AlVG §38
AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2275594.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 17.04.2023, VSNR XXXX , betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengelds ab 04.04.2023, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Auf Grund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz Notstandshilfe ab dem 04.04.2023 gebührt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2023 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eingabe gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld (gemeint: Notstandshilfe) ab dem 04.04.2023 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass sie den Folgeantrag auf Notstandshilfe am 04.04.2023 geltend gemacht habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie am 25.02.2023 versucht habe, online einen Antrag zu stellen, dies sie nicht bestätigt worden. Sie habe angenommen, den Antrag zu früh gestellt zu haben und dass es deshalb nicht funktioniert habe. Danach habe sie es vergessen, weil es in ihrer Familie zu zwei Todesfällen gekommen sei und sie auch eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Sie habe weiterhin Kontakt mit dem AMS gehabt und auch Vermittlungsvorschläge erhalten, aber niemand habe sie auf ihr Versäumnis aufmerksam gemacht. Erst durch Zufall sei sie von einem AMS-Mitarbeiter telefonisch informiert worden. Sie habe anschließend versucht, einen Antrag zu stellen, aber es sei die Fehlermeldung angezeigt worden, dass das Antragsdatum zu früh sei.
3. Mit Schreiben vom 24.07.2023 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Stellungnahme zur Vorlage wurde ausgeführt, dass die Beschwerde erst am 20.07.2023 an die Rechtsabteilung übermittelt worden und die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung verstrichen sei, weshalb die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt werde.
Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde, dass der erforderliche Notstandshilfeantrag erst am 04.04.2023 gestellt worden sei. Über das Ende des Leistungsanspruchs sei die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Mitteilungen, zuletzt am 24.02.2023, informiert worden. Die Beschwerdeführerin habe am 01.03.2023 eine Arbeitslosmeldung übermittelt, jedoch keinen Notstandshilfeantrag, worauf die Beschwerdeführerin mit Nachricht vom 01.03.2023 auch hingewiesen worden sei.
4. Die Stellungnahme des AMS wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
5. Am 14.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie wisse, dass das AMS im Recht sei und Beschwerden sinnlos seien. Sie habe nur auf ihre Situation aufmerksam machen wollen, nämlich den Todesfall und das Vorstellungsgespräch. Sie habe weiterhin Vermittlungsvorschläge vom AMS erhalten. Überdies habe sie nur am Dienstag ein Notebook mit WLAN zur Verfügung, der Log-in auf ihrem Smartphone funktioniere nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit bereits mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, regelmäßig unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. Zuletzt bezog sie bis 21.11.2021 Notstandshilfe und befand sich anschließend in einem Dienstverhältnis mit der XXXX Gesellschaft m.b.H. Nach Ende dieser Beschäftigung am 22.06.2022 bezog die Beschwerdeführerin bis 09.07.2022 eine Urlaubsersatzleistung. Am 24.06.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, welches ihr ab 10.07.2022 zuerkannt und ausbezahlt wurde.
Von 06.10.2022 bis 17.10.2022 und von 23.12.2022 bis 11.01.2023 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld.
Mit Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 28.06.2022, 20.10.2022 und 26.01.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das jeweils errechnete Ende ihres Leistungsanspruchs informiert. Mit Nachricht des AMS vom 24.02.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ende ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 08.03.2023 informiert und darauf hingewiesen, dass für einen anschließenden Geldbezug eine Antragstellung spätestens bis 09.03.2023 erforderlich sei.
Diese Mitteilungen wurden der Beschwerdeführerin auf ihr eAMS-Konto gesendet und von ihr auch gelesen, nämlich die Mitteilung vom 26.01.2023 am 01.02.2023 und die Mitteilung vom 24.02.2023 am 26.02.2023.
Ab 01.03.2023 war die Beschwerdeführerin geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin meldete sich via eAMS-Konto am 01.03.2023 arbeitslos. Daraufhin wurde ihr seitens des AMS eine Nachricht gesendet, in der sie darauf hingewiesen wurde, dass sie laufend arbeitslos vorgemerkt sei und ob sie vielleicht vorgehabt habe, stattdessen einen Verlängerungsantrag auf Notstandshilfe zu stellen. Sie wurde darauf hingewiesen, bejahendenfalls dies nachzuholen. Diese Nachricht wurde der Beschwerdeführerin am 01.03.2023 auf ihr eAMS-Konto gesendet und von ihr am 05.03.2023 um 11:21 Uhr gelesen.
Ab 09.03.2023 wurde der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin eingestellt.
Am 04.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin via eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Leistungs- und Krankengeldbezug sowie den Dienstverhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Bezugs- und Versicherungsverlauf jeweils vom 24.07.2023. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 24.06.2022 liegt im Akt ein.
Ebenso liegen die jeweiligen Mitteilungen über den Leistungsanspruch im Akt ein, aus welchen sich das jeweils errechnete Leistungsende ergibt. In der Mitteilung vom 26.01.2023 ist als Ende des Leistungsbezugs der 08.03.2023 angeführt, auf Seite 3 befindet sich der Hinweis, dass die Weitergewährung einer Leistung nach Leistungsende erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne.
Die Nachricht des AMS vom 24.02.2023 an die Beschwerdeführerin, in der die darüber informiert wurde, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 08.03.2023 ende und sie bis spätestens 09.03.2023 einen neuen Antrag beim AMS stellen müsse, wenn sie weiterhin Geld und Versicherung vom AMS erhalten wolle, liegt ebenso im Akt ein.
Dass die Nachrichten der Beschwerdeführerin auf ihr eAMS-Konto gesendet und von ihr auch gelesen wurden, ergibt sich aus den jeweiligen KOM Sendeprotokollen, und wird von ihr auch nicht bestritten. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst an, dass sie die Nachricht vom 24.02.2023 erhalten habe. Zu ihrem Vorbringen, sie habe mehrmals versucht, online einen Antrag zu stellen, ist auszuführen, dass dies in Zusammenschau mit der am 01.03.2023 getätigten Arbeitslosmeldung auch nachvollziehbar erscheint. Dass die Beschwerdeführerin jedoch vor dem 09.03.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hätte, oder das AMS aufgrund der technischen Probleme kontaktiert hätte, bringt sie nicht vor. Vielmehr führt sie in der Beschwerde selbst aus, am 25.02.2023 die Antragstellung versucht zu haben und als diese nicht funktionierte habe, dies auf eine zu frühe Antragstellung zurückgeführt zu haben und im Weiteren auf eine Antragstellung vergessen zu haben. Sie habe sich nichts dabei gedacht, da sie weiterhin Vermittlungsvorschläge erhalten habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Leistungsbezugs, während dem es immer wieder zu Unterbrechungen kam, grundsätzlich bekannt war, dass sie für einen durchgängigen Leistungsbezug neuerlich einen Antrag stellen musste. Deshalb und vor allem auch aufgrund der Hinweise in den ihr zugestellten Leistungsmitteilungen auf die Notwendigkeit der Beantragung für einen weiteren Leistungsbezug konnte sie aus Sicht des erkennenden Senats nicht davon ausgehen, dass der Leistungsbezug weiterlaufen würde, mag sie auch Vermittlungsvorschläge des AMS erhalten haben. Dass die Beschwerdeführerin am 22.06.2022 bereits einen Antrag über das eAMS-Konto gestellt hat, deutet darauf hin, dass sie mit der Vorgehensweise bekannt war und ihr eine Antragstellung online grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit Nachricht vom 01.03.2023 darüber informiert, dass sie eine Arbeitslosmeldung gesendet habe, und es wurde nachgefragt, ob sie diese fälschlicherweise statt einer Antragstellung vorgenommen habe. Die Nachricht des AMS liegt im Akt ein, ebenso das diesbezügliche KOM Sendeprotokoll, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Nachricht am 05.03.2023 gelesen hat.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 02.08.2023 vorbringt, sie habe nur dienstags ein Notebook mit WLAN zur Verfügung und das eAMS funktioniere auf ihrem Smartphone nicht, ist festzuhalten, dass sich auch daraus nicht ergibt, dass sie an einer Antragstellung vor 09.03.2023 gehindert gewesen wäre. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Nachricht vom 13.04.2023 an das AMS, dass ihr in der Infozone gesagt worden sei, dass eine Antragstellung nur drei oder zwei Wochen vor Ablauf ihres Leistungsanspruches möglich sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht überprüfbar ist. Allerdings fand der Versuch der Antragstellung am 25.02.2023 und somit ohnehin zwei Wochen vor Leistungsende statt, weshalb auch nicht erkennbar ist, inwiefern diese vorgebrachte Information Einfluss auf das Handeln der Beschwerdeführerin gehabt haben soll. Die letzte Erinnerung zur Antragstellung am 01.03.2023 hat die Beschwerdeführerin am 05.03.2023 gelesen und wäre ab diesem Zeitpunkt eine Antragstellung noch an den fünf verbleibenden Tagen möglich gewesen.
Der Antrag auf Notstandshilfe vom 04.04.2023 liegt im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin davor einen Antrag gestellt hätte, wurde von ihr weder behauptet, noch ist dies sonst hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe Suchbegriff tritt.“
3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).
Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).
3.2.3. Wie bereits ausgeführt, beantragte die Beschwerdeführerin am 24.06.2022 Arbeitslosengeld, welches ihr ab 10.07.2022 zuerkannt wurde. Aufgrund der zweimaligen Unterbrechung durch Krankengeldbezug (von 06.10.2022 bis 17.10.2022 und 23.12.2022 bis 11.01.2023) war die Bezugsdauer am 08.03.2023 erschöpft. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 26.01.2023 und 24.02.2023 informiert.
Trotz dieser Mitteilungen, die die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge auch zur Kenntnis nahm, stellte sie vor bzw. am 09.03.2023 keinen Antrag auf Notstandshilfe. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe aufgrund Todesfälle in der Familie und aufgrund eines Vorstellungsgesprächs nicht mehr daran gedacht, ist zwar nachvollziehbar, dass sie durch diese Vorkommnisse abgelenkt war. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung kann jedoch auch eine unverschuldete Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung nicht zu einer Rückdatierung des Antrages führen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe am 25.02.2023 versucht einen Antrag zu stellen, dies habe jedoch nicht funktioniert, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu versuchen und sich dies eventuell etwa in einem Kalender zu notieren. Überdies wurde die Beschwerdeführerin mit Nachricht vom 01.03.2023 nochmals auf die ausständige Antragstellung hingewiesen. Schließlich hätte die Beschwerdeführerin von 24.02.2023 bis zum 09.03.2023 noch zwei Wochen Zeit gehabt, mit dem AMS Kontakt aufzunehmen und allenfalls persönlich vorzusprechen, um einen Antrag in Papierform zu verlangen. Dass aufgrund eines technischen Problems mit dem eAMS die Beschwerdeführerin an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden wäre, kann somit gegenständlich nicht gesehen werden. Ebensowenig kann die – nicht belegte – Information in der Infozone, dass nur zwei bis drei Wochen vor Leistungsende ein Folgeantrag gestellt werden könne, zu einem anderen Ergebnis führen, da der Beschwerdeführerin zwei Wochen vor Leistungsende eine Antragstellung grundsätzlich möglich gewesen wäre. Nochmals wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Nachricht vom 01.03.2023 darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag auf Notstandshilfe stellen solle.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur ein Mal pro Woche ein Notebook zur Verfügung haben soll, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen, da es in er Sphäre der Beschwerdeführerin liegt, ihre Angelegenheiten so zu organisieren, dass ihr die gewünschte Geltendmachung eines Notstandshilfeanspruchs auch möglich ist.
Da die Antragstellung und damit Geltendmachung der Notstandshilfe zweifelsfrei und von der Beschwerdeführerin unbestritten erst am 04.04.2023 erfolgte, war der Beschwerdeführerin somit ab diesem Zeitpunkt die Leistung zuzuerkennen.
Da der angefochtene Bescheid vom 17.04.2023 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausspricht, gegenständlich jedoch ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, war der Spruch des Bescheids entsprechend abzuändern.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Pkt. II.3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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