DSGVO Art6 Abs1 litc
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art17 Abs1
DSGVO Art17 Abs3 litb
DSGVO Art57 Abs1 litf
DSGVO Art57 Abs4
SIS-Rückkehr-VO Art3
VO (EU) 2018/1860 Art3
SIS-VO Art24 Abs1
SIS-Grenze-VO Art24 Abs1
VO (EU) 2018/1861 Art24 Abs1
Verordnung SIS-Grenze Art24 Abs1
SIS-VO Art27
SIS-Grenze-VO Art27
VO (EU) 2018/1861 Art27
Verordnung SIS-Grenze Art27
SIS-VO Art40
SIS-Grenze-VO Art40
VO (EU) 2018/1861 Art40
Verordnung SIS-Grenze Art40
DSGVO ErwGr129
European Case Law Identifier: ECLI:AT:DSB:2025:2025.0.812.003
GZ: 2025-0.812.003 vom 20. Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D246.392)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Omar A***, geb. **.**.197* (beschwerdeführende Partei), vom 22. August 2025 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:
- Die Behandlung der Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgelehnt.
Rechtsgrundlagen: Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der BG die bP in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat.
Vorab ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen offenkundiger Unbegründetheit vorliegen.
B. Sachverhaltsfeststellungen
C.1. Die bP beantragte beim BG am 10. Juni 2025 die Löschung der Ausschreibung im SIS, welcher nicht entsprochen wurde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 behauptete die bP eine Verletzung im Recht auf Löschung und brachte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, protokolliert unter der GZ: D246.217, ein. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2025 hat der BG im Verfahren zu GZ D246.217 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Löschung nicht vorliegen würden.
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. Juli 2025 zu GZ D246.217 (2025-0.593.320) wurde die Beschwerde - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie der Erhebung wesentlicher Sachverhaltselemente - als unbegründet abgewiesen, zumal die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig war und kein Löschgrund im Sinne der Art. 6 und Art. 8 bis Art. 12 sowie Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückkehr VO festgestellt werden konnte. Aufgrund einer von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid ist diesem noch keine Rechtskraft erwachsen.
C.2. Mit Schreiben vom 22. August 2025 beantragte die bP bei der Datenschutzbehörde neuerlich die Löschung ihrer Daten im SIS. Die Datenschutzbehörde hat die bP mit der Erledigung vom 8. September 2025 zu GZ D246.217 (2025-0.691.517) aufgefordert zu beantworten, ob diese nunmehr über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat des Schengen-Raum verfügt oder ein Mitgliedstaat ein Konsultationsverfahren eingeleitet hat. In der Eingabe vom 10. September 2025 führte die bP aus, dass diese die gestellten Fragen als unangemessen und für ihre Beschwerde als irrelevant betrachte. Zudem ist von der bP vorgebracht worden, gegebenenfalls einen zweiten, dritten und vierten Antrag auf Löschung zu stellen, um eine realistische Chance zu haben, ihre Rechte in Österreich und Europa durchsetzen zu können.
C.3. Mit Erledigung vom 17. September 2025 zu GZ D246.392, 2025-0.742.527 hat die Datenschutzbehörde den Beschwerdegegner aufgefordert zu beantworten, ob sich in der Zwischenzeit etwas am verfahrensgegenständlichen Sachverhalt geändert hat bzw. nunmehr die Voraussetzungen für eine Löschung gemäß der SIS-VO Grenze vorliegen. In der Stellungahme vom 7. Oktober 2025 teilte der BG mit, dass dieser inhaltlich auf die Stellungnahme vom 4. Juli 2025, welche im Verfahren zu GZ D246.217 übermittelt worden ist, verweist. Ergänzend ist von diesem ausgeführt worden, dass es seit dem Verfahren zu GZ D246.217 zu keiner Änderung des Sachverhaltes gekommen ist. Das Einreiseverbot gegen die bP, welches mit Bescheid vom 30. Mai 2018 ausgesprochen worden ist, ist bis 2. Oktober 2029 weiterhin aufrecht. Zudem ist weder ein Konsultationsverfahren eingeleitet noch der bP ein Aufenthaltstitel erteilt worden.
Beweiswürdigung zu den Punkten C.1. bis C.3. : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt der Verfahren, protokolliert zu GZ: D246.217, D062.3281 und GZ: D246.392.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist von der Datenschutzbehörde zum einen die bP mittels Erledigung vom 8. September 2025 zu GZ D246.217, 2025-0.691.517 konkret aufgefordert worden zu beantworten, ob diese nunmehr über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat des Schengen-Raums verfügt oder ein Mitgliedstaat für diese ein Konsultationsverfahren eingeleitet hat. Die bP hat hierauf die Beantwortung der Fragen verweigert und ausgeführt, diese als unangemessen und irrelevant zu empfinden. Die Datenschutzbehörde forderte hierauf den BG auf zu beantworten, ob dieser Kenntnis darüber hat, ob die bP mittlerweile über einen Aufenthaltstitel verfügt oder ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden ist. Dies ist von dem BG mit Stellungnahme vom 7. Oktober verneint worden.
Während des Ermittlungsverfahrens wurden weder objektive Nachweise erbracht noch gab es Anhaltspunkte dafür, dass die bP über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt oder sich am beschwerdegegenständlichen Sachverhalt seit der Erlassung des Bescheides vom 30. Juli 2025 zu GZ D246.217 (2025-0.593.320) etwas geändert hat. Die Feststellung, dass die bP gegebenenfalls eine zweite, dritte oder vierte Beschwerde einbringen wird, ergibt sich aus deren Stellungnahme vom 10. September 2025. Aus dem Vorbringen der bP ergibt sich für die Datenschutzbehörde, dass diese trotz Kenntnis der ihr bekannten und unveränderten Tatsachenlage gewillt ist, weitere Beschwerden zu erheben.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Allgemeines
Gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO hat sich jede Aufsichtsbehörde mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Art. 80 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist.
Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
„Offenkundig unbegründet“ sind Anfragen (Beschwerden), wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für die betroffene Person besteht. Diesfalls kann die Behandlung der Beschwerde ohne umfangreiches Ermittlungsverfahren abgelehnt werden (vgl. Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Rz 27).
Ziel von Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist jedenfalls, dass eine Aufsichtsbehörde durch wiederkehrende, häufige Eingaben bzw. solche, die in missbräuchlicher und querulatorischer Absicht erfolgen, nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse (Art. 57 und 58 DSGVO) gehindert und sie gleichsam „lahmgelegt“ wird (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 57).
Der Aufsichtsbehörde wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, sich in diesen Fällen zu weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei die Beweislast für die offenkundige Unbegründetheit oder den exzessiven Charakter der Beschwerde bei der Behörde liegt (vgl. Boehm in Kühling/Buchner, Art. 58 DSGVO, Rz 27).
D.2. In der Sache
Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich unstrittig, dass zunächst am 30. Mai 2018 gegen die bP eine Rückkehrentscheidung mit einem neunjährigen Einreiseverbot gemäß der SIS-Rückkehr VO erlassen worden ist. Diese ist von dem BG gemäß Art. 3 SIS Rückkehr VO in das Schengener-Informationssystem (SIS) eingetragen worden.
Hierzu merkt die Datenschutzbehörde an, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, dass die Eintragung der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) rechtmäßig erfolgt ist (vgl. BVwG vom 22. Juli 2025 zu GZ W211 2309849-1/10E bzw. BVwG vom 25. September 2025 zu GZ W252 2315664-1/4E).
Die bP hat am 2. Oktober 2020 nachweislich den Schengen-Raum (vgl. Stellungnahme vom 4. Juli 2025 des BG) verlassen und infolgedessen begann ab dem Zeitpunkt ihrer Ausreise das von dem BG verhängte neunjährige Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 4 FPG zu laufen, das auch gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b SIS-VO Grenze in das Schengener-Informationssystem (SIS) eingetragen worden war.
Aufgrund der Eintragung des verhängten neunjährigen Einreiseverbotes gegen die bP werden deren personenbezogene Daten im Schengener-Informationssystem (SIS) verarbeitet.
Die ursprünglich eingebrachte Beschwerde vom 29. Juni 2025 sowie die gegenständliche Beschwerde vom 22. August 2025 betrifft die Ausschreibung der bP im Schengener-Informationssystem (SIS).
Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Rechtsgrundlage ergibt sich für den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt konkret Folgendes:
Von dem BG ist gegen die bP gemäß der nationalen gesetzlichen Grundlage des § 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein Einreiseverbot ausgesprochen worden, welches dieser für einen bestimmten Zeitraum (gegenständlich für die Dauer von neun Jahren) die Einreise in den Schengen-Raum untersagt. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt das Einreiseverbot mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.
Bei der bP handelt es sich um eine Person, welche über eine ägyptische Staatsbürgerschaft verfügt und hierdurch die Qualifikation eines Drittstaatsangehörigen erfüllt (vgl. Punkt C.1. der Feststellungen). Diese hat nachweislich am 2. Oktober 2020 den Schengen-Raum verlassen. Das Einreiseverbot ist für die Dauer von neun Jahren verhängt worden.
In Art. 24 der SIS-VO Grenze sind die Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung normiert.
Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 24 Abs. 1 der SIS-VO Grenze (Schengener-Informationssystem) verpflichtet, eine Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung einzugeben, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a oder lit. b der SIS-VO Grenze erfüllt ist. Verfahrensgegenständlich liegt die Voraussetzung für die Eintragung in das Schengener-Informationssystem (SIS) vor, weil ein Einreiseverbot vom Schengen-Mitgliedstaat Österreich gemäß § 53 FPG verhängt worden ist.
In Art. 24 der SIS-VO Grenze ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten normiert, dass Einreiseverbote in das Schengener-Informationssystem (SIS) einzutragen sind. Hierdurch werden alle Mitgliedstaaten über bestehende Einreisebeschränkungen informiert und diese werden im Rahmen der Grenzkontrollen einheitlich angewandt.
Nach Art. 40 SIS-VO Grenze sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Eintragung im Schengener- Informationssystem zu löschen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Eine Löschung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der BG seine Entscheidung bezüglich des Einreiseverbots zurücknimmt oder für nichtig erklärt, gegebenenfalls ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 27 oder Art. 29 SIS-VO Grenze vorliegt oder die Person, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats oder eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, erworben hat oder die zeitliche Frist abgelaufen ist.
Die Datenschutzbehörde hält hierzu fest, dass die zeitliche Frist gegenständlich erst mit 2. Oktober 2029 abläuft und somit die Voraussetzung von Art. 40 Abs. 4 SIS-VO Grenze nicht vorliegt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Verfahrensgang, dass die bP ihre Staatsbürgerschaft gemäß Art. 40 Abs. 3 SIS-VO Grenze gewechselt hat.
Wenn ein Mitgliedstaat erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, hat dieser im Rahmen eines Vorabkonsultationsverfahrens den ausschreibenden Mitgliedstaat zu konsultieren (vgl. Art. 27 VO (EU) 2018/1861 (SIS-VO Grenze) „Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt“)
Wie festgestellt, ist eine derartige Vorabkonsultation durch eine Behörde eines Schengen-Mitgliedstaates bei dem BG über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels für die bP bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht erfolgt.
Auch hat der BG seine Entscheidung weder zurückgenommen noch für nichtig erklärt. Ergänzend merkt die Datenschutzbehörde an, dass der BG im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2025 nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die bP die öffentliche Ordnung sowie Sicherheit durch konstante Missachtung fremdenrechtlicher und strafrechtlicher Bestimmungen gefährdet und hierbei auf die vier strafrechtlichen Verurteilungen (vgl. rechtskräftige Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2010, AZ: *7 Hv *3*/2010t, vom 29. Juni 2011, AZ: 1* Hv **7/2011z [bestätigt vom Oberlandesgericht Wien am 11. Oktober 2011], vom 26. November 2013, AZ: *4 Hv *5*/2013i und vom 16.06.2015, AZ: 1* Hv *24/2015k) verwiesen hat.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass keine in Art. 40 VO (EU) 2018/1861 (SIS-VO Grenze) vom Gesetzgeber normierten Gründe vorliegen, welche eine Löschung der Ausschreibung zum derzeitigen Zeitpunkt rechtfertigen.
Die Voraussetzungen für eine Löschung gemäß Art. 24 VO iVm. Art. 40 SIS-VO Grenze lagen daher weder im Verfahren zu GZ D246.217 noch im gegenständlichen Verfahren zu GZ D246.392 vor.
Auf diesen Umstand bzw. die nötigen Voraussetzungen für eine Löschung wurde die bP im Verfahren bzw. im Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30. Juli 2025 zu GZ D246.217 (2025-0.593.320) hingewiesen.
Beschwerdegegenstand sowie Sachverhalt der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde sind im Wesentlichen ident mit jenem zur GZ: D246.217 protokollierten Verfahren und hat die Datenschutzbehörde bereits mit Bescheid vom 30. Juli 2025 zu GZ D246.217 (2025-0.593.320) eine umfassende rechtliche Prüfung unter Einbeziehung aller für den Sachverhalt maßgeblichen Faktoren vorgenommen.
Aus der gegenständlichen Eingabe gehen keine neuen, relevanten Tatsachen oder Beweise hervor, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung bereits geprüfter Behauptungen. Der bP ist auch im diesbezüglichen Verfahren mit der Erledigung zu GZ D246.217, 2025-0.691.517 die Möglichkeit eingeräumt worden, allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzubringen.
Wie von der Datenschutzbehörde bereits in den Feststellungen unter C.3. ausgeführt, weigerte sich die bP jedoch, die Fragen zu beantworten und teilte mit, dass diese die gestellten Fragen als unangemessen und irrelevant betrachte. Ferner wiederholte diese das bereits im Verfahren zu GZ D246.217 aktenkundige Vorbringen. Insbesondere wird hervorgehoben, dass die bP der neu eingebrachten Beschwerde vom 22. August 2025 die Stellungnahme vom 10. Juli 2025, welche diese bereits im Verfahren zu GZ D246.217 übermittelt hat, beigefügt hat.
Zudem ist von der bP vorgebracht worden, gegebenenfalls einen zweiten, dritten und vierten Antrag auf Löschung zu stellen, um eine realistische Chance zu haben, ihre Rechte in Österreich und Europa durchsetzen zu können (vgl. Stellungnahme vom 10. September 2025 der bP).
Die Datenschutzbehörde merkt hierzu an, dass die bP alleinig aufgrund des ersten Bescheides Kenntnis über die Dauer der Ausschreibung im SIS, die Hintergründe und die Voraussetzungen für eine Löschung dieser verfügt.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis zu GZ W211 2309849-1/10E ausgeführt hat, findet Art. 17 Abs. 1 DSGVO keine Anwendung, soweit gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die sich aus dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten ergibt und der der BG unterliegt, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe dient, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Bestimmung nimmt in ihrer Wortwahl Bezug auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach die Datenverarbeitung in diesen Fällen rechtmäßig ist. Die vorliegende Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der BG unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem BG übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c eine Verarbeitungspflicht als Rechtsgrundlage erforderlich ist, während bei lit. e eine positive Erlaubnis zur Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt).
Trotz des Wissens der bP, dass sich an den maßgeblichen Umständen bzw. der Beschwerde zugrunde liegendem Sachverhalt nichts geändert hat und sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen kennt, ist diese dennoch gewillt, eine Vielzahl an Beschwerden mit identischem Inhalt einzubringen.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Datenschutzbehörde der rechtsmissbräuchliche Charakter des Antrages iSd. Art. 57 Abs. 4 DSGVO der bP evident.
Die Datenschutzbehörde hält nochmals fest - wie oben bereits ausgeführt - dass sowohl der Beschwerdegegenstand als auch der Sachverhalt der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen ident ist mit jenem zur GZ: D246.217 protokollierten Verfahren und hat die Datenschutzbehörde bereits mit Bescheid vom 30. Juli 2025 eine rechtliche Prüfung vorgenommen.
Die nunmehrige Beschwerde vom 22. August 2025 erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung bereits geprüfter Behauptungen. Die Datenschutzbehörde hat aufgrund der Weigerung der bP, im Verfahren angemessen mitzuwirken, bspw. Nachweise hinsichtlich eines Aufenthaltstitels vorzulegen, den BG zur Stellungahme aufgefordert, welcher mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 zusammengefasst ausgeführt hat, dass sich der für die rechtliche Würdigung maßgebliche Sachverhalt in keiner Weise geändert hat.
Die Einbringung der nunmehrigen Beschwerde war daher, gestützt auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen.
Soweit es die Frage betrifft, ob die Datenschutzbehörde anstelle der Ablehnung der Behandlung eine Gebühr vorzuschreiben hätte, ist festzuhalten, dass der Aufsichtsbehörde diesbezüglich eine Wahlmöglichkeit zukommt, diese aber anhand der Umstände des Einzelfalles zu begründen ist (vgl. EuGH 09. Jänner 2025, C-416/23; VwGH 29. Jänner 2025, Ro 2023/04/0018).
Wie der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 9. Jänner 2025 zu C-416/23 Rz 66 ausgeführt hat, geht aus dem 129. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter einer solchen Anfrage unparteiisch und gerecht zu beurteilen und sicherzustellen, sodass ihre Wahl geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, wobei die einschlägigen Umstände zu berücksichtigen und überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für die bP zu vermeiden sind.
Auch wenn mit dem Verlangen einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung von rechtsmissbräuchlichen Datenschutzbeschwerden die Rechte einer beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO in geringerem Maße beeinträchtigt werden als durch die Weigerung, jene Datenschutzbeschwerden zu bearbeiten, ist einer Gebühreneinhebung mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des EuGH und VwGH nicht von Vornherein der Vorzug zu geben. Vielmehr ist demnach die Eignung dieser Option dahingehend zu prüfen, wie das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, namentlich den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen ist.
Im gegenständlichen Einzelfall ist die Erhebung einer Gebühr offenkundig zu verneinen, zumal diese nicht als geeignet erscheint, die bP davon abzuhalten, weiterhin rechtsmissbräuchlich Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde einzubringen. Hierzu verweist die Datenschutzbehörde auf die Rechtsprechung des EuGH und VwGH, dass sich eine Gebühreneinhebung unter anderem als ungeeignet erweist, wenn trotz Gebührenvorschreibung für exzessive Datenschutzbeschwerden die beschwerdeführende Partei von der Einbringung solcher Beschwerden nicht Abstand nimmt (VwGH vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, Rz. 24, 25). Obwohl die bP über das Wissen, dass sich am beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nichts geändert hat, verfügt, hat diese trotzdem bereits angekündigt, weitere Beschwerden hinsichtlich des gleichen Beschwerdegegenstandes bei der Datenschutzbehörde einzubringen.
Auch wird überdies die Eignung der Gebühreneinhebung verneint, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist, oder angesichts der Annahme, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gebührenbescheid von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ausgenützt werden, um die Behörden lahmzulegen (vgl. BVwG vom 3. September 2025, W292 2248134-1/24E, Rz 3.2.10.1.).
Fallbezogen hat die beschwerdeführende Partei im Verfahren zu GZ D062.3281 einen Antrag für Verfahrenshilfe gestellt, was es bereits unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass ein allenfalls von der Datenschutzbehörde erlassener Kostenbescheid tatsächlich vollstreckbar wäre. Die bP brachte zudem in deren Stellungnahme vom 22. August 2025 vor, dass sich deren finanzielle Situation verschlechtert hat.
Im vorliegenden Fall war die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO und nicht das Verlangen einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung der Beschwerde die im gegenständlichen Einzelfall einzige taugliche Handlungsalternative.
Die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO liegen somit vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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