B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W258.2236394.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für (1.) die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX und (2.) die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen diesen Bescheid:
A) Die Anträge werden abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 20.08.2018, über Mängelbehebungsaufträge vom 06.09.2018 und 21.11.2018 mit E-Mails vom 24.09.2018 und 12.12.2018 verbessert, brachte der Antragsteller, gemeinsam mit drei weiteren Personen, bei der belangten Behörde eine datenschutzrechtliche Beschwerde gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) ein und brachten auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie den Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 10.07.2018, 24.07.2018 und vom 20.08.2018 nicht entsprochen, sondern die Beschwerdeführer an die Kinder- und Jugendhilfe des Landes XXXX als ihre Auftraggeberin verwiesen habe.
2. Nach mehrmaliger Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde und Stellungnahmen der Parteien – wobei der Antragsteller mit Stellungnahme vom 11.02.2020 zugestanden hat, das Auskunftsbegehren vom 10.07.2018 nicht an die Beschwerdegegnerin übermittelt zu haben und die belangte Behörde die Vertragsgrundlagen der Arbeit zwischen den fraglichen Verantwortlichen, nämlich dem Land XXXX , der Bezirksverwaltungsbehörde XXXX und der XXXX , auf Grund vorgelegter Urkunden ermitteln konnte – wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet ab. Das Auskunftsbegehren vom 10.07.2018 sei der Beschwerdegegnerin nicht zugegangen. Hinsichtlich der anderen Auskunftsbegehren seien gemäß § XXXX in Bezug auf die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe das Amt der XXXX Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden gemeinsam Verantwortliche iSd Art 26 DSGVO. Die Beschwerdegegnerin verarbeite die personenbezogenen Daten des Antragstellers lediglich im Auftrag der gemeinsamen Verantwortlichen, weshalb sie als Auftragsverarbeiterin den Antragsteller nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzen haben hätte können.
3. Gegen diesen Bescheid erhob ua der Antragsteller mit Schreiben vom 14.10.2020 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Soweit verfahrensrelevant, beantragte er die Aufhebung des Bescheids und die Feststellung der Datenschutzverletzungen.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 21.10.2020, hg eingelangt am 17.06.2020, vor, verwies ua auf die Vielzahl an durch den Antragsteller angestrengten und bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren und auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Beschwerde wurde hg zur AZ 2236394-1 protokolliert.
6. Mit hg verfahrensleitenden Beschluss vom 11.11.2020, GZ W258 2236394-1/4Z, wurde der Antragsteller unter anderem über das Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens belehrt, nämlich, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen dem Land XXXX und der XXXX ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt und die XXXX den Antragsteller zu Recht in Bezug auf sein Auskunftsbegehren an das Land XXXX verwiesen hat. Ihm wurde weiters aufgetragen, ein etwaiges Vorbringen und etwaige Beweismittel auf den genannten Verfahrensgegenstand zu beschränken, andernfalls das Gericht vom Gegenstand des Verfahrens nicht umfasste Vorbringen oder Beweismittel zurückweisen würde.
7. Mit Schreiben vom 01.02.2021 (GZ W258 2236394-1/12) stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, zur 1) Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX XXXX , 2) Erhebung eines Rechtsmittels gegen den verfahrensleitenden Beschluss W258 223694-1/4Z und 3) zur weiteren Führung des Verfahrens „W258 2236394-1/4Z“ und 4) „SPÄTER: FÜR EINGABEN BEIM VWGH/VFGH (Anwaltszwang) WENN NOTWENDIG“. Dem Schreiben war weiters ein Schreiben des Antragstellers vom 03.02.2021 beigefügt, mit dem der er in Bezug auf den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , XXXX , die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ ua wegen diverser strafrechtlich relevanter Vorgänge begehrte.
8. Mit Verbesserungsauftrag vom 12.02.2021 wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen 14 Tagen, Angaben zum monatlichen Benutzungsentgelt der Wohnung zu machen und sie nachzuweisen, Kontoauszüge hinsichtlich der angeführten Bankkonten sowie Rückstandsausweise oder andere Nachweise hinsichtlich der genannten Gläubiger vorzulegen und das zum Teil durch schwer entzifferbare Handschrift, unklare Markierungen und mehrfache Korrekturen nicht eindeutig identifizierbar/unleserlich Vermögensverzeichnis verbessert vorzulegen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen wäre.
9. Mit Eingabe vom 02.03.2021 schränkte der Antragstelle den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , samt Vertretung bei der Verhandlung und beantragte ergänzende die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen den genannten Bescheid. Weiters legte er eine – nunmehr leserliche – Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben und eine Vielzahl von Bescheinigungsmittel vor.
10. Mit hg Erkenntnis vom 06.09.2022, GZ W258 2236394-1/18E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX abgewiesen und die ordentliche Revision zugelassen.
11. Mit hg Schreiben vom 06.09.2022 wurde dem Antragsteller wegen Zeitablauf aufgetragen, binnen 14 Tagen ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen, woraufhin der Antragsteller mit E-Mail vom 06.10.2022 beantragte, die Frist „zur Abgabe des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ mit der sechswöchigen Revisionsfrist zur Einbringung einer ordentlichen Revision „gleichzuschalten“.
12. Mit hg Schreiben vom 11.10.2022 wurde dem Antragsteller neuerlich aufgetragen, binnen 14 Tagen ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen, andernfalls das Gericht befugt wäre, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers (auch zu seinen Lasten) auch ohne aktuellem Vermögensverzeichnis nach seiner Überzeugung festzustellen.
13. Mit Eingabe vom 31.01.2022 legte der Antragsteller ein Vermögensverzeichnis vor und brachte – soweit verfahrensrelevant – vor, er habe den gerichtlichen Auftrag vom 11.10.2022 wegen Ortsabwesenheit erst am 21.10.2022 übernehmen können, weshalb die Frist erst am 04.11.2022 auslaufe. Aus Sicherheitsgründen lege er aber bereits jetzt einen Entwurf des Vermögensverzeichnisses vor. Er begehre die Beistellung eines „Amtsverteidigers“ und keines Verfahrenshelfers.
14. Mit Eingabe vom 04.11.2022 zur GZ W258 2236394-1 beantragte der Antragsteller die „Bewilligung des unentgeltlichen Amtsverteidigers“ und erstattete ergänzende Angaben zu seinem Vermögen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Antragsteller vorgelegten Anträge auf Verfahrenshilfe, das vom Antragsteller vorgelegte Vermögensverzeichnis samt Beilagern und in den hg Akt zur AZ W258 2236394-1.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter 1. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Der Antragsteller bezieht unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen als Bauleiter ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.624,50. Er verfügt über Bankguthaben in Höhe von insgesamt zumindest EUR 11.200,00 und ist zur Hälfte Eigentümer eines Hauses, dessen Verkehrswert zumindest EUR 185.800,00 beträgt.
Er hat monatliche Ausgaben für eine weitere Mietwohnung von etwa EUR 382,28, für Strom iHv etwa EUR 130,00, für GIS-Gebühren iHv EUR 25,00 und Medikamente iHv EUR 6,50. Er hat für sein KFZ Fixkosten Höhe von ca EUR 72,00 pro Monat sowie variable Treibstoffkosten und weitere Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Ihm entstehen weiteres Kosten für eine Lebensversicherung iHv EUR 180,00, eine Haftpflichtversicherung, Lebenserhaltung, Telekommunikation und postalische Kommunikation.
Er ist für zwei Kinder unterhaltspflichtig, wobei seine Tochter extern untergebracht ist, wodurch ihm monatliche Kosten iHv EUR 649,60 entstehen.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich hinsichtlich des Verfahrensgangs aus dem Verwaltungsakt W258 2236394-1/1Z und den hg Verfahrensakten zu W258 2236394-1 und W258 2236394-2.
Die Feststellungen zum Vermögen des Antragstellers gründen aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 31.01.2022 samt Beilagen (OZ 10) und dem im Verfahren W258 2236394-1 zur OZ 25 vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 04.11.2022 samt Beilagen. Da der Antragsteller hinsichtlich der angeführten Bankguthaben nur hinsichtlich eines Betrags iHv insgesamt EUR 11.200,00 keine Einschränkungen angegeben hat, war das Gesamtguthaben lediglich in dieser Höhe festzustellen. Etwaige Verbindlichkeiten in Bezug auf das unberücksichtigt gebliebene Guthaben (etwa „Schulden auf Grund von Fehlbuchungen“) blieben daher ebenfalls unberücksichtigt. Mangels rechtlicher Relevanz konnte von Feststellungen zur weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Verbindlichkeiten abgesehen werden, deren Eintritt ungewiss ist (wie eventuell anstehende medizinische Kosten durch Zahnsanierungen oder den Verkauf des Einfamilienhauses).
Die Feststellung zur Prämienhöhe zur Lebensversicherung gründet im Schreiben der ERGO-Versicherung (OZ 3).
Die Höhe der vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen für Treibstoff, öffentliche Verkehrsmittel, einer Haftpflichtversicherung, Lebenserhaltung, Telekommunikation und postalische Kommunikation waren mangels näherer aktueller Angaben des Antragstellers nicht näher feststellbar. In Anbetracht der Einkommens- und Vermögenswerte des Antragstellers kommt diesen Ausgaben keine entscheidende Bedeutung mehr zu, weshalb von weiteren Ermittlungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Zur Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit diese aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABL Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389 geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtige Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß Abs 2 leg cit sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anders bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkung der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss dieser eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 2 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).
Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, was sich schon aus § 66 Abs 1 ZPO ergibt, der den notwendigen Inhalt des mit dem Antrag vorzulegenden Vermögensbekenntnisses regelt. Es ist eine Schätzung der auf Seiten der antragstellenden Partei voraussichtlich anfallenden Kosten vorzunehmen, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls (zB Auflaufen von Sachverständigengebühren oder Anwaltskosten) ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 3 (Stand 1.9.2014, rdb.at))
Ob ein Verfahrenshelfer unentgeltlich beizugeben ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).
3.1.2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 AVG lautet:
„(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.“
3.1.3. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 69 AVG lautet:
„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.“
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX samt Vertretung bei der Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wird der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu interpretierende – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Antrag des Antragstellers auf „Bewilligung des unentgeltlichen Amtsverteidigers“ für die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid und Führung des Beschwerdeverfahrens begehrt, mit dem die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft abgewiesen hat, weil der Antragsteller eines der Auskunftsbegehren nicht an den Beschwerdegegner gerichtet hat und zwei weitere zwar an den Beschwerdegegner gerichtet hat, aber der Beschwerdegegner nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen sei, weil er hinsichtlich der den Antragsteller betreffenden Datenverarbeitungen nur Auftragsverarbeiter und nicht Verantwortlicher gewesen sei.
Da der Antragsteller zugestanden hat, das erste Auskunftsbegehren nicht an den Beschwerdegegner übersendet zu haben, reduziert sich der Verfahrensgegenstand im Wesentlichen auf die Rechtsfrage, ob der Beschwerdegegner in Bezug auf die über den Antragsteller verarbeiteten Daten Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gewesen ist.
Diese Rechtsfrage ist klar umrissen und ihre Klärung nach dem Grundsatz „iura novit curia“ grundsätzlich Sache des Gerichts. Der relevante Sachverhalt, nämlich die Aufgaben des Beschwerdegegners und der Bezirkshauptmannschaft XXXX als etwaiger Verantwortlicher, wurden von der Datenschutzbehörde bereits ermittelt und sind urkundlich nachgewiesen. Der Antragsteller muss im gerichtlichen Verfahren daher weder umfangreiches oder schwieriges Vorbringen erstatten noch an Sachverhaltsermittlungen mitwirken. Die Beiziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern ist nicht erforderlich. Da damit lediglich eine Rechtsfrage zu klären ist kann auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Komplexität des Falles ist somit gering. In Bezug auf etwaige Verfahrensschritte wäre der Antragsteller allenfalls vom Gericht auf Grund seiner Manuduktionspflicht anzuleiten.
Für den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes bedeutet das, dass der Antragsteller – obwohl er im Verfahren umfangreiches Vorbringen und Beweisanbote erstattet hat, die für die Rechtsache ohne Bedeutung sind – auf Grund der lediglich zu klärenden Rechtsfrage in der Lage ist, auch ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt – die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgeschrieben ist –, seine Rechte im Beschwerdeverfahren wahrzunehmen, weshalb sich die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts als nicht geboten erweist. Der darauf gerichtete Antrag war daher abzuweisen.
Für die weiteren beantragten Begünstigungen bedeutet das, dass der Antragsteller mit Kosten für die Verfahrensführung lediglich in Höhe der gemäß § 2 Abs 1 1. Fall BuLVwG-EGebV zu zahlenden Pauschalgebühr für Bescheidbeschwerden von EUR 30,00 zu rechnen hat. Darüberhinausgehenden Aufwendungen sind nicht ersichtlich. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa EUR 2.620,00 und Bankguthaben von zumindest EUR 11.200,00 kann der Antragsteller aber auch unter Berücksichtigung seiner Wohnungskosten von etwa EUR 382,28, weiterer Kosten für Strom iHv etwa EUR 130,00, für GIS-Gebühren iHv EUR 25,00, Medikamente iHv EUR 6,50, KFZ Fixkosten Höhe von ca EUR 72,00 pro Monat sowie variable Treibstoffkosten und allenfalls weitere Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, eine Haftpflichtversicherung, Telekommunikation und postalische Kommunikation, der Kosten für die externe Unterbringung seiner Tochter iHv EUR 649,60 und seiner Unterhaltpflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 30,00 tragen, ohne dass sein notwendiger Unterhalt, worunter auch die vom Antragsteller geltend gemachten Lebenserhaltungskosten fallen, gefährdet wäre.
Die Kosten Ihm entstehen weiteres Kosten für eine Lebensversicherung iHv EUR 180,00 waren dabei nicht zu berücksichtigen, weil sie als der Bildung eines Vermögens dienen Aufwendungen keine Abzugsposten darstellen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 63 ZPO (Stand 1.9.2018, rdb.at) E 31 mwN).
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher auch im übrigen Umfang abzuweisen.
Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX :
Im gegenständlichen Fall wird der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu interpretierende – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Antrag des Antragstellers auf „Bewilligung des unentgeltlichen Amtsverteidigers“ für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt, weil es im Verwaltungsverfahren ua zu strafrechtlichen Verstößen gekommen sei.
Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Bereits daran scheitert der Antrag:
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung setzt gemäß § 71 AVG voraus, dass der Antragsteller eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat. Der Antragsteller hat weder im Antrag vorgebracht, dass er eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt habe, noch hat er im Verfahren vor der Datenschutzbehörde oder vor dem Verwaltungsgericht eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt. Eine Uminterpretation seines Antrags in einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG, der vorsieht, dass ein rechtskräftiges Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufzunehmen ist, etwa wenn ein Bescheid – wie der Antragsteller behauptet – durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, scheitert, weil er voraussetzt, dass gegen den Bescheid kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung des Antragstellers aber noch anhängig war.
Der Antrag auf „Wiedereinsetzung“ des unvertretenen Antragstellers kann daher wohl nur sinnvoll so interpretiert werden, als dass es sich dabei um eine weitere Eingabe im Beschwerdeverfahren handelt, gegen die dem Antragsteller allerdings kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Da dem Antragsteller bei keiner der denkbaren Interpretationen seines Vorbringens ein erfolgsversprechendes Rechtmittel zur Verfügung steht, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Aussicht auf Erfolgt abzuweisen war.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Fragen, ob für ein Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist und ob die Verfahrensführung den notwendigen Unterhalt des Antragstellers gefährden würde, sind – wenn sie im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze erfolgt – als einzelfallbezogene Beurteilungen nicht reversibel.
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