BVwG W266 2312171-1

BVwGW266 2312171-119.12.2025

AlVG §24
AlVG §38
AlVG §8
AlVG §9
VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W266.2312171.1.01

 

Spruch:

 

 

W266 2312171-1/31E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2025, W266 2312171-1/23E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

 

Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.

 

BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2025, W266 2312171-1, wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 28.02.2025 betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 12.02.2025 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zu zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des §§ 30 Abs. 2 VwGG durch Ausübung des erlassenen Bescheides „vollzugsuntauglich“ und wird die Notstandshilfe eingestellt.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar.

Mit dem Vollzug des Bescheides vom 28.02.2025 ist jedoch für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des §§ 30 Abs. 2 VwGG verbunden:

Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung droht ihm die Einstellung der Notstandshilfe. Er ist auf die Notstandshilfe angewiesen. Ein weiteres Einkommen hat er hat. Er leidet unter Existenz- und Zukunftsängste. Seine Eltern helfen ihm aus. Jedoch sind auch die Mittel der Eltern begrenzt. Er hat Verpflichtungen, denen er monatlich regelmäßig nachkommen muss. Es droht ihm die Obdachlosigkeit.

Mit dem Vollzug Einstellung der Notstandshilfe ist ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, verglichen mit dem Interesse Österreichs an der Durchsetzung der Einstellung der Notstandshilfe.

Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile er-wachsen. Da dem unverhältnismäßigen Nachteil dem Revisionswerber somit keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüberstehen und auch keine sonstigen Interessen berührt werden, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegeben.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

 

Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

 

Daraus folgt:

Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2025/08/0057).

Zwar wurde dem Revisionswerber im Gegenstand keine Geldleistung auferlegt, es wurde jedoch die Leistung der Notstandshilfe eingestellt. Darin erblickt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil. Er bringt vor, dass seine Eltern ihm zwar aushelfen, er jedoch auf die Notstandhilfe angewiesen sei und ohne diese Obdachlosigkeit drohe, unterlässt es aber, im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung seine Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse konkret darzulegen.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

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