BVwG W273 2226328-2

BVwGW273 2226328-222.1.2020

BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §134
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §347 Abs1 Z2
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2226328.2.00

 

Spruch:

W273 2226328-2/29E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Vorsitzende sowie Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter auf Auftraggeberseite und Mag. Julia WEISS als fachkundige Laienrichterin auf Auftragnehmerseite über den Antrag auf Nichtigerklärung der XXXX , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH betreffend das Verfahren "LIFE+ Auenwildnis Wachau: Wachau: Erd- und Brückenausschreibung - Los 1 Erdbau" der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, 1120 Wien, Donau-City-Straße 1, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

A)

 

Dem Antrag auf "Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 29.11.2019 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung hinsichtlich des Loses 1 (Erdbau)" wird stattgegeben. Die am 29.11.2019 bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung hinsichtlich Los 1 (Erdbau) wird für nichtig erklärt.

 

B)

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien

 

1. Mit Schriftsatz vom 09.12.2019 stellte die XXXX (im Folgenden "die Antragstellerin") einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.11.2019 im Vergabeverfahren "LIFE+ Auenwildnis Wachau: Wachau: Erd- und Brückenausschreibung" hinsichtlich Los 1 (im Folgenden auch "das Vergabeverfahren") der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, 1120 Wien, Donau-City-Straße 1 (im Folgenden auch "die Auftraggeberin"). Die Antragstellerin beantragte, ihr Akteneinsicht zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen.

 

1.2. Die Antragstellerin brachte vor, der Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, der XXXX (im Folgenden auch "die präsumtive Zuschlagsempfängerin") liege um mehr als 50% unter den Gesamtpreisen aller anderen Bieter. Damit sei die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung jedenfalls geboten gewesen. Die Zuschlagsentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung gar nicht oder nicht hinreichend nach den Kriterien des § 137 Abs 3 BVergG durchgeführt habe.

 

1.3. Selbst wenn eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen worden sei, wäre die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig, weil der Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht plausibel zusammengesetzt bzw. spekulativ sei. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei aus diesem Grund auszuscheiden gewesen. Die Antragstellerin gehe auch ohne Kenntnis des Angebotes der Antragstellerin davon aus, dass die Antragstellerin in mehreren oder allen Leistungspositionen nicht kostendeckend bzw. spekulativ angeboten habe. Insbesondere bei den Positionen Bodenabtrag und Schüttungen, Vermessungsarbeiten, Baustraßen, Rodungsarbeiten, Steinwurf und Positionen nach VE des Leistungsverzeichnisses habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin Preise angeboten, die nicht alle direkt zuordenbaren Personal-, Material- und Gerätekosten decken würden.

 

1.4. Im Einzelnen brachte die Antragstellerin zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses vor:

 

1.4.1. Bodenabtrag und Schüttungen: Positionen 01. 06.2514A Leichter-schwerer Boden 3-5 abtragen + laden (S. 19), 01. 06.2515A Leichter-schwerer Boden3-5 laden (S. 19), 01. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich (S. 19) und 01. 06.3026A Anschüttung ohne Verdichten herstellen: Es seien nach diesen vier Positionen insgesamt XXXX m³ Erdmaterial auszuheben (abtragen + laden), zu transportieren (Verfuhr) und wieder einzubauen (Anschüttung). Für alle Positionen sei erheblicher Personal und Geräteeinsatz erforderlich. Da das abgetragene Material auf der Baustelle wieder einzubauen sei, komme der Ansatz eines Verwertungserlöses nicht in Betracht. Kalkulatorisch sei bei diesen Positionen realistischer Weise jeweils eine Abtrags-, Transport-und Einbauleistung von durchschnittlich 150m³/h anzusetzen. Bei plausiblen Kosten für Personal (Maschinist) samt Gerät (Bagger, LKW etc.) in der Größenordnung von durchschnittlich EUR XXXX pro Stunde seien für jede Position Kosten in der Größenordnung von EUR XXXX pro m³ zu kalkulieren. Bei einer Menge von jeweils XXXX m³ für Aushub, Transport und Einbau ergäben sich allein bei diesen Positionen Kosten in der Größenordnung von EUR XXXX x 1). Der Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (EUR XXXX ) sei also schon allein deshalb nicht nachvollziehbar, weil dieser allein durch die Kosten dieser vier Positionen beinahe zu Gänze aufgebraucht werde, obwohl noch eine Vielzahl weiterer Leistungen laut Leistungsverzeichnis in den Gesamtpreis einzurechnen seien.

 

1.4.2. Vermessungsarbeiten: Position 01. 01.0130 Vermessungsarbeiten: In dieser Position seien eine Vielzahl an verschiedenen, auch zeitlich getrennten Vermessungen im gesamten Baulos durchzuführen. Dazu gehörten Absteckarbeiten, Vermessungsarbeiten, Kontrollmessungen sowie eine Schlussvermessung. Diese Vermessungen seien dann rechnerisch und grafisch darzustellen. Die Antragstellerin vermute, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin für diese sehr personalintensiven Arbeiten einen unrealistisch niedrigen Zeitaufwand angesetzt habe oder überhaupt nur eine pauschale Annahme getroffen habe, ohne diese auf das konkrete Bauvorhaben und die dabei einzurechnenden Erschwernisse abzustimmen.

 

1.4.3. Baustraßen: Position 01. 02.0501A Baustellenzufahrt: In dieser Position seien sämtliche Leistungen für die Errichtung, Instandhaltung und den Rückbau planlich dargestellter Baustraßen einzurechnen. Nach der entsprechenden Planbeilage der Ausschreibung (Einlage 0.1) seien rund XXXX m Baustraßen und Zufahrtswege herzustellen, instand zu halten und wieder abzutragen. Im Hinblick darauf, dass diese Position als Pauschale anzubieten war, vermute die Antragstellerin, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin hierfür lediglich aus Erfahrungswerten bei anderen Bauvorhaben einen unangemessen niedrigen Preis angesetzt habe und zwar ohne den außergewöhnlich großen Umfang der beim gegenständlichen Vorhaben umfassten Baustraßen und Zufahrtswege zu berücksichtigen oder sogar darauf spekuliert, dass diese Baustraßen und Zufahrtswege - entgegen der Ausschreibung - doch in weitaus geringerem Umfang anfallen würden.

 

1.4.4. Rodungsarbeiten: Positionen 01. 06.0106A Gehölz > 10cm fällen + laden + wegschaffen, 01. 06.0107A Wurzelstöcke > 10cm roden + laden + wegschaffen und 0101060120A Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden + wegschaffen: Diese Positionen würden nach der Grundfläche abgerechnet, auf welcher Bäume oder Wurzelstöcke bzw. Strauchwerk stehen, die zu fällen, zu roden und wegzuschaffen seien. Hinsichtlich der flächenmäßig kleineren Position 01. 06.0106A mit Bäumen (Gehölz > 10cm) sei anzumerken, dass die Verkaufspreise für Sägerundholz derzeit sehr gering sind, sodass auch ein von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin allenfalls nachgewiesener Verkaufserlös zu keinem sehr niedrigen oder gar negativen Einheitspreis führen könne, weil der Aufwand für die Holzernte, den Transport und die Verarbeitung den Verkaufserlös jedenfalls deutlich übersteige. Flächenmäßig würden außerdem die Positionen 01. 06.0107A und 01. 06.0120A (Wurzelstöcke > 10cm bzw. Roden bis 10cm Durchmesser, laden + wegschaffen m²) überwiegen, bei welchen lediglich Wurzelstöcke, Busch und Strauchwerk mit einem Stammdurchmesser bis maximal XXXX cm anfallen würden, sodass bei diesen Positionen jedenfalls kein Verkaufserlös darstellbar und sogar ein Entsorgungsanteil zu kalkulieren sei. Die Antragstellerin vermute, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin bei diesen Positionen auf unrealistische Verkaufserlöse spekuliert bzw. Entsorgungskosten außer Acht lasse und deshalb auch bei diesen Positionen nicht plausibel angeboten habe.

 

1.4.5. Steinwurf: Positionen 01. 06.1111A Steinwurf abtragen + laden, 01. 06.1116A Steinwurf laden, 01. 06.1116B Steinwurf Verfuhr Baustellenbereich: Bei diesen Positionen könne ein Verwertungserlös gar nicht in Betracht gezogen werden, weil das abgetragene Material nicht weggeschafft, sondern auf der Baustelle verführt werde. Erfahrungsgemäß könne bei diesen Leistungen für das Abtragen und Laden ein Ladegerät (zB Hydraulikbagger) mit einer Leistung von etwa XXXX m³/h bzw. für das Laden allein von XXXX/ h angesetzt werden. Bei plausiblen Kosten pro Stunde für Personal (Maschinist) samt Gerät (LKW) in der Größenordnung von EUR XXXX seien für die Positionen 01. 06.1111A (Abtragen und Laden) Kosten in der Größenordnung von EUR XXXX / m³ und für die Position 01. 06.1116A (nur Laden) Kosten in der Größenordnung von EUR XXXX / m³ anzusetzen. Für die Position 01. 06.1116B (Transport im Baufeld) sei eine mittlere Transportentfernung von rund 2 km bzw. eine Umlaufzeit eines LKWs von etwa 1/3 Stunde erforderlich, woraus sich bei einem LKW mit 20to Ladekapazität (entspricht etwa 10m³) eine Transportleistung in der Größenordnung von 30m³/h ergäbe. Bei plausiblen Kosten pro Stunde für Personal (Maschinist) samt Gerät (LKW) in der Größenordnung von EUR XXXX fielen für den Transport (Position 01. 06.1116B Steinwurf Verfuhr) Kosten in der Größenordnung von EUR XXXX / m³ an. Auch bei diesen Positionen gehe die Antragstellerin davon aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin deutlich unter den realistischen Kosten angeboten und daher nicht kostendeckend kalkuliert habe.

 

1.4.6. Positionen nach VE: Positionen 01. 06.2597J Az Bodenabtrag über Bodenaus-hubdeponie mALSAG VE, 01. 98.0501 Baustofflieferungen und 01. 98.0502 Fremdleistungen: Bei diesen Positionen würden Drittleistungen (Deponie, Regien für Material und Fremdleistungen) angeboten. Die Verrechnung erfolge nach Verrechnungseinheiten (VE), wobei die Verrechnungsmenge dem Rechnungsbetrag entspräche, welcher vom Auftragnehmer für die Leistung des Dritten (zB Deponiebetreiber, Materiallieferant) aufgewendet werde. Der Auftragnehmer erhält also für jeden an ihn vom Dritten verrechneten EUR den in den gegenständlichen Positionen jeweils angebotenen Einheitspreis. Das bedeutet aber zugleich, dass der angebotene Preis zwingend über EUR XXXX betragen müsse, andernfalls nicht einmal jene Kosten abgedeckt werden könnten, die der Auftragnehmer für den Dritten aufwenden müsse. In der Praxis komme es vor, dass Bieter bei solchen Positionen irrtümlich nicht den Preis anbieten (zB EUR 1,1), sondern einen Aufschlag (zB EUR 0,1) auf den jeweiligen vom Dritten verrechneten EUR.

 

Ausgehend davon, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin bei diesen Positionen einen geringeren Preis als EUR XXXX angeboten habe, decke dieser die direkt zuordenbaren Kosten nicht ab und ist der Gesamtpreis auch aus diesem Grund nicht plausibel zusammengesetzt.

 

1.4.7. Vom Gericht sei jedenfalls eine sachverständige Prüfung des gesamten Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorzunehmen. Die Antragstellerin beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Bauwesen/Kalkulation.

 

1.5. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens.

 

2. Am 09.12.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und die die präsumtive Zuschlagsempfängerin von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.

 

3. Mit Schriftsatz vom 12.12.2019 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und übermittelte die Unterlagen des Vergabeverfahrens. Die Auftraggeberin sprach sich nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus.

 

4. Am 13.12.2019 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W273 2226328-1/2E eine einstweilige Verfügung mit der der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen.

 

5. Mit Schriftsatz vom 17.12.2019 erstattete die Auftraggeberin eine Stellungnahme zum gesamten Antragsvorbringen. Die Auftraggeberin brachte im Wesentlichen vor, dass die Auftraggeberin nach der Zurücknahme der ersten Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 eine weitere vertiefte Angebotsprüfung unter Beiziehung von zwei Sachverständigen aus dem Fachbereich Bautechnik/Kalkulation und dem Antragstellervertreter durchgeführt habe. Dabei seien insbesondere vergleichbare Erfahrungswerte der Auftraggeberin und die relevanten Marktverhältnisse berücksichtigt worden und es sei ein schriftliches Aufklärungsverfahren und ein mündliches Aufklärungsgespräch durchgeführt worden. Auch diese Prüfung habe ergeben, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar war. Selbst wenn die Auftraggeberin im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung festgestellt hätte, dass die angebotenen Preise nicht angemessen seien, so hätte sie das Angebot nur dann ausscheiden dürfen, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar gewesen seien. Die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sei stets aus sachverständiger Sicht zu ermitteln. Wenn man davon ausgehen würde, dass Rechtswidrigkeiten vorlägen (was bestritten werde), wäre die Auftraggeberin verpflichtet, das Vergabeverfahren zu widerrufen. Ausgehend von der Annahme, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre, wäre ein Festhalten an der Ausschreibung durch die Aufraggeberin in Ansehung des zur Verfügung stehenden Kostenrahmens unzumutbar gewesen. Die Auftraggeberin könne den Auftrag mangels budgetärer Deckung nicht vergeben und wäre zulässigerweise dazu berechtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. Die Auftraggeberin beantragte, sämtliche Anträge der Antragstellerin abzuweisen und jene vorgelegten Unterlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die nicht die Antragstellerin selbst betreffen würden.

 

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am 17.12.2019 den Schriftsatz der Auftraggeberin vom 17.12.2019.

 

7. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erhob mit Schriftsatz vom 19.12.2019 begründete Einwendungen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Angebot einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen worden sei. Die Ausführung, dass selbst im Falle der erfolgten positiven vertieften Angebotsprüfung der Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht plausibel zusammengesetzt bzw. spekulativ sei, beruhe auf unsubstantiierten Vorbringen der Antragstellerin. Der Beweisantrag der Antragstellerin zur Prüfung, ob in den jeweiligen Einheitspreisen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten seien und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar seien, laufe auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Wenn die Antragstellerin die im Nachprüfungsantrag dargestellte Kalkulation tatsächlich ihrem Angebot zugrunde gelegt habe, erkläre dies deren deutlich höheren Gesamtpreis. Der von der Antragstellerin herangezogene Verweis auf die Preisdifferenzen zwischen ihr und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in anderen Vergabeverfahren sei nicht tauglich, die begehrte Nichtigerklärung zu erlangen. Leistungsinhalte in anderen Vergabeverfahren seien nicht vergleichbar. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin beantragte die Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung und die Antragstellerin von der Akteneinsicht auszunehmen, soweit damit die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der präsumtiven Zuschlagempfängerin gefährdet würden; dies gelte im Besonderen für das Angebot, die Nachreichungen und die Dokumentation zur vertieften Angebotsprüfung.

 

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Antragstellerin und der Auftraggeberin die Stellungnahme der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 27.12.2019 zur Kenntnis. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung trug das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien auf, allfällige Stellungnahmen zu den wechselseitig zugegangenen Schriftsätzen bis längstens 05.01.2019 einzubringen.

 

9. Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 legte die Antragstellerin eine gutachterliche Stellungnahme der allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX und XXXX vor (im Folgenden "gutachterliche Stellungnahme vom 02.01.2020"). Demnach liege die absolute Untergrenze eines gerade noch erklärbaren Gesamtpreises bei EUR XXXX bzw. sei ein darunterliegender Gesamtpreis betriebswirtschaftlich jedenfalls nicht erklär- und nachvollziehbar bzw. nicht plausibel zusammengesetzt.

 

10. Mit Schreiben vom 07.01.2020 und vom 08.01.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Schriftsatz der Antragstellerin samt der gutachterlichen Stellungnahme vom 02.01.2020 an die Auftraggeberin und an die präsumtive Zuschlagsempfängerin. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erhielt eine in Bezug auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin geschwärzte Fassung der gutachterlichen Stellungnahme vom 02.01.2020.

 

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2020 im Beisein der Antragstellerin, der Auftraggeberin und der in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Auftraggeberin brachte eingangs der Verhandlung vor, dass in Bezug auf die Antragstellerin ein Ausscheidensgrund verwirklicht sei, weil die Antragstellerin entgegen Punkt 3.1.4. der Leistungsbeschreibung die Kosten der Einrichtung und Räumung der Baustelle zur Gänze in die Leistungsposition XXXX kalkuliert habe. Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle seinen laut Ausschreibung in die ausgeschriebenen Leistungspositionen einzukalkulieren, falls für die Baustellengemeinkosten - wie es gegenständlich der Fall sei - keine eigene Position vorgesehen sei. Die Antragstellerin brachte dazu vor, dass entsprechend der Rechtsprechung des EuGH selbst ein auszuscheidender Bieter antragslegitimiert sei, wenn sich der Antrag darauf gründet, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden sei, was hier der Fall sei. Es sei zudem unzutreffend, dass die Ausschreibung keine Position für Baustellengemeinkosten enthalte, diese sei auch angeboten worden. Schließlich seien sämtliche zu der Position XXXX enthaltenen Maßnahmen für diese Position notwendig. Weitere Angaben könnten mangels Anwesenheit des Kalkulaten der Antragstellerin dazu nicht getätigt werden. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin verließ den Verhandlungssaal, soweit Details des Angebotes und der Aufklärungen zum Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erörtert wurden und erhielt eine in diesen Punkten in Abstimmung mit dem Vertreter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin geschwärzte Fassung des Protokolls der mündlichen Verhandlung ausgehändigt.

 

12. Am 10.01.2020 erfolgte nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtsfragen die Beschlussfassung im Senat.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Mit Bekanntmachung vom 17.06.2019 schrieb die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH als Auftraggeberin den Auftrag "LIFE+ Auenwildnis Wachau: Erd- und Brückenbauausschreibung", Referenznummer 134 30 010 (ANKÖ Dokument ID: 67545-00) aus. Ausgeschrieben wurde Los 1 - Erdbauarbeiten - Wiederherstellung des Nebenarms Schopperstatt. Es handelt sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Das Vergabeverfahren wurde als offenes Verfahren geführt. Es wurden fünf Angebote abgegeben, unter anderem von der Antragstellerin (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin= OZ 7). Der geschätzte Auftragswert betrug EUR XXXX . Das Ende der Angebotsfrist war Donnerstag, 18.07.2019, 10:00 Uhr. Der Zuschlag sollte an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ergehen (Bestangebotsprinzip).

 

1.2. Das Leistungsverzeichnis enthielt laut Ausschreibung die folgenden Positionen, wobei die mit "w" gekennzeichneten Positionen wesentlich laut Ausschreibung sind (Ausschreibung laut Vergabeakt):

 

 

HG. .LG.POSNR

w

Positionsstichwort

XXXX

XXXX

01. .01.0130

 

Vermessungsarbeiten

XXXX

XXXX

01. .02.0501A

 

Baustellenzufahrt

XXXX

XXXX

01. .02.0602A

 

Baustellentafel AG 300/240

XXXX

XXXX

01. .02.0603A

 

Verkehrszeichen f. d. Schifffahrt, ges.

XXXX

XXXX

01. .02.0711

 

Bestandspläne

XXXX

XXXX

01. .02.0730

 

Beweissicherung Objekte AN / SV

XXXX

XXXX

01. .02.1203

 

Maßnahmen SiGe-Plan

XXXX

XXXX

01. .02.1301A

 

Stillliegez. f. ges. Baustelle Hochwasser > HSW

XXXX

XXXX

01. .04.0214A

 

Herstellung Suchschlitz 0-2 m

XXXX

XXXX

01. .06.0106A

x

Gehölz > 10cm fällen + laden + wegschaffen

XXXX

XXXX

01. .06.0107A

x

Wurzelstöcke > 10cm roden + laden + wegschaffen

XXXX

XXXX

01. .06.0120A

 

Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden+wegschaffen m2

XXXX

XXXX

01. .06.0505A

 

Geländer abtragen+laden

XXXX

XXXX

01. .06.0507C

 

Geländer wegschaffen

XXXX

XXXX

01. .06.0701D

 

Beton-o.Steinz.grohr>1000 mm/Eiprofil+Betonabtragen+wegsch.

XXXX

XXXX

01. .06.1025A

 

Objekt abtragen + laden

XXXX

XXXX

01. .06.1027C

 

Objekt Abtragsmaterial wegschaffen.

XXXX

XXXX

 

 

Zwischensumme Objekt abtragen + wegschaffen

 

 

01. .06.1111A

 

Steinwurf u.dgl. abtragen + laden

XXXX

XXXX

01. .06.1112B

 

Az Steinwurf u.dgl. reinigen

XXXX

XXXX

01. .06.1116A

 

Steinwurf u.dgl. laden

XXXX

XXXX

01. .06.1116B

 

Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich

XXXX

XXXX

01. .06.2514A

x

Leichter-schwerer Boden 3-5 abtragen + laden

XXXX

XXXX

01. .06.2515A

 

Leichter-schwerer Boden 3-5 laden

XXXX

XXXX

01. .06.2515B

x

Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich

XXXX

XXXX

01. .06.2597J

 

Az Bodenabtrag über Bodenaushubdeponie mALSAG VE

XXXX

XXXX

01. .06.3026A

x

Anschüttung ohne Verdichten herstellen

XXXX

XXXX

 

 

Zwischensumme Erdbauarbeiten

 

 

01. .06.3240A

 

Abdichtung Lehm, kf 10^(-6), liefern

XXXX

XXXX

01 .06.3241A

 

Abdichtung Lehm, kf 10^(-6) , 30 cm einbauen

XXXX

XXXX

01. .25.0101D

 

Unterbauplanum für Feldwege

XXXX

XXXX

01. .25.1203A

 

Ungebundene TS 25-40cm, 35 MN/m2, Feldweg

XXXX

XXXX

01. .51.0101B

 

Steinsatz LMB60/300, CS80, ohne Verfüllen, AN

XXXX

XXXX

01. .51.0112E

 

Steinsatz LMB5/60, Verfüllen C25/30/B3, AG

XXXX

XXXX

01. .51.0116A

 

Betonunterb./Hinterf.C25/30/B3 Steinsatz

XXXX

XXXX

01. .51.0117A

 

Anschluss Steinsatz an best. Leitwerk

XXXX

XXXX

01. .51.0220H

 

Steinschlichtung HMB300/1000, CS80, Verfüllen C NR, AN t

XXXX

XXXX

01. .51.0220I

 

Steinschlichtung HMB1000/3000, CS80, Verfüllen C NR,AN t

XXXX

XXXX

01. .51.0220M

x

Steinschlichtung LMB5/60, Verfüllen C NR, AG

XXXX

XXXX

01. .53.3871A

 

Baum DM 30-50cm, Länge bis 5m

XXXX

XXXX

01. .53.3871B

 

Baum DM >50cm, Länge >5m

XXXX

XXXX

01. .53.3872A

 

Strukturbaum DM 30-50cm

XXXX

XXXX

01. .53.3872B

 

Strukturbaum DM >50cm

XXXX

XXXX

01. .53.3873A

 

Strukturbaum DM 30-50cm

XXXX

XXXX

01. .53.3873B

 

Strukturbaum DM >50cm

XXXX

XXXX

01. .53.3874A

 

Wurzelstöcke DM 30-50cm

XXXX

XXXX

01. .53.3874B

 

Wurzelstöcke DM >50cm

XXXX

XXXX

01. .53.3875A

 

Weidensteckhölzer entnehmen, zwischenlagern + versetzen

XXXX

XXXX

01. .98.0101

 

Bauarbeiter Mischpreis

XXXX

XXXX

01. .98.0301C

 

LKW > 9-16 t Nutzlast, Kipper

XXXX

XXXX

01. .98.0302B

 

Aufz. für hydraulischen Ladekran > 1,5-3 t Traglast

XXXX

XXXX

01. .98.0303B

 

Baggerlader > 3-6 t

XXXX

XXXX

01. .98.0303H

 

Raupenbagger > 6-9 t

XXXX

XXXX

01. .98.0303I

 

Raupenbagger > 9-16 t

XXXX

XXXX

01. .98.0401B

 

Kompressor > 75-150 kW

XXXX

XXXX

01. .98.0402B

 

Stromaggregat > 10-50 kVA

XXXX

XXXX

01. .98.0405A

 

Doppelvibrationshandwalze bis 350 kg

XXXX

XXXX

01. .98.0406B

 

Schmutzwasserpumpe >= 5-15 kW

XXXX

XXXX

01. .98.0501

 

Baustofflieferungen

XXXX

XXXX

01. .98.0502

 

Fremdleistungen

XXXX

XXXX

     

 

1.3. Die Ausschreibungsbedingungen lauten in den Allgemeinen Bestimmungen auszugsweise:

 

"...

 

4.3 Bestandteile des Angebotes

 

Das Angebot muss aus folgenden Bestandteilen bestehen:

 

....

 

Die Kalkulationsformblätter K 3, sowie für alle wesentlichen Positionen gemäß § 137 Abs 2 Ziffer 2 BVergG (wenn in der gegenständlichen Ausschreibung zutreffend, sind diese Positionen im Leistungsverzeichnis als solche gekennzeichnet) die Kalkulationsformblätter K 7 gemäß ÖNORM B 2061.

 

...

 

4.6 Erstellung der Preise

 

Die Kalkulation aller angebotenen Einheits- und des Gesamtpreises und deren Aufgliederung haben den Bestimmungen der ÖNORM B 2061 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Ausschreibung zu entsprechen. Die Preisermittlung hat nach Einheitspreisen zu erfolgen und die Preisanteile "Lohn" und "Sonstiges" auszuweisen.

 

Die als wesentlich geltenden Positionen gemäß § 137 Abs 2 Ziffer 2 BVergG sind - wenn in der gegenständlichen Ausschreibung zutreffend - im Leistungsverzeichnis ersichtlich gemacht. Der Auftraggeber behält sich vor, eine vertiefte Angebotsprüfung auch in Ansehung anderer Positionen durchzuführen.

 

Der Auftraggeber ist nur dann zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 137 Abs 2 BVergG verpflichtet, wenn der Gesamtpreis oder jene Positionspreise, die jeweils mehr als 5% des Angebotspreises ausmachen, 20% niedriger als der Durchschnitt der entsprechenden Preise der nicht ausgeschiedenen und betreffend den Gesamtpreis nächstbilligen drei Angebote (gemessen vom Durchschnitt) ist bzw.. sind.

 

Der Bieter hat seinem Angebot die in Punkt 4.3 geforderten Kalkulationsangaben einschließlich der geforderten Kalkulationsformblätter beizulegen. Der Bieter hat diese Angaben nach Aufforderung durch den Auftraggeber weiter zu detaillieren und die Preisgestaltung durch Unterlagen wie z.B. Preislisten, Lieferantenrechnungen aus vorherigen Bauvorhaben u.ä. dem Auftraggeber aufzuklären, widrigenfalls das Angebot gemäß § 141 Abs 2 BVergG ausgeschieden wird.

 

All dies gilt auch für die Leistungsteile, für deren Erbringung der Bieter Subunternehmer vorgesehen hat. Die Preise sind anhand der Vorgaben, wie sie im Leistungsverzeichnis dargelegt sind, auf Positionsebene zu kalkulieren.

 

Ist laut Angebotsschreiben ein Preisnachlass in Prozenten angegeben, so kommt dieser für die tatsächlich ausgeführte Menge zur Anwendung und ist nicht als Pauschalbetrag zu werten. Er gilt auch für berichtigte Preise und für neue Preise. Ist laut Angebotsschreiben ein Preisnachlass in einer absoluten Summe angegeben, so wird die Auftragssumme oder jener Teil derselben, für welchen der Preisnachlass gewährt wurde, ins Verhältnis gesetzt und danach in einen prozentuellen Preisnachlass umgerechnet. Für diesen gilt dann die im vorigen Satz getroffene Regelung. Die Unrichtigkeit der Kalkulationsannahmen des Auftragnehmers fällt ausschließlich in die Risikosphäre des AN. Der AN kann daraus weder Mehrkostenforderungen noch Bauzeitverlängerungen ableiten. Der vereinbarte Preis umfasst ausschreibungsgemäß alle Umstände der Leistungserbringung in ihrer vollen Bandbreite, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben ist bzw.. mit der gerechnet werden muss.

 

...."

 

Die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis lautet auszugsweise:

 

"3.1.4 Einrichten und Räumen der Baustelle

 

Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle (einmalige Kosten) sowie die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sind in den entsprechenden Positionen des LV anzubieten. Sind hierfür keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit den ausgeschriebenen Leistungspositionen abgegolten.

 

...

 

01 .0130 Vermessungsarbeiten AN

 

Absteckarbeiten, Vermessungsarbeiten und Kontrollmessungen durchführen, auswerten und dokumentieren. Alle Lagebestimmungen und Absteckarbeiten müssen in Form eines kombinierten Richtungs- und Streckennetzes erfolgen. Die Koordinaten sind im Zuge eines strengen Netzausgleiches mit Genauigkeitnachweis zu berechnen.

 

Im Regelfall ist nicht damit zu rechnen, dass nicht eingelöste Grundstücke für Vermessungszwecke herangezogen werden können. Diese Erschwernis ist einzurechnen. Werden trotzdem Vereinbarungen für Vermessungstätigkeiten (Visurfreimachungen usw.) mit Dritten getroffen, sind diese Vereinbarungen dem Auftraggeber vorzulegen. Das allfällige Roden von Visuren und Messpunktstandorte ist einzurechnen. Nach Bauende ist eine Schlussvermessung aller oben angeführten Einzelvermessungen durchzuführen. Sämtliche Vermessungsarbeiten und deren Ergebnisse sind rechnerisch auszuwerten und grafisch aufzutragen.

 

Bauteil: gesamtes Baulos 1.

 

Die allgemeinen Absteckarbeiten umfassen:

 

• die Überprüfung und Versicherung des übergebenen Polygonzuges,

 

• die Ergänzung bzw.. das Wiederherstellen des Polygonzuges,

 

• das Verdichten des Polygonzuges,

 

• das Abstecken und Versichern der Haupt- und Detailpunkte,

 

• die Detailabsteckung aller Bauwerke und Bauwerksteile,

 

• das Abstecken von Grundinanspruchsnahmegrenzen, Fixpunktanlagen (Höhe- und

 

Lagemessungen), Profilen u.dgl.

 

Die Vermessungsarbeiten umfassen mindestens:

 

• die Bestandsaufnahmen,

 

• das Einmessen und Versichern von Grenzsteinen, Pegeln, Vermessungssteinen, Kabelsteinen

 

usw.,

 

• die Ausgleichsnivellette usw.

 

Die Kontrollmessungen umfassen mindestens:

 

• die laufende Netzvermessung und Kontrollvermessungen der Polygonzüge, Fixpunktanlagen und

 

Höhenfixpunkte,

 

• sämtliche Kontrollmessungen, welche für die Sicherheitsbeurteilung aller Bauteile erforderlich sind,

 

• alle Messungen für die Bauhilfsmaßnahmen (Baugrubensicherung usw.).

 

....

 

02 Baustellengemeinkosten

 

Ständige Vorbemerkungen

 

1. Zusätzliche Baustelleneinrichtung

 

Sind für zusätzliche Baustelleneinrichtungen, -räumungen und -umstellungen (Sondergründungen, Ankerungsarbeiten u.dgl.) keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit dem Pauschalpreis der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die zeitgebundenen Kosten für die zusätzliche Baustelleneinrichtung sind mit den zugehörigen Leistungspositionen abgegolten. Falls Positionen für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung vorhanden sind, dann sind diese im Umfeld der jeweiligen Leistungspositionen zu finden.

 

..."

 

1.4. Die ÖNORM B 2061 lautet auszugsweise vor:

 

"5 Aufbau der Kostenermittlung

 

Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 oder B 2117 und der ÖNORMEN der Serien B 22xx und H 22xx gemäß Abschnitt 2 unter "Hinweise für die Ausschreibung und die Erstellung von Angeboten" sind zu beachten. Bei der Aufwandsermittlung ist auf Zuschläge und Abzüge gemäß den Bestimmungen dieser ÖNORMEN über Ausmaß und Abrechnung Bedacht zu nehmen.

 

Aus den Kostenarten-Grundlagen nach Abschnitt 4 sind nachstehende Kosten zu ermitteln:

 

 

 

 

 

 

 

 

5.1 Einzelkosten

 

Die Einzelkosten bestehen aus fixen und variablen Kosten. Sie sind Zuschlagträger imSinne von 6.1 und werden unterteilt in

 

(1) Einzellohnkosten siehe 5.1.1

 

(2) Einzelmaterialkosten siehe 5.1.2

 

(3) Einzelgerätekosten siehe 5.1.3.

 

Der Ermittlung der Einzelkosten ist der für eine Leistung sachlich und wirtschaftlich gerechtfertigte Werteinsatz zu Grunde zu legen. Die Einzelkosten von Fremdleistungen ergeben sich aus den Angeboten Dritter. Allenfalls in Zusammenhang mit diesen noch zu erbringende Eigenleistungen sind in den Kosten der entsprechenden Einzelleistung zu erfassen.

 

5.1.1 Einzellohnkosten

 

Die Einzellohnkosten je Leistungseinheit ergeben sich aus demkalkulierten Zeitaufwand (Aufwandswert) für die Erbringung der betreffenden Leistung, einschließlich der Gerätebedienung, unter Zugrundelegung der zutreffenden Mittellohnkosten.

 

Zu den Einzellohnkosten zählen auch

 

(1) die Lohnkosten für die Lade- und Lagerungsarbeiten der Baumaterialien nach 5.1.2;

 

(2) der Lohnanteil der Kosten für die Instandhaltung (Reparatur) der Geräte, soweit diese nicht unter den Baustellen-

 

Gemeinkosten berücksichtigt sind;

 

(3) der Lohnanteil der Kosten von Fremdleistungen.

 

5.1.2 Einzelmaterialkosten

 

Die Einzelmaterialkosten je Leistungseinheit ergeben sich aus dem kalkulierten Bedarf an Bau- und Hilfsmaterialien sowie an Betriebsstoffen für die Erbringung der betreffenden Leistung, einschließlich der Verschleiß- und Wartungskosten von Geräten, unter Zugrundelegung der Materialkosten. In geringen Mengen erforderliches Material und Betriebsstoffe können auch durch erfahrungsgemäße Ansätze berücksichtigt werden.

 

Zu den Einzelmaterialkosten zählen auch

 

(1) der Materialkostenanteil des kalkulierten Bedarfes für die Instandhaltung (Reparatur) der Geräte, soweit diese nicht unter den Baustellen-Gemeinkosten berücksichtigt sind;

 

(2) der Materialanteil der Kosten von Fremdleistungen.

 

5.1.3 Einzelgerätekosten

 

Die Einzelgerätekosten je Leistungseinheit (Leistungsgerät) ergeben sich aus dem Zeitaufwand (Aufwandswert) für die Erbringung der betreffenden Leistung auf Grund der Kosten für Abschreibung und Verzinsung. Zu den Einzelgerätekosten gehört gegebenenfalls auch der Geräteanteil der Kosten von Fremdleistungen. Die Kosten der Vorhaltegeräte sind gemäß 5.2.4 unter den Baustellen-Gemeinkosten zu erfassen.

 

...

 

9 Ermittlung von Einheits- und Pauschalpreisen

 

9.1 Preise und Preisanteile

 

Die Einheits- und Pauschalpreise können wie folgt ausgeschrieben und angeboten werden:

 

9.1.1 Nicht aufgegliedert in Preisanteile.

 

9.1.2 Aufgegliedert in Preisanteile für Lohn und für Sonstiges; hiebei wird der Preisanteil für Lohn gemäß 9.2.1 und der Preisanteil für Sonstiges gemäß 9.2.2 ermittelt.

 

9.2 Ermittlung der Preisanteile

 

Die Ermittlung der Preise der Leistungspositionen baut auf den Einzelkosten gemäß 5.1 auf, jene der Preisanteile der Baustellen-Gemeinkosten erfolgt analog gemäß 5.2.

 

9.2.1 Preisanteil "Lohn"

 

Der Preisanteil "Lohn" ergibt sich aus den Einzellohnkosten gemäß

5.1.1 für die zutreffende Leistung zuzüglich des jeweiligen Gesamtzuschlages.

 

9.2.2 Preisanteil "Sonstiges"

 

Der Preisanteil "Sonstiges" ergibt sich aus den Einzelmaterialkosten gemäß 5.1.2 und den Einzelgerätekosten gemäß 5.1.3 für die zutreffende Leistung zuzüglich des jeweiligen Gesamtzuschlages.

 

..."

 

1.5. Am 18.07.2019 fand die öffentliche Angebotsöffnung statt. Es wurden fünf Angebote abgegeben (OZ 7). Es lagen von der Antragstellerin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und drei weiteren Bietern (fristgerechte) Angebote für das Los 1 vor. Hinsichtlich des Loses 1 wurden nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung von folgenden Bietern Angebote mit nachstehenden Gesamtpreisen gelegt (gereiht nach Preis, Beträge jeweils inkl. Nachlass und exkl. USt- Auskünfte der Auftraggeberin):

 

 

Bieter

Gesamtpreis

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

  

 

1.6. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wies bei den folgenden, nicht als Verrechnungs- oder Regieeinheiten gekennzeichneten Positionen im Angebot und im korrespondierenden K7 Blatt unter "Lohn" Kosten in Höhe von null Euro aus (Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin laut Vergabeakt):

 

 

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

    

 

(diese Positionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werden im Folgenden als die "Nulllohnpositionen" bezeichnet). Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu Position 01.06.2515B (Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich) stellt einen im Verhältnis zum von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Gesamtpreis wesentlichen Teil des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dar. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin legte mit dem Angebot das K3 Formblatt vor und verwies in diesem auf den Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie ab 01.05.2008.

 

1.7. Am 28.08.2019 forderte die Antragstellerin die präsumtive Zuschlagsempfängerin auf, die Positionen 01. 06.0106A Gehölz > 10cm fällen + laden + wegschaffen, 01.06.0107A Wurzelstöcke > 10cm roden + laden + wegschaffen, 0101060120A Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden + wegschaffen, 01. 06.1116B Steinwurf Verfuhr Baustellenbereich und 01. 51.0220M Steinschlichtung LMB5/60, Verfüllen C NR, AG hinsichtlich der Kalkulationsgrundlagen aufzuklären und sämtliche K7 Blätter zu den Positionen vorzulegen (Vergabeakt).

 

1.8. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erstattete zu den unter Punkt 7. der Feststellungen genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses am 04.09.2019 nähere Aufklärungen. Mit der Aufklärung vom 04.09.2019 legte die präsumtive Zuschlagsempfängerin die K7 Blätter für sämtliche Positionen laut Leistungsverzeichnis vor (Vergabeakt). Die Tatsache, dass der Lohnanteil in den Nulllohnpositionen von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Null angeboten wurde, wurde zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin im Zuge der Prüfung des Angebotes vor der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 nicht erörtert (Vergabeakt).

 

1.9. Der Vergabevermerk vom 30.09.2019 enthält Ausführungen der Auftraggeberin zur Preisangemessenheit der unter Punkt 8. der Feststellungen genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Vergabeakt). Die Auftraggeberin geht auf die Nulllohnpositionen im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Vergabevermerk vom 30.09.2019 nicht ein (Vergabevermerk vom 30.09.2019).

 

1.10. Am 30.09.2019 wurde über die Plattform XXXX die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX an alle Bieter bekannt gegeben (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin, Vergabeakt). Die Antragstellerin stellte am 10.10.2019 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019. Mit Schreiben von 14.10.2019, versendet an alle Bieter, gab die Auftraggeberin bekannt, die Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2019 hinsichtlich Los 1 zurückzuziehen. Das hg geführte Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin zu W273 2224268-2 wurde mit Beschluss vom 22.10.2019 eingestellt.

 

1.11. Mit Schreiben vom 24.10.2019 lud die Auftraggeberin die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu einem kommissionellen Aufklärungsgespräch ein. Am 31.10.2019 fand ein Aufklärungsgespräch zwischen Vertretern der Auftraggeberin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der örtlichen Bauaufsicht statt. Im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 wurde das Thema "Baustellengemeinkosten" sowie die folgenden Positionen des Leistungsverzeichnisses im Hinblick auf die Zusammensetzung des Preises erörtert (Niederschrift des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019, Vergabeakt):

 

 

HG. .LG.POSNR

Positionsstichwort

01. .01.0130

Vermessungsarbeiten

01. .02.0501A

Baustellenzufahrt

01. .02.0730

Beweissicherung Objekte AN / SV

01. .02.1203

Maßnahmen SiGe-Plan

01. .02.1301A

Stillliegez. f. ges. Baustelle Hochwasser > HSW

01. .04.0214A

Herstellung Suchschlitz 0-2 m

01. .06.0106A

Gehölz> 10cm fällen + laden + wegschaffen

01. .06.0107A

Wurzelstöcke > 10cm roden + laden + wegschaffen

01. .06.0120A

Fläche roden bis 10 cm Durchmesser, laden+wegschaffen m2

01. .06.0701D

Beton-o.Steinz.grohr>1000 mm/Eiprofil+Betonabtragen+wegsch.

01. .06.1025A

Objekt abtragen + laden

01. .06.1111A

Steinwurf u.dgl. abtragen + laden

01. .06.1116A

Steinwurf u.dgl. laden

01. .06.1116B

Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich

01. .06.2514A

Leichter-schwerer Boden 3-5 abtragen + laden

01. .06.2515A

Leichter-schwerer Boden 3-5 laden

01. .06.2515B

Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich

01. .06.3026A

Anschüttung ohne Verdichten herstellen

01. .25.0101D

Unterbauplanum für Feldwege

01. .25.1203A

Ungebundene TS 25-40cm, 35 MN/m2, Feldweg

01. .51.0101B

Steinsatz LMB60/300, CS80, ohne Verfüllen, AN

01. .51.0116A

Betonunterb./Hinterf.C25/30/B3 Steinsatz

01. .51.0220H

Steinschlichtung HMB300/1000, CS80, Verfüllen C NR, AN t

01. .51.0220I

Steinschlichtung HMB1000/3000, CS80, Verfüllen C NR,AN t

01. .51.0220M

Steinschlichtung LMB5/60, Verfüllen C NR, AG

01. .53.3871A

Baum DM 30-50cm, Länge bis 5m

01. .53.3871B

Baum DM >50cm, Länge >5m

01. .53.3872A

Strukturbaum DM 30-50cm

01. .53.3872B

Strukturbaum DM >50cm

01. .53.3873A

Strukturbaum DM 30-50cm

01. .53.3873B

Strukturbaum DM >50cm

01. .53.3874A

Wurzelstöcke DM 30-50cm

01. .53.3874B

Wurzelstöcke DM >50cm

01. .53.3875A

Weidensteckhölzer entnehmen, zwischenlagern + versetzen

01. .98.0302B

Aufz. für hydraulischen Ladekran > 1,5-3 t Traglast

01. .98.0401B

Kompressor > 75-150 kW

01. .98.0402B

Stromaggregat > 10-50 kVA

01. .98.0405A

Doppelvibrationshandwalze bis 350 kg

  

 

Die

präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätigte zu allen im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 besprochenen Positionen, dass mit dem Einheitspreis alle Leistungen der Positionen abgedeckt würden (Protokoll des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019).

 

1.12. Mit Schreiben vom 05.11.2019 übermittelte die präsumtive Zuschlagsempfängerin weitere Nachweise zur Angebotsprüfung zu den folgenden Positionen des Leistungsverzeichnisses:

 

 

HG. .LG.POSNR

Positionsstichwort

01. .02.0501A

Baustellenzufahrt

01. .02.0730

Beweissicherung Objekte AN / SV

01. .51.0101B

Steinsatz LMB60/300, CS80, ohne Verfüllen, AN

  

 

1.13. Mit Schreiben vom 08.11.2019 legte die präsumtive Zuschlagsempfängerin weitere Informationen vor und führte dazu auszugsweise wie folgt aus:

 

 

HG. .LG.POSNR

Positionsstichwort

01. .02.0603A

Verkehrszeichen f. d. Schifffahrt, ges.

01. .06.1116B

Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich

01. .98.0303H

Raupenbagger > 6-9 t

01. .98.0406B

Schmutzwasserpumpe >= 5-15 kW

  

 

1.14. Die Tatsache, dass der Lohnanteil in den Nulllohnpositionen von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Null angeboten wurde, wurde zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 nicht erörtert und war auch nicht Gegenstand der Aufklärungsschreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jeweils vom 05.11.2019 und vom 08.11.2019 (Vergabeakt, Niederschrift des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019).

 

1.15. Im Vergabevermerk vom 26.11.2019 erstatte die Auftraggeberin Ausführungen zur Preisangemessenheit sämtlicher Positionen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, die Gegenstand der Aufklärungen durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin gewesen waren (Vergabevermerk vom 26.11.2019, Vergabeakt). Zu den Positionen 01.06.1116B - Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich und 01.06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich führte die Auftraggeberin auszugsweise Folgendes aus (Anmerkungen in Klammer nicht im Original):

 

"...Prüfung der Preisangemessenheit

 

...

 

Zu Pos. 01061116B - Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich

 

Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 05.11.2019 folgende Frage gestellt: Wie setzt sich der angebotene Preis zusammen?

 

Werden mit dem angebotenen Einheitspreis alle Leistungen abgedeckt?

 

Die (Anmerkung: die präsumtive Zuschlagsempfängerin) erläuterte die Position im Schreiben vom 8.11.2019 umfassend:

 

....

 

Ergebnis der Prüfung:

 

Die im K7-Blatt dargestellten Zeitansätze sind realistisch, da ...., und die Materialbewegungen daher sehr effizient durchführen kann. Die dargestellten Synergieeffekte sind nachvollziehbar ...

 

Nach Durchsicht der Kalkulationsansätze und unter Berücksichtigung der oben angeführten Erklärungen wird festgestellt, dass die Preisherleitungen in den K7-Blättern als plausibel und betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar anzusehen sind.

 

...

 

Zu Positionen

 

01062514A Leichter-schwerer Boden 3-5 abtragen + laden

 

01062515A leichter-schwerer Boden 3-5 laden:

 

01062515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich

 

Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 24.10.2019 folgende Frage gestellt: Wie setzen sich die angebotenen Preise zusammen?

 

Wie sind die niedrigen Zeitaufwandansätze gemäß K7-Blatt erklärbar? Werden mit den angebotenen Einheitspreisen alle Leistungen abgedeckt?

 

Entsprechend der vorab schriftlich gestellten Fragen erläuterte ... (Anmerkung: die präsumtive Zuschlagsempfängerin) die Position im Aufklärungsgespräch vom 31.10.2019 umfassend:

 

‚Die Bieterin erklärt von einem Leistungsansatz von durchschnittlich .... pro Stunde ausgegangen zu sein (...).

 

Die Bieterin geht von einem Gerätestundensatz von ... pro Stunde

aus. Diese ergeben sich aus K7 Blatt, Seite 7, 22 .... (....).'

 

Ergebnis der Prüfung:

 

Im K7-Blatt der .... (Anmerkung: die präsumtive

Zuschlagsempfängerin) wurde der Ansatz getroffen, dass .... Der

Inhalt einer Baggerschaufel ....

 

Bei den obigen Positionen wurde, abweichend von den übrigen

Leistungspositionen, in den K7-Blättern von .... ausgegangen. ...

Auch wenn ein .... kollektivvertraglich nur in Ausnahmefällen

zulässig ist, kann dieser z.B. mit Betriebsvereinbarungen oder auch

in Verbindung mit einer kurzen / langen Woche ermöglicht werden.

Nach Durchsicht und Beurteilung der Kalkulationsansätze wurde

festgestellt, dass die Preisherleitungen in den K7-Blättern als

plausibel anzusehen sind .... Im K7-Blatt der .... (Anmerkung: die

präsumtive Zuschlagsempfängerin) wurde der Ansatz getroffen dass

..... Die vollbeladene Mulde ... hat für den Transport zur

Einbaustelle, das Entladen, der Rückfahrt zur Beladestelle und für

den Beladevorgang .... Minuten zur Verfügung.

 

Nach Durchsicht und Beurteilung der Kalkulationsansätze wurde festgestellt, dass die Preisherleitungen in den K7-Blättern als plausibel anzusehen sind und der Einheitspreis günstig, aber kostendeckend angeboten wurde.

 

Es sind keine Hinweise auf eine Unterdeckung der direkt zuordenbaren Kosten im Sinn des § 137 Abs 3 Ziffer 1 BVergG erkennbar. Ebensowenig sind Risiken der Auftraggeberin aus Angebotspreisspekulationen erkennbar.

 

Nach Durchsicht der Kalkulationsansätze und unter Berücksichtigung der oben angeführten Erklärungen wird festgestellt, dass die Preisherleitungen in den K7-Blättern als plausibel und betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar anzusehen sind.

 

..."

 

1.16. Die Annahme von Kosten in Höhe von null Euro für die Positionen "Lohn" in den Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erklärt sich daraus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrer Kalkulation für diese Leistungen Personal von Dritten in Anspruch nimmt und diese Leistungen nicht durch eigenes Personal erbringt. Die Kosten der Inanspruchnahme von Fremdleistungen wurden von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei den Nulllohnpositionen des Angebotes im K7 Blatt unter der Position "Sonstiges" kalkuliert. Die Kalkulation der Lohnkostenbestandteile dieser Fremdleistungen wurde in den K7 Blättern im Vergabeverfahren nicht dargelegt. Die Frage, ob die direkt zuordenbaren Personalkosten in den Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin enthalten sind, wurde im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 nicht erörtert.

 

1.17. Am 29.11.2019 wurde über die Plattform XXXX die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumptiven Zuschlagsempfängerin an alle Bieter bekannt gegeben (Zuschlagsentscheidung, Beilage ./1 zum Antrag auf Nichtigerklärung).

 

1.18. Die Antragstellerin kalkulierte in ihrem Angebot nicht sämtliche Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle ausschließlich in die Position XXXX ein. Die Auftraggeberin führte im Vergabeverfahren keine vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der Antragstellerin durch. Das Angebot der Antragstellerin wurde im Vergabeverfahren von der Auftraggeberin nicht ausgeschieden.

 

1.19. Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren nicht widerrufen und den Zuschlag nicht erteilt (Vergabeakt).

 

1.20. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.889,20.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammer genannten Quellen. Diese sind die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann.

 

2.2. Die Echtheit und Richtigkeit von herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Diese Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche in den Unterlagen traten nicht auf.

 

2.3. Die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle ausschließlich in die Position XXXX einkalkuliert hat, ergibt sich aus der Durchsicht des K7 Blattes der Antragstellerin im Hinblick auf die Vorgaben der Leistungsbeschreibung (Vorbemerkungen Punkt 3.1.4.). Es trifft zu, dass das Angebot der Antragstellerin laut dem von der Antragstellerin mit dem Angebot vorgelegten K7 Blatt unter der Position XXXX Kosten der Baustelleneinrichtung sowie Kosten der Baustellenräumung beinhaltet. Ebenso enthält aber auch eine andere Position des Leistungsverzeichnisses der Antragstellerin laut ihrem K7 Blatt Gerätekosten und Kosten des Maschinisten für die Hauptbauzeit. Im Einzelnen sind unter anderen Positionen laut K7 diverse Kosten der Einrichtung der Baustelle angeführt. Die Durchsicht des K7 Blattes der Antragstellerin lässt somit noch nicht den Schluss zu, dass sämtliche Kosten der Baustelleinrichtung unter der Position XXXX kalkuliert wurden. Ob die übrigen Kosten der Einrichtung und der Räumung der Baustelle sowie die zeitgebundenen Kosten der Baustelle entsprechend der Leistungsbeschreibung (Vorbemerkungen Punkt 3.1.4.) von der Antragstellerin in die einzelnen Leistungspositionen einkalkuliert wurden, lässt sich ohne vertiefte Prüfung des Angebotes der Antragstellerin nach den Kriterien des § 137 Abs 3 BVergG 2018 nicht feststellen. Diese würde eine vertiefte Nachprüfung der einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses der Antragstellerin im Hinblick darauf erfordern, ob die angebotenen Positionen jeweils kalkulatorisch Kosten der Einrichtung und Räumung der Baustelle beinhalten. Die Vornahme einer solchen vertieften Angebotsprüfung ist vom Bundesverwaltungsgericht aber im Rahmen der Prüfung, ob ein Ausscheidensgrund bei der Antragstellerin vorliegt, entsprechend der Judikatur nicht vorzunehmen, zumal diese aus sachverständiger Sicht (des Auftraggebers) zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 12.05.2011, 2007/04/0012; BVA 24.09.2021, N/0068-BVA/09/2012-93; BVA 16. 4. 2008, N/0028-BVA/08/2008-81: "Das BVA hat bei der Prüfung des Schadens des Antragstellers nur (insb aus dem Vergabeakt) evidente Ausscheidungsgründe aufzugreifen, und gerade nicht ‚auf der Suche nach Ausscheidungsgründen beim Antragsteller' über die Lektüre des Vergabeakts hinaus eine sachverständige Preisprüfung des Angebots anstelle der AG vorzunehmen, welche bislang nicht einmal die AG als geboten erachtet hat."). Aus dem Vergabeakt ergibt sich, dass die Auftraggeberin keine vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der Antragstellerin durchgeführt hat. Der von der Auftraggeberin vorgebrachte Ausscheidensgrund würde somit eine Prüfung erforderlich machen, die bislang nicht einmal die Auftraggeberin selbst für notwendig erachtet hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf einen erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Auftraggeberin behaupteten Ausscheidensgrund nicht verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung - entsprechend der Rechtsprechung erforderlichenfalls aus sachverständiger Sicht - durchzuführen. Auf Basis des Angebotes und der K7 Blätter der Antragstellerin und ohne vertiefte Prüfung des Angebotes der Antragstellerin war somit festzustellen, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Baustelleinrichtung und Räumung in die Positionen XXXX kalkuliert hat.

 

2.4. Die Feststellung, dass die Frage, ob in den mit einem Lohnanteil von null ausgewiesenen Positionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sämtliche direkt zuordenbaren Lohnkosten enthalten sind, im Zuge der Angebotsprüfung vor der ersten Zuschlagsentscheidung und im Zuge der Prüfung vor der angefochtenen Zuschlagsentscheidung nicht erörtert wurde, ergibt sich aus den vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen des Vergabeaktes, insbesondere aus der Niederschrift des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019. Die Auftraggeberin stellte der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu den Positionen 01061116B - Steinwurf u.dgl. Verfuhr Baustellenbereich und 01. 06.2514A Leichter-schwerer Boden 3-5 abtragen + laden,

 

01. 06.2515A Leichter-schwerer Boden 3-5 laden,

 

01. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich, die Frage, wie sich der angebotene Preis zusammensetzt und ob mit dem angebotenen Einheitspreis alle Leistungen abgedeckt werden. Die Frage, warum bei der wesentlichen Position 01. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich der Lohnanteil im Angebot mit null ausgewiesen wurde und ob sämtliche Lohnkosten gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag darin enthalten sind, wurde von der Auftraggeberin im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 nicht gestellt und die präsumtive Zuschlagsempfängerin machte dazu auch keine Angaben. Auch die übrigen Positionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, die in der Spalte "Lohn" einen Nullanteil ausweisen (Nulllohnpositionen) wurden in diesem Punkt im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 nicht erörtert. Die Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 05.11.2019 und vom 08.11.2019 enthalten dazu ebenfalls keine Ausführungen. Auch der Vergabevermerk vom 26.11.2029 enthält zur Erklärbarkeit der Personalkosten mit null im Angebot bei den Nulllohnpositionen keine Ausführungen (siehe Feststellungen Punkt 1.15.)

 

In der mündlichen Verhandlung brachte die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu Position 01. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich vor, dass zu dieser Position Leistungen Dritter von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugekauft werden, die im Lohnanteil unter dem Punkt "Sonstiges" des Angebotes und des K7 Blattes kalkuliert werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung = OZ 26, S. 10). Für die Personalkosten zu dieser Position legte die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein K7 Blatt mit betriebsinternen Anmerkungen (mit "I" gekennzeichnet) vor, aus dem hervorging, wie der von Dritten zugekaufte Personalaufwand von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unter der Position "Sonstiges" kalkuliert worden war (OZ 26, Beilage . /I). Beilage ./I war im Zuge der vertieften Angebotsprüfung nicht vorgelegt worden.

 

Die Auftraggeberin gab dazu bekannt, dass ihr Beilage ./I nicht bekannt sei, die vorgelegten K7 Blätter und die Ausführungen im Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 seien ausreichend gewesen (OZ 26, S. 11). Der von der Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsprüfung beigezogene XXXX gab dazu an, dass die Verrechnung der Lohnanteile der zugekauften Leistungen zu einzelnen Positionen zu der Position "Sonstiges" im Zuge der Angebotsprüfung besprochen, aber nicht festgehalten worden sei (OZ 26, S. 14).

 

Aus einer Zusammenschau der Dokumentation der Angebotsprüfung und der Ausführungen der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Nulllohnpositionen im Zuge der Angebotsprüfung nicht ausdrücklich thematisiert wurden. Die Erklärung, dass bei den Nulllohnpositionen Leistungen Dritter von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugekauft werden und dieser Anteil unter "Sonstiges" kalkuliert wurde, war nicht Gegenstand der Prüfung des Angebotes. Dies wird dadurch belegt, dass in der mündlichen Verhandlung erstmals ein K7 Blatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit detaillierten Anmerkungen zu den Bestandteilen der Positionen "Sonstiges" und den darin enthaltenen Personalleistungen Dritter vorgelegt wurde. Die Auftraggeberin stellte zu diesem K7 Blatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Beilage ./I) selbst klar, diese Unterlage vorher nicht gekannt zu haben (OZ 26, S. 10) und dass das Thema der Nulllohnanteile einzelner Positionen in der Dokumentation nicht aufscheint (OZ 26, S. 15). Das Verwaltungsgericht geht auf Basis der vorgelegten Unterlagen und der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Erklärbarkeit der Nulllohnpositionen im Zuge der Angebotsprüfung zwischen Auftraggeberin und präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht thematisiert wurde. Dass die Auftraggeberin (wie von XXXX ausgeführt, OZ 26, S. 14) dies im Zuge ihrer internen Prüfung bedacht haben mag, kann das Fehlen von nachvollziehbaren Aufklärungen dazu in der Kommunikation mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ersetzen.

 

2.5. Soweit die Details des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und die genaue Zusammensetzung der einzelnen Preispositionen sowie die korrespondierenden Details der Angebotsprüfung von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin ausgenommen (OZ 26) und dementsprechend nicht in die Feststellungen übernommen wurden, ist auf die ständige Rechtsprechung zur Geheimhaltung schutzwürdiger Angaben zu verweisen (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207 mit Verweis auf EuGH vom 14. Februar 2008 in der Rechtssache C- 450/06, Varec SA). Die Antragstellerin erhielt eine in Abstimmung mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Bezug auf Einzelheiten, insbesondere einzelne Preisbestandteile und Kalkulationsansätze, geschwärzte Fassung des Protokolls der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin Positionen mit einem Nulllohnanteil angeboten hat, ist ein für die Entscheidung wesentlich Tatsache und wurde der Antragstellerin in der Verhandlung offengelegt (OZ 26, S.14; geschwärzte Fassung von Oz 26, S. 9-14). Eine Einsichtnahme in das vollständige Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und die vollständige Dokumentation der Angebotsprüfung konnte vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Schutz der vertraulichen Inhalte des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unterbleiben. Jene Bestandteile der Angebotsprüfung der Auftraggeberin, die Rückschlüsse auf die Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zulassen, wurden in den Feststellungen zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin nur auszugsweise wiedergegeben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur formalen Zulässigkeit

 

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den oben wiedergegebenen Nachprüfungsantrag zu entscheiden. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

3.1.2. Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH. Sie ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 7 BVergG 2018 um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Da das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 334 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.

 

3.1.3. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.11.2019 wurde rechtzeitig eingebracht. Der Antrag enthält alle in § 344 Abs. 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte. Ein Grund für eine Unzulässigkeit gemäß § 344 Abs. 2 BVergG 2018 liegt nicht vor. Die Antragstellerin entrichtete die Pauschalgebühren in der erforderlichen Höhe (§ 340 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018, BGBl II Nr 212/2018 - Bauaufträge im Unterschwellenbereich).

 

3.1.4. Zur vorgebrachten fehlenden Antragslegitimation der Antragstellerin aufgrund der Verwirklichung eines Ausscheidensgrundes ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Kosten der Baustelleneinrichtung und der Baustellenräumung in die Positionen XXXX kalkuliert hat. Da die Antragstellerin weder ausgeschieden wurde, noch aus der Prüfung des vorgebrachten Ausscheidensgrundes durch das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Vergabeaktes ein Ausscheidensgrund hervorgekommen ist, ist die Antragstellerin zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung legitimiert.

 

3.2. Zu A) Zur Stattgabe des Antrags auf Nichtigerklärung

 

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen BVergG 2018 lauten:

 

"Grundsätze des Vergabeverfahrens

 

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

 

...

 

2. Unterabschnitt

 

Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

 

Vorgehen bei der Prüfung

 

§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

 

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:

 

...

 

4. die Angemessenheit der Preise;

 

...

 

Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung

 

§ 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

 

(2) Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn

 

1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder

 

2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder

 

3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

 

(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob

 

1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,

 

2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und

 

3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

 

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

 

§ 138. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw.. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

 

(2) Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.

 

(3) Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.

 

(4) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden.

 

(5) Stellt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der öffentliche Auftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den öffentlichen Auftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 93 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.

 

(6) Stellt der öffentliche Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Sofern der öffentliche Auftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission bekannt zu geben.

 

(7) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der öffentliche Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig.

 

Aufklärungen und Erörterungen

 

§ 139. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.

 

(2) Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.

 

(3) Aufklärungen und Erörterungen können

 

1. als Gespräche in kommissioneller Form oder

 

2. schriftlich

 

durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.

 

Dokumentation der Angebotsprüfung

 

§ 140. (1) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.

 

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben - bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise -, ist jedem verbliebenen Bieter Auskunft zu geben, sofern das Ergebnis der Angebotsöffnung nicht geheim ist. Jeder Bieter kann von seinem allenfalls berichtigten Angebot oder der Durchrechnung seines Angebotes Kenntnis nehmen.

 

(3) Der Bieter kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der sein Angebot betrifft.

 

Ausscheiden von Angeboten

 

§ 141. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

 

1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 25 auszuschließen sind, oder

 

2. Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder

 

3. Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder

 

...

 

7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder

 

...

 

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

 

§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

 

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

 

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.

 

(3) Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

 

3.2.2. Das zentrale Vorbringen der Antragstellerin ist, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin von der Auftraggeberin auszuscheiden gewesen wäre. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Gesamtpreis 114 % unter dem von der Antragstellerin angebotenen Preis sowie 39 % unter dem geschätzten Auftragswert lag. Gemäß § 137 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2018 muss der öffentliche Auftraggeber Aufklärungen über die Positionen des Angebots verlangen und gemäß § 137 Abs. 3 BVergG 2018 vertieft prüfen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. Aufgrund der auffälligen Preisdifferenz war die Auftraggeberin gemäß § 137 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2018 jedenfalls verpflichtet, von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Aufklärungen über die Zusammensetzung der Preise zu den angebotenen Positionen zu verlangen und eine vertiefte Angebotsprüfung nach den Kriterien des § 137 Abs. 3 BVergG 2018 durchzuführen. Entsprechend den Kriterien des BVergG 2018 und der Rechtsprechung ist Ziel der vertieften Angebotsprüfung die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär-und Nachvollziehbarkeit. Diese Beurteilung ist nach den Kriterien des 137 Abs. 3 BVergG 2018 (§ 125 Abs. 4 Z. 1-3 BVergG 2006) vorzunehmen. Diese Kriterien sind deklarativ (VwGH, 16.05.2018, Ra 2017/04/0152). Ein Angebot ist auf Basis einer vertieften Angebotsprüfung auch dann auszuscheiden, wenn Teilpreise nicht plausibel zusammengesetzt sind, weil dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führt (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152).

 

Bei einer Nachkontrolle der vertieften Angebotsprüfung hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen, ob die Preise angemessen sind, wobei im Einzelnen insbesondere die in § 137 Abs. 3 BVergG 2018 (§ 125 Abs. 4 Z. 1-3 BVergG 2006) genannten Kriterien maßgeblich sind (VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091).

 

3.2.3. Es wurde festgestellt, dass die Auftraggeberin eine vertiefte Prüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgenommen hat. Diese erfolgte zum einen im Rahmen des kommissionellen Aufklärungsgespräches vom 31.10.2019 und zum anderen aufgrund von Schreiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom 05.11.2019 und vom 08.11.2019. Aus § 140 Abs. 1 BVergG 2018 ergibt sich, dass die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren ist, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung ist vom Auftraggeber insbesondere zu prüfen, ob die Preise den Kriterien des § 137 Abs. 3 BVerG 2018 entsprechend betriebswirtschaftliche erklär-und nachvollziehbar sind.

 

Im konkreten Fall weisen mehrere Positionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie die dazu korrespondierenden K7 Blätter einen Nulllohnanteil auf. Zu diesen Positionen hatte die Auftraggeberin im Zuge der vertieften Angebotsprüfung insbesondere zu prüfen, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten sind und ob die Personalkosten insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge nachvollziehbar sind (§ 137 Abs. 3 Z. 1 BVergG 2018). Diese Pflicht bestand im Besonderen bei der Position 01.062515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich, weil diese eine laut Ausschreibung wesentliche Position des Leistungsverzeichnisses darstellt. Hinzu kommt im konkreten Fall der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, dass der unter Position 01. 06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich angebotene Preisteil einen im Verhältnis zum angebotenen Gesamtpreis wesentlichen Teil des Angebotes ausmacht und deshalb bei dieser Position eine Prüfung der direkt zuordenbaren Lohnkosten (die mit null ausgewiesen waren) jedenfalls geboten war.

 

Wie festgestellt, ist eine vertiefte Prüfung der Nulllohnpositionen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (soweit diese keine Fremdleistungen laut Angebot darstellten) im Hinblick auf die Erklärbarkeit der bei diesen Positionen anfallenden Lohnkosten durch die Auftraggeberin nicht erfolgt. Die Unterlagen der Auftraggeberin enthalten zu der Frage, ob in den Preisen der Nulllohnpositionen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Personalkosten enthalten sind, keine Ausführungen. Der Umstand, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin bei den Nulllohnpositionen Drittleistungen in Anspruch nimmt und diese unter dem Bestandteil "Sonstiges" kalkuliert hat, wurde erstmalig im Zuge der mündlichen Vergabeverhandlung erörtert.

 

Auf Basis der Dokumentation der vertieften Angebotsprüfung hatte die Auftraggeberin davon auszugehen, dass in den Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ein Lohnanteil nicht kalkuliert wurde. In diesem Zusammenhang ist zu hervorzuheben, dass die Berücksichtigung von direkt zuordenbaren Personalkosten im Preis für die Kalkulation des Gesamtpreises eine über § 137 Abs. 3 Z. 1 BVergG 2018 für den Bieter zwingende Vorschrift darstellt. Diese Bestimmung steht in Verbindung mit den Bestimmungen des BVergG gegen Lohn-und Sozialdumping sowie mit der Einhaltung von arbeits-und sozialrechtlichen Vorschriften (Gölles in Gölles (Hrsg), BVerG 2018 (2019) § 137 Rz. 55). Korrespondierend mit dieser für die präsumtive Zuschlagempfängerin zwingenden Anforderung, in den Positionen des Leistungsverzeichnisses die direkt zuordenbaren Personalkosten zu kalkulieren, war die Auftraggeberin verpflichtet, dies im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung zu prüfen und zu dokumentieren. Die Auftraggeberin hat jedoch eine vertiefte Prüfung der Nulllohnpositionen im Hinblick auf die von § 137 Abs 3 Z 1 BVergG geforderte Frage, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten und ob diese nachvollziehbar sind, unterlassen.

 

Die Auftraggeberin hat somit wesentliche Umstände, die für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit des Preises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin relevant sind, im Zuge der vertieften Angebotsprüfung nicht in nachvollziehbarer Weise geprüft. Auf Basis der vertieften Angebotsprüfung hätte die Auftraggeberin nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Teilpreise der Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin plausibel zusammengesetzt sind, zumal die Kosten von null Euro in der Kategorie "Lohn" bei diesen Positionen nicht aufgeklärt wurden. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen hätte die Auftraggeberin davon ausgehen müssen, dass diese Positionen keinen Lohnanteil enthalten und demensprechend nicht plausibel zusammengesetzt sind.

 

Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob eine vertiefte Angebotsprüfung den Kriterien des § 137 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 entspricht und im gegenständlichen Fall, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personalkosten enthalten sind, anhand der dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen. Würde das Verwaltungsgericht Erklärungen für die Nachvollziehbarkeit, die ein Bieter erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vorlegt, berücksichtigen, bliebe es dem Bieter überlassen, ob er die vertiefte Angebotsprüfung schon vor dem Auftraggeber oder erst im Nachprüfungsverfahren ermöglicht (vgl. dazu VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102). Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erklärungen und Unterlagen (Beilage ./I) zu den Nulllohnpositionen des Leistungsverzeichnisses können die fehlende Prüfung dieser Anteile des Preises durch den Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht ersetzen.

 

3.2.4. Soweit die Auftraggeberin vorbringt, dass eine Unvollständigkeit der vertieften Angebotsprüfung nicht wesentlich für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des § 347 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 ist, ist dem entgegenzuhalten, dass ein wesentlicher Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens dann anzunehmen ist, wenn die Vergabeentscheidung bei rechtmäßigem Verhalten des Auftraggebers anders ausgehen könnte (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, mit Verweis auf VfGH 02.03.2002, B 691/01ua). Die Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens muss somit potentiell sein. Es muss möglich sein, dass ein anderer Bieter den Zuschlag erhält oder der Auftraggeber das Verfahren widerrufen muss (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg), BVergG 2018 § 347 RZ 13).

 

Auf Basis der von der Auftraggeberin durchgeführten vertieften Angebotsprüfung war der Personalkostenanteil in Höhe von null Euro bei den Nulllohnpositionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht nachvollziehbar. Dabei stellt insbesondere die Leistung zu Position 01.06.2515B Leichter-schwerer Boden Verfuhr Baustellenbereich eine nach der Ausschreibung wesentliche Leistung dar, im Rahmen derer XXXX m3 Boden zu transportieren sind. Die Auftraggeberin konnte auf Basis der von ihr durchgeführten vertieften Angebotsprüfung nicht davon ausgehen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin für diese Leistungsposition einen Lohnanteil kalkuliert hat und musste somit davon ausgehen, dass der zu dieser wesentlichen Position angebotene Preis betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ist. Damit musste die Auftraggeberin auf Basis ihrer eigenen (dokumentierten) Prüfung davon ausgehen, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in einer wesentlichen Position des Gesamtpreises eine nicht plausible Zusammensetzung aufwies. Dies gilt auch für die weiteren Positionen des Leistungsverzeichnisses der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, die einen Nulllohnanteil aufweisen. Da es sich dabei um wesentliche Positionen und einen für die Auftraggeberin zentralen Leistungsinhalt handelt, hätte die Auftraggeberin davon ausgehen müssen, dass die nicht plausible Zusammensetzung mehrerer Teilpositionen entsprechend der Rechtsprechung zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen und somit bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 verwirklicht ist.

 

Die Nulllohnpositionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurden entgegen § 137 Abs. 3 Z 1 BVergG von der Auftraggeberin keiner vertieften Angebotsprüfung dahingehend unterzogen, ob im Preis alle direkten Personalkosten enthalten sind. Bei rechtmäßiger Durchführung der Prüfung hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausgefallen wäre oder dass das Vergabeverfahren von der Auftraggeberin zu widerrufen gewesen wäre. Die Auftraggeberin brachte selbst vor, dass sie im Falle des Ausscheidens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gezwungen wäre, die Ausschreibung zu widerrufen (Stellungnahme der Auftraggeberin vom 27.12.2019). Die Wesentlichkeit der unterlassenen Aufklärung der Nulllohnpositionen ist somit im Hinblick auf die bei Vornahme der Aufklärung bestehende Möglichkeit, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ausgeschieden hätte werden müssen und das Vergabeverfahren widerrufen hätte werden müssen, gegeben.

 

Da die Auftraggeberin die vertiefte Angebotsprüfung in wesentlichen Positionen des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht entsprechend den Kriterien des § 137 Abs. 3 Z 1 BVergG 2018 durchgeführt hat, ist die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig und schon aus diesem Grund gemäß § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig zu erklären.

 

3.2.5. Es ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Preisermittlung laut Ausschreibung nach Einheitspreisen zu erfolgen hat und die Preisanteile "Lohn" und "Sonstiges" auszuweisen hat (Punkt 4.6. der Ausschreibung). Die Kalkulation aller angebotenen Einheitspreise und des Gesamtpreises und deren Aufgliederung haben den Bestimmungen der ÖNORM B 2061 zu entsprechen.

 

Für die Aufgliederung der Preise sieht die ÖNORM B 2061 (Preisermittlung für Bauleistungen) vor, dass der Preisanteil "Lohn" laut K7 Blatt die Einzellohnkosten zu erfassen hat. Dazu zählt gemäß Punkt 5.1.1. ÖNORM B 2061 auch der Lohnanteil der Kosten von Fremdleistungen (siehe Punkt 4. der Feststellungen).

 

Das Nachprüfungsverfahren hat ergeben, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Lohnkosten der von Dritten herangezogenen Leistungen für die Erbringung der Leistungen laut Nulllohnpositionen unter dem Preisanteil "Sonstiges" kalkuliert hat. Somit entspricht das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Bezug auf die Aufgliederung des Einheitspreises in den angebotenen Nulllohnpositionen nicht der Ausschreibung, weil die Lohnkosten von Fremdleistungen laut ÖNORM B 2061 in den Preisanteil "Lohn" einzubeziehen und im Angebot sowie im K7 Blatt dort auszuweisen gewesen wären. Indem die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Lohnkosten von Dritten für die Erfüllung der Leistungen der Nulllohnpositionen entgegen der ÖNORM B 2061 unter "Sonstiges" kalkuliert und ausgewiesen hat, hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin gegen die Vorgaben zur Erstellung der Preise gemäß Punkt 4.6. der Ausschreibung verstoßen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist insofern fehlerhaft im Sinne des § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018.

 

Aus der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung zitierten Stellungnahme von Kropik ("Vorschlag für eine Neufassung der ÖNORM B 2061 ‚Preisermittlung für Bauleistungen' von Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Andreas KROPIK") ergeben sich keine gegenteiligen Vorgaben für die Zuordnung von Lohnkosten für Fremdleistungen. Nach den Ausführungen von Kropik sind personelle Kosten dem Preisanteil Lohn zu zuordnen (Kropik, aaO, Punkt 7.1.2.3. (1), S. 18). Das Erfordernis der sachgerechten Zuordnung von Fremdleistungskosten steht damit nicht Widerspruch und lässt nicht erkennen, dass bei Lohnkosten für Fremdleistungen von den ausdrücklichen Vorgaben des Punktes 5.1.1. ÖNORM B 2061 abgewichen werden kann.

 

Zur Behebbarkeit von Mängeln in Angeboten wird nach gefestigter Rechtsprechung auf die sogenannte Aicher-Formel zurückgegriffen. Mängel sind nicht behebbar, wenn deren Behebung nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann. Der Bieter darf nicht gegenüber den Mitbietern bevorzugt werden. Der Bieter darf kein praktisch neues Angebot einreichen. Der Auftraggeber darf keine Behebung von Mängeln zulassen, die nach den Festlegungen der Ausschreibung mit dem Ausscheiden bedroht sind, etwa wenn sie nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht (Casati in Gölles, BVergG 2018 § 141 Rz 20 (Stand 1.10.2019, rdb.at)). Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Bieter seine Wettbewerbsstellung durch eine Mängelbehebung materiell verbessern kann (In diesem Sinn vgl auch ErlRV 69 BlgNR 26. GP 155 mwN. BVwG 11. 07. 2018, W187 2198532-2/15E mwN) Fehlende Preise stellen nach der Rechtsprechung unbehebbare Mängel dar (VwGH 24. 09. 2003, 2000/04/016).

 

Eine Behebung dieses Mangels würde es erforderlich machen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die unter "Sonstiges" ausgewiesenen Lohnkosten der herangezogenen Fremdleistungen unter "Lohn" entsprechend den Vorgaben der ÖNORM B 2061 ausweist. Da bislang für die Auftraggeberin nicht erkennbar war, welche Lohnkosten in den Gesamtpreisen der Nulllohnpositionen enthalten waren, hätte die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Möglichkeit, den Lohnkostenanteil der Fremdleistungen nach Vereinbarung mit dem Anbieter der Fremdleistungen herauszurechnen und damit die Preise der Nulllohnpositionen neu zu kalkulieren. Dies liefe auf ein betreffend die Nulllohnpositionen neues Angebot hinaus. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin wäre damit gegenüber den anderen Bietern bevorzugt und könnte ihre Wettbewerbsstellung dadurch verbessern.

 

Es liegt somit ein nach der Rechtsprechung als unbehebbar zu qualifizierender Mangel des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vor. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätte somit aufgrund des Vorliegens eines unbehebbaren Mangels gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 ausgeschieden werden müssen. Der Mangel wurde in der mündlichen Verhandlung mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erörtert (OZ 26, S. 9).

 

Die Zuschlagsentscheidung ist auch aufgrund der Berücksichtigung eines gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG auszuscheidenden Angebotes rechtswidrig. Da das Ausscheiden der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu einem anderen Ausgang des Vergabeverfahrens in Form der Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter oder in Form des Widerrufs geführt hätte, war die Rechtwidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens auch von wesentlichem Einfluss im Sinne des § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018. Die Zuschlagsentscheidung ist auch aus diesem Grund gemäß § 347 Abs. 1 BVergG für nichtig zu erklären.

 

Die Auftraggeberin hätte dies im Zuge der vertieften Prüfung des Angebotes zu den Nulllohnpositionen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin feststellen können, sofern die Prüfung die Frage der Erklärbarkeit der Nulllohnpositionen umfasst hätte. Die fehlende Prüfung ist somit auch im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausscheidensgrundes wesentlich im Sinne des § 347 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018.

 

Die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung aufgrund der nicht gesetzmäßig durchgeführten vertieften Angebotsprüfung und der Berücksichtigung eines auszuscheidenden Angebotes konnte aufgrund des Vergabeaktes wie in der Beweiswürdigung dargelegt festgestellt werden. Die Einholung des von der Antragstellerin beantragten Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Baukalkulation war aus diesem Grund im Sinne des 52 Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

Die Zuschlagsentscheidung vom 26.11.2019 ist somit im Ergebnis für nichtig zu erklären.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die zur Begründung des Erkenntnisses herangezogene Rechtsprechung wird in der rechtlichen Beurteilung unter erforderlichenfalls in der Beweiswürdigung unter unter A) zitiert. Die Rechtsfragen, ob die Auftraggeberin die vertiefte Angebotsprüfung gesetzmäßig durchgeführt und die dargestellten Mängel der vertieften Angebotsprüfung für den Ausgang des Vergabeverfahrens potentiell wesentlich waren, sowie ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein fehlerhaftes Angebot im Sinne der Ausschreibung gelegt hat, konnten auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung gelöst werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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