DSB K121.835/0015-DSK/2012

DSBK121.835/0015-DSK/20121.10.2012

DSG §1 Abs3 Z1;
DSG §26;
DSG §31 Abs1;

 

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet‑)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom 01. Oktober 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde der 1. Elli X*** und des 2. Eduardo X***, beide in Y***, Deutschland (Beschwerdeführer), beide vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, Deutschland, vom 30. März 2012 (ha. eingelangt am 4. April 2012), gegen 1. die B*** GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) und 2. Adi C*** (Zweitbeschwerdegegner), beide in A***, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Inhaltsmängel) wird entschieden:

- Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien

1. Die Beschwerdeführer behaupten, rechtsanwaltlich vertreten, eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass sie von der Erstbeschwerdegegnerin in erheblichem Ausmaß durch Telefonwerbung belästigt worden seien und auf ihr Auskunftsbegehren vom 23. Jänner 2012 lediglich den Ausdruck einer angeblich von einem Familienmitglied abgegebenen Werbeeinwilligung erhalten haben. Auf eine Beanstandung vom 15. Februar 2012 hätte die Erstbeschwerdegegnerin nicht reagiert. Die Beschwerdeführer beantragten, die Rechtsverletzung festzustellen.

2. Die mit den Vorwürfen konfrontierte Erstbeschwerdegegnerin erteilte durch den Zweitbeschwerdegegner mit Schreiben vom 19. April 2012 eine Negativauskunft. Daten würden nur in unstrukturierten Akteninhalten vorliegen, die nicht der Auskunftspflicht unterlägen. Nachforschungen zur telefonischen Belästigung hätten ergeben, dass das als vermeintlicher Störer aufgetretene Callcenter ein Opt-In als Nachweis der Berechtigung der Anrufe vorgelegt habe. Dieses Opt-In läge den Beschwerdeführern bereits vor. Alle Daten in unstrukturierten Akteninhalten wären aus diesem Opt-In bzw. anwaltlichen Schriftverkehr hervorgegangen.

3. In einer weiteren Stellungnahme nach entsprechender Aufforderung teilten die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. Mai 2012 mit, bei dem Callcenter würde es sich um die in Bosnien ansässige V***, Sarajevo, handeln (kurz: V***). Die Erstbeschwerdegegnerin sei bloß Dienstleister und hätte die gegenständliche Telefonleitung, über welche der Anruf erfolgt sei, an die V*** vermietet, die als Auftraggeber anzusehen sei. Daten seien nicht an die Erstbeschwerdegegnerin gelangt. Die V*** solle für einen (Anm.: zivilrechtlichen) Auftraggeber der Erstbeschwerdegegnerin Neukunden akquirieren, die Erstbeschwerdegegnerin fungiere einerseits als Vermittler auf Provisionsbasis, andererseits stelle sie Leitungen und Technik bereit. Das Nutzen der Technik und das Befüllen mit Daten liege vollumfänglich in der Hoheit der V***.

Erst bei Abschluss eines Vertrages würden Daten eines Neukunden an die Erstbeschwerdegegnerin weitergereicht, die dann als Auftraggeber auskunftspflichtig werden würde. Hier habe es sich offenbar nur um einen einmaligen, aus verkäuferischer Sicht erfolglosen Anruf gehandelt. In einem solchen Fall würden die Daten von V*** gekauft, gespeichert und verwaltet, für einen einmaligen Anruf verwendet und auch wieder gelöscht. Dieses einmalige Anmieten beruhe auf einem Dauermietvertrag zwischen Callcenter und dem Adressbroker. Welcher dies sei, wüssten die Beschwerdegegner nicht. Von diesem Adressbroker sei das Opt-In vorgelegt worden. Weitere Daten als bisher könnten daher nicht beauskunftet werden, weil diese nur in unstrukturierten Akteninhalten vorlägen. Für die V*** in Bosnien sei überdies das DSG 2000 nicht einschlägig.

4. In einem Gespräch des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Zweitbeschwerdegegner wurde nochmals versucht, den Sachverhalt zu klären und in einem Aktenvermerk die darauf resultierenden Auftraggeber- und Dienstleisterrollen skizziert. Der zivilrechtliche Auftraggeber der Erstbeschwerdegegnerin sei die K*** GmbH mit Sitz in ***, Deutschland.

5. Im dazu gewährten Parteiengehör (nach § 31 Abs. 8 DSG 2000) monierten die Beschwerdeführer, die Auskunft sei unrichtig. Die Vermietung von Telefonleitungen an ein Callcenter sei nicht plausibel. Man habe (vor Beschwerdeeinbringung) den Geschäftsführer der „K***“ kontaktiert, der erklärte, über die Website *** würden von der I*** GmbH, nunmehr U*** GmbH, *** [Adresse], unter dem Geschäftsführer Emil G***, Datensätze wie der hier vorgelegte gewonnen. Der Zweitbeschwerdegegner habe dem Geschäftsführer von „K***“ erklärt, für die Erstbeschwerdegegnerin Datensätze von Herrn G*** gekauft zu haben, damit in ihrem Auftrag von Callcentern aus Bosnien werblich telefoniert würde. Dies sei aufgrund der Detailkenntnisse glaubhaft. Bei den Anrufen sei immer eine deutsche Nummer angezeigt worden. Die Erstbeschwerdegegnerin hätte danach direkt die hier relevanten Daten erhalten und nicht ein ominöser dritter „Auftraggeber“. Außerdem sei die Auskunft jedenfalls verspätet und der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 2a DSG 2000 verwirklicht.

6. Erneut zur Stellungnahme aufgefordert, ergänzten die Beschwerdegegner ihr Vorbringen mit Schreiben vom 30. August 2012 wie folgt: die Plausibilitätszweifel rührten von Branchenunkenntnis, der geschilderte Sachverhalt entspreche den Tatsachen.

Jedes Callcenter könne Telefonleitungen anbieten, die Erstbeschwerdegegnerin biete intelligente Telefonielösungen über VoiP sowie entsprechende Dialerlogik und Software, deren Anschaffungskosten im hohen 6-stelligen Bereich anzusiedeln seien. Die Kontakt-Raten eines Callcenters würden dadurch verdreifacht und die Telefonkosten geviertelt. Zu „K***“ bezögen sich die Beschwerdeführer auf ein Gespräch der Geschäftsführer (Anm.: des Zweitbeschwerdegegners und jenen der K*** GmbH), bei welchen sie nicht anwesend gewesen seien. Die Behauptung, die Erstbeschwerdegegnerin hätte von Herrn G*** Datensätze gekauft, sei unrichtig.

Mit Herrn G*** gebe es keine Geschäftsbeziehung, lediglich mit V***. Offenbar seien die Daten illegal von Herrn G*** beschafft worden. Nochmals wird betont, dass die Erstbeschwerdegegnerin zu den Beschwerdeführern keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeite. Die zum Verwandten X*** [der Beschwerdeführer] gespeicherten Daten wurden unter Einem offengelegt. Die Wohnadresse dürfte mit jener der Beschwerdeführer übereinstimmen.

5. Im dazu gewährten Parteiengehör gaben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2012 an, das Vorbringen der Beschwerdegegner ändere nichts an der verspäteten Auskunft. Zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens werde auf die bezeugte gegenteilige Stellungnahme des Geschäftsführers der K*** GmbH verwiesen. X***, der Sohn der Beschwerdeführer, habe nie ein Einverständnis in die Speicherung und Weitergabe der Daten erklärt.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegner auf das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 23. Jänner 2012 rechtmäßig iSd DSG 2000 reagiert haben. Die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse ist und kann nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Zweitbeschwerdegegner ist Geschäftsführer der Erstbeschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführer stellten am 23. Jänner 2012, rechtsanwaltlich vertreten, ein Auskunftsbegehren an die (damals rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdegegner, das im Wesentlichen in der Folge wiedergegeben wird:

„...

X***, Elli*** und Eduardo***./.

B*** GmbH und C***, Adi

Sehr geehrte ...

... Ich darf aber in diesem Zusammenhang mitteilen, dass mich

Herr Martin X***, ..., ebenfalls mit seiner Vertretung beauftragt hat ...

Ich fordere Ihre Mandanten danach dazu auf, meinen sämtlichen Mandanten Auskunft dahingehend zu erteilen, welche Daten sie zu ihrer jeweiligen Person gespeichert haben, woher diese Daten stammen, an wen sie weitergegeben wurden und zu welchem Zweck die Speicherung erfolgte. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich entweder aus § 34 Abs. 1 des deutschen BDSG oder § 26 Abs. 1 des österreichischen Datenschutzgesetzes 2000. Sollte verspätet oder den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Auskunft erteilt werden, bin ich ferner beauftragt, die Angelegenheit den entsprechenden Behörden zur Prüfung vorzulegen.

...“

Die Beschwerdegegnerin beantwortete, rechtsanwaltlich vertreten, dieses Begehren zunächst per Schreiben vom 13. Februar 2012 wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Kollege ...,

wie telefonisch besprochen übersende ich Ihnen anliegend das Opt-In für Herrn Martin X***.

Aus diesem gehen auch sämtliche zu Ihrem Mandanten gespeicherten Daten hervor.

Eine Löschung der Daten ist angesichts des laufenden Rechtsstreits nicht möglich, die Daten wurden aber gesperrt.

...“

Diesem Schreiben waren angeschlossen ein Daten eines Martin X*** enthaltenen Opt-Ins für das *** iPad Gewinnspiel.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 urgierten die Beschwerdeführer die Auskunft wie folgt:

„...

Ihre Mandantschaft war mit Schreiben vom 23.1.2012 dazu aufgefordert worden, meinen Mandanten Auskunft gem. § 26 öDSG zu erteilen.

Die übermittelte Stellungnahme erledigt diese Verpflichtung ersichtlich nicht.

Weder sind die verarbeiteten Daten umfassen dargelegt (so fehlt es schon an der Telefonnummer, die offensichtlich verwendet wurde), noch die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form angeführt. Meine Mandanten verlangen in diesem Zusammenhang auch, Namen und Adresse von Dienstleistern bekanntzugeben, soweit sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind.

Ich bitte, mir

binnen einer Woche

mitzuteilen, ob die geforderten Auskünfte innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist noch erteilt werden oder ob direkt Anzeige bei der zuständigen datenschutzrechtlichen Verwaltungsbehörde Anzeige erstattet werden kann.

...“

Nach Beschwerdeerhebung ergänzten die Beschwerdegegner die Auskunft mit Schreiben vom 19. April 2012 wie folgt:

„Elli*** und Eduardo***X***

...

Sehr geehrte Frau X*** und sehr geehrter Herr X***,

zu Ihrem über RA *** eingelangten Auskunftsersuchen über die verarbeiteten Daten der Eheleute X***, [Adresse] in Deutschland, gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 nehmen wir wie folgt Stellung:

Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 bezieht sich nur auf automationsunterstützte Verarbeitungen und manuelle Dateien. Diesbezüglich liegen uns keine Daten vor. Insofern erteilen wir gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 Satz 4 Negativauskunft.

Uns liegen zwar Daten vor, diese jedoch in unstrukturierten Akteninhalten (Briefe und andere Schriftstücke). Diese Schriftstücke sind zur Gänze im Zuge des vorliegenden Auskunftsersuchens entstanden. Insofern bestreiten wir bereits grundsätzlich unsere Pflicht zur Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 auch im Hinblick auf die Herkunft, die allfälligen Empfänger oder Empfängerkreise sowie den Zweck der Datenverwendung.

Um zu einer Aufklärung trotzdem beizutragen, möchten wir darüber hinaus jedoch wie folgt ausführen:

Im Zuge des Auskunftsersuchens vom 23.01.2012 haben wir Nachforschungen angestellt, inwieweit der Auskunftswerber über die von uns vermietete Telefonleitung durch Anrufe belästigt wurde. Das als vermeintlicher Störer aufgetretene Call-Center hat uns im Zuge dessen ein Opt-In als Nachweis der Berechtigung der Anrufe vorgelegt. Dazu ist das Call-Center durch die Verträge bezüglich der Anmietung der Leitungen auch verpflichtet. Dieses Opt-In wurde durch unseren Anwalt an Sie bzw. RA *** übermittelt. Alle Daten von Ihnen, die in besagten unstrukturierten Akteninhalten vorliegen, sind letztlich aus diesem Opt-In zu uns gelangt, bzw. wurden durch den anwaltlichen Schriftverkehr vervielfältigt.

...“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben und den Beilagen selbst.

Die bisherige Korrespondenz der Beschwerdegegner mit den Beschwerdeführern wird ausschließlich in unstrukturierten Akten in Papierform verarbeitet.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem wiederholten Vorbringen der Beschwerdegegner, welches unbestritten blieb und auch für die Datenschutzkommission glaubwürdig ist.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. …“

§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet hier wesentlich wie folgt:

„Auskunftsrecht

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

…“

§ 31 DSG 2000 lautet hier wesentlich wie folgt:

„Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

...

(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“

2. Rechtliche Schlussfolgerungen:

Die Beschwerdegegner haben im Hinblick auf die Beschwerdeführer, wenn auch erst im Laufe des ha. Verfahrens, mit Schreiben vom 19. April 2012 eine Negativauskunft erteilt.

Diese Negativauskunft zu den Beschwerdeführern hält die Datenschutzkommission auch für glaubwürdig. In der Auseinandersetzung der Parteien zur Frage der Auftraggeberschaft der Beschwerdegegner und damit verbunden der Pflicht zur Auskunftserteilung wird übersehen, dass vorgelagert der Korrespondenz der Beschwerdeführer mit den Beschwerdegegnern nur deren Sohn, Martin X***, Kontakt (ua.) mit den Beschwerdegegnern hatte. Nur zu seiner Person findet sich ein Nachweis für Datenverwendung durch die Beschwerdegegner (Opt-In). Ein geschäftlicher Kontakt der Beschwerdeführer mit den Beschwerdegegnern oder mit diesen in vertraglicher Beziehung stehenden weiteren Unternehmen vor der bescheinigten anwaltlichen Auseinandersetzung ist von den Beschwerdeführern weder behauptet worden noch im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.

Die Korrespondenz zur anwaltlichen Auseinandersetzung wird nach – unbestrittenen – Angaben der Beschwerdegegner in unstrukturierter Papierform verarbeitet. Dazu wird darauf verwiesen, dass sowohl die Datenschutzkommission in ständiger Rechtsprechung (vgl. für viele den Bescheid vom 27. August 2010, GZ K121.616/0012- DSK/2010, mwH, abrufbar im RIS) wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe weitere Hinweise im zitierten Bescheid) die Rechtsauffassung vertreten, dass sich das Auskunftsrecht nach DSG 2000 nicht auf Papierakten erstreckt (§ 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000).

Wenn die Beschwerdeführer schließlich die Verspätung der (Negativ‑)Auskunft monieren, so übersehen sie, dass gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 die Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktion gegenüber dem Beschwerdeführer beseitigt werden kann. Da aber die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes des § 52 Abs. 2a DSG 2000 möglich ist, wird unter einem eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (§ 52 Abs. 5 DSG 2000) erstattet.

Die Verfolgung etwaiger Verletzungen des § 107 TKG wegen der unerbetenen Anrufe lag außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Datenschutzkommission.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte