DSGVO Art16
DSGVO Art57 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W252.2259204.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb XXXX , XXXX , und XXXX (Zweitbeschwerdeführer), (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Innsbruck) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.07.2022, GZ XXXX in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
I. erkannt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 10.10.2021 erhob der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) für sich und seinen minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: BF2), eine Datenschutzbeschwerde. Die mitbeteiligte Partei habe ihn und seinen Sohn in ihrem Recht auf Berichtigung verletzt, indem sie auf einen Antrag auf Berichtigung vom 05.09.2021 nicht reagiert habe.
2. Mit Bescheid vom 11.07.2022 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des BF1 ab, da dessen Verfahrensführung aufgrund der Gesamtanzahl der von ihm bisher eingebrachten Beschwerden/Eingaben (seit Juni 2018 über 300) und des gleichbleibenden „Kerns“ seiner Beschwerdeführung exzessiv sei. Der BF1 sei hinsichtlich des BF2 nicht obsorgeberechtigt und somit auch nicht vertretungsbefugt, weshalb die Beschwerde im Namen des BF2 zurückzuweisen sei.
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21.08.2022, die der BF1 für sich und den BF2 erhob. Die belangte Behörde gehe unrichtig von einer exzessiven Verfahrensführung aus. Insbesondere reiche die bloße Anführung der Anzahl der von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren nicht aus, um von einer Exzessivität auszugehen. Hinsichtlich der Beschwerde des BF2 führte der BF1 aus, dass es der belangten Behörde nicht zustehe festzustellen, dass er seit 2018 nicht mehr für den BF2 obsorgeberechtigt sei.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 29.08.2022, hg eingelangt am 06.09.2022, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der gegenständliche Antrag vom 05.09.2021 an die mitbeteiligte Partei lautet auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
„[…] Antragsteller:
XXXX in Ausübung elterlicher Verantwortung für
„ XXXX “ oder „ XXXX “, geb. XXXX in Innsbruck […]“
In diesem Schreiben wird die Richtigstellung von Daten des BF2 verlangt.
Der BF1 ist für den BF2 seit dem 19.04.2019 nicht mehr obsorgeberechtigt.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- bzw Gerichtsakt.
Der BF1 legte den Antrag an die mitbeteiligte Partei vom 05.09.2021 im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde vor. Der Inhalt dieses Schreibens ergibt sich somit aus dem Verwaltungsakt (OZ 1, S 9 ff). Dieser Antrag ist eindeutig derart formuliert, dass darin der BF1 nur als Vertreter des BF2 auftritt, nicht aber im eigenen Namen (anders als bei der Datenschutzbeschwerde). Ein Bezug zum BF1 ergibt sich auch sonst nicht aus dem Schreiben, da ausschließlich die Richtigstellung von Daten des BF2 verlangt wird. In seiner Bescheidbeschwerde gibt der BF1 selbst an, dass es sich beim Schreiben vom 05.09.2021 um einen „Antrag des Zweitbeschwerdeführers“ (BF2) handelt (Bescheidbeschwerde vom 08.2022, S 30; OZ 1, S 247).
Wie die belangte Behörde bereits nachvollziehbar ausführte, hat das Oberlandesgericht Trient – Außenabteilung Bozen mit Dekret vom XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX rechtskräftig ausgesprochen, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für den BF2 trägt und der BF1 als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt ist (Bescheid vom 11.07.2022, S 9 f; OZ 1, S 59 f). Hierbei wird nicht übersehen, dass der BF1 in der Bescheidbeschwerde ausführlich zu seiner familiären Situation Stellung bezog. Dabei führt er immer wieder an, dass ihm der Kontakt zu seinem Sohn unrechtmäßig verwehrt und er in Österreich und Italien „pathologisiert“ werde. Zwar führt er mehrfach aus, dass die Obsorgezuweisung an die Mutter (bzw die Verwehrung des Kontakts zu seinem Sohn) unrechtmäßig zustande gekommen sei, allerdings bringt er dadurch nicht vor, dass diese nicht mehr aktuell wäre. Im Übrigen stellte der BF in diesem Zusammenhang lediglich leere Fragen und Anschuldigungen in den Raum ohne diese näher zu begründen (siehe zu alldem die Bescheidbeschwerde vom 21.08.2022, S 25 ff, 30ff; OZ 1, S. 242 ff, 247 ff). Insofern besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass dem BF1 die für eine Vertretung erforderliche Obsorgeberechtigung für den BF2 fehlt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Rechtsgrundlagen:
Die gegenständlich relevanten Bestimmungen der DSGVO lauten wie folgt:
„Artikel 16
Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Artikel 57
Aufgaben
[…] (4) Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.“
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Aus dem Wortlaut der Entscheidung der belangten Behörde ist eindeutig zu entnehmen, dass sie die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des BF1 abgelehnt hat. Spruchgemäß nahm sie daher keine inhaltliche Behandlung des Antrages des BF vor; die belangte Behörde hat sohin eine Sachentscheidung verweigert. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht die Sachentscheidung verweigert hat (VwGH 20.06.1990, 89/01/0412).
3.2.1. Zur offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde des BF1 an die belangte Behörde:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art 57 Abs 4 DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage) als „offenkundig unbegründet“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor, welcher sich an normativen Inhalten zu orientieren hat bzw auszulegen ist.
Dazu wird in der Literatur unter anderem ausgeführt, dass eine offenkundige Unbegründetheit regelmäßig nur dann gegeben ist, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG Art 57 Rz 57).
Zudem ist zu beachten, dass Art 12 Abs 5 DSGVO eine fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art 12 Abs 5 DSGVO enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Art 12 Abs 5 DSGVO verwiesen werden: Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrags offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unberechtigte Person, dh nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will. Auch ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat, kann als offenkundig unbegründeter Antrag eingestuft werden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2 Art 12 Rz 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann zB gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG Art 12 Rz 32).
Im Antrag auf Richtigstellung vom 05.09.2021 an die mitbeteiligte Partei ist ausschließlich der BF2 als „Antragsteller“ bezeichnet. Der BF1 ist dort lediglich als Vertreter des BF2 angeführt. Auch aus dem übrigen Schreiben ergibt sich, dass der Antrag auf Richtigstellung nur Daten des BF2 und nicht des BF1 betrifft.
In weiterer Folge brachte der BF1 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde sowohl in seinem als auch im Namen des BF2 ein. Wie festgestellt, ist der BF1 nicht für den BF2 obsorgeberechtigt und daher auch nicht zu dessen Vertretung befugt. Dennoch machte der BF1 als „Dritter“ Rechte des BF2 geltend, womit ein offenkundig unbegründeter Antrag vorliegt.
Im Übrigen liegt auch kein Bezug zu einer datenschutzrechtlichen Fragestellung vor, da der BF1 nicht einmal einen Antrag auf Berichtigung in seinem Namen an die mitbeteiligte Partei gestellt hat, geschweige denn aufgezeigt hat inwiefern diese überhaupt ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeiten bzw diese unrichtig seien.
Es liegt somit bereits deshalb eine offenbar unbegründete Datenschutzbeschwerde hinsichtlich des BF1 vor. Auf die Argumentation der belangten Behörde war in weiterer Folge nicht näher einzugehen. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
3.3. Zur Beschwerde des BF2:
Sofern der BF1 die Bescheidbeschwerde auch im Namen des BF2 erhebt, war diese mangels Vertretungsbefugnis zurückzuweisen.
3.4. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 2 VwGVG abgesehen werden.
Der BF hat erkennbar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine solche war gemäß § 24 VwGVG allerdings nicht erforderlich: Jene Umstände, die die Anwendung des Art 57 Abs 4 DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass ausgehend von Art 57 Abs 4 DSGVO eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hatte.
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