BVwG W251 2209940-1

BVwGW251 2209940-129.1.2021

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2209940.1.00

 

Spruch:

W251 2209938-1/26E

W251 2209940-1/25E

W251 2209931-1/25E

W251 2209932-1/25E

W251 2209935-1/25E

 

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX 3) XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX und 5) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, 1) Zl. 1086702906-151317803, 2) Zl. 1086703304-151317811, 3) Zl. 1079312906-150922725, 4) Zl. 1086703903-151317960 und 5) Zl. 1086708801-151319482 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. der angefochtenen Bescheide werden abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

XXXX und XXXX wird gemäß §§ 55, 58 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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