EGMR Bsw1/16

EGMRBsw1/1613.7.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Emin Huseynov gg Aserbaidschan (Nr 2), Urteil vom 13.7.2023, Bsw. 1/16.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:AUSL000:2023:00BSW000001.16.0713.000

Rechtsgebiet: Undefined

 

Spruch:

Art. 8 EMRK - Staatenlosigkeit nach Entzug der Staatsbürgerschaft.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.500,– für immateriellen Schaden. Im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschädigung abgewiesen (einstimmig).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf war zur Zeit der beschwerdegegenständlichen Ereignisse als unabhängiger Journalist tätig und Vorsitzender der NGO »Institut für die Freiheit und Sicherheit von Reportern«.

Im April 2014 eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten bei den finanziellen Aktivitäten einer Reihe von NGOs. Im Zuge des Verfahrens wurden Konten eingefroren und mehrere Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten der Zivilgesellschaft verhaftet. Diese Vorkommnisse wurden vom GH bereits in einigen Urteilen behandelt (vgl Imranova ua/AZ, Rasul Jafarov/AZ, Mammadi/AZ, Aliyev/AZ und Yunusova und Yunusov/AZ).

Nach Angaben des Bf erfuhr er im Juli 2014 von der Einleitung einer finanzbehördlichen Ermittlung betreffend das »Institut für die Freiheit und Sicherheit von Reportern«. Am 5.8.2014 versuchte er, von Baku nach Istanbul zu reisen, wurde aber am Flughafen an der Ausreise gehindert. Nachdem ihm seine Mutter am 7.8.2014 mitteilte, dass ihn die Staatsanwaltschaft befragen wollte, tauchte er aus Furcht vor einer Verhaftung unter. Am 18.8.2014 begab er sich zur Botschaft der Schweiz, wo er Zuflucht fand. Nach Angaben der Regierung wurde am 19.8.2014 Anklage gegen ihn unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Machtmissbrauchs erhoben und ein Haftbefehl erlassen.

Am 15.2.2015 stellte der Bf, der nach wie vor in der schweizerischen Botschaft lebte, einen Antrag an den Präsidenten der Republik Aserbaidschan, wonach er auf seine Staatsbürgerschaft verzichten wolle. In dem verwendeten Formular gab er an, keine andere Staatsangehörigkeit zu haben.

Am 9.6.2015 beglichen die schweizerischen Behörden die Steuerschulden des Bf durch die Überweisung von USD 236.281,– an das Finanzministerium Aserbaidschans. Nach Angaben der Regierung wurde am selben Tag der Haftbefehl aufgehoben. Am 12.6.2015 verließ der Bf in Begleitung des Außenministers der Schweiz Aserbaidschan.

Am 27.6.2015 erhielt er ein behördliches Schreiben, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass seine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mit Anordnung des Staatspräsidenten Nr 1269 vom 10.6.2015 beendet worden sei. Eine Kopie dieser Anordnung erhielt der Bf nicht.

Im Oktober 2014 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Über den Ausgang des Strafverfahrens in Aserbaidschan ist nichts bekannt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

(37) Der Bf brachte vor, die Entscheidung [...], ihm die Staatsbürgerschaft Aserbaidschans im Wege eines erzwungenen Verzichts zu entziehen, wodurch er staatenlos geworden sei, habe ihn in seinen durch Art 8 EMRK garantierten Rechten verletzt. [...]

Zulässigkeit

(38) Nach Ansicht der Regierung verabsäumte es der Bf, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, weil er [...] insb keine Beschwerde an das Verfassungsgericht zur Anfechtung der Anordnung Nr 1269 vom 10.6.2015 erhob. [...]

(41) [...] Nach aserbaidschanischem Recht kann jede Person unter anderem gegen normative Akte der Legislative und der Verwaltungsbehörden, die ihre Rechte und Freiheiten verletzen, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Allerdings sieht das [innerstaatliche Recht] ausdrücklich vor, dass Anordnungen des Präsidenten der Republik Aserbaidschan keine normativen Rechtsakte sind. Folglich ist die Anordnung Nr 1269 vom 10.6.2015 kein [...] Akt, der vor dem Verfassungsgericht angefochten werden kann.

(44) Daher kann die Beschwerde [...] nicht wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen werden. Die diesbezügliche Einrede der Regierung muss verworfen werden.

(45) [...] Dieses Beschwerdevorbringen ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Es muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(50) [...] Obwohl die Konvention und ihre Protokolle weder das Recht auf eine Staatsbürgerschaft garantieren noch das Recht, diese aufzugeben, hat der GH in einer Reihe von Fällen festgestellt, dass die folgenden Handlungen unter bestimmten Umständen wegen ihrer Auswirkungen auf das Privatleben [...] ein Problem unter Art 8 EMRK aufwerfen können: die willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft [...], die willkürliche Ablehnung einer Zurücklegung der Staatsbürgerschaft [...] und die Entziehung oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft [...].

(51) Nach Prüfung der in früheren, sich auf die Staatsangehörigkeit beziehenden Fällen angewandten unterschiedlichen methodischen Zugänge stellt der GH fest, dass er bei der Entscheidung, ob eine umstrittene Maßnahme einen Eingriff in die Rechte eines Bf nach Art 8 EMRK begründete, auf die Konsequenzen abstellen muss. Dementsprechend muss er zunächst prüfen, welche Folgen die umstrittene Maßnahme für den Bf hatte, und sodann, ob die fragliche Maßnahme willkürlich war.

(52) [...] Es ist unbestritten, dass der Bf in Folge der Beendigung seiner Staatsbürgerschaft zu einer staatenlosen Person wurde. [...] Die Entscheidung, mit der die Staatsangehörigkeit des Bf beendet wurde, ließ ihn ohne irgendwelche gültigen Identitätsdokumente zurück, schuf eine generelle Unsicherheit hinsichtlich seines rechtlichen Status als Person und wirkte sich direkt auf seine gesellschaftliche Identität aus. Unter diesen Umständen muss der GH zu dem Schluss gelangen, dass die umstrittene Maßnahme einen erheblichen Einfluss auf den Genuss der Rechte des Bf hatte und sich direkt auf seine persönliche und gesellschaftliche Identität auswirkte. [...] Die umstrittene Maßnahme begründete somit einen Eingriff in das Recht des Bf auf Achtung seines Privatlebens nach Art 8 EMRK.

(53) Der GH muss nun bestimmen, ob die umstrittene Entscheidung der innerstaatlichen Behörden willkürlich war. [...] Zwar ist unbestritten, dass die Staatsbürgerschaft des Bf mit der Anordnung Nr 1269 vom 10.6.2015 beendet wurde, doch sind sich die Parteien darin uneinig, ob [...] der Bf die Staatsbürgerschaft freiwillig zurückgelegt hat. [...]

(54) [...] Da die EMRK darauf abzielt, Rechte zu garantieren, die »praktisch und effektiv« sind, muss der GH hinter den äußeren Anschein blicken und die reale Situation untersuchen [...]. Der GH erachtet es auch als notwendig darauf hinzuweisen, dass nach aserbaidschanischem Recht einem Bürger der Republik Aserbaidschan in keinem Fall die Staatsbürgerschaft entzogen werden darf.

(55) Der GH macht [...] auf die Abfolge der Ereignisse Anfang Juni 2015 aufmerksam, die der Abreise des Bf aus Aserbaidschan vorausgingen [...].

(56) Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls erachtet es der GH allerdings für die Prüfung der Willkürlichkeit der Entscheidung, mit der die Staatsangehörigkeit des Bf beendet wurde, nicht für notwendig zu bestimmen, ob der Verzicht des Bf auf die Staatsbürgerschaft erzwungen oder freiwillig war [...].

(57) Bei der Feststellung von Willkür muss der GH prüfen, ob die umstrittene Maßnahme gesetzlich vorgesehen war; ob sie von den erforderlichen prozeduralen Garantien begleitet war, einschließlich der Gelegenheit zur Anfechtung der Entscheidung vor Gerichten, welche die relevanten Garantien boten; und ob die Behörden sorgfältig und rasch handelten.

(58) Die Wortfolge »gesetzlich vorgesehen« verlangt, dass die Maßnahme eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat. Sie verweist auch auf die Qualität des einschlägigen Rechts [...].

(59) [...] Der GH weist auf Art 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes hin, der vorsieht, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren [...] geführt wird, nicht die Zurücklegung ihrer Staatsbürgerschaft beantragen kann. Obwohl aus den Stellungnahmen der Regierung [...] hervorgeht, dass der Bf offensichtlich am 19.8.2014 wegen verschiedener Straftaten angeklagt wurde, liegen keine Informationen über den Ausgang des [...] Strafverfahrens vor oder über seinen rechtlichen Status in diesem Strafverfahren am 10.6.2015, dem Tag der Beendigung seiner Staatsbürgerschaft.

(60) Jedenfalls [...] schenkten die innerstaatlichen Behörden der Tatsache keine Beachtung, dass die Beendigung der Staatsbürgerschaft des Bf diesen zu einer staatenlosen Person machen würde, was mit Art 7 des UN-Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30.8.1961 unvereinbar war, das [...] einen integralen Bestandteil der Rechtsordnung Aserbaidschans bildet und [...] vollständig anwendbar ist, und gegen Art 26 des Staatsbürgerschaftsgesetzes verstieß, der ausdrücklich die Anwendbarkeit völkerrechtlicher Normen anordnet, die sich auf die Staatsangehörigkeit beziehen.

(61) [...] Art 7 Abs 1 lit a dieses Übereinkommens sieht ausdrücklich vor, dass wenn das Recht eines Vertragsstaats den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit gestattet, dieser Verzicht nur dann den Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich ziehen darf, wenn die betroffene Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt. [...] Die Empfehlung Nr R (99)18 des Ministerkomitees des Europarats über die Vermeidung und Verminderung der Staatenlosigkeit bringt ebenfalls klar zum Ausdruck, dass jeder Staat sicherstellen sollte, dass der Verzicht auf seine Staatsangehörigkeit nicht ohne den Besitz, den Erwerb oder die Garantie des Erwerbs einer anderen Staatsbürgerschaft stattfindet. Wo keine andere Staatsangehörigkeit besteht oder erworben wird, sollten Staaten die Wirkungslosigkeit eines Verzichts vorsehen.

(62) Im vorliegenden Fall missachteten die innerstaatlichen Behörden jedoch die oben genannten Anforderungen des UN-Übereinkommens über die Verminderung der Staatenlosigkeit, die vermeiden sollen, dass der Verzicht auf eine Staatsbürgerschaft zu Staatenlosigkeit führt. Die Regierung hat diesbezüglich keine Erklärung geliefert.

(63) Zudem brachte die Regierung nicht vor, es wäre den innerstaatlichen Behörden nicht bekannt gewesen, dass die Beendigung der Staatsbürgerschaft des Bf ihn zu einer staatenlosen Person machen würde. [...]

(64) Schließlich kann der GH nicht übersehen, dass die umstrittene Maßnahme nicht mit den erforderlichen prozeduralen Garantien einherging, da der Bf keine Gelegenheit hatte, die Entscheidung [...] vor den innerstaatlichen Gerichten anzufechten.

(65) Die voranstehenden Überlegungen sind ausreichend für die Schlussfolgerung des GH, dass die umstrittene Maßnahme, mit der die Staatsangehörigkeit des Bf beendet wurde, als willkürlich angesehen werden muss.

(66) Folglich hat eine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zu den weiteren behaupteten Verletzungen

(67) Gestützt auf Art 10, 13 und 18 EMRK brachte der Bf vor, der Entzug seiner Staatsbürgerschaft habe einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit begründet, ihm sei kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden und seine Konventionsrechte seien für andere als die in der EMRK vorgesehenen Zwecke eingeschränkt worden.

(68) Angesichts des Sachverhalts, der Vorbringen der Parteien und seiner obigen Feststellungen ist der GH der Ansicht, dass die wesentlichen Rechtsfragen [...] beantwortet wurden und keine Notwendigkeit besteht, die übrigen Beschwerdevorbringen auf ihre Zulässigkeit oder in der Sache zu prüfen (einstimmig).

Zur Befolgung von Art 34 und Art 38 EMRK

(69) Der Bf brachte [...] vor, er sei an der Ausübung seines Individualbeschwerderechts nach Art 34 EMRK gehindert worden und das Versäumnis der Regierung, alle relevanten Dokumente zu übermitteln, die sich ausschließlich in ihrem Besitz befanden, habe eine Verletzung von Art 38 EMRK begründet [...].

(70) Zur Beeinträchtigung [...] der Ausübung des Beschwerderechts [...] brachte der Bf insb vor, dass sein Bruder drei Wochen nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde verhaftet und wegen der Aktivitäten des Bf wiederholt von den Behörden belästigt worden sei. [...]

(74) Der GH sieht im vorliegenden Fall [...] keine ausreichende Tatsachengrundlage dafür festzustellen, dass die Behörden des belangten Staats in die Ausübung des Rechts des Bf auf Individualbeschwerde [...] eingegriffen haben. In diesem Kontext stimmt er mit der Regierung darin überein, dass ihr zur Zeit der Festnahme des Bruders des Bf die Einbringung der vorliegenden Beschwerde nicht bekannt sein konnte.

(75) Was die Beschwerde unter Art 38 EMRK betrifft, stellt der GH fest, dass er die Regierung [...] nicht ausdrücklich zur Vorlage spezifischer Dokumente aufgefordert hat. Jedenfalls stellt er fest, dass er angesichts seiner [...] Feststellungen (siehe oben Rz 66) durch die Unvollständigkeit bestimmter Dokumente nicht daran gehindert wurde, die Beschwerde zu prüfen.

(76) Angesichts des Vorstehenden stellt der GH fest, dass der belangte Staat es nicht verabsäumt hat, seinen Verpflichtungen unter Art 34 und Art 38 EMRK nachzukommen (einstimmig).

Anwendung von Art 46 EMRK

(78) Der Bf ersuchte den GH darum, die Annullierung der Anordnung Nr 1269 vom 10.6.2015 und die Wiederherstellung seiner Staatsbürgerschaft durch Aserbaidschan anzuordnen. Außerdem forderte er den GH auf, allgemeine Maßnahmen zu nennen, um die Willkür von Entscheidungen über die Staatsbürgerschaft anzusprechen, die sich aus den keiner Kontrolle unterliegenden Befugnissen des Präsidenten in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ergeben würde.

(80) [...] Ein Urteil, in dem der GH eine Verletzung [...] feststellt, geht mit einer rechtlichen Verpflichtung des belangten Staats einher, [...] die generellen bzw wenn angemessen individuellen Maßnahmen zu wählen, die in seiner nationalen Rechtsordnung zu treffen sind, um die [...] Verletzung zu beenden und ihre Auswirkungen soweit wie möglich wiedergutzumachen. Die Wahl der Mittel, mit denen er seiner rechtlichen Verpflichtung gemäß Art 46 EMRK nachkommt, steht dem belangten Staat frei, solange diese Mittel mit »den Schlussfolgerungen und dem Geist« des Urteils vereinbar sind. [...]

(81) Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls erachtet es der GH nicht als angemessen, auf die Notwendigkeit bestimmter genereller oder individueller Maßnahmen [...] hinzuweisen.

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 4.500,– für immateriellen Schaden. Im Übrigen wird der Antrag auf gerechte Entschädigung abgewiesen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Riener/BG, 23.5.2006, 46343/99 = NL 2006, 123

Rasul Jafarov/AZ, 14.3.2016, 69981/14

K2/GB, 7.2.2017, 42387/13 (ZE) = NLMR 2017, 142

Mammadi/AZ, 19.4.2018, 47145/14

Aliyev/AZ, 20.9.2018, 71200/14

Ahmadov/AZ, 30.1.2020, 32538/10

Yunusova und Yunusov/AZ, 16.7.2020, 68817/14

Usmanov/RU, 22.12.2020, 43936/18

Hashemi ua/AZ, 13.1.2022, 1480/16 ua

Imranova ua/AZ, 16.2.2023, 59462/14 ua

 

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.7.2023, Bsw. 1/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 362) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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