BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2197141.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.04.2018, Zl. 1177926706-180183428, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 15.11.2017 für Ungarn vor.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren zu sein. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Ungarn gelangt, von wo aus er weiter nach Österreich gelangt sei. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt, er wisse jedoch nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Ungarn befinde. Er habe auch keine Dokumente erhalten.
Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA im Zuge des "Family Tracing" einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er 15 Jahre alt sei und er von seiner Familie an der Grenze von Iran und Türkei getrennt worden sei, er habe keine Kenntnis darüber, wo seine Eltern aufhältig sei. In Österreich lebe ein Cousin, der asylberechtigt sei. Weiters befinde sich ein Onkel in Deutschland.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete mit Ungarn Dublin-Konsultationen ein und stellte mit Schreiben vom 15.03.2018 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 lehnte die ungarische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ab sowie teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2017 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und ihm am 04.12.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer untersucht und ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund einer multifaktioriellen Diagnositk zur Feststellung des absoluten Mindestalters erstellt. Es wurde als spätmöglichstes Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2018 wurde der ARGE als gesetzliche Vertretung aufgrund der erfolgten medizinischen Altersfeststellung der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt und darauf hingewiesen, dass jederzeitige Einbringugn einer schriftilchen Stellungnahme bezüglich das Geburtsdatum möglich sei.
Am 25.04.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, in Österreich sei ein Cousin vom Beschwerdeführer aufhältig, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Eine Abhängigkeit zu diesem wurde verneint.
Befragt nach dem Stadium seines Asylverfahrens in Ungarn gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, er habe keinen Bescheid erhalten.
Der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater führte aus, dass durch das Femdenrechtsänderungsgesetz 2015 der Anwendungsbericht des § 4a auf Subsidiär Schutzberechtigte erweitert worden sei. Insofern Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten, ein Verfahren hinsichtlich Asyl noch offen sei, bleibe jedoch die Dublin III-VO anwendbar. Der Rechtsberater stellte daher den Antrag, Ermittlungen zum Stand des Asylverfahrens in Ungarn durchzuführen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Zur Lage in Ungarn wurden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Schutzberechtigte
Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf , Zugriff 30.6.2016
- FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):
Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf , Zugriff 30.6.2016
- HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.6.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016,
http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf , Zugriff 30.6.2016
- VB des BM.I in Ungarn (11.3.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
- VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Auskunft des VB, per E-Mail"
Zu Spruchpunkt I wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Dem Antrag des Rechtsberaters vom 25.04.20108 werde nicht stattgegeben, da Ungarn im Schreiben vom 26.03.2018 erklärt habe, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz zuerkannt worden sei. Betreffend den in Österreich lebenden Cousin bestehe kein schützenswertes Familienleben, denn die Beziehung zu dem angeführten Verwandten gehe nicht über ein verwandtschaftliches Maß hinaus und es würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen.
Der Bescheid wurde am 03.05.2018 der ARGE als gesetzliche Vertreterin zugestellt.
3. Gegen den vorzitierten Bescheid betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer richtete die ARGE als gesetzliche Vertreterin die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In Ungarn sei er ein Monat in einem geschlossenen Lager angehalten worden. Er und die anderen Insassen seien vom Lagerpersonal auffallend respektlos und demütigend behandelt worden. Die Verpflegung im ungarischen Camp sei sehr schlecht und nicht ausreichend gewesen. Er habe als Minderjähriger keine altersadäquate Betreuung erhalten. Der minderjährige Beschwerdeführer habe in Ungarn keine verwandtschaftlichen Beziehungen, in Österreich lebe hingegen sein Cousin. Das BFA habe sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mit dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Weiters sei keine Kindeswohlprüfung erfolgt. Der Grundsatz des Kindeswohls, welcher fest im Unionsrecht verankert sei, sei iS einer Interessensabwägung über dem öffentlichen Interesse der Raschheit der Durchführung der Ausweisung zu stellen. Im Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO werde angeführt, dass bei der Würdigung des Kindeswohls unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung getragen werden müsse. Das BFA hätte den Obsorgeberechtigten zu einer Kindeswohlprüfung hinzuziehen bzw. ihm diese überlassen müssen. Da der Beschwerdeführer über keinen Obsorgeberechtigten verfüge, wäre wohl ein diesbezüglicher Antrag an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu richten gewesen. Zumindest hätte seiner gesetzlichen Vertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme geben werden müssen. Es wurde darauf hingewiesen, dass minderjährige Personen zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen zählen. Das Kindeswohl stehe der Außerlandesbringung entgegegen. Die Länderfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid seien zudem nicht aktuell, sondern veraltet. Zudem seien viele Schutzberechtigte in Ungarn obdachlos. Es habe zudem eine individuelle Zusicherung im gegenständlichen Fall erfolgen müssen. Weiters gehe aus dem Bescheid des BFA nicht hervor, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei das Asylverfahren in Ungarn noch anhängig sei. Es wurde darauf verwiesen, dass jedoch entscheidend sei, ob das Verfahren bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen sei. Wenn dies nämlich der Fall sei, sei Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anzuwenden. Weiters wurde auf ein beim EuGH eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren verwiesen, wo es um die Frage gehe, ob Personen mit subsidiären Schutzstatus in anderen Ländern einen Asylantrag stellen können bzw. genauer gesagt, ob ein Antrag in einem anderen Land inhatlich geprüft werden müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 15.11.2017 für Ungarn vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete mit Ungarn Dublin-Konsultationen ein und stellte mit Schreiben vom 15.03.2018 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 lehnte die ungarische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ab sowie teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2017 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und ihm am 04.12.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer untersucht und ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund einer multifaktioriellen Diagnositk zur Feststellung des absoluten Mindestalters erstellt. Es wurde als spätmöglichstes Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob hinsichtlich den Beschwerdeführer in Ungarn nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ein Asylverfahren noch anhängig ist oder ob ein solches beendet worden ist.
Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage in Ungarn entsprechen dem Stand vom 30.06.2016, zuletzt aktualisiert am 14.12.2016.
Der minderjährige Beschwerdeführer behauptet in Ungarn keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu haben, in Österreich lebt ein Cousin, der anerkannter Flüchtling ist.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den Auskünften der ungarischen Dublin Behörde sowie den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.-
-
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
----------
-1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits subsidiären Schutz genießen und somit in Ungarn Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA davon aus, dass sich der nunmehr in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
3.3. Vorab ist - wie bereits von der gesetzlichen Vertretung zu Recht ausgeführt wurde - festzustellen, dass aus der Aktenlage ersichtlich sein muss, ob betreffend den Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylverfahren anhängig ist, ob ein solches beendet worden ist oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art. 2 lit. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen ist. Dies ergibt sich im gegenständlichen Fall nicht, da die ungarische Dublin-Behörde im Schreiben vom 26.03.2018 das Wiederaufnahmegesuch Österreichs zwar ablehnten, jedoch einzig mitteilten, dass dem Beschwerdeführer am 04.12.2017 in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Entsprechende Ermittlungen sind durchzuführen, um das Verfahren einer hinreichenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, E3 zu § 4a AsylG 2005 und Filzwieser Sprung, Dublin III-Verordnung, K22 zu Art. 2)
3.4. Sollte man zur nachweislichen Feststellung gelangen, dass das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nicht mehr offen ist, wäre jedoch auch die die Wahrnehmung der im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellten Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden würde.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Beschwerdeführers zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Fall kann jedoch die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes stellen die am 28.03.2017 in Kraft getretenen Änderungen im ungarischen Asylsystem eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar, wobei der Verfassungsgerichtshof hauptsächlich die angeblich nunmehr vorgesehene Anhaltung der Asylwerber in geschlossenen Lagern zwecks faktischer Verhinderung der illegalen Weiterreise bemängelt (VfGH 14.06.2017, E 1486/2017).
Wie festgestellt entsprechen die behördlichen Feststellungen zur Lage in Ungarn dem Stand vom 30.06.2016, zuletzt aktualisiert am 14.12.2016. Daraus ergibt sich, dass die vom Verfassungsgerichtshof georteten wesentlichen Veränderungen der Sachlage in Ungarn von der Behörde bisher in keiner Weise berücksichtigt wurden. Auch wenn sich die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fallbezogen vorrangig auf die Lage von noch im Asylverfahren befindlichen Personen (Asylwerbern) bezieht, ist vor dem Hintergrund der von der Behörde im Beschwerdefall zugrunde gelegten, veralteten Länderfeststellungen nicht erkennbar, wie sich aktuell konkret die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn darstellt, bzw. ob sich auch für diese Personen entscheidungswesentliche Verschlechterungen ergeben haben. Dies ist im gegenständlichen Fall insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden alleinstehenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern handelt, zweifellos entscheidungswesentlich. Zwar verweist die Behörde in diesem Zusammenhang darauf, dass im März 2016 ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert worden sei, dessen Ziel Verschärfungen bei der Versorgung unter anderem von Schutzberechtigten betroffen habe. Die Änderungen sind nach diesen Ausführungen am 01.04.2016 in Kraft getreten und ab 01.06.2016 umzusetzen. Obwohl seit diesen Änderungen nunmehr rund zwei Jahre vergangen sind, findet sich in den behördlichen Feststellungen keine Darstellung der Auswirkungen dieser Neuerungen auf die betroffene Person, geschweige denn eine solche über die angesprochenen - offenbar danach erfolgten - Änderungen vom März 2017.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage (auch) von subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in Ungarn aktuell für minderjährige Personen bzw. konkret für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Situation vorherrscht, die einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten erscheinen lässt.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein Monat in einem geschlossenen Lager angehalten worden sei. Er und die anderen Insassen seien vom Lagerpersonal auffallend respektlos und demütigend behandelt worden. Die Verpflegung im ungarischen Camp sei sehr schlecht und nicht ausreichend gewesen. Er habe als Minderjähriger keine altersadäquate Betreuung erhalten. Der minderjährige Beschwerdeführer habe in Ungarn keine verwandtschaftlichen Beziehungen, in Österreich lebe hingegen sein Cousin. Im Bescheid wurde zu Recht moniert, dass sich das BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mit dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Weiters war keine Kindeswohlprüfung erfolgt. In der Beschwerde wurde zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als minderjährige Person besonders vulnerabel ist und es wurde ausgeführt, der Grundsatz des Kindeswohls, welcher fest im Unionsrecht verankert ist, sei im Sinne einer Interessensabwägung über dem öffentlichen Interesse der Raschheit der Durchführung der Ausweisung zu stellen. In der Beschwerde wurde unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO weiter angeführt, dass bei der Würdigung des Kindeswohls unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung getragen werden muss.
3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA somit zunächst den Stand des Asylverfahrens in Ungarn zu ermitteln und festzustellen haben. Würde man zum Ergebnis gelangen, dass das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer in Ungarn nicht mehr offen ist, bedarf es einer Kindeswohlprüfung sowie auch aktueller Feststellungen zur Situation minderjähriger alleinstehender Personen in Ungarn, um eine Gefährdung im Falle seiner Außerlandesbringung nach Ungarn ausschließen zu können. Schließlich werden aktuelle Länderberichte zu Ungarn, insbesondere auch zu minderjährigen Schutzberechtigten in Ungarn, einzuholen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung wird auch der Obsorgeberechtigte bzw. ein örtlicher Kinder- und Jugendhilfeträger einzubinden sein und wird auch die aktuelle Beziehungsintensität zum in Österreich lebenden Cousin zu ermitteln sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Aussetzung des Verfahrens gemäß
§ 38 AVG aufgrund des in der Beschwerde erwähnten Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidungen entfallen.
3.6. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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