Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs3
Schulpflichtgesetz 1985 §5
Schulzeitgesetz 1985 §2 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs3
Schulpflichtgesetz 1985 §5
Schulzeitgesetz 1985 §2 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2123873.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, Eltern des am XXXX geborenen XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 4. März 2016, Zl. I-1043/126-2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Anzeige der Teilnahme von XXXX am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2015/2016 vom 14. Februar 2016 wird gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG als unzulässig zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 14. Februar 2016 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihres am XXXX geborenen und damit schulpflichtigen Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2015/2016 an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass der "Antrag" vom 14. Februar 2016 gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG "abgewiesen" wird. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht erst nach Beginn des Schuljahres angezeigt.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten auch für das Schuljahr 2014/2015 "im August 2014" um die "Genehmigung" des häuslichen Unterrichts "angesucht" und diesen damals "genehmigt bekommen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführer wohnt seit Jänner 2014 (wieder) in Niederösterreich. Für das Schuljahr 2015/2016 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht erst am 14. Februar 2016 dem Landesschulrat für Niederösterreich an.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der am 25. Mai 2016 eingeholten Anfragen an das Zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 1 Abs. 2 SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.1.2. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes am häuslichen Unterricht für jedes neue Schuljahr dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - dem Landesschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Landesschulrat nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG [S 506] mit Hinweis auf VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).
Der Zeitraum, der vom "Schuljahr" erfasst wird, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz (SchZG). Demnach hat das Schuljahr 2015/2016 in Niederösterreich am 7. September 2015 begonnen.
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Die Abmeldung zum häuslichen Unterricht wäre nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese vor dem 7. September 2015 dem Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt worden wäre (wie das die Beschwerdeführer auch für das Schuljahr 2014/2015 "im August 2014" und damit vor Beginn des Schuljahres machten).
Die Anzeige erfolgte jedoch erst am 14. Februar 2016 und dadurch nach Beginn des Schuljahres 2015/2016. Sie ist daher verspätet und somit zurückzuweisen (und nicht - wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen - "abzuweisen").
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht zurückzuweisen ist, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
