BVwG W271 2266683-1

BVwGW271 2266683-119.6.2023

AMD-G §2 Z16
AMD-G §2 Z3
AMD-G §2 Z30
AMD-G §41
AMD-G §41 Abs1
AMD-G §41 Abs2
AMD-G §62
AMD-G §66
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art10
KOG §36
StGG Art17a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W271.2266683.1.00

 

Spruch:

 

W271 2266683-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: „KommAustria“; fortan auch: „belangte Behörde“) stellte mit Bescheid vom XXXX , fest, dass die XXXX (fortan: die Beschwerdeführerin) durch folgende Formulierungen im Rahmen der im Fernsehprogramm „ XXXX “ ab ca. jeweils XXXX Uhr ausgestrahlten Sendung „ XXXX “ mangels ausreichenden Sachsubstrats und aufgrund grob verzerrender Aussagen § 41 Abs. 1 AMD-G verletzt habe:

I.a. XXXX

l.a.a. „Und gleich geblieben ist natürlich das unerschütterliche Vertrauen in die Aussagen der Regierung, der Pharmaindustrie, das Impfsyndikat, der Ärztekammer und aller anderer angeschlossenen Lobbyisten, inklusive den Lohnschreibern im medialen Mainstream. Die Menschen spüren, dass sie sich auf diese Aussagen verlassen können, etwa ... Dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen.“,

l.a.b. „... der Herr Minister, der im Übrigen doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen.“,

I.a.c. „Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie die Impfung wirkt.“,

l.a.d. „Gut, ich hoffe ja, dass Herr XXXX vor diesem Gespräch noch kurz bei Wikipedia reinschaut, denn dann erfährt er, dass Ivermectin nicht nur in der Tiermedizin, sondern auch in der Humanmedizin erfolgreich gegen Infektionskrankheiten eingesetzt wird, nachweislich antivirale Eigenschaften hat und in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung findet. Und Herr XXXX könnte auch erfahren, dass die beiden Forscher XXXX 2015 den Medizinnobelpreis für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin bekommen haben, mit dem in Afrika schon hunderte Millionen Kinder behandelt wurden und das zur nahezugehenden Ausrottung von Flussblindheit und anderer schwerer Krankheiten geführt hat. Aber vielleicht weiß das der Herr Gesundheitsminister ohnehin alles und verschweigt es einfach nur, um Ivermectin in der Öffentlichkeit nur als Entwurmungsmittel für Pferde schlecht zu machen, weil mögliche Heilmethoden neben der Impfung einfach nicht gewünscht sind.“,

l.b. am XXXX „Wenn der offenbar übergeschnappte Rektor der Uni Klagenfurt der Meinung ist, dass ungeimpfte Menschen kein Recht auf universitäre Ausbildung mehr haben, verhängt er mit einem Federstrich 2G.“,

I.c. am XXXX „Da sieht man wie wichtig gewissenhaftes Etikettieren für die richtige Impfetikette ist. Apropos Etikettieren beziehungsweise Umetikettieren: das kennt man ja von diversen Lebensmittelskandalen früherer Jahre als findige Supermarktmanager abgelaufene, aber nicht verkaufte Lebensmittel einfach mit einem späteren Ablaufdatum umetikettiert haben. Die Gesundheitsbehörden haben damals bei diesem Kavaliersdelikt bekanntlich kein Pardon gekannt und die verantwortlichen Manager schnurstracks vor Gericht gebracht. Gott sei Dank sind die Behörden bei abgelaufenen Genimpfstoffen nicht ganz so streng und drücken schon einmal ein Auge zu, wenn das Ablaufdatum still und heimlich verlängert wird. So wie jetzt etwa wieder bei einem der meist verwendeten Coronaimpfstoffe, wo zurzeit wieder zigtausende Chargen ablaufen. Das ist im Trubel der Ankündigung eines neuen Lockdowns und einer Zwangsimpfung ab Februar glücklicherweise auch jetzt wieder völlig untergegangen. Die Regierung hatte ja Anfang des Jahres vorsorglich ein Vielfaches des notwendigen Impfstoffs eingekauft, weil aber wegen der blöden Impfverweigerer jetzt noch immer tausende Dosen ungespritzt herumliegen, ist bei diesem jetzt auf Weisungen von oben – also von der EMA abwärts – das Ablaufdatum um drei Monate verlängert worden. Das heißt, spätestens mit der Impfpflicht ab Februar haben wir dann endlich auch diese umetikettierten Chargen der per Notzulassung bewilligten Genspritzmittel verimpft.“,

I.d. am XXXX „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung Ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben.“,

I.e. am XXXX

l.e.a. „In der eine unheilige Allianz aus ehemaligen Experten, die vom Weg abgekommen sind, zusammen mit ein paar Esoterikern, Schwurblern und Rechtsextremen nicht aufhören, die Seuche, die laut unseren Experten ähnlich gefährlich wie Ebola ist, zu verharmlosen und vor angeblichen Nebenwirkungen einer segensbringenden Impfung zu warnen, die sie als Genspritzmittel mit Notzulassung verunglimpfen.“ sowie

l.e.b. „Ich meine, was machen die für ein Theater wegen 2,5 Millionen gemeldeten Fällen von teils schweren Nebenwirkungen, es gibt keinen Beweis, dass die irgendwas mit der Impfung zu tun haben.“

Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass es sich gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G nicht um schwerwiegende Rechtsverletzungen handle (Spruchpunkt 2.).

Sie trug der Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides Spruchpunkt 1. drei Mal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen der von ihr ausgestrahlten Sendung „ XXXX " oder, sollte die Sendung nicht mehr ausgestrahlt werden, im Rahmen eines vergleichbaren Formats, jeweils am XXXX ab ca. XXXX Uhr in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen (Spruchpukt 3.):

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt:

Die XXXX hat im Rahmen ihrer Sendung „ XXXX “ durch einige Aussagen in den Sendungen vom XXXX sowie vom XXXX das Objektivitätsgebot durch teilweise grob verzerrende Formulierungen ohne ausreichendes Sachsubstrat verletzt.“

Die belangte Behörde trug der Beschwerdeführerin abschließend auf, der belangten Behörde gemäß § § 29 Abs 1 AMD-G binnen weiterer zwei Wochen einen Nachweis über die Veröffentlichung zu erbringen (Spruchpunkt 4.).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom XXXX Beschwerde. Sie vertritt darin – zusammengefast – die Ansicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Er weise – insbesondere auch sekundäre – Feststellungsmängel auf. Es habe kein ordnungsgemäßes Beweisverfahren stattgefunden. Das BVwG habe ein ergänzendes Beweisverfahren und eine mündliche Verhandlung abzuhalten, um Tatsachensubstrat für die Beurteilung der inkriminierten Sendung als Satiresendung zu liefern. Auf Satiresendungen seien die Objektivitätsgrundsätze des AMD-G nicht anwendbar. Auch wäre es notwendig, das Tatsachensubstrat zu liefern, um den Anforderungen des AMD-G Genüge zu tun, sollte – was die Beschwerdeführerin bestreitet – die verfahrensgegenständliche Sendung als „Meinungskommentar mit satirischen Elementen“ einzuordnen sein. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass jedenfalls die Veröffentlichungspflicht gemäß Spruchpunkten 3 und 4 entfällt.

3. Am 14.03.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den Stand der ergänzenden Ermittlungen mit. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin äußerten sich jeweils in einer Stellungnahme dazu. Die Stellungnahmen samt Beilagen wurden den Parteien wechselseitig übermittelt.

4. Am 17.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter vertreten wurde. Zwei Vertreter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurden Rechts- und Sachfragen behandelt. Die Beschwerdeführerin legte ergänzende Unterlagen zum Gesamtprogramm der Beschwerdeführerin vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist eine zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX .

Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , XXXX Zulassungsinhaberin für das über die der XXXX mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugeordnete terrestrische Multiplexplattform „ XXXX “ verbreitete Programm XXXX das auch über Satellit ( XXXX und die terrestrischen Multiplexplattformen „ XXXX “ und „ XXXX - XXXX “ weiterverbreitet wird.

Weiters ist sie auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , Inhaberin einer Zulassung für das Rahmenprogramm XXXX .

Die Beschwerdeführerin ist außerdem Betreiberin des Kabelfernsehprogramms XXXX .

Weiters ist sie Anbieterin des Abrufdienstes der XXXX

1.2. Zur Sendung XXXX

Die Sendung XXXX wird in der Regel XXXX nach den Nachrichten im Fernsehprogramm XXXX um ca. XXXX ausgestrahlt und XXXX um ca. XXXX wiederholt.

XXXX bezog sich in seiner Sendung auf Quellen, die von seinem Rechercheteam vorab recherchiert wurden. Es handelt sich bei diesen Quellen um öffentlich einsehbare medizinische Publikationen und internationale (medizinische) Berichterstattung.

Der Sendungscharakter wird, abrufbar XXXX in der Mediathek von XXXX wie folgt beschrieben:

„Der Wochenrückblick mit XXXX Der Name ist Programm: Autor der Sendung ist XXXX , der darin regelmäßig Themen und Zusammenhänge analysiert, und aus seinem ganz persönlichen Blickwinkel Stellung nimmt. All das stets mit einem Augenzwinkern, um den Zuseher zum Nachdenken anzuregen und ihn dazu zu bringen, sich seine eigene Meinung zum jeweiligen Thema zu bilden. Frei nach dem Motto: Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister!‘“

Präsentiert wird die Sendung von XXXX , der die Sendung allein moderiert.

Am XXXX wurde in der Tageszeitung XXXX ein Interview mit XXXX veröffentlicht, bei dem er, befragt zur Sendung XXXX Folgendes sagte: „Lassen Sie es mich an einem Beispiel erklären: Ich habe leider heute nicht mehr so viel Zeit zu musizieren, aber wir hatten in jungen Jahren eine Band. Einmal im Gespräch mit einem älteren Musiker habe ich gemeint, dass der Abend hervorragend gelaufen ist und dass das Publikum so mitgegangen ist. Und er hat gesagt, wenn du Musik für dich machst, es dir Spaß macht und es fließt, dann wirst sehen, dann ist der Applaus des Publikums am größten. Und so halte ich es bis heute im Journalismus und vor allem im Kommentar. Beim Kommentar sage ich, was ich mir denke. Das ist die Funktion des Kommentars, auch wenn es Leute gibt, die das nicht mehr verstehen wollen. Deshalb trennen wir ihn ja ganz bewusst von anderen Teilen des Programms und kennzeichnen ihn. Daneben gibt es die XXXX -Nachrichten, die sind zur Objektivität verpflichtet. Ein Kommentar kann nicht der Objektivität verpflichtet sein, dort sage ich, was ich meine – aber ohne mich anbiedern zu wollen, weil dann funktioniert das nicht.“

Der Ablauf der Sendungen, die zwischen acht und zehn Minuten dauern, gestaltet sich in der Regel wie folgt:

Nach einem Intro mit einer Kennmelodie wird aus dem OFF der Text gesprochen: XXXX Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister.“

Es werden sodann folgende Bilder eingeblendet:

 

Abbildung 1 – Intro der Sendung „ XXXX “

 

Abbildung 2 – Intro der Sendung XXXX

XXXX steht während der Sendung vor einem Vorhang an einem Tisch, oft mit aufgeschlagenen Zeitungen, daneben ist eine Puppe, welche an Till Eulenspiegel orientiert ist, platziert. Er vermittelt eine Kommentierung und Bewertung von aktuellen Geschehnissen sowie Ereignisse der aktuellen Politik, diese werden „unter die Lupe genommen“ und die Performance von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens einer kritischen Bewertung unterzogen. Bisweilen werden die Kommentare mit Ausschnitten aus öffentlichen Auftritten von Politikern und anderen Personen unterlegt. Gelegentlich wird in die Inszenierung der Sendung die Puppe unter Anlehnung an die Figur Till Eulenspiegel einbezogen.

 

 

 

Abbildung 3 – Sendung „ XXXX

Am Ende der Sendung wird nochmals die Signation eingespielt.

Die verfahrensgegenständlichen Sendungen ( XXXX ) beschäftigen sich ausschließlich mit dem damaligen „Pandemiemanagement“ der österreichischen Bundesregierung und den von letzterer in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen, insbesondere jene der Impfung gegen eine SARS-CoV-2-Infektion.

Die inkriminierten Sendungen wurden nach der Ausstrahlung im Fernsehprogramm XXXX in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Abrufdienst XXXX mit der jeweiligen Bezeichnung „Wochenkommentar vom …“ bereitgestellt.

 

Abbildung 4 – Sendungen „ XXXX in der Mediathek XXXX (abgerufen am XXXX )

 

1.2.1 Sendung vom XXXX

In dieser Sendung wird ab Minute XXXX u.a. Folgendes ausgeführt:

XXXX : „Und gleich geblieben ist natürlich das unerschütterliche Vertrauen in die Aussagen der Regierung, der Pharmaindustrie, das Impfsyndikat, der Ärztekammer und aller anderer angeschlossenen Lobbyisten, inklusive den Lohnschreibern im medialen Mainstream. Die Menschen spüren, dass sie sich auf diese Aussagen verlassen können, etwa dass die Impfung der Gamechanger sein wird. Dass doppelt Geimpfte vollimmunisiert sind und sich weder anstecken noch die Krankheit weiter übertragen können, dass Astrazeneca ein absolut unbedenklicher Impfstoff ist. Dass es keine Impfpflicht durch die Hintertür geben wird. Dass es ein Gebot der Stunde ist, Kinder und Jugendliche zu impfen. Dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen. Die Liste der Versprechen ist endlos lang und es ist einfach schön zu wissen, dass alle diese Versprechen ehrlich waren und alle eingetroffen sind und dass sich die Menschen in diesem Land hundertprozentig darauf verlassen können.“

Ab Minute XXXX wird Folgendes geäußert:

Vormaliger Bundesminister XXXX (per Videomitschnitt eingeblendet): „Es wird auch einen vierten Stich geben, mutmaßlich.“

XXXX : „Oder auch einen Fünften, meint der Herr Minister, der im Übrigen doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen.“

Vormaliger Bundesminister XXXX (per Videomitschnitt eingeblendet): „Ein Antikörpertest gibt derzeit keine Aussage darüber, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist oder nicht.“

XXXX führt ab Minute XXXX aus: „Heißt auf gut Deutsch, wir haben keine Ahnung, wie wir Antikörpertests beurteilen sollen und raten deshalb davon ab. Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie lange die Impfung wirkt, raten Ihnen aber gleichzeitig jedenfalls zum dritten Stich. Man sieht schon, welche Vorteile es hat, wenn der Gesundheitsminister kein sichtlich überforderter Volkschullehrer ist, sondern ein Arzt, der über medizinisches Basiswissen verfügt. Etwa, dass eine Impfung nicht ins Blut geht. Ein Arzt mit den menschlichen Schwächen wie Du und ich, der als bekennender Raucher einem jungen Spitzensportler übers Fernsehen ausrichten lässt, er solle sich gefälligst impfen lassen. Ein Experte, der den medizinischen Laien XXXX öffentlich zu einem Fachgespräch einlädt, um ihm zu erklären, dass seine Aussagen über Ivermectin, ein Entwurmungsmittel für Pferde, gefährlich seien. Gut, ich hoffe ja, dass Herr XXXX vor diesem Gespräch noch kurz bei Wikipedia reinschaut, denn dann erfährt er, dass Ivermectin nicht nur in der Tiermedizin, sondern auch in der Humanmedizin erfolgreich gegen Infektionskrankheiten eingesetzt wird, nachweislich antivirale Eigenschaften hat und in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung findet. Und Herr XXXX könnte auch erfahren, dass die beiden Forscher XXXX 2015 den Medizinnobelpreis für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin bekommen haben, mit dem in Afrika schon hunderte Millionen Kinder behandelt wurden und das zur nahezugehenden Ausrottung von Flussblindheit und anderer schwerer Krankheiten geführt hat. Aber vielleicht weiß das der Herr Gesundheitsminister ohnehin alles und verschweigt es einfach nur, um Ivermectin in der Öffentlichkeit nur als Entwurmungsmittel für Pferde schlecht zu machen, weil mögliche Heilmethoden neben der Impfung einfach nicht gewünscht sind.“

1.2.2. Sendung vom XXXX

In dieser Sendung wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Es wird ab Minute XXXX eine Grafik eingeblendet, die ein Mail vom XXXX des Rektors der Universität Klagenfurt, XXXX , offenkundig an alle Studierende gerichtet, abbildet. Gelb unterlegt wird dabei folgende Passage: „Jene, die das alles kategorisch von sich weisen, müssen beizeiten beginnen darüber nachzudenken, ob eine Universität das Richtige für sie ist.“

 

 

Abbildung 5 – Mail von XXXX

Die Nachricht des Rektors der Universität Klagenfurt hat folgenden Inhalt:

„Auch für Universitätspersonal, das keine Präsenzlehre anbietet, ist 2G dringend empfohlen. Hier gilt indes eine längere Übergangsfrist: Bis Jahreswechsel wird im Bürobereich – nicht im Bereich der Präsenzlehre – 2,5G toleriert. Ab 10. Jänner 2022 wird auch im Bürobereich ausnahmslos auf 2G umgestellt werden.

Weitere Informationen zur Durchführung der Lehrveranstaltungen (LVs) erhalten Sie in den nächsten Tagen und Wochen von Ihren LV-Leiter*innen. Bei Fortsetzung in Präsenz wird es für jene Studierenden, die 2G nicht erfüllen (wollen), alternative Wege der Leistungsfreistellung oder Teilnahme geben (z.B. Hybridmodus, Lehrbuchstoff, Seminararbeit). Andere LVs werden auf Online-Modus umgestellt werden. Die Entscheidung obliegt generell der/dem LV-Leiter*in.

Der Entschluss zu dieser Umstellung ist nicht Schikane, nicht Bosheit und nicht Spaltungslust. Er ist pure Vernunft. Die Lage ist alles andere als ersprießlich, es ist todernst. Die Impfung ist nicht perfekt, aber sie ist – auf strikt wissenschaftlicher Basis – das beste Präventionsinstrument, über das wir verfügen. Und es geht bei der Impfung selbstverständlich nicht allein um den eigenen Schutz, sondern ebenso sehr um den der anderen. Das ist an einem öffentlichen Ort wie der Universität, mit Tausenden Anwesenden Tag für Tag und deren intensivem Austausch, von herausgehobener Bedeutung. Der Papst ist übrigens auch dieser Auffassung (Impfen als ‚Akt der Nächstenlieben‘); im Vatikan gilt seit Februar 2021 eine Impfflicht. Jene, die all das kategorisch von sich weisen, müssen beizeiten beginnen darüber nachzudenken, ob eine Universität das Richtige für sie ist. Denn dass Universitäten für eine wissenschaftliche Weltauffassung einstehen versteht sich von selbst [Stichwort ‚Aufklärung‘…].“

Dazu kommentiert XXXX wie folgt: „Wenn der offenbar übergeschnappte Rektor der Uni Klagenfurt der Meinung ist, dass ungeimpfte Menschen kein Recht auf universitäre Ausbildung mehr haben, verhängt er mit einem Federstrich 2G. Nicht ohne ungeimpften Studenten auch noch wörtlich mitzuteilen, sie sollten sich fragen, ob eine Universität das Richtige für sie ist. Gut, der Herr Rektor beruft sich bei seiner Aussperrung impfkritischer Studenten, ja ganz wissenschaftlich auch auf den Papst, der im Vatikan ebenfalls eine Impfpflicht eingeführt habe, im Sinne der Nächstenliebe versteht sich. Seinen Nächsten liebt aber nicht nur, wer sich völlig freiwillig impfen lässt, auch jeder Desinfektionsspender ist neuerdings ein Ort der Nächstenliebe, wie uns Pater XXXX , der Allwissende, dieser Tage aufgeklärt hat. Der Mann, der das staunenden Volk erstmals informiert hat, dass eine Impfung gar nicht ins Blut geht, verordnet jetzt endlich eine Impfpflicht für alle Gesundheitsberufe.“

1.2.3. Sendung vom XXXX

In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:

XXXX „Da sieht man, wie wichtig gewissenhaftes Etikettieren für die richtige Impfetikette ist. Apropos Etikettieren beziehungsweise Umetikettieren: das kennt man ja von diversen Lebensmittelskandalen früherer Jahre, als findige Supermarktmanager abgelaufene, aber nicht verkaufte Lebensmittel einfach mit einem späteren Ablaufdatum umetikettiert haben. Die Gesundheitsbehörden haben damals bei diesem Kavaliersdelikt bekanntlich kein Pardon gekannt und die verantwortlichen Manager schnurstracks vor Gericht gebracht. Gott sei Dank sind die Behörden bei abgelaufenen Genimpfstoffen nicht so streng und drücken schon einmal ein Auge zu, wenn das Ablaufdatum still und heimlich verlängert wird. So wie jetzt etwa wieder bei einem der meistverwendeten Coronaimpfstoffe, wo zurzeit wieder zigtausende Chargen ablaufen. Das ist im Trubel der Ankündigung eines neuen Lockdowns und einer Zwangsimpfung ab Februar glücklicherweise auch jetzt wieder völlig untergegangen. Die Regierung hatte Anfang des Jahres vorsorglich ein Vielfaches des notwendigen Impfstoffs eingekauft, weil aber wegen der blöden Impfverweigerer jetzt noch immer tausende Dosen ungespritzt herumliegen, ist bei diesem jetzt auf Weisungen von oben – also von der EMA abwärts – das Ablaufdatum um drei Monate verlängert worden. Das heißt, spätestens mit der Impfpflicht ab Februar haben wir dann endlich auch diese umetikettierten Chargen der per Notzulassung bewilligten Genspritzmittel verimpft.“

1.2.4. Sendung vom XXXX

In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:

XXXX : „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben. Gut, das passt wiederum zu den vielen Versprechen der Politiker, die haben auch kein einziges Mal gestimmt und wurden allesamt gebrochen. Sowie das mehrfach abgegebene Versprechen, es werde garantiert keine Impfpflicht geben und man müsse nur die vulnerablen Gruppen schützen. Ein paar Monate später verkünden ferngesteuerte Politroboter ohne jede Bodenhaftung die allgemeine Impfpflicht, forcieren die Impfung von Kindern und scheuen nicht einmal mehr davor zurück, von einer Impfpflicht für fünfjährige Kinder zu sprechen.“

1.2.5. Sendung vom XXXX

In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:

XXXX : „Wie vorteilhaft es ist, wenn man im Bekämpfen des gemeinsamen Gegners schon jahrelange Erfahrung mit solidarisch abgestimmten Kampfmaßnahmen hat, zeigt sich jetzt auch in Zeiten der Pandemie. In der eine unheilige Allianz aus ehemaligen Experten, die vom Weg abgekommen sind, zusammen mit ein paar Esoterikern, Schwurblern und Rechtsextremen nicht aufhören, die Seuche, die laut unseren Experten ähnlich gefährlich wie Ebola ist, zu verharmlosen und vor angeblichen Nebenwirkungen einer segensbringenden Impfung zu warnen, die sie als Genspritzmittel mit Notzulassung verunglimpfen. Ich meine, was machen die für ein Theater wegen 2,5 Millionen gemeldeten Fällen von teils schweren Nebenwirkungen, es gibt keinen Beweis, dass die irgendwas mit der Impfung zu tun haben.“

1.3. Zu den Angaben von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit

1.3.1. Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Ärztekammer Wien

Nach Angaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im „Factsheet Coronavirus und Hospitalisierungen“ der Gesundheit Österreich GmbH vom 11.11.2021 waren mit Stand vom 09.11.2021 lediglich 25,7% aller COVID-Patienten auf den Intensivstationen österreichweit vollständig geimpft.

Auch die Ärztekammer für Wien berief sich im November 2021 darauf, dass zu diesem Zeitpunkt nur knapp ein Viertel der an COVID-19 erkrankten, auf Intensivstationen Behandelten vollständig geimpft war.

1.3.2. COVID-Prognose-Konsortium

Das COVID-Prognose-Konsortium, bestehend aus Experten der Technischen Universität Wien/DEXHELPP/dwh GmbH, der Medizinischen Universität Wien/Complexity Science Hub Vienna (CSH) und der Gesundheit Österreich GmbH, erstellt seit April 2020 wöchentliche Fall- sowie Belagsprognosen für Österreich im Zusammenhang mit COVID-19. Die Prognosen werden jede Woche mit den in der Vorwoche erstellten Prognosen verglichen.

1.3.3. Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASG)

Von 27.12.2020 bis zum 03.12.2021 gab es 39.881 Meldungen von vermuteten Nebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung in Österreich. Der Großteil dieser Meldungen betrifft zu erwartende Impfreaktionen wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, z. B. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc. Bei 1.480 Patienten war im zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung ein Krankenhausaufenthalt erforderlich oder wurde ein solcher verlängert. 681 Patienten waren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde von diesen Nebenwirkungen bereits wieder genesen.

1.3.4. Stadt Wien/Wiener Gesundheitsverbund

Ein RNA-Impfstoff oder mRNA-Impfstoff beruht auf speziellen Botenmolekülen, den Ribonukleinsäuren (RNA oder RNS). Das injizierte Botenmolekül enthält den genetischen Code für einen Eiweißbaustein gegen das Coronavirus. Dieser Eiweißbaustein wird nach Injektion vom Körper produziert und löst eine maßgeschneiderte Immunreaktion aus. Somit lernt das Immunsystem, Abwehrstoffe zu produzieren, die sich im Fall einer Infektion sofort gegen das Virus richten und es an der Vermehrung im Körper hindern. Nach kurzer Zeit wird die injizierte RNA vom Körper vollständig abgebaut. Die mRNA-Impfstoffe können nicht in das Erbgut eindringen und nicht die DNA verändern.

1.3.5. Europäische Arzneimittelbehörde (EMA)

Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA), eine EU-Behörde, die für die wissenschaftliche Evaluierung von Arzneimitteln und Aufsicht bzw. Überwachung von deren Herstellung zuständig ist, gab in einer Aussendung vom 22.03.2021 die Empfehlung, Ivermectin nicht zur Vorbeugung oder zur Behandlung von COVID-19 zu verwenden.

Die Verlängerung des Impfstoffs „Corminaty“ von Biontech Pfizer wurde durch die EMA, die eine neue Haltbarkeitsdauer unter sehr genau definierten Bedingungen, insbesondere die Ultratiefkühlung (< -60°C), genehmigt hat, vorgenommen.

1.3.6. Center of Disease Control and Prevention (CDC)

Das Center for Disease Control and Prevention (CDC) ist eine Behörde des US-amerikanischen Gesundheitsministeriums. Zweck der CDC ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Ein wichtiges Aufgabengebiet der Behörde sind Infektionskrankheiten.

In einer Aussendung vom 26.08.2021 wies das CDC darauf hin, dass das Mittel Ivermectin nicht für die Behandlung von COVID-19 von der – in den USA hierfür zuständigen Stelle – FDA (Food and Drug Administration) freigegeben wurde.

1.3.7. Weltgesundheitsbehörde (WHO)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Ihre Aufgabe liegt in der Koordination des internationalen öffentlichen Gesundheitswesens.

In dieser Funktion erstellte die WHO den Leitfaden „Therapeutics and COVID-19: living guideline“. In diesem Leitfaden gab die WHO unter anderem am 21.03.2021 die Empfehlung ab, Ivermectin nicht zur Behandlung von COVID-19 zu verwenden.

1.4. Die Corona-Pandemie auf XXXX

Neben der inkriminierten Sendung behandelten noch andere Formate auf XXXX die Corona-Pandemie (Betrachtungszeitraum: 2021). Dazu gehörten die täglichen „ XXXX “, ein Nachrichtenprogramm, das neben Neuigkeiten zu Corona auch über andere tagesaktuelle Geschehnisse mit Neuigkeitswort berichtete, sowie Spezialsendungen von „ XXXX “, in denen vor allem über die Pressekonferenzen der Bundesregierung betreffend die Corona-Maßnahmen berichtet wurde. Weiters gab es „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ mit XXXX ; in dieser Diskussionssendung kamen verschiedene Gäste betreffend das Pandemiemanagement und den Umgang mit der Corona-Krise zu Wort (etwa damalige Bundesminister oder der damalige Bundeskanzler sowie verschiedene Sportler).

In der Diskussionssendung XXXX diskutierten unter der Leitung des Moderators bzw. der jeweiligen Moderatorin verschiedene Gäste, vornehmlich mit Tätigkeit in den Medien, zB (Chef-)Redakteure österreichischer und deutscher Medien, Journalisten, Ärzte sowie Publizisten überwiegend zu Themen rund um Corona. In der Reihe „ XXXX “ wurde verschiedenen Themen rund um Corona nachgegangen; häufig drehte sich die Reportage um den Umgang mit kritischen Stimmen zur Coronapolitik. In der Reihe „Corona – XXXX “, führte ein Virologe regional und international Interviews, ua mit einem Nobelpreisträger, um Informationen zu Ausbruch und Bekämpfung von Corona zu sammeln. In „ XXXX “ wurde über den Umgang mit Künstlern berichtet, die sich kritisch zu Corona-Maßnahmen geäußert hatten.

Das Thema Corona fand auch in der Sendung „ XXXX “ in Form eines „satirischen Wochen-Rückblicks“ mit Schwerpunkt Deutschland Behandlung. Die Sendung XXXX ging technischen und wissenschaftlichen Fragen nach, ein Teilbereich behandelte Fragen zum Thema Corona.

In der Sendung „ XXXX “ wurden unterschiedliche Corona-Meinungen präsentiert und Fragen wie zB die mögliche Impfflicht behandelt. Schließlich gab es noch die Sendereihe „ XXXX “, wo wissenschaftliche Fragen rund um Corona behandelt wurden.

Die belangte Behörde ermittelt wegen Verdachts der Verletzung des Objektivitätsgebots in zwei weiteren Verfahren, betreffend XXXX weitere Sendungen im Programm XXXX , gegen die Beschwerdeführerin.

1.5. Zur Veröffentlichungspflicht

Über den angefochtenen Bescheid haben nach dessen Erlassung dutzende Formate in deutschsprachigen nationalen Online- und Print-Medien berichtet (u.a. orf.at, derstandard.at, kurier.at, Die Presse, Falter, Kleine Zeitung, …).

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die unstrittigen Feststellungen zu den Zulassungen und den Weiterverbreitungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus den zitierten Bescheiden. Ihre Firmenangaben ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch. Diese Feststellungen wurden nicht bestritten.

Die Angaben zur Recherchegrundlage der Sendung ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeinhalt. Dies wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.

Zu 1.2.: Die Feststellungen zum Inhalt am XXXX und XXXX im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlten verfahrensgegenständlichen Sendungen des Formats XXXX beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen dieser Sendungen, in die das BVwG Einsicht genommen hat.

Zu 1.3.: Die Feststellungen zu medizinischen Aspekten des Sachverhalts gründen sich auf die Quellen des angefochtenen Bescheids, denen aus Sicht der belangten Behörde und des BVwG Substanz zur Wiedergabe des (Erkenntnis)Standes der Wissenschaft im medizinischen Bereich im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Sendungen zukommt bzw. zukam, sowie die auch insoweit übereinstimmenden offiziellen Angaben aus den öffentlich zugänglich Quellen der mit der öffentlichen Gesundheit betrauten Institutionen im nationalen und internationalen Bereich.

Die Feststellungen zu den Angaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im „Factsheet Coronavirus und Hospitalisierungen“, die auf den Angaben der Gesundheit Österreich GmbH vom 11.11.2021 beruhen, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Daten, abrufbar unter https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-03.12.2021.pdf ; eingesehen am 07.03.2023.

Die Feststellungen zur Ärztekammer für Wien beruhen auf der Einsichtnahme in die von der Ärztekammer für Wien betriebene, unter https://www.medinlive.at/gesundheitspolitik/fast-ein-viertel-der-intensivpatienten-vollstaendig-geimpft-covid abrufbaren Seite „medinlive“; eingesehen am 07.03.2023.

Die Feststellungen zu den Nebenwirkungen der Impfung, einschließlich schwerer Nebenwirkungen, beruhen auf der Einsichtnahme in die Website der BASG, abrufbar unter https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-24.09.2021.pdf ; abgerufen am 07.03.2023.

Die Feststellungen zu mRNA-Impfstoffen beruhen Einsichtnahme in das Online-Angebot der Stadt Wien zu COVID-19, abrufbar unter https://coronavirus.wien.gv.at/impfmythen/ , sowie des Wiener Gesundheitsverbunds, abrufbar unter https://info.gesundheitsverbund.at/veraendert-die-covid-19-impfung-mein-erbgut/ ; abgerufen am 07.03.2023.

Die Feststellungen zur Empfehlung der EMA, von einer Behandlung mit Ivermectin abzusehen, beruhen auf Einsichtnahme in die Website der EMA, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/news/ema-advises-against-use-ivermectin-prevention-treatment-covid-19-outside-randomised-clinical-trials ; abgerufen am 07.03.2023.

Die Feststellungen zur Genehmigung der Verlängerung der Haltbarkeitsdauer durch die EMA bzw. deren Publizität beruhen auf Einsichtnahme in die Website der EMA, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty#safety-updates-section ; abgerufen am 07.03.2023.

Die Feststellungen zum Hinweis des CDC, Ivermectin sei zur Behandlung von COVID-19 nicht durch die FDA freigegeben, ergeben sich aus Einsichtnahme in deren Website, abrufbar unter https://emergency.cdc.gov/newsletters/coca/020122.htm ; abgerufen am 07.03.2023.

Die ergänzenden Feststellungen des BVwG stützen sich zusätzlich auf die unmittelbar bei den Feststellungen angegebenen Quellen, sowie auf die Quellen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin gemäß ihren ergänzenden Stellungnahmen im März 2023.

Zu 1.4.: Die Feststellungen zum weiteren Programm der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von dieser vorgelegten Transkripte und Sendungsübersichten. Diese Dokumente und Inhalte wurden nicht von der belangten Behörde bestritten. Der Anregung der belangten Behörde auf Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der XXXX war nicht nachzugehen, weil die vorgelegten Sendungsübersichten ausreichen, um Feststellungen zu deren Inhalt und Charakter zu treffen.

Die belangte Behörde gab in der mündlichen bekannt, in XXXX weiteren Fällen betreffend XXXX Sendungen, gegen die Beschwerdeführerin zu ermitteln.

Zu 1.5.: Die Feststellungen zur Veröffentlichungspflicht ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Pressespiegel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Die belangte Behörde ist gemäß § 66 Abs. 1 AMD-G Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen des AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden (§ 61 Abs. 1 AMD-G).

Die Entscheidung der belangten Behörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist (§ 61 Abs. 2 AMD-G).

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen:

3.2.1. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (kurz: „AMD-G“), StF: BGBl. I Nr.84 /2001 idgF, lauten auszugsweise:

§ 2 AMD-G:

„§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]

3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;

[…]

16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

[…]

20. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

[…]

30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“

§ 41 AMD-G:

„9. Abschnitt

Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen

Programmgrundsätze

§ 41. (1) Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinung geboten werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.“

§ 62 AMD-G:

„Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.“

3.2.2. Art. I Abs. 1 und 2 Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, StF: BGBl. Nr. 396/1974, lauten:

„(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.“

3.2.3. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz „EMRK“), StF: BGBl. Nr. 210/1958 idgF, lautet auszugsweise:

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

3.2.4. Art. 17a Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (kurz „StGG“), StF: RGBl. Nr. 142/1867 idgF, lautet auszugsweise:

„Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“

3.3. Einordnung der Sendung

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die inkriminierte Sendung sei ein Meinungskommentar mit allenfalls satirischem Einschlag; das Objektivitätsgebot des § 41 Abs. 1 AMD-G komme zur Anwendung und sei wiederholt verletzt worden. Zum Objektivitätsgebot des § 41 Abs. 1 AMD-G führt die belangte Behörde aus, dass dieses auf alle Programme eines zugelassenen Mediendienstes Anwendung finde und die verfahrensgegenständliche Sendung darin eingeschlossen sei (Bescheid, Seite 29). Ob ein „Meinungskommentar“ nicht auch unter § 41 Abs. 5 AMD-G falle, habe die Behörde offengelassen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

Die Beschwerdeführerin vertritt die primäre Ansicht, die inkriminierte Sendung sei eine Satiresendung und unterliege überhaupt keiner Beschränkung durch das AMD-G. Würde man die Sendung dennoch den Kautelen des § 41 Abs. 1 AMD-G unterwerfen, käme man zum Ergebnis, dass dem Objektivitätsgebot dennoch Rechnung getragen würde.

- o -

Das AMD-G regelt in § 41 leg. cit. die „Programmgrundsätze“. § 41 Abs 1 bis Abs 4 AMD-G treffen nähere Bestimmungen für „Fernsehprogramme“ bzw. „Programme“; Abs. 5 leg. cit. konkretisiert Erfordernisse für „Berichterstattung und Informationssendungen“ sowie „Nachrichten“.

Betrachtet man die Sendung „ XXXX “ im Fernsehprogramm „ XXXX “, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um „Berichterstattung“, eine „Informationssendung“ oder „Nachrichten“ iSd § 41 Abs. 5 AMD-G– oder um eine Sendung anderen Charakters handelt. Nur ersterenfalls unterläge die Sendung § 41 Abs. 5 AMD-G. Keine maßgebliche Rolle spielt auf dieser Ebene hingegen die Einordnung der verfahrensgegenständlichen Sendung als „Satire“ oder „Meinungskommentar“.

Nach § 41 Abs. 5 AMD-G haben Berichterstattung und Informationssendungen in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Für Sendungen sonstigen Inhalts sieht das AMD-G (anders als zB § 10 Abs. 7 ORF-G, wonach Kommentare sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen haben) keine näheren Programmgrundsätze vor; sie sind allenfalls an § 41 Abs. 1 AMD-G zu messen. Dazu näher in Punkt 3.4. unten.

Im Verfahren ging die belangte Behörde bislang nicht davon aus, dass es sich bei den Inhalten der inkriminierten Sendung um Informationen, Berichte oder Nachrichten handelt; in der mündlichen Verhandlung gab sie dann an, diese Frage offengelassen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die bisherige Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der inkriminierten Sendung nicht um eine Sendung handelt, die unter § 41 Abs. 5 AMD-G zu subsumieren ist:

Die Beschwerdeführerin nennt die Sendung „ XXXX “ in ihrer Mediathek auf www. XXXX .com „Wochenkommentar“ und präsentiert in dieser XXXX Geschehnisse der vergangenen Woche und kommentiert diese zT satirisch oder humoristisch. Das Format lehnt sich in seiner Aufmachung und Darbietungsform in manchen Elementen an eine Nachrichtensendung an, es ist jedoch aufgrund verschiedener von „klassischen“ Nachrichten abweichenden Elemente klar, dass es sich um keine solche handelt. Die äußerliche Anlehnung an Nachrichtensendungen hat folgende Form: XXXX hat auf seinem Pult häufig Zeitungen ausgebreitet, von deren mutmaßlichen Inhalt er im Sendungsverlauf ausgeht bzw. den er präsentiert. Der Sendungsinhalt betrifft das (politische) Geschehen der vergangenen Woche. Hier endet die Gemeinsamkeit mit klassischen Nachrichtenformaten.

Auswahl und Erwähnen der behandelten Geschehnisse erfolgen zu dem Zweck, eine (kritische) Meinung hierzu kundzutun, deutliche Kritik zu üben, (vermeintliche) Skurrilitäten aufzuzeigen und (vermeintliche) Missstände anzuprangern. XXXX bedient sich dazu u.a. satirischer Handgriffe; so nutzt er Techniken wie die Übertreibung und Überzeichnung, Kontrastierungen und Suggestionen, teilweise spottet er und zieht Dinge ins Lächerliche, er bedient sich einer ironischen Darstellweise oder Bathos – welches die Kontrastwirkung vom Erhabenen zum Lächerlichen nutzt. Sein Tonfall ist manchmal bewusst trocken und ernst, womit er im Kontrast zum teilweise skurril anmutenden Redeinhalt tritt, manchmal trocken-humoristisch und mit ironischem Unterton versehen. Dem Zuseher bleibt nicht verborgen, welche Meinung XXXX zu einem Geschehnis, einer Person, einer Aussage, Handlung, Entwicklung, usw., vertritt. Er bedient sich dabei idR einer Ausdrucksweise und Erzählform, die so in Berichterstattung, Nachrichtensendung und Informationssendung nicht vorkommen; sofern er sich teilweise zunächst nachrichtenähnlicher Ausdrucksweise und Erzählform bedient, löst er dies humoristisch-satirisch auf. Zudem lässt die Sendung im Intro und während der Sendung regelmäßig eine Figur bzw. in den Feststellungen beschriebene Handpuppe auftreten, die in Anlehnung an die bekannte Figur „Till“ (Eulenspiegel) genannt wird.

Dieses – an Nachrichten bloß angelehnte aber im Wesentlichen kommentierende – Format ist dem Zusehern aus anderen Sendungen im deutschsprachigen Fernsehen („Willkommen Österreich“ oder „Magazin Royale“) bekannt.

Man nimmt die Sendung so wahr, dass sie zwar (politische) Geschehnisse der vergangenen Woche beinhaltet, nicht aber „klassischen“ Berichten, Informationssendungen oder Nachrichtensendungen entspricht. Klar erkennbar ist vielmehr, dass es sich hier um eine Kommentierung des Geschehens mit jedenfalls satirischer Note handelt. Die satirische Note tritt regelmäßig durch die Meinung, Kommentierung und den Tonfall von XXXX sowie den Aufbau des zT naiv gehaltenen Narrativs zutage. Zudem kontrastiert die Handpuppe auffallend das ansonsten seriös und ernsthaft wirkende Studio und den fast schon parodistisch seriös und trocken auftretenden XXXX . Die Sendung wird regelmäßig im Anschluss an die „klassische“ Nachrichtensendung „ XXXX “ ausgestrahlt. Durch diesen Kontrast wird umso deutlicher, dass „ XXXX “ etwas Anderes ist, als eine Berichterstattung, Informationssendung oder Nachrichten. Man erkennt auch am Slogan: „Hier scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister““; dass die Sendung streitbare Meinungen und Inhalte sowie Erklärungsansätze und Ansichten beinhalten kann, die vom verbreiteteren Narrativ der überwiegenden Medienberichterstattung nicht geteilt werden bzw. wurden und dass die Sendung sowohl zum Nachdenken als auch zum kritischen Hinterfragen anregen soll. Deutlich wird der Sendungscharakter auch anhand der Handpuppe, die steter Begleiter durch die Sendung ist und teilweise auch „zu Wort“ kommt. Mit diesen bereits einleitend gesetzten gedanklichen „Ankerpunkten“ betreffend den Sendungscharakter rechnet man damit, mit satirischer Übertreibung und Überzeichnung sowie weiteren satirischen Stilmitteln konfrontiert zu werden. Offenkundig ist, dass XXXX sein Wort nicht auf die Goldwaage gelegt wissen will, sondern lediglich einen Anstoß zum Nachdenken und Hinterfragen geben will.

Insoweit XXXX über Geschehnisse „berichtet“, handelt es sich dabei lediglich um (notwendige) Anknüpfungspunkte für die Kundgabe seiner Meinung und Kommentierung.

Sendungsformat und Aufmachung mögen nicht den Geschmack und Humor jedes Zusehers treffen. Anhand der vorausgeführten Eigenschaften ist jedoch klar, dass hier keine Berichterstattung, Informationssendung oder Nachrichtensendung vorliegt. Somit unterliegt die Sendung auch nicht den Beschränkungen des § 41 Abs. 5 AMD-G und ist eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht zu erkennen.

3.4. Objektivitätsgebot

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid durch die zitierten Passagen der inkriminierten Sendung Rechtsverletzungen infolge Verstoßes gegen das Objektivitätsgebot des § 41 Abs. 1 AMD-G fest.

Die belangte Behörde liegt grundsätzlich darin richtig, dass auf ein audiovisuelles Rundfunkprogramm (Fernsehprogramm iSd § 2 Z 16 AMD-G) die Bestimmungen über Programmgrundsätze des § 41 AMD-G anzuwenden sind. Dessen Abs. 1 sieht für Fernsehprogramme iSd Art I Abs. 1 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks vor, dass sie den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen haben.

Die belangte Behörde vertritt gemäß ihren weiteren Ausführungen die Ansicht, dass die Sendung „ XXXX “ für sich genommen den Vorgaben des § 41 Abs. 1 AMD-G nicht entsprechen würde. Dieser Blickwinkel ist jedoch zu eng gewählt: Das AMD-G unterscheidet klar zwischen Programmen (§ 2 Z 16 AMD-G) und Sendungen (§ 2 Z 30 AMD-G). Sendungen sind „einzelne, in sich geschlossene Teile eines audiovisuellen Mediendienstes“ (§ 2 Z 30 AMD-G). Die Aussendung „ XXXX “ ist klar erkennbar eine Sendung gemäß dieser Bestimmung. § 41 Abs. 1 AMD-G normiert die Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt für Fernsehprogramme in ihrer Gesamtheit – nicht aber für einzelne Sendungen.

Diese Ansicht vertrat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G, wobei er auf die Argumentation, es handle sich beim damaligen Verfahrensgegenstand um eine Satire, nicht näher einging, sondern von der behördlichen Einordnung als „Kommentar, Standpunkt“ ausging. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „folgt […] aus dem Objektivitätsgebot das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinung zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung. Die allfällige Nichtbeachtung dieses Erfordernisses kann aber jedenfalls nicht auf die einzelne Sendung durchschlagen und eine Verletzung des Objektivitätsgebots durch diese Sendung bewirken […]. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß […] vorliegt, kann daher nicht bloß auf die einzelne Sendung abgestellt werden, vielmehr ist die Gesamtberichterstattung über das jeweilige Thema zu beurteilen.“ (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0047 mwN, Hervorhebungen hinzugefügt). Die Verfahrensparteien sind sich im Wesentlichen darin einig, dass die Bestimmungen über die Programmgrundsätze des AMD-G weniger streng und spezifisch angelegt sind als jene des ORF-G. Dies findet auch in der einschlägigen Literatur Deckung (arg: „abgeschwächte Anforderungen“, Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, Seite 574; „Im Sinne der von Art 10 EMRK abverlangten Verhältnismäßigkeitsprüfung dürfen daher – gerade auch in bewusster Differenzierung zwischen dem privaten Rundfunk und dem einem Programmauftrag unterliegenden, durch Gebühren finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkt – diese Anforderungen, soweit es um die tägliche Programmgestaltung geht, nicht überspannt werden.“, ebenda, Seite 730). Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum – strengeren – ORF-G kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage des Prüfungsgegenstands des Objektivitätsgebots auf die vorliegende Rechtsfrage nach dem – weniger strengen – AMD-G umgelegt werden.

Erweitert man somit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Blickwinkel der Prüfung, ist das Programm „ XXXX “, nicht aber die Sendung „ XXXX “ iZm der Berichterstattung zur Coronapandemie an den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu messen. Daran ändert auch nichts der Hinweis der belangten Behörde auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg 17.082 – im Übrigen handelte es sich dabei um dieselbe Angelegenheit wie in der zuvor zitierten Entscheidung des VwGH 15.09.2006, 2004/04/0047, wonach auf das Gesamtprogramm abzustellen ist). In dieser Entscheidung sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass sämtliche zulässige Darbietungen den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art I Abs. 2 BVG-Rundfunk unterworfen sind. Diese Bestimmung enthält selbst jedoch keine inhaltliche Anordnung zu den genannten Geboten, sondern ist gemäß Art. I Abs. 2 erster Satz BVG Rundfunk bundesgesetzlich festzulegen – wie gegenständlich von Interesse in § 41 Abs. 1 AMD-G. Diese Zirkelargumentation der belangten Behörde vermag ihren Standpunkt nicht zu stützen.

Die Beschwerdeführerin wies mehrfach darauf hin, ihr Programm enthalte neben der kritisch-provokativen Kommentierung mit satirischem Einschlag auch „objektive“ Nachrichten, die „ XXXX “, die sich im relevanten Zeitraum ebenfalls mit dem Pandemiemanagement beschäftigten. Nach den Feststellungen beschäftigten sich auf XXXX außerdem zahlreiche weitere Sendungen unterschiedlicher Stoßrichtung und unterschiedliche Formate mit der Coronapandemie. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Programmgestaltung § 41 Abs. 1 AMD-G verletzte. Auch die belangte Behörde scheint nicht davon auszugehen, dass das Gesamtprogramm der Beschwerdeführerin idZ das Objektivitätsgebot verletzt, nachdem sie lediglich einzelne Sendungen unter diesem Gesichtspunkt untersucht (vgl. die Feststellungen unter Punkt 1.4.).

Durch eine einzelne Sendung wie der vorliegenden Sendung „ XXXX “ kann wie ausgeführt keine Verletzung des § 41 Abs. 1 AMD-G verwirklicht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht erkennen, dass durch die behördlich überprüften Sendungen andere Bestimmungen des AMD-G verletzt worden wären.

Der angefochtene Bescheid ist somit ausweislich § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG iVm § 41 Abs. 1 und Abs. 5 AMD-G aufzuheben.

Zu B) Nichtzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des AMD-G ist klar und eindeutig, womit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0016).

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