BVwG W252 2315664-1

BVwGW252 2315664-125.9.2025

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art17 Abs1
DSGVO Art17 Abs3 litb
DSGVO Art6 Abs1 litc
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art6 Abs3
DSGVO Art9
VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art14
VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art19
VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art3 Abs1
VO (EU) 2018/1860 SIS Rückkehr VO Art9 Abs2
VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art39
VO (EU) 2018/1861 SIS Grenzkontrollen VO Art53 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W252.2315664.1.00

 

Spruch:

 

W252 2315664-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.06.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 13.05.2025, erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) und brachte vor, die mitbeteiligte Partei (in der Folge „MP“) möge seine Daten aus dem Schengener Informationssystem (in der Folge: SIS) löschen.

2. Mit Stellungnahme vom 30.05.2025 führte die MP zusammengefasst aus, dass sie mit rechtskräftigen Bescheid vom 12.08.2022 eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gegen den BF erlassen habe. Diese Rückkehrentscheidung sei gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 („SIS -Rückkehr-VO“) im SIS ausgeschrieben worden. In der Beschwerde sei weder eine Ausreise aus dem Schengen-Raum, noch ein gültiger portugiesischer Aufenthaltstitel behauptet oder nachgewiesen worden. Seitens der portugiesischen Behörden sei insbesondere keine Mitteilung iSd Art 9 SIS-Rückkehr-VO erfolgt. Der derzeitige Aufenthaltsort des BF sei der MP nicht bekannt, ein aktueller Meldezettel liege nicht vor. Gegen den BF seien in diesem Zusammenhang keine Verfahren aufgrund von Verwaltungsübertretungen geführt worden. Die Ausschreibung sei daher im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO rechtmäßig erfolgt. Es liege kein Löschungstatbestand nach Art. 14 SIS-Rückkehr-VO vor. Eine bloße Zusage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löse keine Löschungsverpflichtung aus.

3. Mit Stellungnahme vom 10.06.2025 brachte der BF zusammengefasst vor, er habe bereits seinen Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und Adressnachweis übermittelt und füge jetzt noch einen Screenshot der PDF der portugiesischen Asylbehörde bei. Er bitte um Löschung der Daten.

4. Mit Bescheid vom 16.06.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass ausgehend vom Vorbringen des BF und der MP, die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung nach Art. 14 SIS-Rückkehr-VO nicht erfüllt seien, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht sei und der BF eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht nachgewiesen habe. Ebenso wenig habe die MP eine Löschung nach Art. 9 SIS-Rückkehr-VO vorzunehmen, da seitens der zuständigen portugiesischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da der Zweck der Ausschreibung im SIS - gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-VO - darin liege, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen worden sei und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, erweise sich die gegenständliche Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.

5. Mit E-Mail vom 19.06.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid. Er sei bei AIMA (Agência para a Integração, Migrações e Asilo / Agentur für Integration, Migration und Asyl) gewesen, dort sei ihm mittgeteilt worden, dass sein österreichischer SIS-Alarm gelöscht werden müsse. Er stecke in der Mitte fest. Die belangte Behörde verlange eine Mitteilung von der AIMA und die AIMA sage es müsse zuerst gelöscht werden. Er bitte daher erneut den SIS-Alarm (Fingerabdruck) zu löschen, damit er einen legalen Status erhalten könne. Er arbeite in Portugal und zahle Steuern.

6. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 04.07.2025, hg eingelangt am 09.07.2025, vor und beantragte die Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung des Bescheids, abzuweisen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 25.07.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigen Bescheid der MP vom 12.08.2022, unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot, abgewiesen wurde. Die MP schrieb daraufhin gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO die Daten des BF am 05.08.2023 im SIS aus.

Der BF beantragte XXXX von der MP die Löschung dieser Ausschreibung, um den Erhalt einer portugiesischen Aufenthaltskarte zu ermöglichen. Die MP kam dem Löschungsantrag nicht nach. Die daraufhin vom BF erhobene Datenschutzbeschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.06.2025 abgewiesen.

Seit der Rechtskraft des Bescheides vom 12.08.2022 verließ der BF das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt und es ist seitens Portugals bislang auch keine Unterrichtung an Österreich über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Die Ausschreibung im SIS ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen folgen dem übereinstimmenden und unstrittigen Sachverhaltsvorbringen des BF und der MP, wie es auch seitens der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Der erkennende Senat hat keinen Grund, an diesem Vorbringen und demnach am Sachverhalt zu zweifeln. Er wurde insbesondere auch durch den BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

Aus der SIS- Rückkehr-VO (Verordnung (EU) 2018/1860 )

Artikel 3

Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS

(1) Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.

Artikel 9

Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt

(1) […]

(2) Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.

Artikel 14

Löschung von Ausschreibungen

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.

(2) Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Artikel 19

Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.

Aus der SIS-VO (Verordnung (EU) 2018/1861 ):

Artikel 39 Abs. 1 bis 4

Prüffrist für Ausschreibungen

(1) Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.

(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.

(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

(4) Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.

(5) Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.

Artikel 53

Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.

Aus der DSGVO:

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g DSGVO

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (…)

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, (…)

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b DSGVO

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (…)

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

3.2. Für den konkreten Fall bedeutet das:

3.2.1. Der BF begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass er laut portugiesischen Behörden nur so in Portugal den „legalen Status“ erhalten könnte, ihm seitens portugiesischer Behörden also nur für den Fall der Löschung ein Aufenthaltstitel zugesagt worden sei.

Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die MP nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den BF (ohne Einreiseverbot) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO vor.

Art. 4 Abs. 1 SIS-Rückkehr-VO legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.

In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die SIS-Rückkehr-VO wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.

Davon befassen sich die Art. 6 und 8 SIS-Rückkehr-VO mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der BF verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.

Art. 9 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Visums zu unterrichten und der ausschreibende Mitgliedstaat folglich die Ausschreibung löscht.

Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solche Unterrichtung an die österreichischen Behörden vorgenommen haben. Die vom BF behauptete bloße Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn selbst, ihm für den Fall der Löschung seiner Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen (wobei sich auch aus den vorgelegten Beilagen des BF keine Absichten einer geplanten Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben), fällt gerade nicht unter den Tatbestand des Art. 9 SIS-Rückkehr-VO, da eine solche Unterrichtung an den ausschreibenden Mitgliedstaat (Österreich) nicht durch eine (etwaige) bloße Mitteilung an den BF substituiert werden kann.

Auch die Art. 10, 11 und 12 SIS-Rückkehr-VO, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der BF über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet.

Nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.

Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt.

Der BF hat nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg.cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der:die Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).

Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der:die Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem:der Verantwortlichen übertragen wurde.

Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der eine Verantwortliche (die MP) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der Verantwortlichen (der MP) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die SIS-Rückkehr-VO die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die MP aufgrund Art. 3 SIS-Rückkehr-VO eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 SIS-Rückkehr-VO der MP die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt.

Vor dem Hintergrund, dass auch daktyloskopische Daten des BF gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. v SIS-Rückkehr-VO im SIS verarbeitet wurden, ist anzumerken, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten untersagt, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93).

Art. 3 SIS-Rückkehr-VO legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.

Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die SIS-Rückkehr-VO in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde.

Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer, ferner nicht beantragten, mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

 

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der im konkreten Fall relevanten Auslegung von Art 15 DSGVO konnte sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH stützen. Im Übrigen handelt es sich bei der Interessensabwägung im Rahmen der Einschränkung des Rechts auf Auskunft, um eine Einzelfallentscheidung, die nicht reversibel ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte