B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §68
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2010139.1.00
Spruch:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, vertreten durch seine Eltern XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 23. Juni 2014, Zl. 567548, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Eltern des am XXXX geborenen und damit schulpflichtigen Beschwerdeführers zeigten die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2013/2014 an, die der Stadtschulrat für Wien in Folge nicht untersagte.
2. Am 2. Juni 2014 fand die Externistenprüfung an einer Volksschule statt. Die Prüfungskommission entschied, dass der Beschwerdeführer die Externistenprüfung nicht bestanden habe.
3. Mit per Post aufgegebenen und an die Vorsitzende der Prüfungskommission gerichteten Schreiben vom 4. Juni 2014 erkannten die Eltern des Beschwerdeführers die Entscheidung der Prüfungskommission nicht an.
4. Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 sprach der Stadtschulrat zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 auf der 1. Schulstufe an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
5. Mit am 18. Juni 2014 beim Stadtschulrat für Wien eingelangten Schreiben vom 14. Juni 2014 erhoben die Eltern des Beschwerdeführers (nochmals) "Einspruch" (gemeint: Widerspruch) gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission und verwiesen auf ihr Schreiben vom 4. Juni 2014. Weiters führten sie aus, dass sie nach wie vor nur mündlich von der Entscheidung Kenntnis hätten und ihnen weder die schriftliche Entscheidung der Prüfungskommission noch ein Zeugnis zugestellt worden seien.
6. In Folge wies der Stadtschulrat für Wien die Vorsitzende der Prüfungskommission an, die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung den Eltern des Beschwerdeführers zuzustellen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid behob der Stadtschulrat für Wien seinen (oben unter Punkt 4. angeführten) Bescheid vom 12. Juni 2014 ersatzlos. Begründend führte er aus, dass die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig gewesen sei, weil "das Zeugnis noch nicht zugestellt" worden sei. Der Bescheid vom 12. Juni 2014 sei daher rechtsgrundlos ergangen.
8. Am 1. Juli 2014 wurde den Eltern des Beschwerdeführers die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014 zugestellt.
9. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014, zur Post gegeben am 15. Juli 2014, erhoben die Eltern des Beschwerdeführers die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 23. Juni 2014, Zl. 567548, und wandten sich darin auch nochmals gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014.
10. Mit Bescheid vom 22. Juli 2014, Zl. 000.034/0297-kanz0/2014, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch als verspätet zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch gegen die am 1. Juli 2014 erlassene Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014 erst mit Schreiben vom 9. Juli 2014 und damit verspätet erhoben wurde.
11. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W227 2010139-1/2E, statt und behob den zurückweisenden Bescheid des Stadtschulrates vom 22. Juli 2014 ersatzlos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zu Spruchpunkt A)
2.1.1. Das Berufungsrecht steht, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (nunmehr: Beschwerde) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 38 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.1.2. Für das vorliegende Verfahren bedeutet das Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid behob der Stadtschulrat seinen Bescheid vom 12. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 auf der 1. Schulstufe an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe, ersatzlos, weil die Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 2. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig war.
Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Grund, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung zu rügen, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist.
2.2. Zu Spruchpunkt B)
2.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der oben unter Punkt 2.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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