BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W265.2302537.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2023 e beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 19.02.2024 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ+ bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8, Position 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
3. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 23.04.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2024, stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Chronische Analfissur, St.p. 2x Analfissur-OP, Position 07.04.14 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Chronische Prostatitits, benigne Prostathyperplasie, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Wahnhafte Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % “ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde.
Das führende Leiden Nr. 1 werde durch Leiden Nr. 2 bis 6 nicht weiter erhöht, da diese nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz seien.
4. Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Pneumologie kam in deren Gesamtbeurteilung vom 24.04.2024 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
5. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
6. Der Beschwerdeführer gab bevollmächtigt vertreten durch den KOBV mit Eingabe vom 07.05.2024 mit einer Ergänzung am 17.06.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
7. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahmen und die ergänzend vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Pneumologie einzuholen.
8. In deren Stellungnahme vom 28.06.2024 kam die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Pneumologie zum Ergebnis, dass die nachgereichten Befunde lediglich ein neues Leiden „Degenerative Veränderungen der LWS und der Hüften bds.“ beinhalten würden. In dem neu vorgelegten orthopädischen Befund würden keine neurologischen Ausfälle beschrieben. Es bestehe daher noch Therapieoption und dauere das Leiden voraussichtlich nicht länger als 6 Monate an. Somit bleibe es bei den Feststellungen wie im Gutachten vom 11.03.2024.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung der medizinischen Sachverständigen sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die vorliegenden internistischen und neurologisch/psychiatrischen Beschwerden deutlich zu gering eingestuft worden seien. Die orthopädischen Beschwerden seien bis dato gänzlich unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der Harn- und Stuhlinkontinenz sei nun eine Windelversorgung notwendig. Dies ergebe sich aus beiliegenden ärztlichen Befundbericht vom 14.08.2024. Weiters würden massive orthopädische Beschwerden, welche auch eine neurologische Komponente beinhalten, da es dabei zu Beeinträchtigungen der Nervenwurzel L4 sowie der Einengung Neuroforamen L4/5 komme. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Diagnose wahnhafte Störung wäre zwingend psychiatrisch zu beurteilen. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
11. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und ersuchte die bereits befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Pneumologie um ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 02.09.2024 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1) Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ+ bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
3) Chronische Analfissur, St.p. 2x Analfissur-OP, Position 07.04.15 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Chronische Prostatitis, benigne Prostathyperplasie, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5) Wahnhafte Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
6) Inzipiente Coxarthrose beidseits, Position 02.05.08 der Anlage der EVO, GdB 20 %
7) Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.
Das Leiden 1 werde durch Leiden 2-7 nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
12. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.09.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 09.09.2024 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Polyneuropathie der Beine, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Chronisches Schmerzsyndrom, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. vorliegen würde.
Das führende Leiden 1 werde von Leiden 2 und 3 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
13. Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Pneumologie kam in deren Gesamtbeurteilung vom 17.09.2024 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
14. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.08.2024 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde habe die Beschwerdeführerin die Überprüfung des Bescheides beantragt, woraufhin eine ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung die Sachverständigengutachten in Kopie an.
16. Mit Eingabe vom 11.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2024 und führte aus, dass sich der Gesundheitszustand deutliche schlechter darstelle, als die bisherige Einstufung bescheinige. Aufgrund der vorliegenden Harn. Und Stuhlinkontinenz sei nunmehr eine Windelversorgung notwendig. Dies werde nochmals mit dem nunmehr neu vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 07.10.2024 bestätigt.
17. Mit Schreiben vom 14.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.08.2024, die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2024, den Bescheid vom 02.07.2024 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 15.11.2024 einlangten.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.11.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
19. Mit Eingabe vom 26.11.2024 übermittelte die belangte Behörde medizinische Unterlagen, welche vom Beschwerdeführer am 22.11.2024 vorgelegt wurden.
20. Mit Eingabe vom 07.03.2025 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor.
21. Diesen Vorlageantrag mit den vorgelegten medizinischen Befunde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen.
22. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten 24.04.2025 (Datum des Einlangens), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2025 zum Ergebnis, dass bei diesem die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ+ bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Chronische Analfissur, St.p. 2x Analfissur-OP, Position 07.04.15 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Diabetes Mellitus Typ 2, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Chronische Prostatitis, gutartige Prostatavergrößerung, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Wahnhafte Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Bluthochdruck, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würden.
Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht. Leiden 1 sei idem zum Vergleichsgutachten. Leiden 2 werde erhöht, da eine Versorgung mit Inkontinenzmaterial dokumentiert vorliege. Leiden 3 subsummiere die ehemaligen Leiden 6, 9 und 10 und werde erhöht bei radiologischen Veränderungen wie im MRT dokumentiert. Leiden 4 werde erhöht, da Therapie mit mehrfachen oralen Wirkstoffen und Miterfassung der Polyneuropathie. Leiden 5 und Leiden 6 seien idem abgebildet im Vergleich zum Vorgutachten. Leiden 7 werde erhöht, da die Veränderungen an den Koronargefäßen miterfasst werden, eine medikamentöse Mehrfachtherapie in Bezug auf den Bluthochdruck sei etabliert. Eine Nachuntersuchung sei aus internistischer Sicht nicht etabliert.
23. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das genannte Gutachten mit Schreiben vom 24.04.2024 an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 24.11.2023 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 10.03.2023, Abl. 4ff
SVGA aktenmäßig, Dr. XXXX , FÄ für Augenheilkunde, 17.03.2023, Abl. 9ff
Gesamtbeurteilung Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, Abl. 12 ff
SVGA aufgrund der Aktenlage, Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 25.04.2023, Abl.16 ff
Stellungnahme Dr. XXXX , 03.07.2023, Abl.20 ff
SVGA Dr. XXXX , FA für Augenheilkunde, 30.01.2024, Abl. 66ff
SVGA Dr. XXXX , 11.03.2024, Abl.71 ff Gesamtbeurteilung, 23.04.2024, Dr. XXXX , Abl. 77 ff Stellungnahme Dr. XXXX , 28.06.2024, Abl. 90 ff
SVGA aufgrund der Aktenlage, 01.09.2024, Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Pneumologie, Abl. 111ff
SVGA Dr. XXXX , FA für Neurologie, 05.09.2024, Abl. 116 ff Gesamtbeurteilung, 16.09.2024, Abl. 124 ff
Relevante Befunde aus dem Akt:
Befundbericht Primärversorgung Josefstadt, 16.05.2023, Abl. 49 ff und 06.05.2024, Abl. 86:
KHK
NIDDM
diabi. PNP
Visusverlust nach Eingriff Auge links 04/2022
Sicca Syndrom
diabet. Retinopathie
trockene AMD rechts
BPH
chron. Prostatitis Harninkontinenart. Hypertonie
bilaterale Nierenzyste 12 cm große Zyste rechts Hämorrhoiden Grad IV
Stuhlinkontinenz bei chron Analfissur -> St.p. 2 x Analfissur OP Schwerhörigkeit
Geschmacks- und Geruchsverlust
diskogene Einengung li, Neuroforamen L4/5 li mit Affektionen der Nervenwurzel L4 Anhaltende wahnhafte Störung
Befund Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 14.11.2023, Abl. 51 und 29.07.2024, Abl. 100
Drag.: Wahnhafte Störung
Augenärztlicher Befundbericht, 27.11.2023, Abl. 56
Visus RA 1,0, LA 0
Befund Dr. XXXX , FA für Urologie, 24.01.2024, Abl. 63:
chron. rez. bakt. Proktitis, Komplizierte Nierenzyste links, DM seit 8 Jahren, Erythrocinallergie
Befund CT. Abdomen, 05.08.2022, Abl. 65 ff
große parapelvine Nierenzysten rechts, rechtsseitig unveränderte Kompression des Nierenbeckenkelchsystems, gering größenprogredientes Konkrement in der mittleren Kelchgruppe rechts
Befundbericht Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 06.05.2024, Abl. 85
Wahnhafte Störung
Arztbrief Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 12.06.2024, Abl. 89
multisegmentale Osteochondrosen der BWS und LWS mit Neuroforameneinengung und Ner- venwurzelkompression in unterschiedlichen Etagen Incipiente Coxarthrose beidseits
Ärztlicher Befundbericht Primärversorgung Josefstadt, 29.07.2024, Abl. 101 ff und 07.10.2024, Abl. 138 ff neue Diagnosen:
Harninkontinenz (trägt Windel)
MRT des Gehirnschädels, Abl. 104, 12.08.2024 - > vaskuläre ischämische Leukenzephalopa- thie im supratentoriellen Marklager, keine rezente Ischämie, inzipiente Atrophiezeichen
MRT der ges. WS, Abl. 104ff, 12.08.2024 -> Fehlhaltung, deg. Veränderungen an der Wirbelsäule, Foramenstenose mit Verdacht auf Anhebung der intraforaminären Nervenwurzel L4 links, Reizergüssen in den Facettengelenken L3 bis L5, mäßige Protrusion L4/L5 mit mäßiger Foramenstenose
CT der Schläfenbeine, 11.09.2024, Abl. 137 ff
fehlende Pneumatisation des linken Prozessus Mastoideus, das Antrum ist belüftet Sinusitis maxillaris rechts mit subtotaler Verschattung der Kieferhöhle
In der Ordination vorgelegte Befunde:
MRT des rechten Fußes, 27.03.2025:
Großzehengrundgelenksarthrose mit winzigen Resorptionszysten, geringe Ergussbildung MTP Gelenk 5, diffus subkutanes Ödem
Ambulanzkarte Klinik Ottakring, Abtlg. für Urologie, 31.03.2025:
Pat. leidet unter Harnverlust Primärversorgung Josefstadt,31.03.2025
Verlaufskontrolle - keine neuen Diagnosen
Medikamente:
Amlodipin, Atorvastatin, Concor Cor, Lisinopril/HCT, Oculotect Fluid Augen gtt,., Pantoloc, Trombo Ass, Xigduo, Aripiprazol
Status:
Größe: 172 cm Gewicht: 84 kg
Kopf frei beweglich
Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, tachycard
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: im Lot, leichte Klopfdolenz im LWS Bereich
OE: frei beweglich, keine Gelenkschwellungen
UE: endlagig in der Beweglichkeit leicht eingeschränkt
keine Beinödeme
Haut unauffällig
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild:
unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Gehhilfe in Verwendung
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Degeneration und Vernarbung der Netzhaut Mitte des linken Auges mit Abfall der zentralen Sehschärfe links auf FZ+ bei erhaltener Sehschärfe rechts von 0,8
2. Chronische Analfissur, St.p. 2x Analfissur-OP
3. Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat
4. Diabetes Mellitus Typ 2
5. Chronische Prostatitis, gutartige Prostatavergrößerung
6. Wahnhafte Störung
7. Bluthochdruck
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2024 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinenWohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.04.2025 (Datum des Einlangens) beruhend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde das Leiden 2 erhöht, da eine Versorgung mit Inkontinenzmaterial dokumentiert vorliegt. Die medizinische Sachverständige bewertete dieses Leiden 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 07.04.15 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30%, da Stuhlinkontinenz und eine Windelversorgung dokumentiert ist, die Hämorrhoiden sind hier mit berücksichtigt. Das Leiden 3 subsummiert die ehemaligen Leiden 6,9 und 10 und wurde erhöht bei radiologischen Veränderungen wie im MRT dokumentiert. Die medizinische Sachverständige bewertete dieses Leiden im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 %, bei abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule und der Hüften, die ausstrahlenden Beschwerden in die Beine im Sinne eines Schmerzsyndroms sind hier miterfasst. Das Leiden 4 wurde erhöht, da Therapie mit mehrfachen oralen Wirkstoffen und Miterfassung der Polyneuropathie. Die medizinische Sachverständige bewertete das Leiden 4 im oberen Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 %, da unter oraler Zweifach Therapie gut kompensiert, die diabetische Polyneuropathie ist hier mit erfasst. Weiters wurde das Leiden 7 erhöht, da die Veränderungen an den Koronargefäßen mit erfasst wurden, eine medikamentöse Mehrfachtherapie in Bezug auf den Bluthochdruck ist etabliert. Die medizinische Sachverständige bewertete das Leiden 7 unter Heranziehung eines fixen Richtsatzes der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 %, die Veränderungen an den Koronararterien sind hier miterfasst. Leiden 1, 5 und 6 sind idem abgebildet im Vergleich zum Vorgutachten.
Nachdem das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz und der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht wird, ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage vom 24.04.2025 (Datum des Einlangens).
Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 24.04.2025 (Datum des Einlangens), beruhend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer somit erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Keine der Parteien gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab. Der Beschwerde war aufgrund dieses Gutachtens Folge zu geben. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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