BVwG W245 2194666-1

BVwGW245 2194666-123.4.2019

BDG 1979 §40 Abs2 Z1
BDG 1979 §40 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
DVG §9 Abs1
GehG §105
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2194666.1.00

 

Spruch:

W245 2194666-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ÖSTERREICHISCHEN POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT, Personalamt, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird stattgegeben. Die ÖSTERREICHISCHE POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT hat XXXX die Differenz zwischen der Dienstzulage PT2/1 und der Dienstzulage PT2/3 für die Monate August bis Oktober 2017 nachzubezahlen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 28.09.2000 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF") gemäß §§ 3 und 8 iVm §230a Abs. 1 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe (DZGr) 1 ernannt. Ferner wurde der BF mit Schreiben der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, Personalamt Linz, darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm aufgrund des Gehaltsgesetzes 1956 ab 01.10.2000 das Gehalt der Gehaltsstufe 11 sowie weiterhin die DZGr 1 dieser Verwendungsgruppe gebührt.

 

I.2. Mit Schreiben der Österreichischen Postbus AG (in der Folge kurz "bB") vom 27.12.2001 wurde der BF darüber informiert, dass seine befristete Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, DZGr 1, auf unbestimmte Zeit verlängert wurde.

 

I.3. Mit Bescheid vom 27.05.2002 wurde der BF von seiner bisherigen Planstelle in die Unternehmenszentrale der bB versetzt und für den Zeitraum 01.04.2002 bis 31.03.2005 dem Bereich Marketing mit dem derzeitigen fachlichen Schwerpunkt Bus- und Immobilienwerbung zugewiesen. Zudem wurde im Spruch des gegenständlichen Bescheides ausgeführt, dass an der dienstrechtlichen Stellung, Verwendungsgruppe PT 2, DZGr 1 durch die Versetzung des BF keine Änderung eingetreten ist.

 

Angemerkt wurde in diesem Bescheid, dass für die Dauer dieser Tätigkeit der BF eine Zulage gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen aktuellen Bezug einschließlich aller Zulagen und Nebengebühren und dem Betrag von €

4.500,- brutto, 14x jährlich erhalte. Diese Zulage betrage ab 01.04.2002 € 1552,30 brutto.

 

I.4. Mit Schreiben vom 06.02.2006 ist der BF mit der Durchführung des Projektes " XXXX " betraut worden.

 

I.5. Mit Dienstauftrag vom 26.06.2015 wurde der BF von der bB aufgefordert, seinen Dienst am 27.08.2015 in der Unternehmenszentrale in Wien anzutreten. Der BF hat im Wege seines Rechtsvertreters gegen diese Weisung remonstriert und hat mit Schreiben vom 13.08.2015 weitere Urkunden vorgelegt. Am 19.08.2015 wurde diese Weisung zum Dienstantritt von der bB zurückgezogen und der BF hat den Dienst am 27.08.2015 in Wien nicht angetreten.

 

I.6. Mit Schreiben vom 01.09.2015 ist der BF darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet wurde. Mit Bescheid vom 21.09.2016 wurde der BF von der Behörde in den Ruhestand versetzt. In diesem Zusammenhang hat die bB nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2016 und dem Vorlageantrag des BF den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") übermittelt. Mit Eingabe vom 30.10.2017 hat der BF die Beschwerde im amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahren zurückgezogen. Nach Einstellung des Verfahrens wurde die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Oktober 2017 bewirkt.

 

I.7. Nachdem im Februar 2016 der Monatsbezug des BF gekürzt wurde, hat der BF die Nachzahlung beantragt, da er arbeitsfähig wäre. Nachdem die bB mit Bescheid vom 01.06.2016 den Antrag des BF abgewiesen hat, hat das BVwG nach einer Beschwerde des BF den Bescheid behoben und hat die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen (BVwG 23.09.2016, W106 2134052-1). Begründend führte das BVwG aus, dass im Bescheid entscheidungswesentliche Feststellungen fehlen. Anschließend hat die bB nach weiteren Ermittlungsschritten mit Bescheid vom 07.02.2017 den Antrag des BF vom 10.03.2016 neuerlich abgewiesen. Nach Beschwerde des BF hat das BVwG den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Auszahlung der ungekürzten Bezüge bis zum 04.05.2016 zu erfolgen hat (BVwG 29.06.2017, W106 2134052-2). Nach außerordentlicher Revision des BF hat der VwGH am 03.10.2018, Ra 2017/12/0088 das Erkenntnis des BVwG soweit behoben, als es sich auf Zeiträume bezieht, die nach dem 04.05.2016 liegen.

 

I.8. Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren teilte der BF mit eingelangten Schreiben bei der bB vom 03.10.2017 mit, dass er auf seinem Gehaltszettel festgestellt habe, dass ihm nur mehr die Dienstzulage für PT 2/3 statt der ihm bescheidmäßig verliehenen Zulagengruppe von PT 2/1 angewiesen worden sei. Der BF habe eine umgehende Nachzahlung verlangt; ansonsten habe er um bescheidmäßige Feststellung verlangt.

 

I.9. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wies die bB den Antrag auf Nachzahlung der Differenz zwischen der Dienstzulage PT 2/3 und der bescheidmäßig verliehenen Zulagengruppe PT 2/1 ab (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

 

Begründend führte die bB aus, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass der BF von dem mit Bescheid vom 27.05.2002 (siehe oben Punkt 0) zugewiesenen Arbeitsplatz rechtswirksam abberufen worden sei, sodass von einer dienstrechtlichen Innehabung dieses Arbeitsplatzes (Fachgebietsverantwortlicher UZ; Anmerkung laut Postbus-Zuordnungsverordnung 2002 DZ 2/3, Code 1232) auszugehen sei. Auch im BVwG-Erkenntnis vom 29.06.2017, GZ W106 2134052-2/2E sei festgestellt worden (siehe oben Punkt 0), dass der mit Bescheid vom 27.05.2002 zugewiesene Arbeitsplatz jener Arbeitsplatz sei, an welchem die Prüfung der Dienstfähigkeit vorzunehmen sei. Im Erkenntnis des BVwG wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Arbeitsplatz des BF eines "Fachgebietsverantwortlichen UZ" sei. Auch habe die bB auf eine Stellungnahme des BF im Wege seines Vertreters hingewiesen, wo er die Annahme der dienstrechtlichen Verwendung als "Fachgebietsverantwortlichen UZ" nicht bestritten habe. Zusammengefasst führte die bB aus, dass sie nach sorgfältiger, eingehender und umfangreicher Prüfung sowie nach Berücksichtigung der Entscheidungen des BVwG nicht feststellen könne, dass der BF zuletzt eine andere im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vorhandene Verwendung als jene des "Fachgebietsverantwortlichen UZ" rechtswirksam zugewiesen wurde. Welche konkrete andere Verwendung zugewiesen worden sei, habe der BF weder im gegenständlichen noch in dem Verfahren wegen Bezugskürzung noch im Verfahren wegen Ruhestandsversetzung konkretisiert. Daher habe die bB mit nächstmöglicher Abrechnung (August) nach dem Zugang des Erkenntnisses BVwG 29.06.2017, W106 2134052-2 die der dauernden Verwendung entsprechende Dienstzulage PT 2/3 zur Auszahlung erfasst.

 

I.10. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass sich die bB nur auf den Bescheid vom 27.05.2002 (siehe oben Punkt 0) berufe. Es sei unbestritten, dass es sich um einen zeitlich begrenzten Arbeitsplatz im Sinne des § 40 BDG 1979 gehandelt habe. Es gebe auch keinen Hinweis, dass der BF einer niedrigen Verwendung schriftlich zugestimmt habe. Die bB habe nicht erwähnt, dass der Bescheid vom 27.05.2002 jedenfalls befristet bis 31.03.2005 gewesen sei und dass der BF neben der Tätigkeit in der Buswerbung auch die Funktion als gewerblicher Geschäftsführer für das Reisebürogewerbe und Leiter des Info Centers mit Anordnungsbefugnis i.S. des § 39 GewO ausgeübt habe. Weiters sei ausgeführt worden, dass in der dienstrechtlichen Stellung des BF von PT 2/1 keine Änderung eintreten werde. Auch sei erwähnenswert, dass ihm für die Dauer dieser zeitlich begrenzten Funktion ein Firmenwagen und ein Bezug von € 4.500,- zugesichert worden sei. Dieser Bezug sei weit über das Gehalt gewesen, welches er zu diesem Zeitpunkt in PT 2/1 bekommen habe. Darüber hinaus gebe es eine schriftliche Erklärung der bB vom 21.12.2001, dass die befristete Verwendung in PT 2/1 in eine dauerhafte umgewandelt worden sei (siehe oben Punkt 0). Erst aufgrund dieser Erklärung habe der BF einer Verwendung laut Bescheid vom 22.05.2002 zugestimmt.

 

Die bB schreibe, dass sie den BF im elektronischen Personalakt als "Fachgebietsverantwortlichen UZ" führe. Hier handle es sich um eine im Innenverhältnis der Behörde angewendete organisatorische Maßnahme der Behörde, die keinesfalls geeignet sei, die zwingenden Vorschriften des § 40 BDG zu ersetzen. Weiters habe die Behörde in dem von ihr ausgestellten und inzwischen rechtsgültigen Pensionsbescheid vom 21.09.2016 (siehe oben Punkt 0) wie folgt festgestellt "Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 28.09.2000 wurden Sie als Beamter auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, ernannt. An dieser Einstufung hat sich bis heute nichts geändert. Eine weitere Ernennung hat nicht stattgefunden. Dies steht auch mit dem Vorbringen vom 28.01.2016 im Einklang". Da es keinen gültigen Bescheid gebe, gehe die Argumentation der Behörde ins Leere. Die Behörde habe darüber hinaus bis Mitte 2017, also mehr als 15 Jahre, die ungekürzten Bezüge zur Auszahlung gebracht. Erst als der BF den Pensionsbescheid bekämpft habe, sei die bB auf die Idee gekommen, den BF in PT 2/3 zu entlohnen. Es habe den Anschein, als wolle die Behörde willkürlich Druck auf den BF ausüben.

 

I.11. Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem BVwG mit Beschwerdevorlage vom 03.05.2018 vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

 

I.12. Am 22.02.2019 erstattete die bB eine Stellungnahme.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen:

 

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der unter Punkt 0. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

II.1.2. Zum Dienstverhältnis und der Dienstzulage des BF:

 

Der BF steht seit 01.07.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist seit 28.09.2000 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1 ernannt.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.05.2002 wurde der BF in die Dienststelle Unternehmenszentrale, Fachbereich Marketing, versetzt. In diesem Bescheid wurde spruchgemäß ausgeführt, dass mit der Versetzung des BF in seiner dienstrechtlichen Stellung, Verwendungsgruppe PT 2, DZGr 1 keine Änderung eintritt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Folge die Dienstzulagengruppe des BF mit Bescheid geändert wurde.

 

Der BF wurde mit Ablauf 31.10.2017 in den Ruhestand versetzt; auch zu diesem Zeitpunkt war der BF noch in der Verwendungsgruppe PT2, DZGr 1 ernannt.

 

Bis Juli 2017 wurde von der bB die Dienstzulage PT 2/1 ausbezahlt. Ab August 2017 bis Oktober 2017 hat die bB ohne bescheidförmige Absprache die Dienstzulage PT 2/3 zur Auszahlung erfasst.

 

II.1.3. Zum Arbeitsplatz des BF:

 

Gemäß dem Bescheid vom 27.05.2002 bestand der fachliche Schwerpunkt der Tätigkeit des BF insbesondere darin, zentrale Dateien aller verkauften Werbeflächen und aller laufenden Werbeverträge aufzubauen, Musterverträge vorzubereiten, Akquisitionen durchzuführen, usw.

 

Unter Berücksichtigung dieser Tätigkeiten wurde dem BF entsprechend der Postbus-Zuordnungsverordnung die Verwendung "Fachgebietsverantwortlicher UZ" von der bB zugewiesen.

 

Laut der Postbus-Zuordnungsverordnung 2002 liegt der Verwendung "Fachgebietsverantwortlicher UZ" eine Bewertung Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3 zugrunde.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

 

II.2.2. Zum Dienstverhältnis des BF:

 

Dahingehende Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten

Verwaltungsakt: Die Ernennung des BF auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1 ergibt sich aus der Entschließung des Bundespräsidenten, aus dem Schreiben der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 06.10.2000 (siehe Punkt 0) sowie aus der Dienstgebererklärung vom 27.12.2001 (siehe Punkt 0). Im Bescheid vom 27.05.2002 wurde die dienstrechtliche Stellung des BF neuerlich im Spruch mit Verwendungsgruppe PT 2, DZGr 1 ausgewiesen (siehe Punkt 0). Auch im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen "Auszug Personaldaten" vom 03.08.2015 ist ein "Gehalt nach: 2/1" ausgewiesen. Eine Änderung der dienstrechtlichen Stellung ist im Übrigen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Sohin war die Ernennung des BF auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1 bis zur Versetzung des BF in den Ruhestand festzustellen. Eine - bescheidmäßige - Änderung der Verwendungsgruppe bzw. Dienstzulagengruppe ist in der Folge laut dem vorliegendem Verwaltungsakt nicht hervorgekommen. Sohin war dies festzustellen.

 

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass bis Juli 2017 die Dienstzulage PT 2/1 und ab August 2017 die Dienstzulage PT 2/3 angewiesen wurde (siehe oben Punkt 0). Dass dem BF ab August bis Oktober 2017 die Dienstzulagen PT 2/3 ausbezahlt wurde, ergibt sich auch aus den vorliegenden Entgeltabrechnungen für die betreffenden Monate. Daher war dies festzustellen.

 

Nach Rückziehung der Beschwerde des BF im Ruhestandsversetzungsverfahren (siehe oben Punkt 0), wurde der BF mit Ablauf 31.10.2017 in den Ruhestand versetzt.

 

II.2.3. Zum Arbeitsplatz des BF:

 

Aufgrund der Ausführungen im Bescheid vom 27.05.2002 habe der fachliche Schwerpunkt der Tätigkeit des BF insbesondere darin bestanden, zentrale Dateien aller verkauften Werbeflächen und aller laufenden Werbeverträge aufzubauen, Musterverträge vorzubereiten, Akquisitionen durchzuführen, usw.

 

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides war zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der Tätigkeiten laut Bescheid vom 27.05.2002, dem BF von der bB - eigenständig - die Verwendung als "Fachgebietsverantwortlicher UZ" laut Postbus-Zuordnungsverordnung zugewiesen und im Personalakt hinterlegt worden sei.

 

Die Bewertung der Verwendung als "Fachgebietsverantwortlicher UZ" ist der Postbus- Zuordnungsverordnung 2002 zu entnehmen.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 105 GehG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

 

II.3.1. Zu A)

 

II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

 

§ 3 GehG - Bezüge lautet:

 

(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

 

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen).

 

[...]

 

§ 105 GehG - Dienstzulage lautet:

 

(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. [...]

 

§ 40 BDG - Verwendungsänderung lautet:

 

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

 

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

 

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

 

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

 

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

 

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

 

(4) Abs. 2 gilt nicht

 

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

 

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

 

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

 

§ 9 Abs. 1 DVG - Zu § 57 AVG lautet:

 

Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt gleichermaßen für die nach dem Poststrukturgesetz zugewiesenen Beamten (VwGH 20.03.2014, 2013/12/0193, mwN).

 

Der Anspruch auf die Dienstzulage nach § 105 GehG besteht unmittelbar kraft Gesetzes, wenn der Beamte dauernd mit der Ausübung einer in Abs. 1 der zitierten Bestimmung näher bezeichneten Verwendung betraut ist, wobei es dabei (insbesondere) auf die sogenannte "Wertigkeit", dh auf die rechtliche Qualität des (zugewiesenen) Arbeitsplatzes ankommt. Der Rechtsschutz des Beamten bei der Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe, die zu einer niedrigeren Dienstzulage führt, besteht darin, dass in diesem Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 vorliegt, die eines Bescheids bedarf (VwGH 12.11.2008, 2005/12/0260).

 

II.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

 

Im vorliegenden Fall passte die bB von sich aus, also ohne bescheidförmige Absprache, die Dienstzulage des BF für die Kalendermonate August bis Oktober 2017 an. Entgegen des bestehenden Anspruches des BF auf ein der Ernennung entsprechendes höheres Gehalt (vgl. VwGH 12.11.2008, 2005/12/0260) wurde für die Monate August bis Oktober 2017 anstelle der Dienstzulage PT 2/1 die niedrigere Dienstzulage PT 2/3 zur Auszahlung gebracht. Mit dieser Maßnahme passte die bB von sich aus die Dienstzulage auf die Verwendung des BF als "Fachgebietsverantwortlicher UZ" an, welcher laut Postbus-Zuordnungsverordnung 2002 eine Bewertung Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3 zu Grunde liegt.

 

Obwohl die bB selbst von einer bescheidmäßigen Zulagengruppe PT 2/1 ausgeht, weist sie für die Monate August bis Oktober 2017 nur die niedrigere Dienstzulage PT 2/3 an. Damit war die bB offenbar bemüht, eine Diskrepanz zwischen einer (möglichen) unterwertigen Verwendung und den jedenfalls bestehenden Anspruch auf ein der Ernennung entsprechend höheres Gehalt auszugleichen (vgl. VwGH 12.11.2008, 2005/12/0260). Gerade die Ernennung vom 28.09.2000 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, die Dienstgebererklärung sowie die wiederholte Festlegung im rechtskräftigen Bescheid vom 27.05.2002 hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung des BF (siehe oben Punkte 0, 0 und 0) bietet eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Anweisung der Dienstzulage PT 2/1 (VfGH 29.11.2010, B307/09). Die Ernennung vom 28.09.2000 sowie der Bescheid vom 27.05.2002 entfaltet sowohl gegenüber dem BF als auch gegenüber der bB Bindungswirkung.

 

Im vorliegenden Fall erfordert die Vorgehensweise der bB jedoch § 9 Abs. 1 DVG eine bescheidförmige Absprache. Dahingehend ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nichts zu entnehmen. Daher erfolgte die Reduzierung der Dienstzulage ohne eine Möglichkeit für den BF, Beschwerde zu erheben. Der Rechtsschutz des Beamten bei der Zuweisung einer neuen Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe, die zu einer niedrigeren Dienstzulage führt, besteht gerade darin, dass in diesem Fall eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 vorliegt, die eines Bescheids bedarf (VwGH 12.11.2008, 2005/12/0260).

 

Vor dem Hintergrund dieses Rechtsschutzgedankens, befreit die Feststellung in einem anderen - behördlichen bzw. gerichtlichen - Verfahren, dass der zugewiesene Arbeitsplatz des BF ein "Fachgebietsverantwortlicher UZ" sei, die bB jedoch nicht davon, gesondert eine bescheidförmige Absprache gemäß § 40 BDG 1979 für den Fall durchzuführen, um eine Diskrepanz zwischen einer (möglichen) unterwertigen Verwendung und den jedenfalls bestehenden Anspruch auf ein der Ernennung entsprechend höheres Gehalt auszugleichen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es der VwGH nicht als rechtswidrig erkannte, in der Beseitigung der Diskrepanz zwischen der unterwertigen Verwendung und dem jedenfalls bestehenden Anspruch auf ein der Ernennung entsprechend höheres Gehalt ein wichtiges dienstliches Interesse bzw. eine objektiv nicht unsachliche Maßnahme zu sehen (VwGH 12.11.2008, 2005/12/0260).

 

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses war der Beschwerde des BF stattzugeben. Da eine rückwirkende Verwendungsänderung nicht möglich ist (VwGH 25.02.1998, 96/12/0279), hat die bB dem BF die Differenz zwischen der Dienstzulage PT 2/3 und der dem BF bescheidmäßig verliehenen Zulagengruppe PT 2/1 für die Monate August bis Oktober 2017 entsprechend des Antrages des BF nachzuzahlen.

 

II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:

 

§ 24 Abs. 1 - 4 VwGVG - Verhandlung lautet:

 

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

 

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

 

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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