BVwG W252 2244540-2

BVwGW252 2244540-21.2.2022

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §8a
ZPO §66

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W252.2244540.2.00

 

Spruch:

 

W252 2244540-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.04.2021, GZ XXXX :

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.04.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers ab bzw zurück.

2. Der Antragsteller brachte folglich im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde vom 02.06.2021 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Er beantragte darin die „Refundierung aller vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie Kostenersätze“. Dabei berief sich der BF lediglich auf einen Antrag auf Verfahrenshilfe in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (W258 2236394-2/2z) vom 03.03.2021 (OZ 1, S 789).

3. Am 05.08.2021 gab der BF an er sei Langzeitarbeitsloser, erhalte Notstandshilfe und sei obsorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder (W252 2244540-1, OZ 2 und OZ 3).

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.12.2021 (OZ 2), wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den beigefügten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis auszufüllen und entsprechende Belege vorzulegen.

5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller am 15.12.2021 zugestellt (OZ 2).

6. Am 31.12.2021 ging ein E-Mail des BF an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts, mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

„[…] sie werden - bezogen auf die beiden behängten verfahren gz w252 2244540-2/2z und gz […] - um schriftliche bekanntgabe folgender informationen ersucht.gz w252 2244540-2/2zrsa? oder rsb?

wann zugestellt?

wann hinterlegt? wie lange hinterlegt? an welchem ort hinterlegt?

von wem zu welcher zeit / datum tatsächlich übernommen?

wann läuft die frist letztlich aus? […]

ich habe unter der tel.-nr. des bundesverwaltungsgerichtes niemanden erreicht, um die fragen wie vor klären zu können.es darf festgehalten werden, dass mir die beiden schreiben mehrere tage später erstmals zur kenntnis gebracht wurden.mit der bitte um raschest mögliche bearbeitung meines anliegens verbleibe ich […]“ (OZ 3).

7. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis langte beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Gerichtsakt sowie die Eingaben des BF im Akt W252 2244540-1 OZ 2 und OZ 3.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.

Der Mangelbehebungsauftrag wurde dem BF am 15.12.2021 zugestellt bzw ist er ihm spätestens am 31.12.2021 tatsächlich zugekommen.

Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können nicht beurteilt werden.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- bzw Gerichtsakten.

Dass dem BF der Mangelbehebungsauftrag zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Zustellnachweis der Post (OZ 2). Dass dem BF das Schreiben allerspätestens am 31.12.2021 tatsächlich zugegangen ist, lässt sich unzweifelhaft daraus schließen, dass sich der BF in seinem E-Mail explizit darauf bezieht und selbst angibt Kenntnis von dem Schreiben zu haben.

Insbesondere aufgrund des im gegenständlichen Verfahren gänzlichen Fehlens von Unterlagen, sowie in Ermangelung einer zahlenmäßigen Bezifferung der für die Beurteilung notwendigen Angaben konnte auf ein aktuelles und vollständig ausgefülltes und belegtes Vermögensbekenntnis nicht verzichtet werden.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unzulässig.

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].

Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.

§ 66 ZPO lautet:

§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG – der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Der vom Antragsteller eingebrachte Antrag enthält keinerlei Angaben, um seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Ebenso der Hinweis des BF er beziehe Notstandshilfe und sei für zwei Kinder obsorgepflichtig (W252 2244540-1, OZ 2 und OZ 3) ist nicht ausreichend, und kann mangels Belegen und zahlenmäßiger Bezifferung auch nicht auf ein vollständiges Vermögensbekenntnis verzichtet werden. Die übrigen Angaben des Antragstellers beschränken sich auf einen bloßen Verweis auf ein anderes Verfahren, ohne näher Begründung des Antrags. Darüber hinaus ist der Antrag, auf den der BF verwiesen hat, bereits zum Zeitpunkt, an dem er den gegenständlichen Antrag gestellt hat, über 91 Tage alt und genügen somit nicht den Anforderungen an ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 ZPO.

Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag (OZ 2) zugestellt, mit dem er aufgefordert wurde, ein aktuelles und vollständiges Vermögensbekenntnis samt Belegen vorzulegen (siehe zu diesem Vorgehen auch VwSlg 17.310 A/2007). Ein solches Vermögensbekenntnis wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt.

Zur Zustellung sei an dieser Stelle anzumerken, dass selbst wenn der BF den Mängelbehebungsauftrag nicht persönlich übernommen hat, die Zustellung dennoch im Sinne einer Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz erfolgt ist. Wenn der BF angibt, dass ihm das Schreiben erst mehrere Tage später zur Kenntnis gebracht wurde (OZ 3), so ist ein etwaiger damit vorgebrachter Zustellmangel bzw die Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 16 Abs 4 ZustellG jedenfalls durch tatsächliches Zugehen des Schreibens an den BF geheilt (§ 7 ZustellG).

Der Mangel wurde gegenständlich nicht fristgerecht behoben (dies selbst bei Annahme einer erst am 31.12.2021 erfolgten Zustellung), weshalb die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht beurteilt werden konnten. Der der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwSlg 17.310 A/2007; sowie Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 17).

3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

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