AlVG §25 Abs2
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2283301.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.09.2023, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-035057, betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum 02.06.2023 bis 29.06.2023 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 989,24 gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand im Jahr 2017 erstmals im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog der BF ab 23.01.2023 Arbeitslosengeld.
1.2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 31.08.2023 wurde der BF darüber informiert, dass er aufgrund einer Meldung der Finanzpolizei am 29.06.2023 bei Tätigkeiten für die Firma XXXX betreten worden sei, weswegen er von 02.06.2023 bis 29.06.2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Es liege ein unberechtigter Leistungsbezug in der Höhe von EUR 989,24 vor, der zurückgefordert werden müsse. Der BF wurde über die Anzeigepflicht des AMS bei der Staatsanwaltschaft sowie die Möglichkeit der tätigen Reue informiert.
1.3. Der BF übermittelte dem AMS am 06.09.2023 eine Stellungnahme, in der er zusammengefasst ausführte, nur am 29.06.2023 bei der Leiharbeitsfirma XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Der BF legte einen Lohnzettel vor, auf dem alle von ihm geleisteten Arbeitsstunden vermerkt seien. Er sehe daher keinen Grund für eine Rückzahlung.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des vom BF im Zeitraum von 02.06.2023 bis 29.06.2023 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da der BF von einem Kontrollorgan des Finanzamtes am 29.06.2023 bei Tätigkeiten für die Firma XXXX betreten worden sei. Er habe die Aufnahme seiner Beschäftigung nicht beim AMS gemeldet. Der derzeit noch aushaftende Betrag belaufe sich auf EUR 969,77.
1.5. Am 22.09.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein und führte zusammengefasst aus, dass er ausschließlich am 29.06.2023 für drei Stunden bei der Leihfirma XXXX angestellt gewesen sei. Mit dieser Leiharbeitsfirma habe er für die Firma XXXX gearbeitet. Darüber hinaus habe er weder mit XXXX direkt, noch mit der genannten Leiharbeitsfirma gearbeitet. Alle geleisteten Stunden seien im jeweiligen Lohnzettel angeführt. Er sehe keinen Grund für eine Rückforderung.
1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-035057, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 29.06.2023 bei einer nichtgemeldeten Beschäftigung als PKW-Fahrer bei der Firma XXXX betreten worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und habe diese Tätigkeit auch nicht dem AMS gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung einer geringfügigen Beschäftigung durch die Firma XXXX erfolgte erst nachträglich am 10.07.2023. Der BF habe das Dienstverhältnis nicht dem AMS gemeldet. Für den Fall, dass ein Arbeitsloser bei einer Tätigkeit betreten werde, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe, gelte die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei. In einem solchen Fall müsse der Arbeitslose das Arbeitslosengeld für mindestens vier Wochen zurückzahlen. Die Betretung sei am 29.06.2023 erfolgt, weswegen das im Zeitraum von 02.06.2023 bis 29.06.2023 empfangene Arbeitslosengeld zurückzufordern gewesen sei. Der Tagsatz habe EUR 35,33 betragen, woraus sich ein Rückforderungsbetrag von EUR 989,24 ergebe.
1.7. Am 20.10.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.8. Am 22.12.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 12.08.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF stand erstmalig ab 03.04.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog er ab 23.01.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 35,33 täglich.
2.1.3. Der BF stand am 29.06.2023 in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis bei der XXXX . Der BF meldete die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht dem AMS. Er wurde am 29.06.2023 von einem Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung in XXXX , bei der Ausübung einer Beschäftigung als PKW-Fahrer betreten.
2.1.4. Mit Bescheid des AMS vom 13.09.2023, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 02.06.2023 bis 29.06.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet.
2.1.5. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid am 22.09.2023 fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.6. Der unter Punkt 2.1.4. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-035057, bestätigt und dem BF am 18.10.2023 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.7. Gegen die unter Punkt 2.1.6. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 20.10.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.2. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.3. Die Feststellung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.1.3.) basiert auf der Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, insbesondere des vom Amt für Betrugsbekämpfung aufgenommenen Personenblatts und der Anmeldebestätigung zur Sozialversicherung vom 10.07.2023. Diese Unterlagen liegen beide im Verwaltungsakt ein. Der BF hat auch nie bestritten, am 29.06.2023 gearbeitet zu haben.
Die Feststellung, dass der BF die Aufnahme der Beschäftigung nicht dem AMS meldete, basiert ebenfalls auf dem gesamten Verwaltungsakt. Das genannte Personendatenblatt vom 29.06.2023 enthält auch die Frage, ob die Aufnahme der Tätigkeit dem zuständigen AMS gemeldet wurde. Der BF kreuzte hier „Nein“ an. Der BF hat darüber hinaus auch nie bestritten, die Tätigkeit nicht gemeldet zu haben, sondern stützt sich in seinem Vorbringen lediglich darauf, dass er ordnungsgemäß zu Sozialversicherung angemeldet worden sei. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Dem Beschwerdevorbringen des BF, dass es sich um einen Schnuppertag gehandelt haben soll, von dem er erst spontan erfahren habe, weswegen er dem AMS nicht habe Bescheid geben können, ist entgegenzuhalten, dass die Betretung laut Protokoll des Amts für Betrugsbekämpfung um 16 Uhr nachmittags erfolgte. Als Beginn der Tätigkeit ist 14 Uhr vermerkt. Eine Meldung an das AMS wäre sohin leicht durchführbar gewesen. Überdies vermag auch dies an dem Umstand, dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit nicht dem AMS meldete, nichts zu ändern.
2.2.4. Die Feststellung betreffend den ergangenen Bescheid des AMS vom 13.09.2023 (Punkt 2.1.4.) bzw. die Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) sowie die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.5. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.
2.2.6. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.7.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird.
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
[…]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
[…]
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies
2.3.2.1. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der BF als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 1 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 08.07.2013, 2011/08/0168) erfüllt eine Betretung bei einer vollversicherten Tätigkeit, die dem AMS nicht unverzüglich gemeldet wurde, den Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG auch dann, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmern ab dem ersten Arbeitstag zur Sozialversicherung angemeldet hat.
Die Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG besteht sohin unabhängig von der Verpflichtung der Anmeldung zur Sozialversicherung, sodass dem Vorbringen des BF, es habe sich lediglich um einen Schnuppertag gehandelt, welcher gesetzeskonform angemeldet worden sei und dass die Leiharbeitsfirma ihm zum Zeitpunkt der Kontrolle möglicherweise noch nicht angemeldet gehabt habe, was aber nicht in seiner Verantwortung liege, nicht gefolgt werden kann. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des vom BF im Vorlageantrag erstatteten Einwands, er habe spontan von der Arbeit erfahren und für einen Schnuppertag zugesagt.
2.3.2.2. Wie festgestellt, wurde der BF am 29.06.2023 bei einer Tätigkeit als PKW-Fahrer für das Unternehmen XXXX von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung betreten. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Arbeitslosengeld und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet.
Der BF hat sohin am 29.06.2023 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG ausgeübt, die der dem AMS nicht meldete.
2.3.2.3. Der Begriff des „Betretens“ iSd § 25 Abs 2 AlVG bedeutet nicht, dass irgendjemand den betreffenden Leistungsbezieher anzeigt (wie dies bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 der Fall gewesen ist). Bis 01.08. 2004 mussten es aber Organe des Arbeitsmarktservice (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, welche eine solche Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundelegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung die genannten Sanktionen verhängt werden durfte (VwGH 10. 11. 1998, 98/08/0154). Mit BGBl I 2004/77 wurde diese enge Regelung ausgedehnt, so dass nunmehr auch das Betretenwerden von Organen eines Sozialversicherungsträgers oder von Exekutivorganen ausreicht, um die Sanktion zu verhängen. Die Erstreckung kann sich nur auf öffentliche Organe im organisatorischen Sinn beziehen; nicht erfasst sind daher zB Beliehene. Klarstellend, dass gemäß § 25 Abs 2 AlVG idF BGBl I 2004/77 auch die Betretung durch ein Organ der Zollbehörden (nunmehr: des Amtes für Betrugsbekämpfung) die in dieser Norm geregelten Rechtsfolgen auslösen soll (VwGH 11. 9. 2008, 2007/08/0044) (Seitz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.) Arbeitslosenversicherungsgesetz § 25 Rz 542 (21. Lfg 2023)).
2.3.2.4. Da der BF bei einer Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 3 lit a AlVG von einem Organ des Amts für Betrugsbekämpfung betreten wurde und er die Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verletzt hat, gilt gemäß § 25 Abs. 2 1. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.
2.3.2.5. Gemäß § 25 Abs. 2 2. Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Im gegenständlichen Fall ist daher das Arbeitslosengeld für vier Wochen vom Tag der Betretung (29.06.2023) an zurückzufordern; der Rückforderungszeitraum ist daher der Zeitraum 02.06.2023 bis 29.06.2023. In diesem Zeitraum bezog der BF EUR 989,24 (28 Tage x EUR 35,33) an Arbeitslosengeld und beträgt der Rückforderungsbetrag sohin EUR 989,24.
2.3.2.6. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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