BVwG W261 2306368-1

BVwGW261 2306368-113.3.2025

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W261.2306368.1.00

 

Spruch:

W261 2306368-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.a XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.11.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 19.09.2024) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach lumbaler Dekompression bei Neuroforameneinengungen, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %

2. g.Z. chronische Entzündung der Nasennebenhöhle, Position 07.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.

3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 14.10.2024 eine Stellungnahme ab, wonach sie trotz der Operation nach wie vor unter erheblichen Einschränkungen im Alltag leiden würde. Es sei nicht korrekt, dass die Neuropathie nicht mehr vorliegen würde, die Sensibilität der beiden Oberschenkel sei nicht seitengleich vorhanden. Sie habe an der Schulter rechts Einschränkungen wegen eingeengten Subakromialraum mit Exostosen. Nach mehreren Koliken sei ihr die Galle im LKH XXXX entfernt worden. Trotz der OP habe sie die Ernährung umstellen müssen, da ihr bestimmte Nahrungsmittel nach wie vor starke Schmerzen verursachen würden. Die Beschwerdeführerin ersuchte um erneute Durchsicht und Überprüfung unter Beachtung der aktuellen Einschränkungen.

5. Der befasste medizinische Sachverständige gab über Ersuchen der belangten Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2024 führte der medizinische Sachverständige aus, dass die Funktionseinschränkungen der EVO entsprechend eingeschätzt worden seien. Es sei eine Besserung eingetreten. Der Zustand nach Gallenblasenentfernung sei mangels Beschwerdeangabe nicht mitaufgenommen worden. Die beginnende Schulterabnützung würde bei Erreichen freier Beweglichkeit keinen GdB erreichen. Das Kalkül bleibe aufrecht.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2024 wies die belangte Behörde den am 02.05.2024 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H. Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie an.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie mittlerweile mehrere Wurzelinfiltrationen und Operationen an der Wirbelsäule gehabt habe, zuletzt im Jänner 2024. Hier sei eine ausgeprägte Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4 operiert worden. Seither sei ein Gehen ohne „Ausfälle“ wieder möglich, das sei korrekt. Neuroforamenstenosen würden jedoch nach wie vor bestehen, ebenso eine Diskusprotrusion, welche derzeit zwar nicht zu vollständigen Funktionsausfällen führen würde, dennoch Auswirkungen auf ihren Alltag haben würde. Dies sei auch aus dem MRT Befund vom 23.04.2024 post. OP ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beschrieb ihre Einschränkungen im Alltag. Betreffend die Polyneuropathie sei es nicht korrekt, dass die Oberschenkelsensibilität seitengleich sei. Der rechte Oberschenkel sei nach wie vor taub, ebenso wie die Zehenregion. Hier sei es zu keinen Verbesserungen nach der OP gekommen, da die Nervenschädigung aufgrund der langen Einschränkung nur sehr langsam oder gar nicht mehr operabel sei. Dies wirke sich vor allem beim Gehen aus, da kurzfristig nicht spürbar sei, ob die Beschwerdeführerin auf dem Fuß stehen würde, oder nicht. Seitliches Liegen würde nach etwa einer halben Stunde Brennen bzw. Stechen verursachen. Sie habe an der Schulter rechts Einschränkungen wegen eingeengtem Subakromialraum mit Extosen. Dies führe bei Bewegung über Kopf zu Schmerzen. 2020 sei ihr nach mehreren Koliken die Galle im LKH XXXX entfernt worden. Trotz der OP habe sie ihre Ernährung umstellen müssen, da bestimmte Nahrungsmittel ihr nach wie vor starke Schmerzen verursachen würden. Sie ersuche um Durchsicht und Überprüfung unter Beachtung der aktuellen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen MRT Befund der LWS vom 23.04.2024 und einen Auszug aus einem Röntgenbefund vom 22.07.2020 an.

 

8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2025 zur Entscheidung vor, wo dieser am 23.01.2025 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 23.01.2025 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Laut einem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Derzeitige Beschwerden:

„Die OP hat schon was gebracht, ich hatte vorher Ausfälle. Gehen kann ich wieder. Langes Sitzen ist es ein Problem, länger Autofahren ist erschwert. Es geht gerade eine halbe bis 3/4 Stunde. Bergaufgehen ist erschwert. Schwere Sachen heben geht nicht mehr. Ich habe eine leichte Inkontinenz."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ibuprofen, Seroxat seit 2 Monaten; Neurobion.

Sozialanamnese: Erwachsenenvertreterin.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht KH XXXX 1/2024: ausgeprägte Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4, Nikotinabusus, St.p. Beinvenenthrombose Unterschenkel links. Allergien: Augmentin, Z.n. Bandscheibenoperation L3/4 Z.n. Bandscheibenoperation L5/S links. Durchgeführte Maßnahmen: Operation: 2024-01-17 Unilaterale transspinale Dekompression L2/3 und L3/4 interarcuare Dekompression des Spinalkanals von re.

Zusammenfassung des Aufenthalts

Die Patientin hatte vor 14 Jahren eine Bandscheibenoperation im KH XXXX und vor 8 Jahren eine Dekompression hierorts. Nach der zweiten Operation war die Patientin lange beschwerdefrei. Seit neun Monaten klagte die Patientin erneut über Schmerzen im Bereich der LWS. Die Schmerzen wurden lumbal mit VAS 5 und im re. mit Bein VAS 8 angegeben. Seit acht Wochen bestand eine deutliche Sensibilitätsstörung im re. Bein, ein Kraftdefizit war nicht aufgefallen. Die Schmerzen im re. Bein strahlten ventral, lateral und dorsal bis zum Sprunggelenk aus. Die Gehstrecke war auf 500m limitiert. Es bestand keine wirbelsäulenassoziierte Blasen- oder Mastdarmstörung. Bei der Aufnahme zeigten sich blande Haut- und Narbenverhältnisse im Operationsgebiet, das Gangbild diskret unsicher, Zehen-/Fersengang bds. vorzeigbar, Trendelenburg re. + + + pos., FBA 5, Rückneigung schmerzhaft eingeschränkt, Seitneigung frei, PSR seitengleich mittellebhaft, ASR bds. untermittellebhaft. Fußpulse palpabel, Kraftgrade der unteren Extremitäten unauff., Hyposensibilität re. im Bereich des Schienbeins, Vorfußes sowie der Wade, Oberschenkelsensibilität seitengleich erhalten, Fußsensibilität seitengleich erhalten, li. Pseudolasegue ab 70°, Lasegue re. ab 60°, Hüftrotation 30-0-15°, hochgradiger Druckschmerz gesamte LWS mit Punctum maximum L5/S1 sowie ISG bds.

Bericht Dr. XXXX 12/2023: N. tibialis rechts: distale Laten* nomal, motorische Amplitude und motonsd. N. tibialis links: distale Latenz normal, mo^orisc'-e Amplitude um motorische NL' norm, N peroneus re und links: bei Anleitung vom Ext dig. brevis deutlich verringertes Potential; hier zeigt sich im Mittelfußbereich auch eine deutliche Exostose, der M. dig. cvt. konstitutionell schwach ausgeprägt; Tibialis anterior sehr gute Ableitbarkeit; N. suralis bds.: die Amplitude ist verringert; ASR bds. deutlich reduziert; PSR normal; Zusammenhang mit L5 Wurzelaffektion.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: sehr gut. Größe: 175,00 cm Gewicht: 95,00 kg.

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: o.B, Collum o.B.

Wirbelsäule:

HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination bis 16 cm; BWS-drehung 35-0-30, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.

Obere Extremitäten:

Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-01-70, F 170-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei.

Untere Extremitäten:

Hüften in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130. Sprunggelenke in S 10-0-40. Lasegue negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.

Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus ausgeglichene Stimmungslage. Beim Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach lumbaler Dekompression bei Neuroforameneinengungen

2. g.Z. chronische Entzündung der Nasennebenhöhle

Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 23.01.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 18.09.2024 (vidiert am 19.09.2024) basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2024.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführer bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es ihr zwar nach der Operation Jänner 2024 besser gehen würde, sie jedoch nach wie vor an Einschränkungen im Alltag haben würde. Dass diese Einschränkungen bestehen, steht unbestritten fest, was nicht zuletzt dadurch belegt ist, dass der medizinische Sachverständige das Leiden 1 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % einstufte, wobei dieser eine chronische Lumbalgie ebenso berücksichtigte, wie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin an Neurofrorameneinengungen und Dysästhesie (Sensibilitätsstörungen) an den Beinen leidet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde waren diese Einschränkungen in den Funktionseinschränkungen Grundlage für die Beurteilung des GdB des Leidens 1. Bei der Einschätzung dieses Leidens berücksichtigte der medizinischen Sachverständige entsprechend der Position 02.01.02 der Anlage der EVO, dass bei der Beschwerdeführerin rezidivierende und anhaltende Dauerschmerzen bestehen, welche auch mit episodische Verschlechterungen einhergehen können. Ebenso müssen für die Einschätzung nach dieser Position der Anlage der EVO radiologische und/oder morphologische Veränderungen vorliegen, welche der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin feststellte. Ebenso müssen maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen, wie dies auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nachvollziehbar und glaubhaft ausführt.

Hinsichtlich der Einschränkungen im Bereich der Schulter legte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vor, welche ihr Vorbringen medizinisch objektivierbar machen würden. Jener Teilausschnitt eines Röntgenbefundes vom 22.07.2020 ist nicht vollständig übermittelt worden. Zudem ist dieser Befund ca. fünf Jahre alt und daher nicht geeignet nachzuweisen, dass dieses Leiden nach wie vor besteht. Vielmehr stellte der medizinische Sachverständige bei seiner Untersuchung am 18.09.2024 fest, dass bei der Beschwerdeführerin der Nacken- und Kreuzgriff möglich sind. Von Schmerzen in den Schultern bei dieser Bewegung findet sich nichts im medizinischen Gutachten, die Beschwerdeführerin brachte dies auch bei der Frage nach ihren aktuellen Beschwerden nicht vor. Daher hat der medizinische Sachverständige dieses Leiden richtigerweise nicht berücksichtigt.

Dies gilt auch die Entfernung der Galle im Jahr 2020 ist nicht durch medizinische Befunde objektiviert, wobei dieses Leiden, welches nach Position 07.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10% bis maximal 20 % einzustufen gewesen wäre. Mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung hätte dies keine Auswirkungen aus dem Gesamtgrad der Behinderung gehabt, sodass auch dieses Argument zu keiner anderen Beurteilung führen kann.

Jene medizinischen Befunde, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorlegte, beinhalten keine anderen Informationen, als sie der medizinischen Sachverständige bereits in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.08.2024 bzw. in dessen ergänzender Stellungnahme vom 18.10.2024 berücksichtigt hatte. Sohin sind auch diese medizinischen Befunde nicht geeignet, ein anderes Ergebnis der medizinischen Beurteilung herbeizuführen.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Sie gab insbesondere auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 29.11.2024 ab.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

…“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit einem Zustand nach lumbaler Dekompression bei Neuroforameneinengungen, welche der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, das eine chronische Lumbalgie und Dysästhiesien bestehen.

Beim Leiden 2 handelt es sich um einen Zustand gleichzuhalten einer chronischen Entzündung der Nasennebenhöhle, welches der medizinische Sachverständige richtig nach Position 07.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einschätzte.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 18.09.2024 (vidiert am 19.09.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2024 zu Grunde gelegt.

Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführer/in nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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