B-VG Art133 Abs9
ElWOG §22
ElWOG §46
ElWOG §7 Abs1 Z53
ElWOG §7 Abs1 Z54
ElWOG §7 Abs1 Z55
ElWOG §7 Abs1 Z56
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W290.2251819.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda (Sattler & Schanda Rechtsanwälte), gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 22.12.2021, Zl. XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX , vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH) hinsichtlich des Antrags, der Beschwerde „stattzugeben“, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, Spruchpunkt 1. des angefochtene Bescheides ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt zudem in der oben näher bezeichneten Beschwerdesache hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Feststellung in der Sache, dass die weitere Verfahrenspartei nicht berechtigt sei, der Beschwerdeführerin den Zugang zu ihrem Verteilernetz für näher bezeichnete Photovoltaik-Erzeugungsanlagen zu verweigern:
A)
Die Beschwerde wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen (nebst Darstellung des Verfahrensgangs):
1.1. Die Beschwerdeführerin erwirbt, entwickelt, errichtet und betreibt erneuerbare Energieanlagen. Mit Schriftsätzen vom 04.08.2021 sowie vom 30.09.2021 (Änderung des ursprünglichen Begehrens) beantragte sie bei der belangten Behörde
- festzustellen, dass die weitere Verfahrenspartei nicht berechtigt sei, der Beschwerdeführerin den Zugang zu ihrem Verteilernetz für näher bezeichnete geplante Photovoltaik-Erzeugungsanlagen in Parndorf, Schützen am Gebirge und Strebersdorf zu verweigern sowie
- die weitere Verfahrenspartei schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin für ebendiese Anlagen Netzzugang zu ihrem Verteilernetz zu gewähren.
1.2. Mit Bescheid vom 22.12.2021 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Bezogen auf die Zurückweisung des Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt 1.) führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für einen solchen Antrag nicht vorlägen, da die Beschwerdeführerin vor Herstellung eines (noch nicht erfolgten) Netzanschlusses das Netz faktisch nicht benutzen könne. Die Herstellung eines Netzanschlusses sei faktische Voraussetzung für die Benutzung des Netzes und dieser somit zwingend vorgelagert. Diesbezüglich sei das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 Bgld. ElWG 2006 vorgesehen, welches die Beschwerdeführerin auch parallel zum vorliegenden Verfahren bei der zuständigen Behörde anhängig gemacht habe.
1.3. Gegen ebendiesen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 22.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.01.2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde „stattzugeben“ und weiters in der Sache festzustellen, dass die weitere Verfahrenspartei nicht berechtigt sei, der Beschwerdeführerin den Zugang für die in Rede stehenden geplanten Photovoltaik-Erzeugungsanlagen zu verweigern. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin wörtlich, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen“.
In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass (einzige und unzweifelhaft erfüllte) gesetzliche Voraussetzung für den gegenständlichen Feststellungsantrag die Verweigerung des Netzzugangs sei. Zwar könne Netzzugang faktisch erst gewährt werden, nachdem der Netzanschluss physisch hergestellt worden sei, jedoch sei dies für die Durchführung eines Verfahrens über die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs nicht erforderlich.
1.4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärte die weitere Verfahrenspartei mit Schriftsatz vom 04.07.2022 u.a., dass sie die Rechtsauffassung der belangten Behörde teile. Die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die weitere Verfahrenspartei erstatteten mit Schriftsätzen vom 25.07.2022 und vom 14.09.2022 bzw. vom 07.09.2022 bzw. vom 08.09.2022 weitere Stellungnahmen bzw. Repliken, in denen sie sich im Wesentlichen mit den unterschiedlichen Rechtspositionen auseinandersetzen und die einschlägige Fachliteratur interpretieren.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Aktenmaterial.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die §§ 7, 22 und 46 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) in der Stammfassung BGBl. I 110/2010 (§ 22) bzw. in der Fassung BGBl. I 150/2021 (§§ 7 und 46) lauten (auszugsweise):
„Begriffsbestimmungen
§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.-52. […]
53. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
54. „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
55. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
56. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
57.-84. […]
(2), (3) […]
[…]
Streitbeilegungsverfahren
§ 22. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen
1. Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
2. dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 27,
3. dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 28
4. sowie in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie
entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.“
[…]
Allgemeine Anschlusspflicht
§ 46. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3) Die Ausführungsgesetze können wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht vorsehen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(4) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
3.2. Zum Antrag, der Beschwerde „stattzugeben“ (Spruchpunkt I.)
Die diesbezüglich zulässige Beschwerde ist begründet.
3.2.1. Das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführerin zielt erkennbar auf die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheidspruchpunktes 1. ab.
3.2.2. Die vorherige Herstellung eines Netzanschlusses ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine (formelle) Antragsvoraussetzung für Feststellungsanträge wegen Verweigerung des Netzzugangs iSd § 21 Abs. 2 ElWOG 2010, dies aus folgenden Gründen:
Der belangten Behörde sowie der weiteren Verfahrenspartei ist zuzugestehen, dass die tatsächliche Nutzung eines Verteilernetzes eines vorherigen Netzanschlusses bedarf. Diese faktische Notwendigkeit ist jedoch von der rechtlichen Frage zu unterscheiden, ob ein nicht vorhandener Netzanschluss der Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 entgegensteht. Hier verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass eine ausdrückliche Regelung, die eine derartige Antragsvoraussetzung anordnet, nicht existiert:
Die belangte Behörde scheint in diesem Zusammenhang auf S 5 des angefochtenen Bescheides anzudeuten, dass der in § 22 ElWOG 2010 verwendete Begriff des Netzzugangsberechtigten im Gegensatz zu den Begriffen des Endverbrauchers und des Erzeugers in § 46 ElWOG 2010 das Vorhandensein eines Netzanschlusses impliziere. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Ausweislich des § 7 Abs. 1 Z 54 ElWOG 2010 ist Netzzugangsberechtigter iSd Bestimmungen des ElWOG 2010 eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt; weitere Voraussetzungen enthält diese Legaldefinition explizit nicht. Dass in § 46 ElWOG 2010 im Gegensatz zu § 22 ElWOG 2010 die Begriffe des Endverbrauchers sowie des Erzeugers verwendet werden, ist insofern konsequent, als derjenige, der Netzanschluss bekommen möchte, möglicherweise (vorerst) noch keinen Netzzugang begehrt (vgl. Storr, Energierecht [2022], S 176 Rz 6.6).
Es sind auch – entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der weiteren Verfahrenspartei – keine Judikatur- oder Literaturmeinungen ersichtlich, die den Netzanschluss explizit nicht allein als faktische, sondern vielmehr auch als „denklogische“ (formelle) Antragsvoraussetzung iSd § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 verstehen. Tatsächlich besteht, nachdem der Netzzugangsvertrag auch den Netzanschluss regelt (§ 7 Abs. 1 Z 55 ElWOG 2010), eine enge Verbindung zwischen dem Netzanschluss und dem Netzzugang (vgl. Pirstner-Ebner, Energierecht [2020], S 51 Fn 299). Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die Denkgesetze aufgrund des faktischen Erfordernisses eines vorhandenen Netzanschlusses für die tatsächliche Nutzung des Netzsystems eine Reihenfolge der Behandlung von Rechtsfragen betreffend den Netzanschluss und den Netzzugang in den jeweiligen verwaltungsbehördlichen Verfahren zwingend vorgeben.
Die Auffassung der belangten Behörde sowie der weiteren Verfahrenspartei überzeugt überdies aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht, da demzufolge der Netzzugangsberechtigte im Falle der Verweigerung sowohl des Netzanschlusses als auch des Netzzugangs eine sehr lange Gesamtverfahrensdauer in Kauf nehmen müsste, weil er zunächst die (abschließende) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzanschlusses und dann gegebenenfalls dessen faktische Herstellung abwarten müsste.
Auch in anderen Konstellationen führt das angenommene Erfordernis eines vorhandenen Netzanschlusses zu zweifelhaften Ergebnissen. So wäre etwa ein Verfahren nach § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 einzustellen, wenn ein zunächst vorhandener Netzanschluss zB in Folge eines Naturereignisses beseitigt würde, selbst wenn im Entscheidungszeitpunkt feststünde, dass der Netzanschluss in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden könnte.
3.2.3. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Der Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
3.3. Zum Feststellungsantrag
Die Beschwerde ist diesbezüglich unzulässig, da das Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt (vgl. VwGH vom 31.01.2017, Ra 2015/03/0066).
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine Entscheidung über die Feststellung einer nichtberechtigten Verweigerung des Netzzugangs nicht Gegenstand der (zurückweisenden) Entscheidung der belangten Behörde war. Eine entsprechende Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre demnach eine "Überschreitung der Sache" des Verfahrens, weil es eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde.
3.4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (Aufhebung des angefochtenen Bescheidteils aufgrund der Aktenlage bzw. Zurückweisung der Beschwerde) entfallen.
3.5. Zur (jeweiligen) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 (bzw. Abs. 9 iVm Abs. 4) B-VG nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188), da insbesondere wie unter Punkt 3.2.2. ausgeführt der von der belangten Behörde herangezogene („denklogische“) Zurückweisungsgrund gesetzlich nicht vorgesehen ist, und folgt der zitierten Judikatur.
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