AlVG §23
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2284719.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 10.10.2023, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023, WF XXXX betreffend Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines Pensionsvorschusses, beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023 wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 10.10.2023 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes [gemeint wohl: Pensionsvorschusses] vom 09.09.2023 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 02.11.2009 in einem aufrechten Dienstverhältnis mit dem XXXX stehe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass sie seit dem 08.09.2023 weder von ihrem Dienstgeber Gehalt bekomme, noch von der Krankenkasse Krankengeld. Sie habe am 14.03.2023 einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeit bei der PVA gestellt. Sie habe bis zum 08.09.2023 Krankengeld erhalten, seit dem 09.09.2023 sei sie ausgesteuert. Sie habe sich somit beim AMS angemeldet, um Pensionsvorschuss zu beantragen, da noch kein Bescheid der PVA vorhanden gewesen und das Dienstverhältnis noch laufend sei. Nach dem ablehnenden Bescheid der PVA vom 25.09.2023 habe sie sich beim AMS abgemeldet und erhalte sie derzeit Sonderkrankengeld, da sie Klage gegen den Bescheid er PVA eingereicht habe. Vom 09.09.2023 bis zum 22.09.2023 habe sie aber Anspruch auf Pensionsvorschuss.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 06.04.2022 durchgehend im Krankenstand befinde und seit dem 25.09.2023 Sonderkrankengeld beziehe. Sie gelte nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG, da sie laufend in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Dem Begehren, von 09.09.2023 bis 22.09.2023 den Pensionsvorschuss zu gewähren, könne nicht entsprochen werden, da gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld es erforderlich sei, dass im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden könne. Sei dies nicht der Fall, weil – wie bei der Beschwerdeführerin – ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis gespeichert sei, könne kein Pensionsvorschuss gewährt werden. Darüber hinaus sei der Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden. Eine Anweisung eines Pensionsvorschusses habe auch aus diesem Grund nicht erfolgen können.
4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem sie ihr Begehren im Wesentlichen wiederholte und nochmals darauf hinwies, dass sie zwischen 09.09.2023 bis 22.09.2023 alle Voraussetzungen erfülle.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2024 einlangend vorgelegt.
6. Nach Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Pensionsversicherungsanstalt am 04.06.2024 die im Verfahren über den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension erstellten Gutachten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 02.11.2009 in einem vollversicherten Dienstverhältnis mit dem XXXX . Sie bezog bereits in der Vergangenheit immer wieder Krankengeld. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine XXXX vor.
Seit dem 06.04.2022 befand sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Krankenstand und erreichte das Höchstausmaß des Krankengeldbezugs am 08.09.2023.
Am 14.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Berufsunfähigkeitspension.
Nach Untersuchungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens am 11.09.2023 wurden am 11.09.2023 ein Ärztliches Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie und am 18.09.2023 ein Ärztliches Gutachten aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin erstellt. Mit Chefärztlicher Stellungnahme vom 20.09.2023 wurde festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül – für zumindest halbschichtige Tätigkeiten – für den ausgeübten Beruf bzw. zumutbare Verweisungstätigkeiten ausreiche.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.09.2023 wurde der Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, da dauerhafte sowie vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Klage ein.
Am 09.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Pensionsvorschusses - Arbeitslosengeld. Daraufhin wurde der gegenständliche Bescheid erlassen.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 22.09.2023 vom AMS ab und bezieht seit 25.09.2023 Sonderkrankengeld.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt unstrittig ist und die Beschwerdeführerin lediglich die Rechtsansicht des AMS, dass ihr von 09.09.2023 bis 22.09.2023 kein Pensionsvorschuss gewährt werden könne, bestreitet.
Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf vom 11.12.2023, das Schreiben der ÖGK zum Erreichen der Höchstdauer des Krankengeldbezugs vom 27.07.2023 sowie der Bescheid der PVA vom 22.09.2023 im Akt ein. Die Beschwerdeführerin verwendete ein Antragsformular für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, wo sie sie im Feld „Titel“ auf Seite 1 „Pensionsvorsch.“ eingab. Aus dem Antragformular vom 09.09.2023 ist daher erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Pensionsvorschusses begehrte.
Dass die Beschwerdeführerin Sonderkrankengeld bezieht, bringt sie unter anderem selbst vor.
Die Unterlagen zum Verfahren vor der PVA wurden dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage vorgelegt (vgl. OZ 6).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. […]“
Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2023 und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
3.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“.
3.3.2. Gemäß § 23 Abs. 4 AlVG ist Pensionsvorschuss bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 leg.cit. auch dann zu gewähren, wenn die betreffende Person zwar noch in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, jedoch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber und der Anspruch auf Krankengeld bereits aufgrund der langen Dauer des Krankenstandes ausgeschöpft wurde. In diesem Fall wird Arbeitslosigkeit trotz aufrechtem Dienstverhältnis fingiert (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 23 AlVG Rz 502). Sowohl für ausgesteuerte Personen in aufrechtem Dienstverhältnis als auch für arbeitslose Personen ohne Krankengeldanspruch, die in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ist seit der Novelle BGBl I 2013/13 bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers gem. § 23 Abs. 4 letzter Satz von deren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sodass ab Antragstellung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Pensionsvorschuss bezogen werden kann. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde; auf die Zustellung an die Leistungsbezieherin kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Voraussetzung für die vorläufige Annahme von Arbeitsunfähigkeit ist, dass sich die betroffene Person möglichst rasch der Begutachtung unterzieht. Damit werden im Ergebnis mögliche Versorgungslücken für den Zeitraum bis zum Abschluss der ärztlichen Begutachtung geschlossen (Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 23 AlVG, Rz. 17 [Stand 1.12.2023, rdb.at]).
§ 23 Abs. 4 AlVG wurde mit dem Ziel geschaffen, soziale Härten - namentlich Einkommenslücken - möglichst zu vermeiden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 4 AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, aber nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach § 23 Abs. 3 AlVG. Sobald dieses Gutachten vorliegt, richtet sich die Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt (und damit die Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG erfüllt ist), nach dem Gutachten: Ergibt sich daraus, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich aus dem Gutachten hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung - weil es an der Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG fehlt - einzustellen (es sei denn, es lägen sämtliche Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vor, was aber bei noch aufrechtem Beschäftigungsverhältnis schon mangels Arbeitslosigkeit zu verneinen ist) (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039).
3.3.3. Wie bereits festgehalten, geht es verfahrensgegenständlich um die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 09.09.2023 bis 22.09.2023 Pensionsvorschuss zu gewähren ist.
Das AMS ging gegenständlich davon aus, dass dem Begehren auf Auszahlung eines Pensionsvorschusses für den Zeitraum von 09.09.2023 bis 22.09.2023 nicht entsprochen werden habe können, da gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld erforderlich sei, dass im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden könne. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall, da bei ihr ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis gespeichert sei. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in einem aufrechten vollversicherten Dienstverhältnis mit dem XXXX , aber seit dem 06.04.2022 im Krankenstand befand und am 08.09.2023 das Höchstausmaß des Krankengeldbezugs erreichte. Es liegt gegenständlich somit ein Fall vor, in dem nach § 23 Abs. 4 AlVG Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin fingiert wird. Aufgrund der Chefärztlichen Stellungnahme vom 20.09.2023, mit welcher festgehalten wurde, dass Berufsunfähigkeit im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliege, wurde mit Bescheid der PVA vom 22.09.2023 der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Aus der relevanten Rechtslage in Zusammenschau mit der oben zitierten Judikatur ergibt sich, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Pensionsvorschuss beantragt wurde, zunächst von Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war, dies bis zum Vorliegen des Gutachtens über die vorliegende Arbeitsfähigkeit, da ab dann mit der Zuerkennung der Pension nicht iSd § 23 Abs. 3 AlVG gerechnet werden konnte. Das AMS hätte gem. § 23 Abs. 4 AlVG der Beschwerdeführer somit antragsgemäß zunächst die Leistung gewähren müssen, dies bis zum Vorliegen des Gutachtens § 23 Abs. 3 AlVG.
Der Beschwerdeführerin gebührt somit von 09.09.2023 bis 20.09.2023 eine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach § 23 AlVG.
Das AMS hat das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung eines Pensionsvorschusses zu Unrecht verneint. Deshalb hat es aber auch die Entscheidung über die Höhe der Leistung offengelassen und somit keinerlei geeigneten Schritte gesetzt, um den Anspruch der Beschwerdeführerin dem Grund und der Höhe nach beurteilen zu können.
Da auch nicht davon auszugehen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Lichte der eingangs erwähnte höchstgerichtlichen Judikatur mit der Behebung des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die konkrete Höhe des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen 09.09.2023 bis 20.09.2023 zu ermitteln haben.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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