BVwG W266 2288081-1

BVwGW266 2288081-125.3.2024

ASVG §775
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W266.2288081.1.00

 

Spruch:

 

W266 2288081-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Sekretär der Gewerkschaft öffentl. Dienst, Mag. Christine ALTERSBERGER, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 04.12.2023, Zahl: XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 28.11.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.08.2022 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.167,43 gebühre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 07.08.2023, eingelangt bei der BVAEB am 09.08.2023, beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid über die Pensionshöhe ab 01.01.2023. Begründend führte er aus, dass er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 jedoch nur anteilig gewährt worden sei. Diese Vorgangsweise sei eine Ungleichbehandlung.

Mit Bescheid vom 04.12.2023, Zahl: XXXX , stellte die BVAEB fest, dass dem Beschwerdeführer vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.259,29 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung des Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führte die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.07.2022 erfolgt sei und damit gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.12.2023, eingelangt bei der BVAEB am 27.12.2023, fristgerecht Beschwerde erhoben. Da er im Jahr 2022 seine Pension angetreten habe, sei die Pension erstmalig im Jahr 2023 nur mit 2,9% angepasst worden. Es hätte aus seiner Sicht eine volle Pensionsanpassung in Höhe von 5,8% vorgenommen werden müssen. Das Erkenntnis des VfGH vom 04.12.2023 zu G 197-202/2023 u.a. sei ihm bekannt. § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 seien unionsrechtswidrig, da die darin enthaltene Differenzierung einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Verbot der altersbezogenen Diskriminierung darstelle. Für die in dieser Norm enthaltene, maßgebliche Differenzierung gäbe es keine diese rechtfertigende, sachbezogene Grundlage. Es fehle die Relation beim gegebenen Abfall der Aliquotierungsschritte in 10% auf der einen Seite zum nicht gleicher Maßen ansteigenden Aktivbezug im selben Zeitraum auf der anderen Seite. Der Beamte, der länger gearbeitet habe und Pensionsbeiträge geleistet habe, werde benachteiligt, der Vorteil der länger fortbestehenden Aktivbesoldung sei verschwindend gering im Vergleich zum Pensionsnachteil eines fiktiv ab 01.08. des Kalenderjahres in Ruhestand befindlichen Beamten. Die Auffangregelung der Mindesterhöhung von 2,9% im ersten Anpassungsjahr, mildere den Nachteilseffekt, lasse ihn aber überwiegend bestehen.

Die Regelung sei unionsrechtswidrig (unzulässig altersdiskriminierend), da auch hier die aufgezeigte Gleichheitswidrigkeit immanent sei. Wer zufällig altersbezogen ein wenig später in den Ruhestand gelangte, solle einzig und allein wegen des Altersunterschiedes jahrzehntelang in seinem Pensionsbezug benachteiligt werden. Ein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG sei gegeben. Damit sei auch der Bescheid vom 04.12.2023 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid dahin abzuändern, dass ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von € 3.351,14 brutto monatlich gebühre.

Die Judikatur des VfGH, dass das Gleichheitsrecht im Beamtenbesoldungsrecht (einschließlich des Beamtenpensionsrechts) nur sehr eingeschränkt gelte, habe im Rahmen des Unionsrechts keinerlei Entsprechung. Auch das Argument der Lebensgesamtsumme könne hier nicht zum Tragen kommen, es gehe darum, wie hoch das Einkommen während des Ruhestandes sei, wie lange dieser im Einzelfall dauern möge.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 11.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer befindet sich ab dem 31.07.2022 im Ruhestand. Mit nicht gegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 28.11.2022, GZ: XXXX , stellte diese nach Durchführung des pensionsbehördlichen Ermittlungsverfahrens rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer vom 01. August 2022 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.167,43 gebührt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.12.2023, Zahl: XXXX , stellte die BVAEB auf Antrag fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.259,29 gebührt. Der Antrag auf eine andere Erhöhung seines Ruhebezuges wurde abgewiesen. Begründend führt die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.07.2022 erfolgt ist und damit gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebührt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des seitens der BVAEB vorgelegten Verwaltungsaktes und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zur maßgeblichen Rechtslage:

§ 41 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I 175/2022, lautete auszugsweise wie folgt:

„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41. (1) …

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:

Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen

1. Jänner

100%

1. Februar

90%

1. März

80%

1. April

70%

1. Mai

60%

1. Juni

50%

1. Juli

40%

1. August

30%

1. September

20%

1. Oktober

10%

  

Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.

(3)…. (7)

(8) § 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(9) § 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

§ 108h Abs. 1a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 108h. (1) …

(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

 

 

  

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) …“

 

§ 775 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022, lautet wie folgt:

„Pensionsanpassung 2023

§ 775. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;

2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.

Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;

2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(6) § 108h Abs. 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“

 

Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Im Zuge des PensionsharmonisierungsG BGBl I 2004/142, erfolgte im österreichischen Sozialversicherungsrecht und im Pensionsrecht der Beamten eine Neuregelung der Modalität der jährlichen Wertanpassung von Pensionen. Durch die allg. Bestimmung des § 108h ASVG traf der Gesetzgeber dafür Vorkehrung, dass die Höhe der Pensionsbezüge jährlich verpflichtend an das Ausmaß der Inflationsrate angepasst wird. Ziel der Regelung war es, die Pensionen an der Entwicklung der Verbraucherpreise zu orientieren und solcherart die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionisten über den gesamten Bezugszeitraum zu sichern (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 4).

§ 108h Abs. 1 ASVG sieht vor, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festzulegenden Richtwert (§ 108f Abs. 1 und § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG). Dieser Richtwert ist gemäß § 108f Abs. 2 ASVG so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl. OGH 10 Ob S 178/13v mit Verweisungen auf R. Müller, Das österreichische System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 516 [524] und Koch, Das System der Pensionsanpassung, SozSi 2013, 482).

Der BMSGK hat den Anpassungsfaktor für jedes Kalenderjahr „unter Bedachtnahme auf den Richtwert“ durch Verordnung festzusetzen. Der Richtwert ist dabei wieder an den Verbraucherpreisindex 2000 angebunden, wobei als Beobachtungszeitraum die letzten zwölf Monate vor dem 1. Juli des am Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres dienen. Die Anpassung der Pensionen erfolgt immer zum 1. eines Kalenderjahres. Die erstmalige Anpassung neu angefallener Eigenpensionen (Alterspensionen oder IP) erfolgte nach § 108h Abs. 1 letzter Satz bis 31. 12.2019 erst mit dem Jahresersten des auf den Stichtag zweitfolgenden Jahres: für die im Jahre 2013 angefallenen Pensionen daher erstmals am 1. 1. 2015. Dieser „Aufwertungsaufschub“ wurde im PAG 2020, BGBl I 2019/98, durch Aufhebung des letzten Satzes des Abs 1 rückgängig gemacht, jedoch mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28 in Abs 1a teilweise wieder eingeführt: der Aufwertungsaufschub auf den 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs gilt für Pensionen, die im November oder Dezember anfallen im vollen Umfang, für alle anderen Pensionen pro rata temporis je nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden zum nächstfolgenden Jahresersten im vollen Umfang aufgewertet (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108l ASVG, Rz 10f.).

Im Detail betrachtet stellt § 108h Abs. 1a ASVG somit auf den Kalendermonat des Pensionsantritts ab. Je nach Kalendermonat, in welchen der Stichtag fällt, werden prozentuelle Abschläge auf den Anpassungsfaktor vorgenommen. Pensionen, die im Jänner den Stichtag haben, werden im vollen Umfang (100 %) aufgewertet. Für die Monate Februar bis Oktober wird die Anpassung – konkret jener Erhöhungsbetrag, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde – um jeweils weitere 10 % reduziert. Für die Kalendermonate November und Dezember ist keine Anpassung zum 1. Jänner des Folgejahres vorgesehen.

Für den Ruhebezug öffentlich Bediensteter erfolgte bis zum PAG 2022, BGBl. I Nr. 210/2021, die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (verzögerte Pensionsanpassung). Seit dem PAG 2022 werden nunmehr – wie bei den Pensionen in der gesetzlichen PV – gemäß Abs. 2 Ruhebezüge, die von 1. Jänner bis 1. Oktober des vorangegangenen Jahres erstmalig angefallen sind, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf Ruhebezug folgenden Kalenderjahres angepasst. Ruhebezüge, die am 1. November oder 1. Dezember des vorangegangenen Jahres angefallen sind, sind weiterhin erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen (vgl. Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 41 PG 1965, Stand 1.6.2023, rdb.at, Rz 12).

Wie auch bei der gesetzlichen Pensionsversicherung ergibt sich das konkrete Prozentausmaß aus der im Gesetz enthaltenen Tabelle (vgl. § 41 Abs. 2 PG 1965):

1. Jänner

100%

1. Februar

90%

1. März

80%

1. April

70%

1. Mai

60%

1. Juni

50%

1. Juli

40%

1. August

30%

1. September

20%

1. Oktober

10%

  

In der Praxis wurde der Anpassungsfaktor seit 2006 mit Ausnahme jenes für die Jahre 2015 und 2016 just nicht nach diesem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Modus festgesetzt, sondern durch einen Gesetzgebungsakt anders gestaltet. Es ist stets ein Mix von Erhöhungen nach Fixbeträgen und prozentuellen Erhöhungen, all dies nach Pensionshöhen gestaffelt, mitunter um Einmalzahlungen ergänzt, wobei die Ausgleichszulage idR überproportional erhöht wurde (vgl. hierzu ausführlich Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 108e-108l, Rz 9.)

In diesem Sinne wurde für das Jahr 2023 die Bestimmung des § 775 ASVG normiert, derzufolge abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ASVG die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist. Gemäß § 775 Abs. 6 ASVG ist § 108h Abs. 1a ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.

Gemäß § 41 Abs. 8 und 9 PG 1965 sind § 775 bzw. § 775 Abs. 6 ASVG bei der Anpassung des Ruhebezuges im Regime des PG 1965 sinngemäß anzuwenden.

Im Zuge eines Antrages eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sowie von diversen Gerichts- und Parteianträgen wurden die genannten Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Der VfGH führt in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2023 zu den Verfahren G 197-202/2023-13, G 266-269/2023-11 ua. wie folgt aus (im Folgenden auszugsweise zitiert):

„Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884/2014 mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit 1. Jänner (vgl. § 108h Abs. 1 ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten (vgl. BGBl. I 175/2022 für das Kalenderjahr 2023 sowie BGBl. I 36/2023 für die Kalenderjahre 2024 und 2025).“

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen § 108h Abs. 1a ASVG (bzw. § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 sowie § 775 ASVG) als unbegründet.

Soweit sich die Argumente des Beschwerdeführers auf eine unionsrechtliche Altersdiskriminierung der §§ 13 ff BDG 1979 und eine Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG beziehen, da die gegenständliche Regelung indirekt auf den Pensionsstichtag abstellen, ist zu erwidern, dass die Meinung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird. Der EuGH führt im Urteil vom 16. Juni 2016, Rs C-159/15, Lesar, in Randnummer 30 aus (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

„Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zuerkannten Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Die Mitgliedstaaten können nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen.“

In Randnummer 32 wird ausgeführt:

„Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.“

Des Weiteren ist auf die jüngst dazu ergangene Entscheidung des EuGH vom 20.04.2023, Rs C-52/22, zu verweisen, in welcher der EuGH auch Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen als legitime sozialpolitische Ziele angesehen hat, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Alters zu tun haben. Auch die Angemessenheit und Erforderlichkeit der dortigen Regelung wurde bejaht und ist auf die hier gegenständliche übertragbar.

Auf Basis dieser Entscheidungen liegt für das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Unionsrechtswidrigkeit vor.

Die erstmalige Erhöhung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ist daher wie folgt zu berechnen:

Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des 31.07.2022. Folglich gebührt dem Beschwerdeführer nach der oben dargestellten Regelung (§ 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG) eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 %.

Aufgrund dieser erstmaligen Pensionsanpassung 2023 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers zum Jänner 2023 zu Recht um 2,9 % erhöht (EUR 3.259,29 x 1,029 = EUR 3.351,14).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und konnte sich das Gericht auf eine klare Rechtslage stützen. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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