AlVG §24 Abs1
AlVG §25 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §16
AlVG §24 Abs1
AlVG §25 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2125265.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 23.03.2016, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, als der Spruch dahingehend abgeändert wird, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume von 07.08.2015 bis 09.08.2015, von 20.08.2015 bis 23.08.2015, von 03.09.2015 bis 06.09.2015, von 17.09.2015 bis 20.09.2015, von 01.10.2015 bis 04.10.2015 und von 15.10.2015 bis 18.10.2015 widerrufen wird und XXXX gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 624,91 verpflichtet ist. Der Rückforderungsbetrag wird im Falle eines Leistungsbezuges einbehalten, andernfalls ist der Betrag binnen 14 Tagen auf das Konto des AMS Niederösterreich unter Angabe des Verwendungszwecks einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 03.08.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Doppelstaatsbürger von Ungarn und Serbien, beim Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In diesem Antrag gab er an, dass er ungarischer Staatsbürger sei. Weiters führte er aus, dass seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder demnächst in Österreich an der Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft sein und dort angemeldet werden würden.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ab 03.08.2015 bis 02.11.2015 das Arbeitslosengeld in Höhe von € 27,17 täglich zuerkannt.
Am 14.12.2015 stellte der Beschwerdeführer, nach einem Dienstverhältnis von 04.11.2015 bis 11.12.2015, beim AMS erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In diesem Antrag gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder in Serbien wohnhaft seien. Weiters gab er erstmals an, sowohl ungarischer als auch serbischer Staatsbürger zu sein. Diesen Antrag wollte der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht bearbeitet wissen, da er ab 15.12.2015 wieder in einem Dienstverhältnis stand.
Am 14.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem AMS zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich alle drei bis vier Wochen nach Serbien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe seit 23.04.2014 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 2326 Lanzendorf, XXXX . Bei seinem Wohnsitz in Österreich handle es sich um eine dauerhafte Unterkunft. Es handle sich um eine 70m² große Mietwohnung, welche er mit einem Arbeitskollegen gemeinsam bewohne. Bei seiner Wohnadresse im Heimatstaat handle es sich um ein 100m² großes Haus. Seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder würden in Serbien leben. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Vor seiner erstmaligen Beschäftigung in Österreich sei er 13 Jahre lang in Serbien erwerbstätig gewesen. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich eine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
Mit Bescheid des AMS vom 17.12.2015 wurde festgestellt, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume vom 08.08.2015 bis 17.09.2015 und vom 02.10.2015 bis 15.10.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.494,35 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er sich nachweislich im Ausland aufgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12.01.2016, beim AMS eingelangt am 15.01.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Auslandsaufenthalt nur für die in der Beschwerde jeweils näher angeführten Tage berücksichtigt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der Beschwerdeführer vorübergehend im Ausland gewesen sei, dies jedoch nur zu den in der Beschwerde näher angeführten Zeiten. Weiters wurde die Einvernahme von Herrn XXXX als Zeugen beantragt.
Mit Bescheid vom 23.03.2016 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß 14 VwGVG iVm § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den Verfahrensunterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ungarischer und serbischer Staatsbürger sei. Die Lebensgefährtin und die Kinder des Beschwerdeführers würden in Serbien leben. Der Beschwerdeführer kehre alle drei bis vier Wochen in seinen Heimatstaat Serbien zurück. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Serbien gehabt habe und diesen weiterhin dort habe. Die Umstände im gegenständlichen Fall würden eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Serbien sprechen. Es sei davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien liege. Das AMS sei in Folge dieser Feststellungen zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 dritter Satz EG-VO 883/2004 für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht vorliegen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht der Ruhenstatbestand aufgrund Auslandsaufenthaltes beurteilt werden können, sondern der Widerruf der Leistung, da der Anspruch nach dem AlVG dem Grunde nach nicht bestehe. Das Arbeitslosengeld sei für die Zeiträume vom 08.08.2015 bis 17.09.2015 und vom 02.10.2015 bis 15.10.2015 zu Unrecht ausbezahlt worden, da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien liege.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 06.04.2016 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Hauptwohnsitzes bzw. Lebensmittelpunktes nicht richtig seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Serbien aufgegeben und den Lebensmittelpunkt seit 2014 nach Österreich verlegt. Lediglich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder in Serbien habe bzw. seine Lebensgefährtin dort wohne, könne nicht geschlossen werden, dass die Absicht des Beschwerdeführers, in Österreich bleibenden Aufenthalt zu nehmen, in Frage gestellt werden könnte. Tatsächlich beabsichtige der Beschwerdeführer, seine Kinder und seine Lebensgefährtin nach Österreich zu holen. Schon derzeit würden die Kinder die Schulferien beim Beschwerdeführer in Österreich verbringen um sich auf die Übersiedlung vorzubereiten. Nicht richtig seien in der Folge daher die Ausführungen hinsichtlich der angeblichen Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass sich sein Wohnort in Serbien nicht in einem Mitgliedstaat der EU befinden würde, könne der Beschwerdeführer nicht wöchentlich dorthin zurückkehren. Er sei in Österreich integriert, verfüge über einen Kollegen- und Freundeskreis, verbringe den Großteil seiner Zeit hier und gehe einer Vollzeitbeschäftigung nach. In einer Gesamtbetrachtung würden sowohl die Aufenthaltsdauer, der Ort der Beschäftigung, der Wohnort und die Absicht des Beschwerdeführers, in Österreich dauerhaft zu bleiben und die Familie mittelfristig nachzuholen, für seinen Lebensmittelpunkt in Österreich sprechen. Der Beschwerdeführer sei zwar ungarischer Staatsbürger, habe aber bis zu seiner Übersiedlung nach Österreich nicht in Ungarn, sondern in Serbien gewohnt. Selbst wenn man der Argumentation des AMS hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes folge, wäre der Wohnort nach wie vor dort und somit nicht in einem "anderen Mitgliedstaat" im Sinne des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , welcher gegenständlich sohin nicht anwendbar sei.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In der Folge wurde ihm ab 03.08.2015 bis 02.11.2015 das Arbeitslosengeld in Höhe von € 27,17 täglich zuerkannt. Ab 04.11.2015 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer hat sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 07.08.2015 bis 09.08.2015, von 20.08.2015 bis 23.08.2015, von 03.09.2015 bis 06.09.2015, von 17.09.2015 bis 20.09.2015, von 01.10.2015 bis 04.10.2015 und von 15.10.2015 bis 18.10.2015 (insgesamt 23 Tage) im Ausland aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat seine Auslandsaufenthalte dem AMS nicht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Die oben getroffene Feststellung hinsichtlich jener Zeiten bzw. Tage, an denen sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten hat, ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers samt Stempel über die Ausreisedaten.
Der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer von 08.08.2015 bis 17.09.2015 und von 02.10.2015 bis 15.10.2015 (insgesamt 55 Tage) im Ausland aufgehalten hat, kann daher nicht gefolgt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schwechat.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) - f) (...)
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
h) - q) (...)
(2)...
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4) - (5)...
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)-(7)...
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer von 07.08.2015 bis 09.08.2015, von 20.08.2015 bis 23.08.2015, von 03.09.2015 bis 06.09.2015, von 17.09.2015 bis 20.09.2015, von 01.10.2015 bis 04.10.2015 und von 15.10.2015 bis 18.10.2015 im Ausland aufgehalten. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG liegt nicht vor und wurde ein solcher vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall ist daher der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume von 07.08.2015 bis 09.08.2015, von 20.08.2015 bis 23.08.2015, von 03.09.2015 bis 06.09.2015, von 17.09.2015 bis 20.09.2015, von 01.10.2015 bis 04.10.2015 und von 15.10.2015 bis 18.10.2015 (insgesamt 23 Tage) aufgrund der Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Auslandsaufenthalte dem AMS nicht gemeldet. Er ist daher zum Ersatz des Arbeitslosengeldes für die Tage seiner Auslandsaufenthalte (€
27,17 x 23 Tage = € 624,91) verpflichtet.
Zu den denkunmöglichen Ausführungen des AMS bezüglich Anwendbarkeit der EG-VO 883/2004 :
Im gegenständlichen Fall kann keineswegs nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelangt. Diese Verordnung gilt gemäß Art. 2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2016 wird von der belangten Behörde die Feststellung getroffen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien liege. Dennoch wird die EG-VO Nr. 883/2004 auf den Beschwerdeführer, der den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zufolge seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz jedoch nicht im EU-Raum, sondern in Serbien hat, angewendet.
Auf diesbezügliche telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2016, gab das AMS am 04.05.2016 eine Stellungnahme ab, in welcher wie folgt ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer sei gegenüber dem AMS bis dato als ungarischer Staatbürger aufgetreten. Er habe daher gemäß der EG-VO Nr. 883/2004 freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt und sei aus diesem Grund das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht auf ihn angewendet worden. Erst im Antrag vom 14.12.2015 habe er angeben, sowohl ungarischer als auch serbischer Staatsangehöriger zu sein und in Serbien wohnhafte Kinder und eine Lebensgefährtin dort zu haben. Er müsse sich daher gefallen lassen, dass die Verordnung Nr. 883/2004 auch auf ihn angewendet werde, auch wenn sich erst im Nachhinein herausgestellt habe, dass seine Familie nicht im EU-Raum, sondern in Serbien wohnhaft sei. Es sei sowohl der persönliche als auch der räumliche Geltungsbereich der EG-VO Nr. 883/2004 in diesem Fall vorliegend.
Das Bundesverwaltungsgericht fragte in der Folge bei der belangten Behörde nach, ob ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen seien, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Ungarn mit Wohnort in Österreich angesehen werde und wurde diese Frage bejaht.
Die belangte Behörde geht nun offensichtlich nicht mehr - im Gegensatz zu ihren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - von einem Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien, sondern von einem Lebensmittelpunkt in Österreich aus. Wieso die belangte Behörde den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nunmehr in Österreich und nicht in Serbien sieht, wurde nicht dargelegt. Keineswegs nachvollzogen werden kann, wieso die belangte Behörde, wenn sie den Wohnort bzw. Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nunmehr in Österreich annimmt, von der Anwendbarkeit der EG-VO Nr. 883/2004 ausgeht.
Auch könnte die Ansicht der Anwendung der EG-VO 883/2004 auch dann nicht nachvollzogen werden, wenn der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt, wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben, in Serbien hätte, da eine speziellere Norm existiert, nämlich das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit StF: BGBl. III Nr. 155/2012. Dieses Abkommen wäre kaum abgeschlossen worden, wäre die EG-VO Nr. 883/2004 auf Personen mit serbischem Wohnsitz anwendbar. Da das AMS jedoch selbst nunmehr von einem österreichischen Wohnsitz ausgeht, sind die Ausführungen in diesem Absatz obiter getätigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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