B-VG Art. 20 Abs4
DSG 2000 Art. 2 §26
DSG 2000 Art. 2 §31
DSGVO Art. 15
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2113211.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 09.07.2015 langte bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge DSB) eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft über eigene personenbezogenen Daten gemäß § 26 DSG 2000 im öffentlichen Bereich gegen die XXXX (in weiterer Folge Beschwerdegegnerin), XXXX , XXXX ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin das per E-Mail vom 23.12.2014 an sie gerichtete Auskunftsbegehren nicht beantwortet habe. Unter einem wurde der DSB das an die Beschwerdegegnerin gerichtete Schreiben vorgelegt und vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge mit Bescheid feststellen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 verletzt habe.
1.2. Mit Schreiben vom 10.06.2015 wurde die Beschwerdegegnerin seitens der DSB zur Stellungnahme aufgefordert
1.3. Mit Schreiben vom 24.06.2015 übermittelte der Magistrat XXXX , XXXX nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft. Inhaltlich führte XXXX aus, dass das vom Beschwerdeführer ursprünglich an die Beschwerdegegnerin gerichtete Schreiben vom 23.12.2014, bei der Beschwerdegegnerin am 23.12.2014 um 08:41 Uhr eingelangt sei. Am 23.12.2014 um 11:30 Uhr habe die Beschwerdegegnerin das Einlangen dieses Schreibens dem Beschwerdeführer bestätigt. Mit einem weiteren E-Mail vom 23.12.2014 von 11:42 Uhr habe der Beschwerdeführer, der Leiterin der Beschwerdegegnerin, XXXX , mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 23.12.2014 "noch kein Auskunftsbegehren" darstelle und er in den nächsten Tagen "ein ausführliches Auskunftsbegehren samt Anträgen auf Bescheiderlassung" übermitteln werde. Aus Sicht der XXXX habe der Beschwerdeführer damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 23.12.2014 08:41 Uhr nicht als Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 zu werten habe. Auf diese ausdrückliche Willensäußerung hin, sei eine Beantwortung des Schreibens unterblieben. Das im E-Mail angekündigte ausführliche Auskunftsbegehren sei bei der belangten Behörde bis dato nicht eingelangt, sodass nach Ansicht dieser kein offenes Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers anhängig sei.
1.4. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs langte bei der DSB am 07.07.2015 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ermittlungsergebnis ein.
In dieser Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass aus seiner Sicht die XXXX nicht Partei des Verfahrens sei und daher keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vorliege. Er habe die Beschwerde gegen das Organ XXXX gerichtet. Die Weiterleitung seiner Daten durch die Beschwerdegegnerin an die XXXX stelle daher eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar.
Abgesehen davon führte der Beschwerdeführer zum inhaltlichen Vorbringen der XXXX aus, dass es Fakt sei, dass das vom ihm am 23.12.2014 08:41 Uhr per Mail von seiner Yahoo E-Mailadresse an die Beschwerdegegnerin gerichtete Auskunftsbegehren nicht beantwortet worden sei. Die von der XXXX behauptete konkludente Zurückziehung seines Antrags, sei nicht nur eine "nahezu lächerliche Schutzbehauptung" sondern "auch eine -bewusste?- Irreführung der Datenschutzbehörde, indem dieser -bewusst?- relevante Aktenbestandteile vorbehalten werden". Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass "selbst auf Grundlage der Behauptungen samt Beilagen der XXXX von einer Zurückziehung [m]seines Auskunftsbegehrens gemäß § 26 DSG 2000 keine Rede sein kann". Eine Zurückziehung würde nach Ansicht des Beschwerdeführers eine eindeutige Willenserklärung voraussetzen. Von einer solchen könne aber keine Rede sein. Darüber hinaus wisse die Leiterin der Beschwerdegegnerin sehr genau, dass die vom Beschwerdeführer von seinem "Hotmail-Account am 23.12.2014 um 11:41 Uhr gesandte E-Mail, die von der XXXX vorgelegt wurde, sich eindeutig nicht auf [m]sein Auskunftbegehren gemäß § 26 DSG 2000 bezogen hat, sondern auf [m]seine von m[s]einem Hotmail-Account um 11:11 Uhr versandte E-Mail". Aus der Zusammenschau mit dieser E-Mail sei eindeutig erkennbar, dass sich die E-Mail vom 23.12.2014, 11:42 Uhr nicht auf das Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 sondern auf ein noch zu formulierendes Auskunftsbegehren gemäß Artikel 20 Abs. 4 B-VG bzw. Wiener Auskunftspflichtgesetz handeln würde.
1.5. Mit Bescheid vom 27.07.2015 wies die DSB die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das E- Mail von 11:41 Uhr ausschließlich an die Beschwerdegegnerin gerichtet habe, während das von ihm ins Treffen geführte, E-Mail von 11:11 Uhr ausschließlich an die bei der Beschwerdegegnerin gerichtete XXXX gerichtet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mitteilung als Antwort auf die Eingangsbestätigung seines Auskunftsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin verfasst. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht von der Zurückziehung der Beschwerde ausgehen müssen.
1.6. Am 21.08.2015 langte die Beschwerde gegen den genannten Bescheid bei der DSB ein. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mehrfach an die beiden Organe ( XXXX und XXXX ) gewandt habe um die Erhebung formaler Auskunftsbegehren nach dem Wiener Auskunftspflichtsgesetz sowie die Erhebung entsprechender Anträge auf Bescheiderlassung anzukündigen.
Der Beschwerdeführer habe am 23.12.2014 um 08:41 Uhr von seinem Yahoo E-Mail Account ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 an die Beschwerdegegnerin übermittelt. In diesem E-Mail habe er angegeben, dass Antworten in dieser Angelegenheit per Mail nicht möglich seien und an seine Wohnadresse zu erfolgen haben. Daher habe er keinesfalls mit Antworten der Beschwerdegegnerin an diese Adresse rechnen können.
Ebenso habe er am 23.12.2014 um 10:00:44 Uhr eine an seinen Hotmail Account gerichtet E-Mail erhalten. Dieses Mail sei von der Adresse XXXX t an ihn gerichtet worden. Inhaltlich habe ihm XXXX sinngemäß mitgeteilt, dass auch die XXXX die Anliegen des Beschwerdeführers nicht bearbeiten werde. Gezeichnet sei dieses Mail von " XXXX als XXXX XXXX XXXX " gewesen.
Weiters habe der Beschwerdeführer am 23.12.2014 um 10:30:02 auf seinen Hotmail Account eine E-Mail von XXXX deren Text wie folgt gelautet habe:
"Sehr geehrter Herr XXXX
Wir bestätigen den Eingang Ihrer Eingabe zur weiteren Bearbeitung".
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
XXXX XXXX
XXXX
Aus dieser Nachricht würde nicht hervorgehen, auf welche Eingabe sie sich bezöge und sei dies im beschwerdegenständlichen Bescheid aktenwidrig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer führte dazu weiter aus, dass er diese Nachricht jeden Falls nicht auf sein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 bezogen habe, da er sich in dieser Angelegenheit ausdrücklich schriftliche Antworten an seine Wohnadresse ausbedungen habe. Er habe daher keinesfalls mit einer Antwort im elektronischen Weg gerechnet.
Schließlich habe der Beschwerdeführer am 23.12.2014 um 11.11.23 Uhr auf seinem Hotmail Account direkt auf die am 23.12.2014 um 10:00:44 Uhr von XXXX an ihn gerichtete E-Mail geantwortet. In diesem E-Mail sei vom Beschwerdeführer eindeutig die Übermittlung von einem Auskunftsbegehren samt Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz angekündigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt.
1.2. Zum E-Mailverkehr:
Am 23.12.2014 um 08:41 Uhr übermittelte der Beschwerdeführer nachfolgendes E-Mail von einem Yahoo-Account an das Postfach XXXX mit dem Betreff, "Zu Handen der XXXX ":
Yahoo User *EXTERN* <temporary.mailservice(§>yahoo.de>
Dienstag, 23. Dezember 2014 08:411 XXXX , Post Zu Händen der XXXX
Auskunftsbegehren an die XXXX v. 23.12.2014.jpg; Führerschein Mag. XXXX .pdf
Bitte beachten Sie das Schreiben samt Anhang in der Anlage.
Hinweis: Diese Nachricht wird von einer temporären Email-Adresse versendet. Antworten an diese Adresse sind nicht möglich.
Mag. XXXX
An die XXXX
XXXX XXXX
Bild kann nicht dargestellt werden Am 23.12.2014 um 09:00:40 erhielt der Beschwerdeführer ein E-Mail von der Adresse, XXXX an seinen Hotmail-Account unter dem Betreff "Ihr Kontakt mit Frau XXXX " . Der Beschwerdeführer beantwortete diese Nachricht mit E-Mail vom 23.12.2014, 11:11:23 Uhr von seinem Hotmail-Account. Siehe dazu wie folgt:
RE: Ihr Kontakt mit Frau XXXX
Von: Mag. XXXX ( XXXX @hotmaü,com)
Gesendet: Dienstag, 23. Dezember 2014 11:11:23
An: XXXX
XXXX )
Sehr geehrte Frau Dr. XXXX ,
die XXXX hat einen gesetzlichen Auftrag und steht es meiner Rechtsansicht nach nicht im Ermessen der XXXX , Beschwerden über Missstände in einem XXXX Pflegeheim zu ignorieren.
Ich werde daher in Kürze ein Auskunftsbegehren an die tadt XXXX /an die XXXX XXXX richten, um die Gründe und die Rechtsgrundlage für das Ignorieren meiner Beschwerden zu erfahren. Sie haben mir schon mehrfach geschrieben, uskünfte zu verweigern, also wird letztlich das Verwaltungsgericht XXXX darüber entscheiden, ob diese Verweigerung zurecht erfolgt.
ImÜbrigen wird es sehr bald ein Gerichtsverfahren zw, mir und der Stadt XXXX geben, in dem Sie und mehrere Ihrer Mitarbeiterinnen das als Zeuginnen beantragt werden.
Lassen Sie mich abschließend einen Ausblick auf das kommende Jahr durchfuhren - ich glube nicht, dass Sie nach der XXXX Gemeinderatswahl im kommenden Jahr noch in Ihrer Funktion sein werden - das erzählt man s.jredenfalls imUmfeld von Bürgermeister
XXXX ....
Zur unverzüglichen Kenntnisnahme
XXXX
From: XXXX @ XXXX To: XXXX @hotmail.com Subject: Ihr Kontakt mit
Frau XXXX Date: Tue, 23 Dec 2014 09:00:40 +0000
Sehr geehrter Herr Mag. XXXX !
XXXX hat mich darüber informiert, dass Sie sie im Zusammenhang mit der Betreuung Ihres Vaters im XXXX kontaktiert hätten. Ich darf Ihnen nunmehr auch in meiner Funktion als Vorsitzende der XXXX XXXX mitteilen, dass wir nach umfangreicher Kommunikation mit
Ihnen in den letzten Monaten keine weiteren Veranlassungen in dieser Angelegenheit treffen werden.
Mit den besten Wünschen für das neue Jahr verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Dr.in XXXX
XXXX
Am 23.12.2014 um 11:30 Uhr übermittelte XXXX im Auftrag von XXXX an den Hotmail-Account des Beschwerdeführers unter dem Betreff - "Ihre Eingabe vom 23.12.2014" - nachfolgendes E-Mail:
From: XXXX To: XXXX @hotmail.com Subject: Ihre Eingabe vom 23.12.2014 Date: Tue, 23 Dec 2014 10:30:02 +0000
Sehr geehrter Herr XXXX !
Wir bestätigen den Eingang Ihrer Eingabe zur weiteren Bearbeitung,
Mit freundlichen Grüßen
Dr.m XXXX
XXXX XXXX XXXX
XXXX
XXXX
Unter Verwendung der Antwortfunktion sendete der Beschwerdeführer am 23.12.2014 um 11:42 Uhr unter dem Betreff "RE: Ihre Eingabe vom 23.12.2014" nachfolgendes Mail an die Adresse, XXXX von seinem Hotmail-Account:
Mag. XXXX >
Dienstag, 23. Dezember 2014 11:42
XXXX
RE: Ihre Eingabe vom 23,12.2014
Sehr geehrte Frau XXXX
Ich halte fest, dass diese "Eingabe" NOCH KEIN AUSKUNFTSBEGEHREN ist.
Ich werde Ihnen in den nächsten Tagen ein AUSFÜHRLICHES AUSKUNFTSBEGEHREN samt Anträgen auf Bescheiderlassung übermitteln.
Hochachtungsvoll
Mag. XXXX
From: XXXX : Ihre Eingabe vom 23.12.2014 Date: Tue, 23 Dec 2014 10:30:02 +0000
Sehr geehrter Herr Mag. XXXX
Wir bestätigen den Eingang Ihrer Eingabe zur weiteren Bearbeitung,
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
XXXX XXXX XXXX
XXXX
XXXX
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und E-Mail Korrespondenz gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt bzw. Gerichtsakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit die zur Entscheidung berufenen Richter in Zusammenschau mit den Eingaben des Beschwerdeführers keinen Grund für begründeter Zweifel haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Seit der Entscheidung der belangten Behörde am 12.08.2016 hat sich die Rechtslage durch die VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (in Folge kurz "DSGVO") und das DSG 2000 idF BGBl I 24/2018 (in Folge kurz "DSG 2000") geändert.
Hinsichtlich des DSG 2000 finden sich Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren in den §§ 69 Abs 4 und 5 DSG 2000, wonach "(4) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren [...] nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen [sind], mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt." und "(5) Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, [...] nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen [sind]."
Nicht ausdrücklich geregelt ist demnach, welches Recht für Verfahren anzuwenden ist, die - wie in diesem Fall - zum Zeitpunkt der geänderten Rechtslage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig waren.
Auch wenn die Gesetzesmaterialien diesbezüglich keine weiteren Interpretationshilfen enthalten, wollte der Gesetzgeber offenbar die neue Rechtslage - mit Ausnahme der Regelungen zur Zuständigkeit - auf sämtliche Sachverhalte, anwenden. So ist die neue Rechtslage sowohl auf anhängige Verfahren vor der Datenschutzbehörde und vor den ordentlichen Gerichten als auch auf Verfahren, die sich auf Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000 beziehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG 2000 noch nicht anhängig gemacht worden sind, anzuwenden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber mit den Übergangsbestimmungen lediglich das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht erfassen wollte, insbesondere, weil sie auch das anwendbare Recht im Instanzenzug innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit regeln.
Diese planwidrige Lücke ist somit dahingehend zu schließen, dass auch auf Verfahren, die zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zuständigkeit - die neue Rechtslage anzuwenden ist.
Das gilt auf Grund der eindeutigen Anordnung in § 69 Abs 5 DSG 2000 auch dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtens war. Die Judikatur des VwGH, wonach die Rechtslage zum Zeitpunkt des Stichtages anzuwenden ist, wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Stichtag rechtens war, steht dem nicht entgegen, weil - wie in diesem Fall - der Gesetzgeber anderes regeln kann (siehe zB VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066).
3.2. Zur Berechtigung der Beschwerde:
Der Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund Verordnung), in weiterer Folge DSGVO, regelt nunmehr das Auskunftsrecht der betroffenen Person.
Beschwerdegegenständlich ist die Frage ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen durfte, dass das vom Beschwerdeführer an sie gerichtete Anbringen vom 23.12.2014 08:41 Uhr nicht als Auskunftsbegehren zu behandeln gewesen wäre.
Hierzu ist, wie sich aus den Feststellungen zur Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ergibt, auszuführen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 23.12.2014 um 11:42 Uhr mitgeteilt hat, dass sein Anbringen noch nicht als Auskunftsbegehren zu werten sei und er in den nächsten Tagen ein ausführlicheres Auskunftsbegehren samt Anträgen übermitteln werde. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe am selben Tag parallel eine Korrespondenz mit der bei der XXXX eingerichteten XXXX geführt und hätte seine Mitteilung betreffend Nachreichung eines ausführlicheren Auskunftsbegehrens auf diese bezogen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Mitteilung - wonach ein konkreteres Anbringen folgen werde - unter Verwendung der Antwortfunktion und somit in Beantwortung der Eingangsbestätigung seines Anbringens vom 23.12.2014 08:41 Uhr, an das Postfach der XXXX und eben nicht an die bei der XXXX eingerichteten XXXX gerichtet hat.
Es ist der belangten Behörde daher in ihrer Einschätzung zu folgen, wonach für die Beschwerdegegnerin objektiv der Eindruck entstehen musste, der Beschwerdeführer wünsche bis zum Einlangen eines weiteren ausführlicheren Begehrens keine Erledigung seines ursprünglichen Anbringens. Dieser Eindruck verstärkt sich noch durch den Umstand, dass das vom Beschwerdeführer ursprünglichen eingebrachte Anbringen zwar ein Auskunftsbegehren erkennen lässt, jedoch passagenweise unvollständig wirkt, sodass eine nachträgliche weitere Konkretisierung objektiv nicht als unwahrscheinlich anzunehmen war. Siehe hierzu den nachfolgenden Auszug:
" [...] In Erfüllung meiner Mitwirkungspflicht gebe ich bekannt, dass die XXXX nachweislich persönliche Daten (auch) von mir an an (andere) Dienststellen der XXXX , insbesondere an den XXXX - und zwar entgegen meinem ausdrücklichem Ersuchen bzw. nach dem die XXXX ihre gesetzliche Zuständigkeit für mein Anliegen abgelehnt hat. Diesbezüglich stellt sich daher insbesondere die Frage nach Inhalt, Zweck und rechtlicher Grundlage der Datenübermittlungen an den XXXX
.
Dritte, insbesondere an verschiedene Dienststellen der XXXX , übermittelt wurden. Ich
Im Übrigen stehe ich für jede weitere zumutbare Mitwirkung zur Verfügung [...]"
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich auf sein Anbringen ausdrücklich eine schriftliche Antwort an seine Meldeadresse ausbedungen habe und er somit nicht mit einer Antwort auf sein Auskunftsbegehren an seinen E-Mail Account rechnen durfte, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass, wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 20.08.2015 einräumt, er selbst irrtümlich eine Antwort-Mail an die Beschwerdegegnerin gerichtet habe. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdegegnerin objektiv einen anderen Eindruck von seiner Mitteilung gewinnen hätte können. Dies insbesondere deshalb nicht, als das richtige adressieren von Antworten das Wesen einer Korrespondenz darstellt und regelmäßig der Sphäre des Versenders einer Nachricht, aber nicht dem Empfänger einer solchen zuzurechnen ist und dem Beschwerdeführer überdies klar war, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin und der bei der dieser eingerichteten XXXX um zwei verschiedene Adressaten handelt. Das sich der Beschwerdeführer in seiner Korrespondenz irrtümlicherweise einer falschen Adressierung bediente, war für die Beschwerdegegnerin nämlich zum Zeitpunkt des Empfangs objektiv nicht erkennbar und musste die Adressatin daher davon ausgehen, dass dieses Schreiben an sie gerichtet war und nicht an die bei ihr eingerichtete XXXX . In einer Gesamtschau des vorliegenden Sachverhalts war daher der Einschätzung der belangten Behörde zu folgen, wonach bei der Beschwerdegegnerin als Adressatin seiner Nachricht der Eindruck entstehen musste, dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Anbringen noch nicht als Beschwerde sehe und diese später konkreter fassen wolle.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die zur Entscheidung berufenen Richter können ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt grundsätzlich geklärt und lediglich Rechtsfragen zu behandeln.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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