BVwG W269 2286367-1

BVwGW269 2286367-16.3.2024

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2286367.1.00

 

Spruch:

 

W269 2286367-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes GRAHOFER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024, Zl. XXXX betreffend den Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 05.06.2021 in der Höhe von EUR 2.765,88 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 01.02.2019 bis 07.11.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Seit September 2017 übte der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit aus.

2. Seit 08.11.2020 steht der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und legte er dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) monatlich Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor.

3. Mit Bescheid vom 07.11.2023 sprach das AMS XXXX aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 05.06.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.765,88 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, das Einkommen des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb überschreite laut Einkommensteuerbescheid 2021 die maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 475,86.

4. Mit einem weiteren (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.06.2021 bis 30.06.2021 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 301,41 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, das Einkommen des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb überschreite laut Einkommensteuerbescheid 2021 die maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 475,86.

5. Gegen den Bescheid betreffend den Widerruf und die Rückzahlungsverpflichtung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 05.06.2021 in der Höhe von EUR 2.765,88 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe. Als dann absehbar gewesen sei, dass eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erfolgen werde, habe er sich aus dem Leistungsbezug beim AMS abgemeldet. Es liege daher keinesfalls das vom Gesetzgeber geforderte Verschulden vor. Bei Zugrundelegung seines Jahreseinkommens aus dem Jahr 2021 ergebe sich, dass die Geringfügigkeitsgrenze monatlich um lediglich EUR 60,- überschritten worden sei, sodass die Rückforderung des gesamten Betrages von EUR 2.765,88 eine unbillige Härte darstelle. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.472,36 erzielt. Dieser Betrag sei durch die Anzahl der Monate der selbständigen Tätigkeit zu dividieren. Daraus resultiere ein monatliches Einkommen von EUR 539,36 und werde damit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 475,86 überschritten. Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug sei daher im Jahr 2021 nicht gegeben und habe der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen, weshalb die Leistung zu widerrufen sei. Das AMS sei an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden und werde die Rückforderungsverpflichtung darauf gestützt.

7. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Am 12.02.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.02.2019 bis 07.11.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seither steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Dem Beschwerdeführer wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2021 bis 05.06.2021) Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 35,29 ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2021 aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.472,36 aus. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2021 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.02.2024.

Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2021 ergibt sich aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2021. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer diesen Bescheid bekämpft hätte und wurden zu keiner Zeit im Verfahren Einwände gegen die darin enthaltenen Feststellungen vorgebracht. Es war daher vom Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) […]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) […]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) […]

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) – h) [..]

(4) – (5) […]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) – b) […]

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) – g) […]

(7) – (8) […]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) – (7) […]

Einkommen

§ 36a. (1) – (4) …

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. – 4. […]

(6) […]

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Umsatz

§ 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.“

3.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit k und lit l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3) (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155).

3.4. Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes:

Der Beschwerdeführer ist als selbständig Erwerbstätiger seit 01.01.2021 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom Parteiwillen und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Pflichtversicherung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Ein Ruhen der Gewerbeberechtigung wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe und sich der Bescheid daher als rechtswidrig erweise.

Dem muss jedoch die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden:

Die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 AlVG festgelegten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Die Ausübung einer „geringfügigen Erwerbstätigkeit“ innerhalb der in § 12 Abs. 6 AlVG festgelegten Grenzen würde Arbeitslosigkeit daher nur dann nicht ausschließen, wenn auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben wäre.

Der mit dem BGBl I. 28/2020 eingeführte § 12 Abs. 2a AlVG führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut eine Einstellung der Erwerbstätigkeit. Wie ferner aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, setzt § 12 Abs. 2a AlVG eine Beendigung/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Ruhendmeldung voraus (126 BlgNR 27. GP ). Eine solche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht gegeben: Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zurückgelegt hätte und wurde eine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung zu keiner Zeit behauptet, sondern brachte der Beschwerdeführer selbst vor, (geringfügig) selbständig gewesen zu sein. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist.

Das Arbeitslosengeld war daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2021 bis 05.06.2021) zu widerrufen.

3.5. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde gegenüber keine Meldepflichtverletzung begangen, zumal er seine selbständige Erwerbstätigkeit bekannt gegeben sowie monatlich Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz vorgelegt hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz allerdings auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft (vgl. Julcher in AlV-Komm § 25 AlVG Rz 27). Im gegenständlichen Fall stand im rechtlichen Sinn (erst) durch den Einkommensteuerbescheid 2021 und die damit in Zusammenhang stehende, (rückwirkende) Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem GSVG fest, dass Arbeitslosigkeit nicht vorlag. Insofern gelangt dieser Rückforderungstatbestand unzweifelhaft zur Anwendung, sodass die Rückforderung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.

Zu beachten ist allerdings, dass in einem solchen Fall der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf. Auch dies wurde seitens der belangten Behörde gegenständlich berücksichtigt, da der rückgeforderte Betrag geringer als das laut Einkommensteuerbescheid erzielte Einkommen ist.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Zeitraum (01.01.2021 bis 05.06.2021) für insgesamt 156 Tage Arbeitslosengeld bezogen.

Die belangte Behörde legte ihre Berechnung wie folgt dar:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2021 in Höhe von EUR 6.472,36 : 365 Tage = EUR 17,73. Da gegenständlich das täglich erzielte Einkommen in Höhe von EUR 17,73 niedriger ist als das ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 35,29, ergibt sich ein Rückforderungsbetrag (nur) in der Höhe des erzielten Einkommens in Höhe von EUR 2.765,88 (EUR 17,73 für 156 Bezugstage).

Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Leistung in der Höhe von EUR 2.765,88 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzuerstatten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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