BVwG W261 2218718-1

BVwGW261 2218718-123.7.2019

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2218718.1.00

 

Spruch:

W261 2218718-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Thomas MÖDLAGL, Rechtsanwalt in 1140 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.02.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

 

Der Grad der Behinderung von XXXX , geb. XXXX , beträgt 50 von Hundert (v.H.).

 

XXXX gehört ab 09.11.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

 

Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten Fachärztin für Interne Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2018 erstatteten Gutachten vom 13.01.2019 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen "Systemischer Lupus erythematodes", "Thromboseneigung bei Antiphosphopidsyndrom" und "arterielle Hypertonie" mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.

 

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.01.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 25.01.2019, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Thomas MÖDLAGL, Rechtsanwalt in 1140 Wien, eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er mit dem Ergebnis der Begutachtung keinesfalls einverstanden sei. Er legte eine Reihe von weiteren Befunden vor. Er sei der Ansicht, dass er aufgrund der schweren, nicht heilbaren Erkrankung dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören müsse, und sein Grad der Behinderung zumindest 50 v.H. betrage.

 

Die belangte Behörde holte aus Anlass der Stellungnahme des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen ein. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 aus, dass der Beschwerdeführer bei der durchgeführten Begutachtung in seiner Beweglichkeit keinesfalls erheblich eingeschränkt gewesen sei, ebenso habe ein freies und unauffälliges Gangbild bestanden, so dass eine Erhöhung des GdB nicht begründbar sei.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die genannte ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Thomas MÖDLAGL, Rechtsanwalt in 1140 Wien, fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vollinhaltlich angefochten werde. Er verweise darauf, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine schwerwiegende entzündliche Erkrankung des rheumatischen Formenkreises handle, die einer Dauertherapie bedürfe, wobei die Organfunktionen ohne Medikation bedroht seien und ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten werde. Die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente hätten starke Nebenwirkungen, die den Beschwerdeführer ebenfalls beeinträchtigen würden. Auch sei seine Psyche durch die Schmerzen bereits stark in Mitleidenschaft gezogen. Er sei der Ansicht, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes eine 50 %ige Behinderung aufweise und demzufolge dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzugehören habe. Der Beschwerdeführer beantragte, dass der angefochtene Bescheid zu beheben sei, und festzustellen sei, dass er ab 09.11.2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre und der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, neuerlich eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In deren Stellungnahme vom 26.04.2019 führte die medizinische Sachverständige aus, dass die in der Beschwerde angeführten Argumente und Befunde nicht im Widerspruch zur aktuell vorhandenen Leidensbeurteilung stehen würden, da nicht die potentiellen Risiken bei Nichtbehandlung, sondern das aktuelle, befundbelegte Zustandsbild einer bekannten und konsequent behandelten Gesundheitsschädigung beurteilungsrelevant seien. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, eine Änderung des vorhandenen Begutachtungsergebnisses zu bewirken.

 

Die belangte Behörde erließ am 29.04.2019 eine Beschwerdevorentscheidung in welcher sie die genannte Beschwerde des Beschwerdeführers abwies und neuerlich feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden, und der Grad der Behinderung 30 % betrage.

 

Der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Thomas MÖDLAGL, Rechtsanwalt in 1140 Wien, brachte mit Eingabe vom 06.05.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerdevorentscheidung sei inhaltlich unrichtig und sei darüber hinaus aufgrund einer aktenmäßigen Stellungnahme derjenigen Sachverständigen erstellt worden, die bereits im Vorverfahren tätig gewesen sei.

 

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 13.05.2019 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

 

Das BVwG holte am 25.06.2019 einen Auszug aus dem AJ-WEB ein, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2002 laufend als öffentlich Bediensteter tätig ist.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

 

Er steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.

 

Er brachte am 09.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.

 

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

 

Allgemeinzustand: gut.

 

Ernährungszustand: adipös.

 

Größe: 168,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 150/90

 

Klinischer Status - Fachstatus:

 

HNAP frei, keine Lippenzyanose.

 

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten.

 

Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS.

 

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent.

 

Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine DP, keine Resistenzen, DG lebhaft.

 

UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel.

 

Gelenke: weitgehend unauffällig, Nacken Schürzengriff uneingeschränkt, Finger Boden Abstand uneingeschränkt, Zehen Fersen Stand möglich.

 

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen.

 

Gesamtmobilität - Gangbild:

 

unauffällig, keine Hilfsmittel.

 

Status Psychicus:

 

Allseits orientiert, Ductus kohärent.

 

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

 

 

 

 

Der Krankheitsverlauf des systemischen Lupus erythematodes ist beim Beschwerdeführer therapeutisch schwer beeinflussbar. Es besteht die Notwendigkeit einer mehr als sechs Monate andauernden Therapie.

 

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 25.06.2019 durch das BVwG durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

 

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

 

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich einerseits auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Interne Medizin vom 13.01.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2018 und andererseits auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde.

 

Der Beschwerdeführer leidet, wie aus den von ihm vorgelegten Befunden und aus der Anamnese des genannten Sachverständigengutachtens ersichtlich ist, seit dem Jahr 2006 an einem systemischen Lupus erythematodes, das ist ein Leiden, das zur Gruppe der systemischen Autoimmunerkrankungen zählt. Beim Beschwerdeführer äußert sich diese Krankheit darin, dass auch eine Gelenks- und Nierenbeteiligung vorliegt. Er hat wandernde Gelenkschmerzen, die immer wechselnd sind, und nachmittags schlimmer werden, er bekommt auch kalte Füße. Er ist seit Jahren in medizinischer Behandlung und muss zahlreiche Medikamente einnehmen.

 

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde belegen, dass es sich beim Leiden 1 des Beschwerdeführers, dem systemischen Lupus erythematodes mit Gelenks- und Nierenbeteiligung um eine Krankheit handelt, deren Krankheitsverlauf im speziellen Fall schwer beeinflussbar ist. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2019 belegt, dass die stark belastende Therapie gegen diese Erkrankung lebenslang durchzuführen sein wird, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A)

 

1. Zur Entscheidung in der Sache:

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

 

Begünstigte Behinderte

 

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

 

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

 

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

 

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

 

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

 

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

 

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

 

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

 

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

 

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

 

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

 

Behinderung

 

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

 

Feststellung der Begünstigung

 

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

 

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

 

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

 

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

 

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

 

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

 

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

 

Die medizinische Sachverständige stufte das Leiden 1 des Beschwerdeführers, den systemischen Lupus erythematodes, im medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.01.2019 nach dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Einschätzungsverordnung ein. Nach Position 02.02. der Einschätzungsverordnung werden generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates eingestuft. Dabei ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Bei einer Einschätzung nach Position 02.02.02 bestehen funktionelle Auswirkungen mittleren Grades bei mäßigen Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenksbefalls bei geringer Krankheitsaktivität.

 

Beim Beschwerdeführer liegt festgestellter Maßen bei Leiden 1 ein therapeutisch schwer beeinflussbarer Krankheitsverlauf vor, und es besteht die Notwendigkeit einer mehr als sechs Monate andauernden Therapie, weswegen dieses Leiden richtigerweise im unteren Rahmensatz der Position 02.02.03 der Einschätzungsverordnung als Leiden mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades mit einem GdB von 50 v.H. einzustufen ist.

 

Die Einstufung der Leiden nach der Einschätzungsverordnung ist eine Rechtsfrage, die anhand der getroffenen Feststellungen zu beurteilen ist. Demgemäß kommt das BVwG zu einer anderen Rechtsansicht, als die belangte Behörde.

 

Die beiden anderen Leiden des Beschwerdeführers sind nicht in Beschwerde gezogen, beide Leiden sind richtig nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.

 

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ist daher - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage - ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - somit ab 09.11.2018 - 50 v.H.

 

Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.

 

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und steht in einem aufrechten Dienstverhältnis. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

 

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt, und er ab 09.11.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

 

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt den ergänzenden Stellungnahmen vom 19.02.2019 und 26.04.2019, die auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

 

Zu Spruchteil B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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