AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2146259.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch RA DR. XXXX , XXXX , 1010 Wien, wegen Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes gem. § 7 Abs. 1 Z 2 iVm §14 Abs. 1 in nicht öffentlicher Sitzung nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 2 iVm §14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG stattgegeben und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wird abgeändert, sodass dieser lautet:
"Aufgrund Ihres Ansuchens vom 14.04.2016 wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm §14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Arbeitslosengeld für die Zeiträume 14.04.2016 bis 17.04.2016 (4 Tage) und 24.04.2016 bis 18.06.2016 im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt wird; dies ergibt einen täglichen Arbeitslosengeldbetrag in der Höhe von € 8,92."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 06.09.2016 wurde der Antrag von XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm §14 Abs. 1 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 144 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachgewiesen wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen unter Beilage weiterer Nachweise ausgeführt, dass mehr arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen und dass es aufgrund einer Rahmenfristerstreckung noch weitere Zeiten zu berücksichtigen gelte.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 30.11.2016, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass zwar aufgrund der vorgelegten Unterlagen einige relevante Zeiten mehr festzustellen waren, der Argumentation der Zusammenrechnung der in Griechenland und Österreich erworbenen Versicherungszeiten für die Ermittlung der Anwartschaftszeiten nicht gefolgt werden könne, da die Antragstellung in Österreich als wiederholte Antragstellung gewertet werde und da die Beschwerdeführerin in Griechenland aktuell keinen Anspruch habe und die in Griechenland erworbenen Versicherungszeiten als "verbraucht" gelten. Diese können daher nicht erneut als Anwartschaftszeiten gelten.
Mit Schreiben datierend auf 13.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Im Wesentlichen berief sich Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0274, die zur VO (EWG) 1408/71 VO ergangen ist. Diese Entscheidung sei auf die VO (EG) 883/2004 übertragbar. Da der Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld in Österreich länger sei, seien nach dem Bezug von 80 Tagen Arbeitslosengeld in Griechenland daher noch 60 Tage Leistungsrest auszubezahlen. Außerdem habe sie aufgrund ihrer Beschäftigung vom 01.05.2015-06.10.2015 in Griechenland eine neue Anwartschaft erworben und somit einen neuen Arbeitslosengeld Anspruch erworben. Bei erneuter Arbeitslosigkeit sei in Griechenland nur noch eine verkürzte Bezugsdauer möglich, so erkläre sich die Beschwerdeführerin die Regelung in Griechenland. Die griechischen Bestimmungen könne sie nicht nennen.
Am 31.01.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben führte das AMS aus: "Der an sich maßgebliche Beobachtungszeitraum, in dem die Anwartschaftszeiten liegen müssen, beläuft sich auf 14.04.2014 bis 14.04.2016. In dieser Periode liegen 236 Tage eines Arbeitslosengeldbezuges, die für eine Rahmenfristerstreckung heranzuziehen sind (156 Tage im Zeitraum 24.10.2014 bis 30.04.2015 und 80 Tage im Zeitraum 13.10.2015 bis 17.04.2016). Deshalb ist der Beginn des maßgeblichen Beobachtungszeitraumes mit 21.08.2013 zu datieren. In diesem Zeitraum liegen 402 Anwartschaftstage (58 Tage im Zeitraum 21.08.2013 bis 17.10.2013, 182 Tage im Zeitraum 19.04.2014 bis 17.10.2014, 159 Tage im Zeitraum 01.05.2015 bis 06.10.2015 und 3 Tage im Zeitraum 05.04.2016 bis 07.04.2016). In Anbetracht des Alters der BFin wäre daher eine Bezugsdauer von 140 Tagen zuzuerkennen. Entsprechend der rechtlichen Bestimmungen ist die ausländische Arbeitslosengeld-Bezugsdauer von der fiktiven österreichischen Bezugsdauer abzuziehen. Das Arbeitsmarktservice vertritt nun die Ansicht, dass entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag beide Zeiträume des griechischen Arbeitslosengeldbezuges zu berücksichtigen sind, weil schließlich die Anwartschaft in Österreich nur aufgrund der Berücksichtigung beider in Griechenland zurückgelegter Bezugszeiträume erfüllt ist. In Griechenland wurde in Summe für 236 Tage Arbeitslosengeld gewährt und ausbezahlt. Rechnet man diese 236 Tage von den in Österreich fiktiv zu gewährenden 140 Bezugstagen ab, dann ergibt sich ein Minuswert. Der VwGH führt dazu im Erkenntnis 98/08/0274 auf Seite 3 aus: "Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind sich aber auch darin einig, dass auf diesen Anspruch die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen ist und daher kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht. Dem ist deshalb beizupflichten, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der Antikumulierungsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 erster Satz VO (EWG) 1408/71 den (tatsächlichen) deutschen Leistungsbezug (dh ohne Berücksichtigung eines allenfalls fiktiven Leistungsbezuges nach Art. 71 Abs. 1 lit. b sublit ii letzter Satz iVm Art. 69 VO (EWG) 1408/71) auf die österreichische Leistung anzurechnen (vgl. EuGH 8. Juli 1992, C-102/91, "Knoch", Slg. 1992, I-4341, Rz 36 ff) und einen danach verbleibenden Leistungsrest entweder zu gewähren oder - wie im Beschwerdefall - die österreichische Leistung als Folge dieser Anrechnung als erschöpft anzusehen hatte." Somit kommt das Arbeitsmarktservice zum Schluss, dass der Antrag der BFin vom 14.04.2016 mangels Erfüllung der Anwartschaft abzuweisen ist bzw. die österreichische Leistung als Folge dieser Anrechnung als erschöpft anzusehen ist. Sie hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe mit Geltendmachungsdatum 14.04.2016 zu stellen."
Am 31.01.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe von RA Dr. XXXX ein.
Am 06.09.2017 langte ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 09.02.2018 langte ein Fristsetzungsantrag an den VwGH beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung datierend auf 13.04.2018, Zl. Fr 2018/08/0012, welche am 20.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Erlassung der Entscheidung von drei Monaten gesetzt.
Am 27.04.2018 wurde seitens der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung W218 eine Unzuständigkeitsanzeige abgegeben. Der Akt wurde am selben Tag der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.
Am 04.06.2018 fand eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt.
Da das AMS der Verhandlung am 04.06.2018 entschuldigt fern blieb, gewährte der Vorsitzende Richter dem AMS noch am selben Tag folgendes Parteiengehör: "Anbei wird das Protokoll der heutigen Verhandlung übermittelt. Der BFV ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nach griechischem Recht einen neuen Anspruch erworben hat und daher nur 80 Tage des Arbeitslosengeldbezuges zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich des Anspruchserwerbs hat er auf das beigelegte Kommissionsdokument verwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschäftigung vom 01.05.2016-06.10.2015 mit 159 Tagen einen neuen Arbeitslosengeldanspruch erworben hat. Daher seien aus seiner Sicht noch 60 Tage des Arbeitslosengeldbezugs offen. Der Vorsitzende Richter hegt nach derzeitiger Sicht der Sach- und Rechtslage Zweifel an der Argumentation des BFV wie auch des AMS im Beschwerdevorlageschreiben. Beim Vorbringen des BFV wird auf den Anspruchserwerb nach griechischem Recht abgestellt. Aus derzeitiger Sicht des Vorsitzenden Richters ergibt sich dies jedoch nicht aus der vom AMS zitierten Entscheidung des VwGH 98/08/0274. Aus derzeitiger Sicht des Vorsitzenden Richters ist das Entstehen des Anspruchs nach österreichischem Recht (fiktiv) zu bewerten. Die Argumentation des AMS auf der anderen Seite übersieht aus derzeitiger Sicht des Vorsitzenden Richters, dass der Fall 98/08/0274 mit dem nunmehrigen Fall auf Sachverhaltsebene nicht gleichgelagert ist. So ist der VwGH Entscheidung zu entnehmen, dass der damalige Beschwerdeführer vom 13.03.1973-31.12.1994 Versicherungszeiten und vom 10.07.1996-07.08.1996 gleichgestellte Zeiten aufwies. In der BRD bezog er vom 07.07.1995-09.07.1996 und vom 13.08.1996-06.04.1997 Arbeitslosengeld und stellte am 07.04.1998 einen Notstandshilfeantrag. Dem Beschwerdeführer des VwGH Falles konnte daher kein neuer (fiktiver) Anspruchserwerb durch die gleichgestellten Zeiten gelingen. Der gegenständliche Fall scheint dahingehend anders gelagert, da die Beschwerdeführerin mit 159 Tagen einen neuen Anspruch (fiktiv) erworben hat. Aus der derzeitigen Sicht des Vorsitzenden Richters dürfte es zu keiner Zusammenrechnung der zurückgelegten Bezugszeiträume bei der Beschwerdeführerin kommen, da auch bei österreichischen Staatsbürgern eine Rahmenfristerstreckung durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges vorgesehen ist, eine Anrechnung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld jedoch bei österreichischen Staatsbürgern nicht vorgesehen ist. Da es zu keiner Diskriminierung von Unionsbürgern im Rahmen der Ausübung der Freizügigkeitsrechte kommen darf, wäre daher nach derzeitiger Sicht der Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden Richter die Beschwerde im Ergebnis, wenn auch mit anderem Begründungsweg als dies der BFV vorgetragen hat, berechtigt und Arbeitslosengeld für den restlichen Bezugszeitraum von 60 Tagen zu gewähren. [...]"
Mit Schreiben datierend auf 14.06.2018 replizierte das AMS wie folgt: "Der Verwaltungsgerichthof stellte in seiner Entscheidung vom 29.06.1999 zu 98/08/0274 fest, dass aufgrund der Antikumulierungsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 erster Satz VO (EWG) 1408/71 ein deutscher Leistungsbezug auf die Bezugsdauer eines österreichischen Arbeitslosengeldes anzurechnen und infolge Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld Notstandshilfe zu gewähren ist. Art. 12 Abs. 1 erster Satz VO (EWG) 1408/71 ist die Vorläuferregelung zu der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Regelung des Art. 10 VO (EWG) 883/2004:
Artikel 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
Der VwGH hat dem Verbot des Zusammentreffens von Leistung dadurch entsprochen, dass eine Beschäftigungszeit zwar sowohl für eine ausländische als auch eine inländische Leistung heranzuziehen ist, aber zur Vermeidung einer Kumulierung von Leistungen die Bezugsdauer der ausländischen Leistung verkürzend auf die Bezugsdauer der inländischen Leistung anzurechnen ist. Nach Ansicht des AMS folgt daraus, dass immer dann, wenn eine österreichische Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nur unter Berücksichtigung einer ausländischen Beschäftigung erfüllt ist, alle aus der ausländischen Beschäftigung resultierenden ausländischen Bezugszeiten auf die österreichische Bezugsdauer anzurechnen sind, da anderenfalls aus einer ausländischen Beschäftigungszeit ein Anspruch auf mehrere ungekürzte Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben werden könnte und damit der Zweck der Antikumulierungsregel des Art. 10 VO (EWG) 883/2004 unterlaufen würde. Wie das AMS in seiner Beschwerdevorlage vom 30.01.2017 mitgeteilt hat, beginnt die Rahmenfrist für die Ermittlung der österreichischen Anwartschaft ab 14.04.2014 und die Anwartschaft ist nur unter Berücksichtigung der griechischen Beschäftigungen vom 19.04.2014 bis 17.10.2014 und vom 01.05.2015 bis 06.10.2015 erfüllt. Im Anschluss an das erste griechische Dienstverhältnis bezog die Beschwerdeführerin griechisches Arbeitslosengeld für die Dauer von 156 Tagen und im Anschluss an das zweite griechische Dienstverhältnis griechisches Arbeitslosengeld für die Dauer von 80 Tagen. Da die Berücksichtigung der griechischen Beschäftigungszeiten für die Erfüllung der österreichischen Anwartschaft erforderlich ist, sind sämtliche ebenfalls auf Grund dieser Beschäftigungszeiten bereits zuerkannten griechischen Arbeitslosengeldbezüge in der Gesamtdauer von 236 Tagen anspruchsverkürzend auf die österreichische Bezugsdauer von 140 Tagen anzurechnen, wodurch der österreichische Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und daher - gemäß Rechtsprechung des VwGH - ab der Geltendmachung am 14.04.2016 Notstandshilfe zu gewähren wäre. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war im April 2016 23 Jahre alt.
Nachstehende Versicherungszeiten sind für die Ermittlung des Anspruches der Beschwerdeführerin heranzuziehen:
Zeitraum | Tage | Qualifikation | AW | RF | Dienstgeber | Land |
11.05.13-17.10.13 | 160 | Ausländische Beschäftigung | Ja | Nein | XXXX | Griechenland |
19.04.14-17.10.14 | 182 | Ausländische Beschäftigung | Ja | Nein | XXXX | Griechenland |
24.10.14-30.04.15 | 156 | Arbeitslosengeldbezug | Nein | Ja | Griechenland | |
01.05.15-06.10.15 | 159 | Ausländische Beschäftigung | Ja | Nein | XXXX | Griechenland |
13.10.15-17.01.16 | 80 | Arbeitslosengeldbezug | Nein | Ja | Griechenland | |
05.04.16-07.04.16 | 3 | Ausländische Beschäftigung | Ja | Nein | XXXX | Österreich |
Anmerkungen: AW = Anwartschaft; RF = Rahmenfrist.
Die Beschwerdeführerin hätte unter fiktiver Annahme der Anwendung österreichischen Arbeitslosenrechts bei einer fiktiven Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 18.10.2014 und fiktiver Annahme der Erbringung der Tätigkeiten im Inland einen Arbeitslosengeldanspruch erworben.
Der tatsächliche Antrag auf Arbeitslosengeld wurde am 14.04.2016 beim AMS gestellt. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend obiger Darstellung aufgrund einer Rahmenfristerstreckung durch den griechischen Arbeitslosengeldbezug neuerlich einen Arbeitslosengeldanspruch erworben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Alter der Beschwerdeführerin sowie zum tatsächlichen Antragsstellungszeitpunkt ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde und wurde nicht bestritten.
Die festgestellte Tabelle sowie die Feststellung zur Rahmenfristerstreckung durch den griechischen Arbeitslosengeldbezug und den neuerlichen Arbeitslosengeldanspruch ergibt sich aus dem Beschwerdevorlageschreiben des AMS an das Bundesverwaltungsgericht und ist ebenso unbestritten.
Die Feststellung zum Erwerb eines Arbeitslosengeldanspruches bei Antragstellung zum 18.10.2014 (=erstmöglicher Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach fiktiv angewendetem österreichischen Recht) ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Zum Verfahrensgegenstand:
Da der Verfahrensgegenstand durch den Antrag auf Arbeitslosengeld auf diese Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeschränkt ist, kann vom Bundesverwaltungsgericht über eine allenfalls gebührende Notstandshilfe mangels Antrag nicht abgesprochen werden.
Zur Sache:
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nach griechischem Recht einen neuen Anspruch erworben hat und daher nur 80 Tage des griechischen Arbeitslosengeldbezuges zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich des Anspruchserwerbs hat er auf das beigelegte Kommissionsdokument verwiesen und darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschäftigung vom 01.05.2016 - 06.10.2015 mit 159 Tagen einen neuen Arbeitslosengeldanspruch nach griechischem Recht erworben hat. Daher seien aus seiner Sicht noch 60 Tage des Arbeitslosengeldbezugs offen. Diese Sichtweise wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Aus der Sicht des erkennenden Senates ist das Entstehen des Anspruchs nach österreichischem Recht (fiktiv) zu bewerten, so wie in der Entscheidung des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0274, ausgeführt.
Das AMS verweist in seiner Stellungnahme vom 14.06.2018 auf die Entscheidung des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0274, und führt aus, dass aufgrund der europäischen Antikumulierungsvorschrift ein deutscher Leistungsbezug auf die Bezugsdauer eines österreichischen Arbeitslosengeldes anzurechnen und infolge Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld Notstandshilfe zu gewähren sei. Die Beschäftigungszeit werde zwar sowohl als ausländische als auch als inländische Leistung herangezogen, aber zur Vermeidung einer Kumulierung von Leistungen werde die Bezugsdauer der ausländischen Leistung auf die inländische Leistung angerechnet. Aufgrund der Rahmenfristerstreckung durch den griechischen Arbeitslosengeldbezug und die Berücksichtigung davorliegender Beschäftigungszeiten für den nunmehrigen Anspruch, seien aus Sicht des AMS beide Arbeitslosengeldbezugszeiträume in Griechenland im Ausmaß von 236 Tagen zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin unter Einbezug der Rahmenfristerstreckung nur einen Anspruch von 140 Tagen erworben habe, sei durch die Berücksichtigung der griechischen Arbeitslosengeldbezugszeiträume von 236 Tagen der Anspruch erschöpft.
Die Argumentation des AMS übersieht, dass die VwGH Entscheidung vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0274, mit dem nunmehrigen Fall auf Sachverhaltsebene nicht gleichgelagert ist. So ist der VwGH Entscheidung zu entnehmen, dass der damalige Beschwerdeführer vom 13.03.1973 - 31.12.1994 Versicherungszeiten und vom 10.07.1996 - 07.08.1996 gleichgestellte Zeiten aufwies. In der BRD bezog er vom 07.07.1995 - 09.07.1996 und vom 13.08.1996 - 06.04.1997 Arbeitslosengeld und stellte am 07.04.1998 einen Notstandshilfeantrag. Dem Beschwerdeführer des VwGH Falles konnte daher kein neuer (fiktiver) Anspruchserwerb durch die gleichgestellten Zeiten gelingen.
Der gegenständliche Fall ist dahingehend anders gelagert, da die Beschwerdeführerin mit 182 Tagen einen ersten Anspruch (fiktiv) erworben hat, da sie gem. § 14 Abs. 1 AlVG 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das fiktive Antragsstellungsdatum wurde mit dem erstmöglichen, gesetzlich zulässigen Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angenommen.
Wenn man der Argumentation des AMS folgt, kann diese aus Sicht des erkennenden Senates nicht richtig sein, da auch bei österreichischen Staatsbürgern eine Rahmenfristerstreckung durch Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges vorgesehen ist, eine Anrechnung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld jedoch bei österreichischen Staatsbürgern bei voneinander unabhängigen Arbeitslosengeldansprüchen auf den in der Rahmenfrist früher gelegenen Anspruch nicht vorgesehen ist.
Geht man daher fallgegenständlich davon aus, dass der erste Anspruch (fiktiv) erworben wurde, und der zweite Anspruch aufgrund der tatsächlichen Antragstellung in Österreich über Rahmenfristerstreckung zum Ziel führt, würde eine Anrechnung der Arbeitslosengeldbezugszeit aus Griechenland für den Zeitraum 24.10.2014 - 30.04.2015 zu einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber österreichischen Staatsbürgern kommen.
Da es zu keiner Diskriminierung von Unionsbürgern im Rahmen der Ausübung der Freizügigkeitsrechte kommen darf, ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt und Arbeitslosengeld für den restlichen Bezugszeitraum von 60 Tagen zu gewähren.
Die Bemessung der Leistung hat gemäß Art. 62 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ausschließlich vom Entgelt aus der letzten Beschäftigung zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin war laut den Daten des Hauptverbandes vor der Geltendmachung in Österreich vom 14.04.2016 bis 07.04.2016 bei XXXX beschäftigt und erhielt hierfür ein Bruttoentgelt in Hohe von insgesamt € 45,20. Hieraus errechnet sich prinzipiell eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 452,00 (45,20:3 x 30). Da diese Bemessungsgrundlage aber kleiner dem Grenzbetrag in der Sozialversicherungspflicht ist, ist er in weiterer Folge auf € 485,01 (gesetzl. Geringfügigkeitsgrenze € 415,72 x 14 : 12) aufzustocken. Arbeitslosengeld gebührt daher in Höhe von € 8,92 täglich.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruch entsprechend abzuändern.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Die Entscheidung des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0274, ist im Zusammenhang mit der Vorgängerregelung VO (EG) 883/2004 ergangen und hat einen abweichenden Sachverhalt zum gegenständlichen Fall, der im neuerlichen Anspruchserwerb der Beschwerdeführerin liegt. Somit ist die Übertragbarkeit der Entscheidung des VwGH auf die Regelung der VO (EG) 883/2004 ungeklärt und auch der Umgang mit der Anwendung der Antikumulierungsvorschrift bei Erwerb zweier Arbeitslosengeldansprüche im gegenständlichen Fall.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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