DSG §1
DSG §18 Abs1
DSG §24
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2325263.1.00
Spruch:
IM Namen Der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden sowie Mag. Gerda Ferch-Fischer als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Simonfay, Salzburg & Krenn. vom 05.09.2025 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.10.2025, Zl. D124.2688/24 2025-0.226.739 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 05.02.2025 brachte der im Spruch genannte Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde) ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Stadtgemeinde Breitenfurt eine Sammeltaxistelle mitsamt entsprechender Beschilderung an seiner Wohnadresse mit dem Namen seiner Wohnadresse angebracht habe und ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.
2. Mit Schreiben vom 04.03.2025 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung und führte darin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2021 an dem Projekt zur Einrichtung von Anrufsammeltaxi im Bezirk Mödling teilnehme und entsprechende Sammeltaxistellen eingerichtet habe. Diese seien auch entsprechend beschildert worden. Die bloße Hausadresse stelle kein personenbezogenes Datum dar. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin aufgrund § 31 NÖ BauO dazu verpflichtet Hausnummerntafeln etc. anzubringen.
3. Im dazu gewährten Parteiengehör gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und führte aus, dass ein Personenbezug dadurch gegeben sei, dass eine Grundbuch- oder ZMR Abfrage den Namen des Beschwerdeführers an der Adresse ergeben würde.
4. Mit Bescheid vom 14.10.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde im Recht auf Geheimhaltung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Geheimhaltungsanspruches sei, dass es ein Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers das das Interesse des Beschwerdegegners an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten überwiege.
5. Mit gegenständlicher Bescheidbeschwerde vom 14.10.2025 rügte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids und führte begründend aus, dass es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO mangle, so habe die belangte Behörde zum Beispiel nicht ausgeführt, worin das Interesse an der Veröffentlichung der Liegenschaftsadresse liege. Auch eine Interessenabwägung ginge entgegen der Bescheidbegründung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Es fehle überhaupt an einer Begründung, warum das Interesse der Beschwerdegegnerin das des Beschwerdeführers überwiege. Auch verstoße die gegenständliche Datenverarbeitung gegen den Grundsatz der Datenminimierung indem die Daten nicht für die Zweckerreichung notwendig seien.
6. Mit Aktenvorlage vom 31.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Akt vor, verwies auf den angefochtenen Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der unter I. geschilderte Verfahrenslauf wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2. Die mitbeteiligte Partei hat an der Adresse, XXXX eine Sammeltaxistelle eingerichtet und dazu folgendes Schild angebracht.
1.3. Der Beschwerdeführer wohnt an der Adresse an der die Sammeltaxistelle samt Beschilderung angebracht ist.
1.4. Die mitbeteiligte Partei hat weder zum Anbringen des Schildes noch zum Einrichten der Sammeltaxistellen Daten des Beschwerdeführers ermittelt oder veröffentlicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den zum Sachverhalt übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei.
Strittig ist die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde .
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtslage
§ 1 DSG lautet:
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
§ 18 Abs. 1 DSG lautet:
Einrichtung
§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.
§ 24 DSG lautet:
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[…]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
[…]“
Art. 5 DSGVO lautet:
„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
1. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
2. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
3. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:
„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
[…]“
[…]“
3.3. In der Sache:
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügte (soweit ersichtlich) im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde eine Geheimhaltungspflichtverletzung wegen einer vermutet rechtswidrigen Offenlegung seiner Wohnadresse infolge des Anbringens eines Sammeltaxischildes, das den Namen seiner Wohnadresse beinhaltete.
3.3.2. Zur Geheimhaltungspflichtverletzung:
§ 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich aus Abs. 2 leg. cit., wobei die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen sind (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]2 § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz im Wesentlichen zulässig, wenn die Datenverarbeitung ausreichend legitimiert bzw. rechtmäßig ist und diese in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen wird.
Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 1 (Stand 1.4.2019, rdb.at)) § 1 Abs 1 DSG schränkt den Geheimhaltungsanspruch lediglich dahingehend ein, dass ein schutzwürdiges Interesse ausgeschlossen ist, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind (VwGH 28. 2. 2018, Ra 2015/04/0087).
Personenbezogene Daten sind Informationen über die in Rede stehende Person (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, Rn. 23). In diesem Sinn im Urteil C-434/16, Rn. 34, ausgesprochen, dass der Begriff "personenbezogene Daten" [in der Vorgängerregelung des Art. 2 lit. a RL 95/46/EG ] nicht auf sensible oder private Informationenbeschränkt ist, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt (vgl. dazu VwGH Ra 2023/04/0005 vom 17.05.2024).
Voraussetzung für eine nach dem DSG und der DSGVO rügbare Datenverarbeitung im datenschutzrechtlichen Administrativverfahren ist, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten der betroffenen Person, sprich des Beschwerdeführers überhaupt gekommen ist.
Soweit ersichtlich ist diese vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden. Es ist aber auch aus den übrigen Umständen nicht erkennbar, inwiefern die mitbeteiligte Partei auf personenbezogene Daten des Beschwerdeführers in der gegenständlich gerügten Datenverarbeitung, nämlich dem Anbringen einer Beschriftung einer Bushaltestelle auf Informationen über den Beschwerdeführer zugegriffen hat bzw. Daten des Beschwerdeführers verwendet hat. Die Beschriftung der Bushaltestelle – wie in den Feststellungen ersichtlich – beinhaltete weder den Namen des Beschwerdeführers noch andere Informationen die auf ihn zurückführbar sind. Auch indirekt personenbezogene Daten, welche eine Rückführung auf den Beschwerdeführer möglich machen würden, sind nicht verarbeitet worden.
Die vom VwGH und EuGH entwickelten Grundsätze schützen vor Ermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten. Ein bloßes Adressdatum ohne weiteren Zusatz ist eine standortbestimmende Information die ipso facto, ohne weitere Informationen im Regelfall und auch hier keinen Personenbezug aufweisen.
Mangels einer rügbaren Datenverarbeitung erübrigt sich das Eingehen auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen im Rahmen von Art. 5 und 6 DSGVO.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte somit das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
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