AlVG §38
VwGVG §29 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W266.2287412.1.00
Spruch:
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 02.08.2023 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 24.07.2023 bis zum 03.09.2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.11.2024
verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 14.11.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Zu der am 25.11.2024 per E-Mail eingelangten Eingabe ergeht der Hinweis, dass E-Mail gemäß
§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.
Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten
(VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall
sind die Eingaben demgemäß als nicht eingebracht anzusehen, ohne dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).
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