B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2247490.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2021, Zl. D205.675 / 2021-0.614.354 (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch Hammer Barbach Rechtsanwälte OG), zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 20.05.2020 machte XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte dazu vor, dass die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) Daten zur politischen Meinung verarbeitet habe. Da keine Einwilligung vorliege, verstoße diese gegen § 1 Abs. 1 DSG iVm Art. 9 DSGVO.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.09.2021 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei vom 20.05.2020 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO), zumindest bis zum 15. November 2019 ohne Einwilligung verarbeitet hat, konkret:
- „Konservative“;
- „Traditionelle“;
- „Etablierte“;
- „Performer“;
- „Postmaterielle“;
- „Digitale Individualisten“;
- „Bürgerliche Mitte“;
- „Adaptiv Pragmatische“;
- „Konsumorientierte Basis“;
- „Hedonisten“.
I.3. Gegen den Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 15.10.2021 Bescheidbeschwerde erhoben.
I.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage am 18.10.2021 vorgelegt.
I.5. Mit Mitteilung vom 07.06.2023 hat die mitbeteiligte Partei im Wege ihres Rechtsvertreters bekannt gegeben, dass mit gleicher Post die diesem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zurückgezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit Datenschutzbeschwerde vom 20.05.2020 machte die mitbeteiligte Partei eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte dazu vor, dass die Beschwerdeführerin Daten zur politischen Meinung verarbeitet habe.
Mit Mitteilung vom 07.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht hat die mitbeteiligte Partei im Wege ihres Rechtsvertreters bekannt gegeben, dass mit gleicher Post die diesem Verfahren zugrundeliegende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zurückgezogen wurde.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich anhand der diesbezüglich unstrittigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie der Prozesserklärung der mitbeteiligten Partei zur Zurückziehung ihres verfahrenseinleitenden Antrages vor der Datenschutzbehörde vom 07.06.2023.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens, die nunmehr mitbeteiligte Partei, hat seine Datenschutzbeschwerde mit am 07.06.2023 eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen ein Beschwerdeführer den ursprünglichen Antrag, der das Administrativverfahren eingeleitet hat zurückzieht, stützen.
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