfahrensgarantien des Art. 1

  1. 7. Prot. EMRK verletzt worden.
  2. 1. Zur Anwendbarkeit von Art. 1 7. Prot. EMRK:

    Der Anwendungsbereich von Art. 1 7. Prot. EMRK erstreckt sich auf Ausländer, die ihren „rechtmäßigen Aufenthalt" im Hoheitsgebiet eines Staates haben.

    Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob sich der Bf. zum Zeitpunkt seiner Deportation rechtmäßig im Land aufhielt. Der GH wird den Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt", wie er in den Erläuternden Bemerkungen zum 7. Prot. EMRK definiert ist, als Entscheidungshilfe heranziehen.

    Er bemerkt, dass im Gegensatz etwa zu den Bf. im Fall Voulfovitch und Oulianova/S (Anm.: EKMR 13.1.1993, Bsw. 19.373/92), die keinerlei legitime Erwartung auf Gestattung des Aufenthalts in Schweden nach Abweisung ihres Asylantrags haben konnten, dem Bf. im vorliegenden Fall der rechtmäßige Aufenthalt auf russischem Territorium zum Zwecke der Wohnsitznahme gestattet worden war. Ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, die schließlich infolge eines zu seinen Gunsten ergangenen Gerichtsurteils verlängert wurde. Nachdem der Innenminister die Aufenthaltsbewilligung des Bf. für nichtig erklärt hatte, wurde der Vollzug dieser Entscheidung vom Stadtgericht Nalchik wegen einer beim Obersten Gerichtshof anhängigen Aufsichtsbeschwerde ausgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass die aufschiebende Wirkung dieser Maßnahme zum Zeitpunkt des 7.8.2003 noch gültig war, ist dem GH eine Feststellung unmöglich, dass der Bf. sich zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Russland aufhielt. Daraus folgt, dass dieser seinen „rechtmäßigen Aufenthalt" in der Russischen Föderation hatte.

    Der GH hält fest, dass der Begriff „Ausweisung" als autonomes Konzept zu verstehen ist. Von der Ausnahme der Auslieferung abgesehen, stellt jede Maßnahme, mit der ein Fremder zum Verlassen des Territoriums gezwungen wird, in dem er sich rechtmäßig aufhält, eine „Ausweisung" iSd. Art. 1 7. Prot. EMRK dar. Es besteht kein Zweifel, dass die Außerlandesschaffung des Bf. mit einem Flugzeug als Ausweisung aus Russland zu verstehen ist. Art. 1 7. Prot. EMRK ist somit anwendbar (einstimmig).

    2. Vereinbarkeit mit Art. 1 7. Prot. EMRK:

    Art. 1 Abs. 1 7. Prot. EMRK fordert, dass ein Fremder nur „aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung" ausgewiesen werden darf. Der GH merkt an, dass ungeachtet der Tatsache, dass nach russischem Recht eine gegen einen Ausländer ausgesprochene Ausweisung auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zu ergehen hat, eine solche im Fall des Bf. nicht ergangen ist.

    Im vorliegenden Fall lag daher keine „rechtmäßig ergangene Entscheidung" vor, die jedoch eine conditio sine qua non für die Vereinbarkeit einer Ausweisungsentscheidung mit Art. 1 7. Prot. EMRK darstellt. Vielmehr wurde der Bf. zu einem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem seine Beschwerde gegen die Annullierung seiner Aufenthaltsbewilligung gerade geprüft wurde und der Aussetzungsbeschluss des Stadtgerichts Nalchik noch aufrecht war. Verletzung von Art. 1 7. Prot. EMRK (einstimmig).

    Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

    € 8.000,- für immateriellen Schaden, ein Kostenersatz wurde vom Bf.

    nicht begehrt (einstimmig).

    Vom GH zitierte Judikatur:

    Agee/GB v. 17.12.1976 (EKMR).

    Denizci u.a./ZYP v. 23.5.2001.

    Timishev/RUS v. 13.12.2005.

    Hinweis:

    Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.10.2006, Bsw. 14139/03, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 241) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

    Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

    www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Bolat.pdf

    Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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