BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2230093.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.09.2021, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Vorverfahren:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 18.12.2018 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines FA für Neurologie wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2019 den Antrag des Beschwerdeführers ab und begründete dies mit dem eingeholten Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage.
2. Mit Schreiben vom 28.04.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, Zl. W115 2218487-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen lediglich ein Gutachten eines neurologischen Sachverständigen herangezogen. Dieses sei jedoch zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer auch vorliegenden orthopädischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Auch könne dem Gutachten kein nachvollziehbarer orthopädischer Status entnommen werden. Der Untersuchungsbefund enthalte keine Angaben hinsichtlich des Bewegungsumfanges der gesamten Wirbelsäule. Auch zu den Funktionsumfängen der oberen und unteren Extremitäten fänden sich keine konkreten Angaben. Ebenso fehle eine Einschätzung der Schmerzsymptomatik betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden befunddokumentierten Schmerzen hinsichtlich des Stütz- und Bewegungsapparates. Darüber hinaus sei dem Gutachten keine ausreichende Begründung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entnehmen. Es werde lediglich ausgeführt, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht angehoben werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe, es würden aber Ausführungen dazu fehlen, wie der Sachverständige zu diesen Schlussfolgerungen komme.
4. In der Folge holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten ein:
4.1. Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 02.10.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, aus:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 19.10.2018
1 Entzündlich und degenerative Veränderung der Wirbelsäule 40 %
2 Depression mit Panikstörung 20 %
3 Nephrolithiasis 10 %
4 Migräne 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Vorgeschichte:
ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1995 mit 28 J., 1999 -2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne)
Neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie
TLIF L3 bis S1 09/2018, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017
Migräne
Zustand nach Burnout 2015
gastroösophagealer Reflux
Zwischenanamnese seit 10/2018:
keine Operation, kein stationärer Aufenthalt, ambulante Untersuchungen der Lendenwirbelsäule
Derzeitige Beschwerden:
‚Habe nach wie vor seit der Operation im September 2018 mit Versteifung L3 bis S1 massive und unerträgliche Schmerzen mit neurologischem Defizit, habe Schmerzen in den Beinen, Ameisenlaufen, Gefühlsstörung vom Vorfuß bis zum Sprunggelenk links mehr als rechts, Muskelschmerzen im Oberschenkel, ständiges Brennen, ertrage die Bettdecke auf den Beinen kaum.
Habe eine Morgensteifigkeit von etwa einer dreiviertel Stunde bis zu 1 Stunde. Wurde mit dem Auto hergebracht. Kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Nach XXXX bin ich 4 h mit dem Zug gefahren, konnte mich dann nicht mehr bewegen.
Harnlassen ist bei starken Schmerzen ein Problem, Verstopfungsneigung wegen Hydal, nehme teilweise Movicol.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Wellbutrin 150 mg 1 × 1, Novalgin derzeit dreimal 30 gtt., Pregabalin 150 mg 2 × 1, Hydal ret. 4 mg wieder seit 2 Wochen 2 × 1, Neuromultivit, Pantoloc, Aprednislon 5 mg derzeit bei Bedarf, Oleovit D3, Voltaren derzeit pausiert, Sumatriptan, Xanor, Hydal 2,6 mg bei Bedarf, Movicol bei Bedarf
Allergie:0
Nikotin:0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, ein Sohn (27 Jahre), lebt in Wohnung im 25. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: BUP seit 1.7.2019, dauerhaft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Stellungnahme zum Parteiengehör 12.1.2019
Befund Notfallambulanz AKH 8.12.2018 (Akutambulanz, St. p. TLIF L3-S1 09/2018. Seit gestern tief lumbaler Schmerz, Kribbeln in bd. ventrale OSCH bis über das Knie ziehend. Kein Mot. Defizit. DS L5/S1 v. a. in der medianen. RÖ LWS: unauff. Proc.: Schmerzinf.)
Befund Knochendichtemessung 23.10.2018 (T-Score -0,9)
Labor vom 27.9.2018 (geringgradige Anämie, Glukose 134, Triglyzeride 438 Neufestsetzung
Befund RZ XXXX 9.4.2019 (T91.8 Z.n. dorsaler Fussion im Segment L3 bis S1 sowie transforaminelle lumbale interkorp. Fussion L3 bis S1 (11.09.2018) ICD10 Codes: Orthopädische Nebendiagnose: St.p. Discusoperation L4/L5 re und L5/S1 li. (Übergangswirbel) Z.n. massiven subcutanen Bluterguss postop. It. Vorbefunden wurde nicht revidiert Morbus Bechterew (ED 82) Z.n. Remicarde, Enbrel, Humira Nebendiagnosen: Migräne mit Aura in der Kindheit Z.n. Sinusitis frontalis vor ein bis eineinhalb Monaten Z.n. Burn out (2014/2015) Z.n. Nierensteinentfernung Z.n AE Hyperlipidämie)
Befund Orthopädie AKH 1.3.1019 (Aufgrund der Anamnese, besteht der dringende Verdacht auf eine zugrundeliegende neuromuskuläre Erkrankung, eine weitere Zuordnung ist nur nach Vorliegen weiterer Befunde möglich.)
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 23.1.2019 (Belastungsreaktion, Z n PLIF L3-S1, chron Schmerzsy Postlaminektomiesy, Mb Bechterew, Migräne mit Aura)
MRT der LWS 16.1.2019 (multisegmentale Protrusionen)
Rontqen LWS 24.04.2018 (Es besteht eine relativ ausgeprägte Rechtsrotationsskoliose der LWS bei erhaltenen dorsalen Alignment und geringer streckiger Fehlhaltung thorakolumbal. Zu erheben sind schwerste multisegmentale Spondyloosteochondrosen von L2 - S1 mit vor allem paramedian linksbetonter Hohenminderung L3/L4 sowie rechtsbetonter Hohenminderung L4/L6. Weiters bestehen schwere Spondylarthrosen und ein Baastrup-PhSnomen von L3 abwarts. Anhand der Funktionsaufnahmen zeigt sich ein massiv eingeschrankter Bewegungsumfang mit funktioneller Blockwirbelkorperbildung der unteren Segmente ohne Nachweis eines Wirbelkdrpergleitens.)
MRT der LWS 24.04.2018 (Im Vergleich zu letzten Kontrolluntersuchung postoperativ vom November 2017 besteht insoferne eine Dynamik, dass sich der Rezidivprolaps links auf Niveau L5/S1 gering rückgebildet hat, bei jedoch etwas progredienten Knochenmarködemzonen. In unveränderter Weise bestehen relativ ausgeprägte aktivierte Osteochondrosen L4 - S1 mit hochgradiger Bedrängung der Spinalwurzel L4 rechts sowie L5 links durch chronifiziert imponierende hochgradige Discusprotrusionen. Kein Nachweis eines Rezidivsequesters oder von progredienten Discusprotrusionen. Keine Veranderung im Sinne einer Diszitis feststellbar. Sonst weitgehend stationarer Befund.
Elektroneurodiagnostischer Befund 06.11.2017 (Der Befund spricht fur ein vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom an den UE)
Dr. XXXX 18.10.2017 (St.p. Discus-OP L5/S1 + L4/5 M.Bechterew)
Entlassungsbericht XXXX , 20.09.2017 (Mb.Bechterew Prolaps L4/L5, Protrusio L3/L4 Foramenstenose L4/L5 re. Nephrolithiasis li. St.p. Discus OP L4/L5 re. + L5/S1 li. 7/17)
Entlassungsbericht 12.07.2017 (Wir berichten über den stationären Aufenthalt des oben genannten Patienten, der eine lange Anamnese mit einem Morbus Bechterew hat, mit der er aber sehr gut gelernt hat umzugehen. Die Aufnahme erfolgte wegen einer akuten, massiven Schmerzsymptomatik S1 links durch einen großen sequestrierten Bandscheibenvorfall L5/S1 links. Einige Wochen vorher war auch eine rechtsseitige Symptomatik im Bein radikulär vorhanden und kernspintomographisch war auch in Hohe L4/5 rechts eine eindeutige Kompression, zum Teil durch eine Vorwolbung der Bandscheiben zum Teil auch durch degenerative Verdickungen des Ligamentum flavum. Ich habe ihm zur Operation beider Etagen geraten. Der postoperative Verlauf in den ersten Tagen schwierig. Der Patient hatte am OP-Tag einen ungewöhnlich massiven, subcutanen Bluterguss bekommen, der sich in der Zwischenzeit verteilt hat und sich schon resorbieren wird. Mehr Sorgen hat uns eine akute Lumboischialgie auf der linken Seite in der Nacht des Operationstages verursacht. Wegen der sehr heftigen Schmerzen haben wir auch eine CTKontrolle veranlasst. Diese zeigte ein minimales Hämatom epidural auf der linken Seite, sodass keine Revision erforderlich war. Erfreulicherweise haben sich dann die Beschwerden innerhalb von ein paar Tagen gut gebessert und sind weitgehend abgeklungen. Die Wunde ist bland, der Duschverband kann ab Ende der Woche entfernt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch Baden oder Schwimmen möglich. Die Fortsetzung der bereits eingeleiteten Heilgymnastik ist ebenso zu empfehlen wie eine körperliche Schonung für etwa sechs Wochen, wobei vor allem das Heben und Tragen von schweren Gegenstanden und Tätigkeiten in gebückter und verdrehter Position vermieden werden sollten. Für Ende August ist ein seit langem geplanter Rehab fur Morbus Bechterew geplant und wird sicherlich auch für die Restbeschwerden von dem Bandscheibenvorfallen zum richtigen Zeitpunkt kommen. Bei auftretenden Beschwerden bin ich jederzeit gerne zu einer Kontrolle bereit. Eine ambulante Kontrolle ist Ende August geplant.)
Nachgereichte Befunde:
Bericht Dr. XXXX 25.9.2019 (ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1999 -2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne), neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie, TLIF L3 bis S1, gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017, Migräne, aus der Chondrose gesamten Wirbelsäule, lumbale und weitere multilokuläre Discopathie mit Myelopathie, Zustand nach Burnout 2015.)
Neuropathologische Begutachtung mit Muskelbiopsie 8.7.2010 (Verdachtsdiagnose: chronische Myopathie. Beurteilung: äußerst gering ausgeprägte myopathische Veränderungen. Äußerst geringe unspezifische myopathische Veränderungen im Sinne einer unspezifischen Phase Typ 2 -Atrophie, ein Befund, der bei einer Reihe von systemischen Prozessen beobachtet werden kann, für eine metabolische Myopathie, Strukturmyopathie oder Dystrophie finden sich keine Hinweise, kein Korrelat für CK-Erhöhung)
Verordnung für Modelleinlagen mit Pufferabsatz beidseits
Befund Orthopädie AKH 10.5.2019 (CK- Werte wieder deutlich erhöht: 1078 (Norm unter 190), GOT und GPT erhöht. NLG Befund unauffällig, EMG Befund unauffällig. Weiterhin besteht Verdacht auf chronische Myopathie, wahrscheinlich eine proximale myotone Myopathie, weitere genetische Abklärung geplant)
MRT der LWS 28.8.2019 (reguläre Lage des Osteosynthesematerials bei PLIF L3 bis S1, moderate Osteochondrose)
Röntgen LWS 5.3.2019 (reguläre Verhältnisse bei PLIF L3 bis S1)
Labor vom 27.8.2019 (CK 1025)
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 22.1.2019 (Belastungsreaktion, Zustand nach PLIF L3 bis S1, chronisches Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Morbus Bechterew, Migräne mit Aura)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 51
Ernährungszustand:
gut
Größe: 184,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität ist ungestört.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Unterschenkels ventromedial von Knie bis zu den Vorfüßen, Zehen 1-4, als herabgesetzt, gestört angegeben, rechts auch, jedoch schwächer ausgeprägt, im Sohlenbereich eher keine Gefühlsstörung.
Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 50° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, großbogige Kyphose mit Betonung der oberen BWS, Hinterhaupt-Wandabstand 12 cm, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Narbe LWS median 15 cm Klopfschmerz über der unteren BWS bis unteren LWS, ISG druckdolent
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: Fingerkuppen unter Kniegelenk, Rotation und Seitneigen der BWS 20°, der LWS 10°
Lasegue bds. grenzwertig positiv, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Kraft proximal und distal KG 5/5, kein Tremor, kein Rigor
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Gesamtmobilität teilweise von einschießenden Schmerzen geprägt, dabei vorgeneigt Anhalten am Mobiliar.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage klagsam.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Entzündliche und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3 bis S1 Oberer Rahmensatz, da höhergradiger radiologische Veränderungen bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und Wurzelkompressionszeichen ohne motorisches Defizit. | 02.01.02 | 40 |
2 | Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. | 08.01.04 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht angehoben da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine einschätzungsrelevante Myopathie ist nicht objektivierbar
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung das vertretene Fach betreffend
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Siehe Gesamtgutachten
X Dauerzustand
(…)
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)
Begründung:
PLIF L3-S1“
4.2. In einem weiteren Gutachten vom 07.11.2019 führt Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2019, aus:
„Anamnese:
Zurückverweisung vom Bundesverwaltungsgericht: "...Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende neurologische Sachverständigengutachten - falls erforderlich unter neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu ergänzen sein. Zudem ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen und sind die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen..."
Letztbegutachtung 10/2018 mit Zuerkennung eines GdB 40 v.H. für Diagnosen: Entzündlich und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40%, Depression und Panikstörung 20%, Nephrolithiasis rechts 10%, Migräne 10%
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragsteller gibt an: ‚Ich habe Morbus Bechterew seit dem 28.LJ. und hatte 2017 eine Bandscheibenoperation. 1 Jahr später wurde ich an der Wirbelsäule versteifet; von L3 bis S1. 2014 hatte ich ein schweres Burn-out und eine Erschöpfungsdepression. Ich war sehr lang im Krankenstand. Aufgrund der Schmerzen und der Beschwerden setzt mir das alles sehr zu. Ich bin medikamentös eingestellt, sodass ich nicht wieder in ein Burn-out/Depression falle. Seit 1. Juli 2019 bin ich in BU-Pension, ich bin also pensioniert. Ich bin nicht schmerzfrei und kann keine Nacht durchschlafen. Ich habe auch häufige Migräneanfälle - es wird wegen der Schmerzen Migräne ausgelöst. Ich nehme Sumatriptan; wenn ich dies zu spät nehme, kann ich tagelang nicht aus der Wohnung. In den letzten Monaten hatte ich fast jede Woche Migräne. Einen Anfallskalender habe ich nicht. Ich kann keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen, da die Erschütterungen massive Schmerzen verursachen. Wenn ich mit dem Auto wo hinfahre, brauche ich einen Parkplatz wo ich mich leicht hinstellen kann. Ich kann mich nicht mehr so drehen. Meine Lebensqualität leidet unten den Einschränkungen sehr.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pregabalin, Hydal, Escitalopram, Novalgin b. Bed., Neuromultivit, Pantoloc, Oleovit, Xanor b. Bed., Voltaren b. Bed., Sumatriptan b. Bed.
Sozialanamnese:
verheiratet, 1 Sohn, pensioniert, war Oberwerkmeister/technische Direktion
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebrachte Befunde:
Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie 10/2019: Diagnose: akute Belastungsreaktion, Z.n. PLIF L3-S1, chron. Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Mb. Bechterew, Migräne mit Aura
NLG und EMG 04/2019: Beurteilung: Elektrophysiologisch weitgehend unauffälliger Befund.
bereits vorgelegte Befunde:
Befund Notfallambulanz AKH 8.12.2018: St. p. TLIF L3-S1 09/2018. Seit gestern tief lumbaler Schmerz, Kribbeln in bd. ventrale OSCH bis über das Knie ziehend. Kein mot. Defizit. DS L5/S1 v. a. in der medianen. RÖ LWS: unauff. Proc.: Schmerzinf.
Befund Knochendichtemessung 23.10.2018: T-Score -0,9
Labor vom 27.9.2018: geringgradige Anämie, Glukose 134, Triglyzeride 438
Befund RZ XXXX 9.4.2019: Z.n. dorsaler Fussion im Segment L3 bis S1 sowie transforaminelle lumbale interkorp. Fussion L3 bis S1 (11.09.2018). Orthopädische Nebendiagnose: St.p. Discusoperation L4/L5 re und L5/S1 li. (Übergangswirbel) Z.n. massiven subcutanen Bluterguss postop. It. Vorbefunden wurde nicht revidiert Morbus Bechterew (ED 82) Z.n. Remicarde, Enbrel, Humira Nebendiagnosen: Migräne mit Aura in der Kindheit Z.n. Sinusitis frontalis vor ein bis eineinhalb Monaten Z.n. Burn out (2014/2015) Z.n. Nierensteinentfernung Z.n AE Hyperlipidämie
Befund Orthopädie AKH 1.3.1019: Aufgrund der Anamnese, besteht der dringende Verdacht auf eine zugrundeliegende neuromuskuläre Erkrankung, eine weitere Zuordnung ist nur nach Vorliegen weiterer Befunde möglich.
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 23.1.2019: Belastungsreaktion, Z n PLIF L3-S1, chron Schmerzsy Postlaminektomiesy, Mb Bechterew, Migräne mit Aura
MRT der LWS 16.1.2019: multisegmentale Protrusionen
Röntgen LWS 24.04.2018: Es besteht eine relativ ausgeprägte Rechtsrotationsskoliose der LWS bei erhaltenen dorsalen Alignment und geringer streckiger Fehlhaltung thorakolumbal. Zu erheben sind schwerste multisegmentale Spondyloosteochondrosen von L2 - S1 mit vor allem paramedian linksbetonter Hohenminderung L3/L4 sowie rechtsbetonter Hohenminderung L4/L6. Weiters bestehen schwere Spondylarthrosen und ein Baastrup-PhSnomen von L3 abwarts. Anhand der Funktionsaufnahmen zeigt sich ein massiv eingeschrankter Bewegungsumfang mit funktioneller Blockwirbelkorperbildung der unteren Segmente ohne Nachweis eines Wirbelkdrpergleitens.
MRT der LWS 24.04.2018: Im Vergleich zu letzten Kontrolluntersuchung postoperativ vom November 2017 besteht insoferne eine Dynamik, dass sich der Rezidivprolaps links auf Niveau L5/S1 gering rückgebildet hat, bei jedoch etwas progredienten Knochenmarködemzonen. In unveränderter Weise bestehen relativ ausgeprägte aktivierte Osteochondrosen L4 - S1 mit hochgradiger Bedrängung der Spinalwurzel L4 rechts sowie L5 links durch chronifiziert imponierende hochgradige Discusprotrusionen. Kein Nachweis eines Rezidivsequesters oder von progredienten Discusprotrusionen. Keine Veränderung im Sinne einer Diszitis feststellbar. Sonst weitgehend stationärer Befund.
Elektroneurodiagnostischer Befund 06.11.2017: Der Befund spricht fur ein vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom an den UE
Dr. XXXX 18.10.2017: St.p. Discus-OP L5/S1 + L4/5 M.Bechterew
Entlassungsbericht XXXX , 20.09.2017: Mb.Bechterew Prolaps L4/L5, Protrusio L3/L4 Foramenstenose L4/L5 re. Nephrolithiasis li. St.p. Discus OP L4/L5 re. + L5/S1 li. 7/17
Entlassungsbericht 12.07.2017: Wir berichten über den stationären Aufenthalt des oben genannten Patienten, der eine lange Anamnese mit einem Morbus Bechterew hat, mit der er aber sehr gut gelernt hat umzugehen. Die Aufnahme erfolgte wegen einer akuten, massiven Schmerzsymptomatik S1 links durch einen großen sequestrierten Bandscheibenvorfall L5/S1 links. Einige Wochen vorher war auch eine rechtsseitige Symptomatik im Bein radikulär vorhanden und kernspintomographisch war auch in Hohe L4/5 rechts eine eindeutige Kompression, zum Teil durch eine Vorwolbung der Bandscheiben zum Teil auch durch degenerative Verdickungen des Ligamentum flavum. Ich habe ihm zur Operation beider Etagen geraten. Der postoperative Verlauf in den ersten Tagen schwierig. Der Patient hatte am OP-Tag einen ungewöhnlich massiven, subcutanen Bluterguss bekommen, der sich in der Zwischenzeit verteilt hat und sich schon resorbieren wird. Mehr Sorgen hat uns eine akute Lumboischialgie auf der linken Seite in der Nacht des Operationstages verursacht. Wegen der sehr heftigen Schmerzen haben wir auch eine CTKontrolle veranlasst. Diese zeigte ein minimales Hämatom epidural auf der linken Seite, sodass keine Revision erforderlich war. Erfreulicherweise haben sich dann die Beschwerden innerhalb von ein paar Tagen gut gebessert und sind weitgehend abgeklungen. Die Wunde ist bland, der Duschverband kann ab Ende der Woche entfernt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch Baden oder Schwimmen möglich.
Bericht Dr. XXXX 25.9.2019: ankylosierende Spondylitis, Erstdiagnose 1999-2000 Remicade, 2001 Humira (Migräne), 2001-2002 Enbrel (Migräne), neuropathische Myopathie-Zustand nach 3-maliger Muskelbiopsie, TLIF L3 bis S1, gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Mikrodisektomie L3/L4 und L4/L5 2017, Migräne, aus der Chondrose gesamten Wirbelsäule, lumbale und weitere multilokuläre Discopathie mit Myelopathie, Zustand nach Burnout 2015.
Neuropathologische Begutachtung mit Muskelbiopsie 8.7.2010: Verdachtsdiagnose: chronische Myopathie. Beurteilung: äußerst gering ausgeprägte myopathische Veränderungen. Äußerst geringe unspezifische myopathische Veränderungen im Sinne einer unspezifischen Phase Typ 2 -Atrophie, ein Befund, der bei einer Reihe von systemischen Prozessen beobachtet werden kann, für eine metabolische Myopathie, Strukturmyopathie oder Dystrophie finden sich keine Hinweise, kein Korrelat für CK-Erhöhung
Befund Orthopädie AKH 10.5.2019: CK- Werte wieder deutlich erhöht: 1078 (Norm unter 190), GOT und GPT erhöht. NLG Befund unauffällig, EMG Befund unauffällig. Weiterhin besteht Verdacht auf chronische Myopathie, wahrscheinlich eine proximale myotone Myopathie, weitere genetische Abklärung geplant)
MRT der LWS 28.8.2019: reguläre Lage des Osteosynthesematerials bei PLIF L3 bis S1, moderate Osteochondrose
Röntgen LWS 5.3.2019: reguläre Verhältnisse bei PLIF L3 bis S1
Labor vom 27.8.2019: CK 1025
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 22.1.2019: Belastungsreaktion, Zustand nach PLIF L3 bis S1, chronisches Schmerzsyndrom, Postlaminektomiesyndrom, Morbus Bechterew, Migräne mit Aura
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
52-jähriger Antragsteller in gutem AZ, kommt in Begleitung einer Freundin ohne Hilfsmittel zur Untersuchung.
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: 184,00 cm Gewicht: 187,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig
Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei.
OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen.
UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen, Laseque bei 30 ° bds. pos.
Sensibilität: wird allseits intakt angebeben, Dysästhesien im LWS-Bereich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gangbild unter Angabe von Schmerzen verlangsamt, jedoch flüssig, Zehen- und Fersengang möglich
Status Psychicus:
wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb unauffällig, Stimmung etwas belastet, inhaltliche Fokussierung auf somatische Beschwerden (Schmerzen), Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | akute Belastungsreaktion 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. | 03.05.01 | 20 |
2 | Migräne Unterer Rahmensatz, da mit Triptanen gut behandelbar. | 04.11.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht den GdB nicht, da kein maßgebliches funktionelles Defizit.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Orthopädische Leiden werden in einem gesondertem Gutachten bewertet.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine wesentlichen Änderungen im Vgl. zum VGA. Bei Herrn XXXX besteht eine akute Belastungsreaktion, wobei die Stimmung unter fachärztlichen Behandlungen als stabil zu bezeichnen ist. Stationäre Aufenthalte sind nicht dokumentiert. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Bei rez. Migäneattacken wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei der Antragsteller eine ausreichende Wirksamkeit bei rechtzeitiger Einnahme berichtet. Ein Anfallskalender bzw. eine fachärztliche Bestätigung hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneanfälle konnte nicht vorgelegt werden.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
siehe Gesamtgutachten
X Dauerzustand
(…)“
4.3. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019, in welcher die beiden oben dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, führt Frau Dr. XXXX aus:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Entzündliche und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3 bis S1 Oberer Rahmensatz, da höhergradiger radiologische Veränderungen bei Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen und Wurzelkompressionszeichen ohne motorisches Defizit. | 02.01.02 | 40 |
2 | akute Belastungsreaktion 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da fachärztliche Behandlungen erforderlich. | 03.05.01 | 20 |
3 | Migräne Unterer Rahmensatz, da mit Triptanen gut behandelbar. | 04.11.01 | 10 |
4 | Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. | 08.01.04 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 bis 4 erhöhen den GdB nicht, da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
--
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine wesentlichen Änderungen im Vgl. zum VGA. Keine Änderung hinsichtlich des Hauptleidens. Bezüglich des psychiatrischen Leidens besteht eine akute Belastungsreaktion, wobei die Stimmung unter fachärztlichen Behandlungen als stabil zu bezeichnen ist. Stationäre Aufenthalte sind nicht dokumentiert. Eine Psychotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Bei rez. Migäneattacken wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei der Antragsteller eine ausreichende Wirksamkeit bei rechtzeitiger Einnahme berichtet. Ein Anfallskalender bzw. eine fachärztliche Bestätigung hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneanfälle konnte nicht vorgelegt werden. Ebenso Gleichbleiben von Leiden 4.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung des GdB.
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
5. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Dieser brachte fristgemäß vor, dass die Diagnose „chronisches Schmerzsyndrom“ laut Befund von Dr. XXXX 10/19 weder im Einzelgutachten noch in der Gesamtbeurteilung dokumentiert und berücksichtigt worden sei. Auch sei er - entgegen der Feststellung im Gutachten – sehr wohl Träger von Osteosynthesematerial, da bei ihm eine TLIF L3-S1 durchgeführt worden sei. Ebenso seien die Gewichtsangaben unrichtig. Der Zehen- und Fersengang sei entgegen dem Gutachten nicht geprüft worden. Es bestehe bei ihm eine Migräne mit Aura, allerdings sei nur die Diagnose „Migräne“ in die Beurteilung miteingeflossen. Seine Hüftgelenke seien keinesfalls frei beweglich. Beim Versuch der Rotation seien beide Hüften stark eingeschränkt gewesen. Beim Ankleiden sei er von seiner anwesenden Vertrauensperson unterstützt worden. Es sei nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb keine maßgebliche relevante, ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe, diese Tatsache sei jedoch bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29.08.2019 beanstandet worden.
5.1 Hierzu nahm Frau DDr. XXXX am 07.01.2020 Stellung:
„Antwort(en):
Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 02.10.2019 bzw. der Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 27.11.2019, das vertretene Fach betreffend, vor, dass nicht alle Befunde berücksichtigt worden seien und das chronische Schmerzsyndrom nicht berücksichtigt worden sei.
Er habe bei der Untersuchung beim Abheben der gestreckten unteren Extremität akute und massive Schmerzen und eine vagale Reaktion gehabt. Zehenballengang und Fersengang seien nicht möglich gewesen und das Hüftgelenk nicht frei beweglich, er habe Unterstützung beim Ausziehen und Anziehen gehabt.
Befunde, das vertretene Fach betreffend:
keine
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung am 02.10.2019 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei durch die objektivierbare Funktionsminderungen, vor allem im Bereich der Wirbelsäule, eine hochgradige Einschränkung der Mobilität gerade eben nicht begründet werden konnte.
Insbesondere wird auf die Gangbildanalyse im Rahmen der Begutachtung verwiesen. Eine Gehhilfe wird nicht zuwendet.
Das Wirbelsäulenleiden wurde unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde und der angegebenen chronischen Beschwerden in korrekter Höhe eingestuft.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
5.2. Des Weiteren nahm Fr. Dr. XXXX am 09.01.2020 Stellung:
„Antwort(en):
Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch gegen das SVG vom 31.10.2019 bzw. die Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 eingebracht. Der Antragsteller ist mit der Einschätzung der Leiden nicht einverstanden und vermeint, dass die Beurteilung der Leiden unvollständig, teilweise unrichtig bzw. unschlüssig wäre.
Es wird ein neuer Befund vorgelegt:
Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2019: Diagnose: depressive Episode bei chron. Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion nach rezidiv. Schmerzanfällen, neuropathisches Schmerzsy. zusätzlich, Z.n. PLIF L3-S1, Postlaminektomiesy., Claudicatio spinalis, Mb. Bechterew, Migräne mit Aura.
Die Stellungnahme bezieht sich auf das vertretende Fach Neurologie/Psychiatrie.
Im SVG vom 31.10.2019 wurde die psychiatrische Symptomatik mit Diagnose akute Belastungsrektion mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz (20%) erfasst, da fachärztliche Behandlungen erforderlich sind. Das psychiatrische Zustandsbild begründet sich vor allem durch die rezidivierende Schmerzsymptomatik im Rahmen der entzündlichen und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Die vorhandene Schmerzsymptomatik wurde im gewählten Rahmensatz mitberücksichtigt. Eine Erhöhung des GdB´s ist nicht möglich, da keine chronifizierte psychiatrische Erkrankung sowie keine stationären Aufenthalte vorliegen. Therapieoptionen (v.a. Psychotherapie) zeigen sich unausgeschöpft.
Bezüglich der bestehenden Migräne wird ein Triptan bei Bedarf eingenommen, wobei die Attacken unter dieser Medikation gut behandelbar sind. Ein Anfallskalender wurde nicht vorgelegt.
In der Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019 wurde der GdB des Hauptleidens (entzündliche und degenerative Veränderungen der WS, St.p. PLIF L3 bis S1) durch die Leiden akute Belastungsreaktion, Migräne und Nephrolithiasis nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige und wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Die Einschätzung der Leiden sowie die Gesamtbeurteilung wurde nach Maßgabe der vorgelegten Befunde, des Untersuchungsbefundes sowie den Richtlinien der EVO gewissenhaft durchgeführt. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten.“
6. Mit Bescheid vom 10.01.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, erneut seien die Punkte, die er bereits angegeben habe, in den Sachverständigengutachten nicht dokumentiert bzw. korrekt wiedergegeben worden. Die im vorgelegten Befund dokumentierte Diagnose „chronisches Schmerzsyndrom" sei als relevante Diagnose zu berücksichtigen und maßgeblich dafür, dass sehr wohl ein relevantes ungünstiges und zu berücksichtigendes Zusammenwirken der Leiden 1 und Leiden 2 bestehe. Er sei sehr wohl Träger von Osteosynthese-Material. Der Zehen- und Fersengang sei entgegen den Gutachten gar nicht geprüft und beurteilt worden. Sein Körpergewicht betrage nicht 187 kg, sondern lediglich 87 kg. Es bestehe bei ihm eine Migräne mit Aura, welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Entgegen der Angaben der Gutachterin seien die Hüftgelenke keinesfalls frei beweglich. Beim Versuch der Rotation seien beide Hüften stark eingeschränkt gewesen. Auch habe er sich nicht selbstständig im Sitzen an- und ausziehen können, vielmehr habe er von der anwesenden Vertrauensperson unterstützt werden müssen. In der Gesamtbeurteilung sei weder angeführt noch schlüssig begründet, weshalb es keine maßgebliche relevante, ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gebe, eine Tatsache, die bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29.08.2019 beanstandet worden sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Befund vom 20.01.2020 vor, wonach rezidivierende Nierenkoliken zu ausgeprägten Krampfzuständen mit Zunahme der Lumbago-Symptomatik führen würden. Sohin sei eindeutig eine maßgebliche, ungünstige und wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben und zu berücksichtigen.
8. In der Folge wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020, W217 2230093-1/4E, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
II. Gegenständliches Verfahren:
9. Die belangte Behörde holte in der Folge weitere Sachverständigengutachten ein:
9.1. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, führt in seinem Gutachten vom 16.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, aus:
„Anamnese:
Vorgutachten 02.10.2019
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3-S1 40 v.H.
Nephrolithiasis 10 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Seit Oktober 2019 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Derzeitige Beschwerden:
Massive Nervenschmerzen in beiden Beinen, die extrem in der Nacht sind. Durchschlafen ist nicht möglich.
Morgensteifigkeit in der Früh bis zu 1 ½ Stunde.
Schmerzen in der Wirbelsäule im Operationsbereich, kann fast keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Erschütterungen sind schmerzhaft.
Die Kombination der Verkrampfungen und Schmerzen führen zu Panikattacken.
Beim Parkplatzsuchen, kann mich nicht Drehen und Wenden. Es treten beim Bewegen blitzartige Schmerzen auf.
Der Bechterew hat sich verschlechtert. Die Anzahl der Schübe kann nicht angegeben werden. Fast wöchentliche Schübe.
Keine Lähmungen.
In rheumatologischer Betreuung bei Dr. XXXX (im Akt.)
Biologika werden wegen der Migräne nicht vertragen. Auf Hydal Verstopfung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Letzte physikalische Therapie Juli im Heilstollen in XXXX im Heilstollen.
Schmerzstillende Medikamente Voltaren bei Bedarf.
Weitere Medikamente siehe Liste.
Hilfsmittel Kein Gehstock. Anziehhilfen zu Hause vorhanden. Mieder vor der Operation. Nach der Operation kein Mieder.
Sozialanamnese:
Seit 1.8.2019 BU Pension.
Wohnung 25 Stock, kann wegen Panikattacken nicht mit dem Lift fahren.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
12.02.2020 Befundbericht Univ. Prof. Dr. XXXX , Diagnosen: chronischer Kreuzschmerz nach Laminektomie, Z. n. PLIF 2018, Bandscheibenoperation L3/L4 2017, Morbus Bechterew, HLA-B27 positiv.
Es wird ein Morbus Bechterew schon seit Kindheit angegeben. Behandlung mit Biologika. Geschilderte Schmerzen sind dauerhaft und mit einem Minimum NRS 4 maximal 8 zeitweise 10, der gesamte Körper ist schmerzempfindlich.
Medikamentenliste Dr. XXXX , 15.09.2020: schmerzstillend Voltaren ret. 100mg, bei Bedarf Voltaren rapid, bei Bedarf Novalgintropfen. Daneben Bezalip, Ezetimib, Cipralex, Lamotrigin, Sumatriptan, Xanor.
14.09.2020 Gesundheitszentrum XXXX : rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacken, St. p. Burnout. Eine stationäre sechswöchige Rehabilitation ist angemeldet.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt in Begleitung der Gattin, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, Turnschuh.
Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, mit Fremdhilfe beim Hose, Schuhe und Sockenanziehen.
Guter AZ und EZ, Brille
Rechtshändig.
Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.
Haut normal durchblutet,
Operationsnarbe L3-S1.
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 184,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Wirbelsäule gesamt
Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung leichter Rundrücken, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur
HWS S 35-0-5, R je 50, F je 20, Hinterhauptwandabstand 20
BWS R je 10, Ott 30/31 normal
LWS FBA + 40 cm Reklination 20, Seitneigen je 5, R je 5, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:13
SI Gelenke druckschmerzhaft,
Grob neurologisch: siehe Fachgutachten
Hirnnerver frei.
OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
Keine Pyramiedenzeichen.
Obere Extremität
Allgemein
Rechtshändig,
Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich.
Schulter bds:
S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.
Ellbogen bds:
S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil.
Handgelenk bds:
S70-0-70, Radial-, Ulnaabspreizung je 30
Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt
Schürzengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich
Nackengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich.
Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.
Untere Extremität
Allgemein
Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Bei Bewegungsprüfung Schmerzen in der LWS.
Hüfte bds:
S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster.
Knie bds:
S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.
SG bds:
S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.
Fuß bds:
Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß
Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mittelschrittig, langsam,
Hinken rechts,
Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher,
Einbeinstand möglich,
Hocke möglich. Bei den Bewegungen fallweise plötzliches Einknicken.
Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch.
Wendebewegungen rasch.
Status Psychicus:
Orientiert, freundlich, kooperativ.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Morbus Bechterew, PLIF L3-S1. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. | 02.01.02 | 40 |
2 | Nephrolithiasis. Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. | 08.01.04 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht angehoben, da ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung bei den orthopädischen Leiden.
Die Nervenschmerzen, die in den Beinen angegeben werden sind nicht ausschließlich durch die orthopädischen Leiden zu erklären.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine Änderung der orthopädischen Beurteilung.
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
9.2. Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, hält in seinem Gutachten vom 27.10.2020, basierend aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2020, fest:
„Anamnese:
Letztgutachten (Gesamtbeurteilung) 11.11.2019; entzündliche und degenerative Veränderung der Wirbelsäule, PLIF L3-S1 40%, akute Belastungsreaktion 20%, Migräne 10%, Nephrolithiasis 10%, Gesamt GdB 40% (zusammengefaßt Gutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie vom 2.10.2019 sowie Psychiatrie vom 7.11.2019).
Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Schreiben vom 26.6.2020 fest:
... es wurden zwar Sachverständigengutachten aus dem Fach Orthopädie und Psychiatrie eingeholt. Diesen wurde vom Beschwerdeführer jedoch inhaltlich widersprochen, so stimme sein Gewicht nicht (hier sei um 100 kg zu viel angeführt), es sei sehr wohl Träger von Osteosynthesematerial, er habe Unterstützung beim Aus- und Anziehen gehabt und habe beim Abheben der gestreckten unteren Extremität akute, massive Schmerzen und eine vagale Reaktion gehabt. Auch wird nach wie vor nicht angeführt, weshalb Leiden 1 durch Leiden 2 - 4 nicht erhöht wird.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde neuerlich medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Ortopädie und Neurologie/Psychiatrie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Herr XXXX kommt in Begleitung seiner Gattin in Konfektionsschuhen, frei gehend, ohne Hilfsmittel. Die 2 Stockwerke werden über das Treppenhaus bewältigt, da er angibt in engen Räumen wie Liften klaustrophobe Zustände zu haben, zusätzlich kommt hier erschwerend noch die Corona-Situation dazu, wo manche Menschen keine Masken tragen. Vor kurzer Zeit hat er einen Freund an Corona verloren, das hat alles noch verschlimmert.
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX gibt im Gespräch an, dass die neuerliche Untersuchungssituation ho. ihn massiv belastet. Seit 3 Wochen würde er sich schon deutlich schlechter fühlen, im Sinne von Ängsten und Panikattacken. Er fühlt sich auch aufgrund des langen Verfahrensverlauf diskriminiert, er schläft keine Nacht durch, er berichtet von Panikattacken, nimmt dagegen entweder 1/2 oder 1 Tbl. Xanor, in den letzten Wochen musste er 1-2 Stk. Xanor/Woche einnehmen. Weiters hat er einen massiven Bruxismus. Wegen der Paniksymptomatik wurde er auch kardial durchuntersucht, diese Untersuchung sei jedoch Gott sei Dank unauffällig gewesen. Von einer betreuenden Psychiaterin sei ihm eine Rehab in XXXX für 6 Wochen im XXXX empfohlen worden. Diesbezüglich steht die Abklärung mit der XXXX noch aus.
In Psychotherapie ist er in wöchentlichen Abständen bei Dr. XXXX , Sanatorium XXXX , er hat vorher lange nach einem Kassenplatz gesucht, die Psychotherapie dort tut ihm gut. 2014 hatte er ein Burn-Out und war 1 Jahr im Krankenstand. Seit August 2019 ist er in Berufsunfähigkeitspension.
Er klagt über einschießende Schmerzen lumbal bei gewissen Bewegungen, wobei er nicht abschätzen kann, welche Bewegungen das sind, das macht ihn auch unsicher. Die begleitende Gattin berichtet, dass sie selbst unheilbar krank sei, das würde die Situation noch verschlimmern. Auch Herr XXXX berichtet, dass er versucht, sich möglichst wenig anmerken zu lassen, das würde er auch als deutlich belastend empfinden. Er wohnt im 25. Stock und kann oft den Lift nicht benutzen, da er unter klaustrophoben Zuständen leidet, dann müsse er die Stockwerke großteils zu Fuß zurücklegen oder aus dem Lift aussteigen, weil jemand ohne Maske einsteigt.
Bezüglich der Migräne schildert er fast wöchentliche Anfälle, Sumatriptan hilft gut, wenn er es rechtzeitig nimmt. Selten, aber doch können Migräneanfälle auch über 3 Tage andauern. Er klagt über massive Verspannung in der HWS, eine Migräneprophylaxe wurde mit dem behandelnden FA Dr. XXXX bereits besprochen, jedoch wegen der bestehenden Wirkung von Sumatriptan noch nicht initiiert.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: entnomme Bestätigung Dr. A. XXXX , Allgemeinmedizin vom 15.9.2020
- Bezalip 400 mg 0-0-1
- Ezetimib 10 mg 0-0-1
- Cipralex 5 mg 1/2-0-0
- Lamotrigin 25 mg 1-0-0
- Voltaren 100 mg 1x1 bei Bedarf
- Voltaren Rapid 50 mg bis max. 3/Tag - nicht in Kombination mit Voltaren 100
- Novalgin Tropfen 30 gtt bis zu 3x/Tag
- Sumatriptan 100 mg 1x1 bei Bedarf
- Xanor 1 mg 1x1 bei Bedarf
Sozialanamnese:
verheiratet, 1 Sohn aus erster Ehe, Berufsunfähigkeit seit 08/2019, bis dahin beim XXXX als Oberwerksmeister in der technischen Direktion, 2014 für 1 Jahr im Burn-Out, hat sich dann wieder langsam zurückgekämpft und wurde schlussendlich in Bau und Planung des XXXX eingebunden (auch dieses schildert er als extrem belastend)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX 18.11.2019, Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, Diagnosen: depressive Episode bei chronischer Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion bei rezid. Schmerzanfällen, neuropathische Schmerzsymptome zusätzlich, Z.n. PLIF L3 bis S1, Postlaminektomiesyndrom, Claudicatio spinalis, Mb Bechterew, Migräne mit Aura.
Mein Gesundheitszentrum XXXX , Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie 14.9.2020: ...ist seit 8.7.2020 in der hierortigen Abteilung zur Behandlung. Vorstellung in der Ambulanz erfolgte aufgrund zunehmender Stimmungsverschlechterung, starken Stimmungsschwankungen, erhöhter Gereiztheit bis zu Impulsdurchbrüchen, vermehrtem Grübeln und rezid. starker innerer Unruhe. Diagnose: rezid. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacke, st.p. Burnout 2014. Aktuelle Medikation: Cipralex 10mg 1-0-0, Lamotrigin 25mg 1-0-0
...die bereits etablierte Einzelpsychotherapie unbedingt fortzusetzen. Darüber hinaus wurde bereits eine stationäre 6-wöchige Rehabilitation angemeldet
Dr. XXXX , Zahnart 15.9.2020: aufgrund eines ausgeprägten Bruxismus und Lückengebisses im Unterkiefer ist eine Abstützung mittels prothetischer Versorgung indiziert.
Sanatorium XXXX , klinische Psychologie/Psychotherapie 15.9.2020: ....ist weiterhin seit 10.1.2020 im Sanatorium XXXX zur regemäßigen psychotherapeutischen Gesprächen. Dr. XXXX , Psychotherapeut
Dr. XXXX , Allgemeinmedizin 20.1.2020: Diagnose: Nephrolithiasis
Dr. XXXX Neurologie 9.1.2020: Panikattacken bei gen. Angst, rezid. Belastunsreaktion, progrediente Myopathie, Z.n. PLIF L3-S1, Postlaminektomiesyndrom, Mb Bechterew, Migräne mit Aura.
Therapie: Pregabalin 150mg 1-1-1, Escitalopram 20mg 1-0-0
Dr. XXXX Neurologie 30.1.2020: kann aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, erneut medikamentöse Modifikation, Xanor 0,5mg 0-0-1 täglich dazu, Mirtazapin 30mg 0-0-1/2, Hydal Ret. 2mg 0-0-1, Sumatrypton 100mg zusätzlich
Prof. Dr. XXXX (Fach wird nicht angegeben, vermutlich Anästhesie) vom 12.2.2020, Diagnosen: chron. Kreuzschmerz nach Laminektomie, Z.n. PLIF 2018, Bandscheiben-OP 2017, Mb. Bechterew, Migräne, Nephrolithiasis rechts, V.a. Angststörung.
.... die geschilderten Schmerzen sind dauerhaft, liegen im Minimum bei NRS 4, max. jedoch bei NRS 8 - zweitweise 10. Der gesamte Körper ist schmerzempfindlich, besonders auch auf Berührung lumbal mit einer Allodynie, Seitenwechsel tritt auf, Schmerzcharakter: wie Blockade, krampfartig. Verstärker: Schlafdecke auf Beinen verstärkt ventral, Berührung am Rücken, Rumpfdrehung und Vibration. Eine psychisch belastende Situation besteht seit mehreren Jahren. Therapeutisch schätzten wir bisher ein: Hydal Ret 2mg 0-0-1, Pregabalin Krk 150mg 1-1-1, Xanor 0,5mg 0-0-1, Mirtazapin 30mg 0-0-1/2, Escitalopram 20mg 1-0-0, zeitweise Voltaren sowie Bewegungstherapie. Hatte neben der Fortsetzung der Psychotherapie eine Behandlung mit Capsaicin-Pflaster 8% vorgeschlagen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HN: unauff., Visus mit Brille korrigiert
OE: Rechtshänder, VdA norm., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., geringe Dysdiadochokinese beids.,
UE: MER stgl. unterlebhaft, grobe Kraft stgl. KG 5/5, Laségue beids. bis 40° möglich, dann einschießende Schmerzen lumbal, Bab. neg., VdB einzeln möglich
Sensibilität: rechts ab Nabel distalwärts reduziert auf spitz-stumpf und Berührung
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang: frei ohne Hilfsmittel geringgradig nach vorne gebeugt ausreichend schnell und sicher möglich
Stand: unauff.
Status Psychicus:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, jedoch inhaltlich auf Krankheit fokussiert, wirkt weinerlich, Angabe von Durchschlafstörungen (wegen der Schmerzen, sowie Grübeln), Schilderung von Panikattacken und Unwohlsein in engen Räumen, Mnestik unauff., Antrieb unauff., von der Stimmung depressiv, ängstlich unterlegt, Affizierbarkeit gegeben, jedoch im pos. Skalenbereich etwas eingeschränkt, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Rezidivierend depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken. | 03.06.01 | 30 |
2 | Migräne Unterer Rahmensatz da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen | 04.11.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch das nachfolgende Leiden 2 im GdB nicht angehoben da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. PLIF L2-S1, Postlaminektomiesyndrom, Claudicatio spinalis, Mb. Bechterew - siehe Fachgutachten aus dem Bereich Orthopädie
Ein vom Neurologen Dr. XXXX im Befund vom 18.11.2019 zusätzlich diagnostiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom wird in seinem Befund vom 9.1.2020 sowie vom 30.1.2020 nicht mehr als Diagnose geführt und auch in der entsprechenden Anamnese nicht angeführt.
Im Befund von Dr. XXXX am 12.2.2020 werden chron. Kreuzschmerzen nach Laminektomie diagnostiziert. Die Schmerzen werden als Schmerzen des Bewegungsapparates beschrieben. Die geschilderten Schmerzen sind dauerhaft ... der gesamte Körper ist schmerzempfindlich besonders auf Berührung lumbal mit einer Allodynie. Das zusätzlich von Dr. XXXX 18.11.2019 diagnostiziertes neuropathische Schmerzsyndrom erreicht keinen Grad der Behinderung, da in den Folgebefunden nicht mehr diagnostiziert und auch nicht mehr anamnestisch angeführt. Dr. XXXX berichtet einen chron. Kreuzschmerz sowie einen Ganzkörperschmerz, ersterer ist als Zustand der Laminektomie zu sehen, ein Ganzkörperschmerz rein neurologisch nicht zu erklären. Bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen in beiden Beinen liegt keine Nervenleitgeschwindigkeit vor (ev. sensible Polyneuropathie?). Rein radikulär ist ein Schmerz, der beide Beine vollends betrifft nicht ausreichend zu erklären.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.10.2019 wird Leiden 1 um eine Stufe höher eingestuft, da der Bedarf einer regelmäßigen Psychotherapie besteht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Anhebung des GdB um eine Stufe auf 30%
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
9.3. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 29.10.2020 kommt Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, berücksichtigend die Gutachten von Dr. XXXX vom 16.10.2020 und von Dr. XXXX vom 27.10.2020 zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Morbus Bechterew, PLIF L3-S1. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. | 02.01.02 | 40 |
2 | Rezidivierend depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken. | 03.06.01 | 30 |
3 | Nephrolithiasis. Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. | 08.01.04 | 10 |
4 | Migräne Unterer Rahmensatz da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen | 04.11.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein vom Neurologen Dr. XXXX im Befund vom 18.11.2019 zusätzlich diagnostiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom wird in seinem Befund vom 9.1.2020 sowie vom 30.1.2020 nicht mehr als Diagnose geführt und auch in der entsprechenden Anamnese nicht angeführt.
Im Befund von Dr. XXXX am 12.2.2020 werden chron. Kreuzschmerzen nach Laminektomie diagnostiziert. Die Schmerzen werden als Schmerzen des Bewegungsapparates beschrieben. Die geschilderten Schmerzen sind dauerhaft ... der gesamte Körper ist schmerzempfindlich besonders auf Berührung lumbal mit einer Allodynie. Das zusätzlich von Dr. XXXX 18.11.2019 diagnostiziertes neuropathische Schmerzsyndrom erreicht keinen Grad der Behinderung, da in den Folgebefunden nicht mehr diagnostiziert und auch nicht mehr anamnestisch angeführt. Dr. XXXX berichtet einen chron. Kreuzschmerz sowie einen Ganzkörperschmerz, ersterer ist als Zustand der Laminektomie zu sehen, ein Ganzkörperschmerz rein neurologisch nicht zu erklären. Bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen in beiden Beinen liegt keine Nervenleitgeschwindigkeit vor (ev. sensible Polyneuropathie?). Rein radikulär ist ein Schmerz, der beide Beine vollends betrifft nicht ausreichend zu erklären.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.10.2019 wird Leiden 2 um eine Stufe höher eingestuft, da der Bedarf einer regelmäßigen Psychotherapie besteht. Gleichbleiben der übrigen Leiden.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine Änderung des Gesamt-GdB
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
10. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs monierte der Beschwerdeführer, dass er an Panikattacken bei gen. Angst und progredienter Myopathie leide, dass er aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen könne und die medikamentöse Therapie erneut modifiziert werden habe müssen, finde sich in der Beurteilung nicht wieder. Ebenso werde vom Gutachter die Diagnose Migräne mit Aura ignoriert. Warum der Gutachter im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zur Ansicht komme, dass er nur unter einer rezidivierenden depressiven Störung, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken leide, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines massiven Bruxismus habe er bereits 2 Kunststoff-Bruxismus-Schienen durchgebissen und trage nun eine Metallgerüstprothese. Die Anamnese „rezidivierende Flankenschmerzen re bei bekannten Nierensteinen“, „ausgeprägte Lumbago mit Z.n. Verplattung“ sei ebenso unerwähnt geblieben wie der Umstand, dass die rezidivierenden Nierenkoliken zu ausgeprägten Krampfzuständen führten und damit in direktem Zusammenhang mit einer Zunahme der Lumbago-Symptomatik stünden. Auch habe er Turnschuhe mit orthopädisch maßangefertigten Einlagen getragen, da er aufgrund seiner Beschwerden keine anderen Schuhe mehr tragen könne. Mittlerweile habe er eine Invaliditätspension angetreten. Weiters müssten folgende Verschlechterungen im Vergleich zum Vorgutachten von Fr. DDr. XXXX vom 02.10.2019 als relevant gewertet werden und damit zu einer Anhebung des Grades der Behinderung führen: Hinterhaupt Wand Abstand 10/2019: 12 cm zu Hinterhaupt Wand Abstand 10/2020: 20 cm; HWS 10/2019: frei beweglich zu HWS 10/2020: S 35-0-5, R je 50, F je 20; BWS 10/2019: Rotation und Seitenneigung 10 zu BWS 10/2020 Rotation und Seitenneigung je 5; Zehenballen- und Fersengang 10/2019: beidseits ohne Anhalten u. ohne Einknicken möglich zu Zehenballen- und Fersengang 10/2020: nur unsicher möglich; An- und Auskleiden 10/2019: seIbst im Sitzen zu An- und Auskleiden 10/2020: nur langsam im Stehen und Sitzen, Fremdhilfe bei Hose, Schuhe und Socken nötig.
11. Die belangte Behörde holte in der Folge weitere Gutachten ein:
11.1. In einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 16.12.2020 hält Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, fest:„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 18.9.2020
rez. depressive Störung 30%
Migräne 10%
Gesamt GdB 30%
Im Vergleich zum VGA vom 31.10.2019 wird Leiden 1 um 1 Stufe höher eingestuft, da der Bedarf einer regelmäßigen Psychotherapie besteht. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird als nicht ausreichend begründet angesehen.
Auszug: ‚eine Sozio- oder Klaustrophobie besteht nicht als Hauptdiagnose nach ICD 10, die laufende antidepressive/angstlösende Therapie ist sehr niedrig dosiert, ein entsprechender stationärer Aufenthalt auf einer fachspezifischen Abteilung ist nicht dokumentiert. Diesbezüglich bestehen Therapiereserven....‘
Es erfolgt eine schriftliche Stellungnahme vom 25.11.2020 von Seiten des AW:
Die Angaben im Befund von Dr. XXXX vom 9.1.2020, dass ich an Panikattacken bei generalisierter Angst und progredienter Myopathie leide, sowie vom 30.1.2020, dass ich aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann und die medikamentöse Therapie erneut modifiziert werden muss, findet sich in der Beurteilung - warum auch immer - nicht wieder. Ebenso wird vom GA die Diagnose Migräne mit Aura ignoriert und findet sich unter der Lfd. Nr. 2 nicht wieder.
Beantwortung: Sowohl der Befund von Dr. XXXX vom 9.1.2020 als auch vom 30.1.2020 wurde in der Zusammenfassung relevanter Befunde aufgelistet und auch in die Begutachtung mit aufgenommen. In Leiden 1 sind soziale Rückzugstendenz und Panikattacken dezidiert aufgelistet. Der Eintrag von Dr. XXXX : ‚kann aufgrund von Panikattacken keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen‘... ist anamnestisch erhoben.
Die Diagnose Migräne mit Aura vom 9.1.2020 findet sich in Leiden 2 als Migräne, da von Prof. Dr. XXXX die Diagnose Migräne (und zwar ohne Aura) in einen rezenteren Befund vom 12.2.2020 gestellt wurde.
Weiters hätte auch eine Migräne mit Aura zu keiner höheren Einschätzung als GdB 10 geführt.
Der GA zitiert in der Zusammenfassung relevanter Befunde den Befund meiner behandelnden Ärztin XXXX , FA für Psychiatrie und Psychotherapie den Befund vom 14.9.2020: ... zunehmende Stimmungsverschlechterung, starke Stimmungsschwankungen, erhöhte Gereiztheit bis zu Impulsdurchbrüchen, vermehrtem Grübeln und rez. starke innere Unruhe. Diagnose: rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Panikattacken, St. p. Burnout
Trotzdem beschreibt der GA meinen Zustand in der Lfd. Nr. 1 als stabil, ohne dies schlüssig und nachvollziehbar zu begründen.
Beantwortung:
Dr. XXXX beschreibt am 18.11.2019 als Diagnose depressive Episode bei chron. Schmerzsymptomatik, akute Belastungsreaktion bei rez. Schmerzanfällen. Am 9.1.2020 werden Panikattacken bei generalisierter Angst, rez. Belastungsreaktion beschrieben. Am 30.1.2020 die Diagnose längerfristige depressive Episoden ohne Angaben des Ausmaßes. Panikattacken bei generalisierter Angststörung, rez. Belastungsreaktion ...
Auch Fr. Dr. XXXX diagnostiziert am 14.9.2020 eine rez. depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Anhalten dieser als mittelgradig beschriebenen Depression über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist nicht anzunehmen, zumal hier noch Therapiereserven bestehen.
Der Bericht des Zahnarztes Dr. XXXX : ... aufgrund eines ausgeprägten Bruxismus ...ist eine Abstützung mittels prothetischer Versorgung indiziert.
Beantwortung:
Der anamnestische Bericht des AW, dass er diese Kunststoffschiene bereits 2x durchgebissen habe, führt von neurologisch fachärztlicher Seite zu keiner Abänderung von Leiden 1 oder 2.
Die Diagnose einer Nephrolithiasis ist weder eine neurologische noch psychiatrische Diagnose.
Ebenso die anamnestisch berichteten, rez. Flankenschmerzen, ausgeprägte Lumbago, rez. Nierenkoliken sind nicht neurolog. oder psychiatrisch zu beurteilen. Der ausgeprägte Lumbago orthopädisch einzustufen.
Die in der Anamnese erhobenen nicht aktuellen Suizidgedanken führten zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1.
Vom Gutachter beobachtete und auch besprochene Verwendung der Treppe und nicht des Liftes, wird vom AW damit beantwortet, dass er klaustrophobische Zustände bekomme und Panikattacken. Dies wurde in der Beurteilung von Leiden 1 aufgenommen.
Unter dem Pkt. Status Psychicus gibt der GA an, dass ich Panikattacken nur schildere ...
Beantwortung:
Panikattacken sind in Leiden 1 ausdrücklich erwähnt.
Der GA gibt an, dass er als klar und wach orientiert beschrieben wurde, was er zum Untersuchungszeitpunkt auch war.
.... er dokumentiert jedoch bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen in beiden Beinen dass keine NLG vorläge. Diese Aussage ist unrichtig. Der Befund vom NLG vom 11.4.2019 liegt vor. In diesem NLG ist folgendes befundet: N.suralis bds. - die sensible Amplitude re. ist im unteren Normbereich.
Antwort des Gutachters: die NLG des N. suralis im unteren Normbereich ist somit ein unauffälliger Befund und deutet nicht auf eine Poly- oder Mononeuropathie hin.
Der GA gibt an, dass ich zur Untersuchung in Konfektionsschuhe erschienen bin. Tatsache ist, dass ich Turnschuhe mit orthopädischen maßangefertigten Einlagen getragen habe.
Antwort: Turnschuhe sind Konfektionsschuhe, die orthopädischen Einlagen werden im orthopädischen Gutachten behandelt
Der GA gibt unter dem Punkt ‚..Voraussetzung für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen‘ an, dass ich
1. kein Prothesenträger sei. ... muss ich aufgrund meines massiven Bruxismus eine Metallgerüstprothese tragen.
Diese ist nur nachts zu tragen, somit gebührt die Voraussetzung für die Vornahme einer nachstehenden Zusatzeintragung nicht.
2. dass kein Bedarf einer Begleitperson besteht.
siehe unter ‚Begründungen‘
Neue Befunde werden nicht vorgelegt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: --
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | rezidivierend depressive Störung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken | 03.06.01 | 30 |
2 | Migräne unterer Rahmensatz, da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen | 04.11.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
siehe orthopädisches Gutachten
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
keine
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)
Begründung:
Der Bedarf einer Begleitperson ist nicht ausreichend begründbar, da keine Bewegungseinschränkung oder Entwicklungsverzögerung oder ausgeprägte Verhaltensstörung besteht; weiters keine kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen.“
11.2. In seinem Gutachten vom 15.02.2021 aufgrund der Aktenlage hält Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, fest:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Seit der Befundaufnahme und Untersuchung vom 18.09.2020 keine neuen, für die orthopädische Beurteilung relavanten Befunde vorgelegt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Seit 18.09.2020 keine neuen Unterlagen vorgelegt, die eine Änderung belegen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Morbus Bechterew, PLIF L3-S1 Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. | 02.01.02 | 40 |
2 | Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht | 08.01.04 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Es besteht mit Leiden 2 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeziehung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die im Beschwerdeschreiben urgierte Berücksichtigung der Unterlagen aus der Ordination Univ.Prof. Dr. XXXX (FA f. Anästhesie) und OÄ Dr.in XXXX (FA f. Psychiatrie) fallen nicht in das Aufgabengebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es können Funktionsbehinderung, mittegradigen Bereich, der Wirbelsäule durch die chronisch entzündliche Erkrankung, M. Bechterew, und eine segmentale Versteifung mit Anschlussdegeneration der Lendenwirbelsäule, L3-S1, festgestellt werden. Keine maßgebliche Verschlechterungen bzw. zunehmende höhergradige Achsabweichungen. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren und oberen Extremität ist nicht eingeschränkt.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Die orthopädischen Leiden betreffend ist keine Änderung gegeben.
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
11.3. In seiner Gesamtbeurteilung vom 26.02.2021, berücksichtigend die Gutachten von Dr. XXXX vom 16.12.2020 und Dr. XXXX vom 15.02.2021, kommt Dr. XXXX zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Morbus Bechterew, PLIF L3-S1 Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. | 02.01.02 | 40 |
2 | rezidivierend depressive Störung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken | 03.06.01 | 30 |
3 | Migräne unterer Rahmensatz, da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen | 04.11.01 | 10 |
4 | Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht | 08.01.04 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden 2-4 im GdB nicht weiter angehoben, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung im Vergleich zum Gesamtgutachten vom 29.10.2020
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
12. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12.03.2021 Gelegenheit geboten, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Erneut erhob der Beschwerdeführer Einwendungen: Insbesondere brachte er vor, Dr. XXXX negiere vollends die dokumentierte Verschlechterung seiner Erkrankung (Depression) seit 18.11.2019. Überraschenderweise gebe Dr. XXXX weiters an, dass die in der Anamnese erhobenen aktuellen Suizidgedanken zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1 führen würden. Er trage seine Prothese den ganzen Tag und auch die ganze Nacht, nur zum Reinigen nehme er sie aus dem Mund. Die Prothese schütze ihn nicht nur gegen den massiven Bruxismus, sondern auch gegen die schon vorhandenen Veränderungen des Gebisses.
12.1. In einem weiteren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.05.2021 hält Dr. XXXX fest:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
In einer Stellungnahme zum Parteiengehör erklärt sich der AW mit dem Ergebnis des letzten Gutachtens vom 16.12.2021 (sollte 2020 heißen) nicht einverstanden.
Eingangs wird festgehalten, dass das Vor-Aktengutachten aufgrund der Beschwerde gegen das Untersuchungs-GA als ‚Beantwortung‘ erstellt wurde und keine ‚Umwandlung‘ in ein AG erfolgte. Dies ist immer notwendig, wenn 2 verschiedene Gutachter (in diesem Fall Orthopädie und Neurologie) mit einer Beschwerde Beantwortung befasst werden.
Der Gutachter führt auf Seite 2 von 6, Absatz 4, in seiner Beantwortung selbst eine chronologisch nachvollziehbare und dokumentierte Verschlechterung von Diagnosen an. Dieser beschriebene Verlauf der Diagnosen umfasst bisher einen Zeitraum von ca. 13 Monaten.
Wie kommt daher der Gutachter zu seiner Beantwortung, dass das Anhalten der Depression über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht anzunehmen ist.
Beantwortung:
Aktengutachten vom 16.12.2020 wurde wie folgt geantwortet:
Auch Dr. XXXX diagnostiziert am 14.9.2020 eine ‚rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Anhalten dieser mittelgradig beschriebenen Depression über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist nicht anzunehmen, zumal hier noch Therapiereserven bestehen‘.
Hier wurde vom Gutachter zum Ausdruck gebracht, dass eine rezidivierend depressive Störung vorliegt, zum Zeitpunkt 14.9.2020 einen Ausmaß mittelgradig und dass ein Anhalten dieser mittelgradig beschriebenen Depression einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten nicht anzunehmen ist, da hier noch Therapiereserven bestehen (z.B. Erhöhung der Antidepressiva Dosis, Intensivierung der Psychotherapie).
Die in der Anamnese erhobenen aktuellen Suizidgedanken führen zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1.
Wie kommt der Gutachter zu seiner Beantwortung, wenn er selbst in seinem Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 18.9.2020 keiner Silbe, kein Wort und keine Aussage zu einer Abklärung bzw. Einschätzung zur Suizidthematik anführt bzw. dokumentiert. Nachdem ich den Gutachter in meiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.11.2020 auf diese fehlende Dokumentation der Suizidanamnese bzw. der erhobenen aktuellen Suizidgedanken in seinem Gutachten vom 18.9.2020 zur Stellungnahme auffordere, gibt der Gutachter zu meiner Verwunderung an, dass die in der Anamnese erhobenen aktuellen Suizidgedanken zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1 führen.
Beantwortung:
In der im Gutachten vom 18.9.2020 (mit Untersuchung) geführten und auch ausführlich dokumentierten Anamnese sowie bei derzeitige Beschwerden werden vom AW Suizidgedanken nicht geäußert, auch im festgestellten psychiatrischen Status waren keine Hinweise auf Suizidgedanken. Diese werden vom AW in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.11.2020 beschrieben und sind somit anamnestisch - vom AW geschildert - und führen zu keiner weiteren Anhebung von Leiden 1.
Der Gutachter gibt auf Seite 3 von 6, Absatz 1 in seiner Beantwortung an: die NLG des N. suralis im Normbereich ist, somit ein unauffälliger Befund und deutet nicht auf eine Poly- oder Mononeuropathie hin.
Wie kommt der Gutachter zu seiner Beantwortung, wenn er selbst in seinem Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 18.9.2020 im Punkt ‚folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung‘ anführt:
Bezüglich der nicht radikulär beschriebenen Schmerzen liegt keine Nervenleitgeschwindigkeit vor (ev. sensible Polyneuropathie?). Rein radikulär ist ein Schmerz, der beide Beine vollends betrifft nicht ausreichend zu erklären. ...Wie kommt dann der Gutachter zu seiner Beantwortung, die NLG des N. suralis im Normbereich ist, somit ein unauffälliger Befund und deutet nicht auf eine Poly- oder Mononeuropathie hin, wenn im vorliegenden NLG Befund vom 11.4.2019 - N. suralis bds. - die sensible Amplitude rechts ist im unteren Normbereich - dokumentiert ist!
Beantwortung:
Die sensible Amplitude rechts ist im unteren Normbereich bedeutet, dass diese sich im Normbereich befindet und somit nicht pathologisch ist.
Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, erstellt am 16.12.2021:
Wie kommt der Gutachter zu seiner Beantwortung, dass ich die Prothese nur in der Nacht zu tragen habe? Ich trage die Prothese den ganzen Tag und die ganze Nacht, nur zum Reinigen nehme ich die Prothese aus dem Mund. Die Prothese schützt mich nicht nur gegen den massiven Bruxismus, sondern auch gegen die schon vorhandenen Veränderungen des Gebisses.
Beantwortung:
Ob die Prothese tags und nachts getragen werden muss, kann vom Gutachter nicht beurteilt werden, deren Beeinträchtigung im Alltag ist insgesamt, meinen Fachbereich betreffend nicht ausreichend, um einen GdB zu begründen
Diverse andere angeführten Punkte wie z.B. betreffend dem Punkt Untersuchungsbefund Allgemeinzustand, Ernährungszustand, Größe, Gewicht, Blutdruck, werden trotz vorhandener Stellungnahme meinerseits vom Gutachter neuerlich keinerlei Angaben gemacht und weder beantwortet noch ergänzt.
Beantwortung:
Beantwortung für die Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie sind die Punkte Allgemeinzustand, Ernährungszustand, Größe, Gewicht und Blutdruck nicht relevant und werden deshalb von mir nicht aufgelistet.
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten, durchgeführt am 26.2.2021: ‚Begründung für den Grad der Behinderung‘:
Weil der führende GdB unter Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Damit zeigt sich erneut ... in seiner Gesamtbeurteilung keine nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen angibt, wie er zu seiner Gesamtbeurteilung kommt.
Beantwortung:
Leiden 1 - Morbus Bechterew - wird durch Leiden 2 rezidivierende depressive Störung 30% sowie Leiden 3 Migräne 10% und Nephrolithiasis 10% - im Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht, da keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Antwort Leiden 1 - Morbus Bechterew, PLIF L3-S1 mit einem Gesamt GdB von 40 wird durch die nachfolgenden Leiden (rezidivierend depressive Störung, Grad der Behinderung 30%, Migräne Grad der Behinderung 10%, Nephrolithiasis Grad der Behinderung 10%, Gesamt GdB 40%) nicht angehoben, da die 3 nachfolgenden Leiden in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden sind, um im Rahmen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung, den GdB von Leiden 1 zu erhöhen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
--
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Rezidivierend depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken. | 03.06.01 | 30 |
2 | Migräne Unterer Rahmensatz da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen | 04.11.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
siehe Begründung unter ‚Befunde‘
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
siehe Fachgutachten Orthopädie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
--
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
12.2. In seinem Gutachten vom 02.06.2021 aufgrund der Aktenlage hält Dr. XXXX fest:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine neuen Befundvorlagen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine neuen Befundvorlegen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Morbus Bechterew, PLIF L3.S1 Oberer Rahmensatz, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. | 02.01.02 | 40 |
2 | Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht. | 08.01.04 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im laufenden Verfahren sind Befunde, die zwischenzeitlich vorgelegt wurden, auch wenn sie fachfremd (Anästhesie und Psychiatrie) sind, für die allfällige Gesamtbegutachtung aufzulisten und anzugeben.
Es muss aber auch, das Fachgebiet Orthopädie und orthopädische Chirurgie betreffend, in der Beurteilung darauf hingewiesen werden, dass eine Einschätzung einer Fachüberschreitung gleichkommt und auf die jeweiligen Fächer zu verweisen ist.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
12.3. In seiner Gesamtbeurteilung vom 08.06.2021, in der die oben wiedergegebenen Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, kommt Dr. XXXX , zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Morbus Bechterew, PLIF L3-S1 Oberer Rahmensatz, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule. | 02.01.02 | 40 |
2 | Rezidivierend depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie sowie niedrig dosierter antidepressiver Therapie stabil mit jedoch sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken | 03.06.01 | 30 |
3 | Migräne Unterer Rahmensatz da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen | 04.11.01 | 10 |
4 | Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht | 08.01.04 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine
X Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
(…)
JA X ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
(…)“
13. Mit Bescheid vom 14.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf die Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens hingewiesen, die als schlüssig erkannt der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Beigelegt wurden das Aktengutachten vom 20.05.2021 von Dr. XXXX , das Aktengutachten von Dr. XXXX vom 02.06.2021 sowie das Gesamtgutachten von Dr. XXXX vom 10.06.2021.
14. Mit Schreiben vom 21.09.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2021 und brachte vor, sein komplexes, multiples, chronisches, psychisches und physisches Krankheitsbild sei seitens der Gutachter zu gering beurteilt worden. Beigelegt wurden
- Schreiben von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie/Psychotherapeutin, vom 03.08.2021, dass der Beschwerdeführer seit 08.07.2020 in Behandlung steht
- Schreiben des Sanatorium XXXX vom 16.04.2021, dass der Beschwerdeführer seit 10.01.2020 in psychotherapeutischer Behandlung steht
- Schreiben vom 15.09.2020 und 30.03.2021 von DDr. XXXX , Zahnarzt
- Befundbericht vom 30.07.2021 Internistisches Zentrum XXXX OG
- Befundbericht vom 20.01.2020 von Dr. XXXX , FA für Urologie
15. Am 28.09.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
16. Mit Schreiben vom 24.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel:
1. Patientenbrief Orthopädischen Spital XXXX , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt 18.01.2022 - 21.01.2022
2. Patientenbrief Orthopädischen Spital XXXX , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 15.11.2021 - 19.11.2021
3. Patientenbrief Orthopädischen Spital XXXX , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 27.09.2021 - 01.10.2021
4. Patientenbrief Orthopädischen Spital XXXX , Wirbelsäulenzentrum, stationärer Aufenthalt: 22.03.2021 - 26.03.2021
5. Entlassungsbrief, Gesundheitseinrichtung XXXX : 17.08.2021 - 07.09.2021
6. Befundbericht Internistisches Zentrum XXXX OG, Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 14.01.2022, inkl. Antrag zu einem neuerlichen Kuraufenthalt
7. Facharzt für Psychiatrie Frau OÄ Dr. XXXX vom 10.01.2022
8. Medikamentenliste Frau Dr. XXXX vom 24.01.2022
9. Befund CT des kraniozervikalen Überganges und der oberen HWS vom 17.01.2022
10. Neurodiagnostisches Labor, NLG-Befund, vom 13.01.2022
11. Verordnung von Frau Prim.Univ.-Prof. Dr. XXXX – Cervikalorthese, vom 12.01.2022
12. Befund MRT der HWS vom 07.01.2022
13. Laborbefund vom 04.01.2022
14. Befund MRT der LWS (Status-post Dekrompressions L5/S1) vom 03.12.2021
15. Befund MRT der LWS vom 11.10.2021
17. Am 04.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein der Sachverständigen, Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, eine mündliche Verhandlung statt.
Zunächst führte die Sachverständige ihr vor der Verhandlung aufgrund des Akteninhaltes erstelltes Aktengutachten aus:
„(…)
Vorgeschichte:
Spondylitis ankylosans, ED 1980
neuropathische Myopathie
2017 Mikrodiskektomie L3/4 und L4/L5
2018 PLIF L3 bis S1
rezidivierend depressive Störung, Panikattacken, Zustand nach Burn Out 2014
Bruxismus
Zwischenanamnese seit 6/2021:
19.11.2021 Dekompression L5/S1
Befunde:
Befund Krankenhaus XXXX 20.1.2022 (Diagnosenliste, epidurale Infiltration L2/L3 beidseits, Facettengelenksinfiltration C2/C3 und C3/C4)
Befund Krankenhaus XXXX 19.11.2021 (Dekompression L5/S1)
Befund Krankenhaus XXXX 1.10.2021 (CTI L5/S1 links)
Befund Krankenhaus XXXX 20.3.2021 (Facettengelenksinfiltration L2/L3, L1/L2)
Entlassungsbrief XXXX 24.9.2021 (Diagnosenliste: Spondylitis ankylosans, ED 1980, Lumboischialgie mit Radikulopathie beidseits, Diskusprolaps L3/4, Fibromyalgie)
Befundbericht internistisches Zentrum XXXX 14.1.2022 (Spondylitis ankylosans, TNF Blocker wegen Unverträglichkeit abgebrochen, regelmäßig Radonstollen und NSAR, damit Stabilisierung der Erkrankung.)
GZ XXXX 10.1.2022 (rezidivierend depressive Störung, Panikattacken, Zustand nach Burn Out 2014)
Befund Nervenleitgeschwindigkeit 13.1.2022 (SPA beidseits für den N. medianus geringgradig vermindert)
MRT der HWS vom 7.1.2022 (geringgradige degenerativen Veränderungen)
Labor vom 4.1.2022 (Leberfunktionsparameter geringgradig erhöht
Nierenfunktionsparameter unauffällig)
MRT der LWS 3.12.2021 (dorsale Längsstabilisierung L3 bis S1, Neuroforamina L3 bis S1 geringgradig verengt)
STELLUNGNAHME:
ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung
1 Morbus Bechterew, PLIF L3 bis S1 02.01.02 40 %
Oberer Rahmensatz, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne motorisches Defizit und ohne Nachweis einer erhöhten entzündlichen Aktivität.
2 Rezidivierend depressive Störung 03.06.01 30 %
1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie und niedrigdosierter antidepressiver Therapie stabil mit sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken.
3 Migräne 04.11.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen.
4 Nephrolithiasis 08.01.04 10 %
Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht.
ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 40 %
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
ad 3) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen:
Vorgebracht wird, dass es ihn wundere, dass die Suizidgedanken zu keiner weiteren Anhebung des psychiatrischen Leidens führen würden.
Er verweise auf den Befund der Nervenleitgeschwindigkeit vom 11.4.2019, die sensible Amplitude des N. Suralis rechts sei im unteren Normbereich.
Er habe massiven Bruxismus. Die Prothese trage er Tag und Nacht.
Orthopädische Befunde seien nicht mit einbezogen worden, es sei eine Verschlechterung eingetreten.
Neuropathisches Schmerzsyndrom sei nicht mehr angeführt.
Er könne wegen Panikattacken und generalisierter Angst und progredienter Myopathie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, Migräne sei nicht erwähnt.
Er habe klaustrophobische Zustände in öffentlichen Verkehrsmitteln., Rezidivierende depressive Störung.
Er habe Nierensteine und immer wieder Koliken.
Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.
Dem wird entgegengehalten, dass eine Suizidalitätsgefährdung nicht im Rahmen eines stationären Aufenthalts an einer Fachabteilung dokumentiert ist und daher zu keiner Erhöhung der Einstufung des psychiatrischen Leidens führen.
Der Befund der Nervenleitgeschwindigkeit vom 11.4.2019 dokumentiert kein behinderungsrelevantes Leiden.
Bruxismus stellt kein Leiden dar, das in der EVO als behinderungsrelevantes Leiden geführt wird.
Sämtliche orthopädischen Befunde werden in der Einstufung berücksichtigt. Die insbesondere mit Leiden 1 einhergehenden Beschwerden werden in der Einstufung berücksichtigt, ein neuropathisches Schmerzsyndrom ist auch nicht durch entsprechende Befunde belegt und wird daher nicht mehr gesondert eingestuft.
Ein psychiatrisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen könnte, ist nicht dokumentiert.
Migräne wird in der Gesamtbeurteilung vom 8.6.2021 als Leiden 3 in korrekter Höhe eingestuft.
Nierensteine werden in der Einstufung in korrekter Höhe berücksichtigt.
Eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Versteifung der Wirbelsäule, depressiver Störung, Migräne und Nierensteinen liegt nicht in einem Ausmaß vor, dass eine Erhöhung von Leiden 1 gerechtfertigt wäre.
Zusammenfassend führen die vorgebrachten Einwendungen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“
Zum Laborbefund vom 04.01.2022, welcher grundsätzlich - so wie alle nach dem 28.09.2021 datierten Befunde (Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht) - dem Neuerungsverbot unterliegt, ergänzte die Sachverständige sodann, dass die Entzündungsparameter, CRP und die Blutsenkung, im Normbereich liegen, was ein Hinweis dafür sei, dass derzeit keine akute entzündliche Aktivität hinsichtlich Morbus Bechterew vorliege. Wie im Patientenbrief des Krankenhaus XXXX vom 19.11.2021 dargestellt, habe eine Dekompression stattgefunden. Hierzu verwies die Sachverständige auf die Zusammenfassung des Aufenthaltes (Seite 2, vorvorletzter und vorletzter Absatz). Dieser Befund dokumentiere, dass die Einstufungen des Leidens 1 in korrekter Höhe vorgenommen wurden. Es habe dokumentiert werden können, dass keine Lähmungen und kein sensitives Defizit vorliegen würden, auch keine Wurzelreizsymptomatik und das Gangbild sei unauffällig. Somit sei keine höhere Einschätzung des Leidens 1 möglich. Untermauert werde die korrekte Einstufung auch noch durch den Befund des MRT der LWS vom 03.12.2021. Dieser Befund sei nach der Dekompression angefertigt worden. Die Fragestellung sei gewesen, ob ein Hämatom vorliege. Dies habe festgestellt werden können. Es habe auch festgestellt werden können, dass keine höhergradige Wurzelbedrängung im Bereich der LWS erkennbar sei. Dieser Befund stehe im Einklang mit dem klinischen Befund, wo ebenfalls kein Hinweis auf eine Wurzelbedrängung vorliege. Diese Befunde untermauerten die Stichhaltigkeit der getroffenen Einschätzung. Der Beschwerdeführer wies hierzu darauf hin, dass er im Jänner 2022 nochmals im Spital aufgenommen worden sei, worüber es auch einen Befund gebe. Auf Grund der Beschwerden sei er infiltriert worden.
Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, im Laborbericht vom 04.01.2022 sei der CK-Wert mit über 1.203 U/l angeführt, der Referenzbereich liege jedoch unter 190, dies zeige, dass entzündliche Werte im Körper vorhanden seien, erwiderte die Sachverständige, der CK-Wert weise nicht auf einen entzündlichen Wert hin. Dieser Wert hänge mit der Muskulatur zusammen und sei etwa nach Operationen erhöht. Deshalb sei das derzeit nichts Aufregendes. Der CK-Wert sei nicht relevant im Hinblick auf Morbus Bechterew. Der CRP-Wert und die Blutsenkung würden auf eine mögliche Entzündung hinweisen. Eine Erhöhung des CK-Wertes könne auch bei Medikamenten auftreten, z.B. bei Lipid-Senkern, welche auch eingenommen werden. Das sei jedoch lediglich eine Hypothese. Es sei nicht Aufgabe der Sachverständigen, die Ursache des erhöhten CK-Wertes nun erstmals abzuklären. Maßgeblich sei die funktionelle Auswirkung und sei dokumentiert, dass eine behinderungsrelevante Auswirkung des erhöhten CK-Wertes nicht festgestellt werden könne, wenn man sämtliche Gangbildbeschreibungen im Akt anschaue, eine muskuläre funktionelle Einschränkung sei aus sämtlichen vorliegenden Gutachten nicht objektivierbar, darauf komme es jedoch an. Auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass die Gutachter bei der „Gesamtmobilität-Gangbild“ zusammenfassten, dass jedes Mal alles in Ordnung sei.
Hinsichtlich der Frage, ob eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, erläuterte die Sachverständige zunächst, dass eine Erhöhung dann vorgenommen werde, wenn ein Leiden für sich so stark ausgeprägt ist, dass es ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt. Das sei im konkreten Verfahren nicht der Fall. Es sei ein stabiler Verlauf bei Leiden 2 dokumentiert. Trotz psychiatrischen Leidens sei es dem Beschwerdeführer möglich, jetzt im Moment hier in der Verhandlung die eigenen Befindlichkeiten vorzutragen, auch ein stationärer Aufenthalt sei nicht dokumentiert. Ein schweres psychiatrisches Leiden sei nicht feststellbar. Ein Leiden könne das Hauptleiden nur dann erhöhen, wenn es eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gibt. Dies sei konkret zu prüfen. Im konkreten Fall handle es sich jedoch bei dem Wirbelsäulenleiden um eine entzündliche Erkrankung, die laut Anamnese seit 1980 besteht und anhand des aktuellen Befundes einen milden Verlauf genommen hat. Wäre der Verlauf schwer, würde in der Zwischenzeit eine komplette Versteifung vorliegen, das sei nicht der Fall. Das psychiatrische Leiden habe offenkundig nicht zu einer Verschlechterung geführt, hier sei keine Wechselwirkung festzustellen. Es sei weiterhin stabil. Das untermauere, dass hier keine wechselseitige Leidensbeeinflussung stattgefunden hat. Der zweite Bereich von Leiden 1 sei die Teilversteifung der LWS. Diese Teilversteifung führe zu einer mittelgradigen Funktionseinschränkung ohne neurologisches Defizit. Ein psychiatrisches Leiden in diesem Ausmaß sei nicht geeignet, das orthopädische Leiden, das in erster Linie vom mechanischen Ablauf geprägt ist, zu erhöhen. Davon werde die Höhe der Einstufung abgeleitet. Es gebe auch eine gewisse Leidensüberschneidung zwischen dem Wirbelsäulenleiden und dem psychiatrischen Leiden hinsichtlich der Schmerzkomponente. Beide Leiden berücksichtigten die Schmerzen. Eine Leidensüberschneidung sei jedoch nicht geeignet, zu einer Erhöhung zu führen, ganz im Gegenteil. Bei teilweiser Überlappung könne dies nicht zu einer Erhöhung führen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, seit dem Jahr 2019 müsse er täglich Gabapentin nehmen, weil er nicht schlafen könne, er habe untertags ständig Nervenzuckungen in den Beinen, diese würden durch das Medikament herabgesetzt, dies sei auch mehrmals dokumentiert, erwiderte die Sachverständige, eine medikamentöse Therapie zur Erleichterung der Situation sei zumutbar. Gabapentin 300mg sei keine hohe Dosierung, auch nicht 600mg. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Schmerzen habe, sei in der Einstufung mit 40% berücksichtigt. Hinsichtlich der Zahnprothese führte der Beschwerdeführer aus, diese ersetze die Zähne. Auf dieser Prothese sei ein Zahnersatz, 3 Zähne.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer begehrte am 18.12.2018 bei der belangten Behörde einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Mit Bescheid vom 14.09.2021 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Am 28.09.2021 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Lfd. Nr. | Pos.Nr. | Gdb % | |
1 | Morbus Bechterew, PLIF L3 bis S1 Oberer Rahmensatz, da Teilversteifung der Lendenwirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne motorisches Defizit und ohne Nachweis einer erhöhten entzündlichen Aktivität. | 02.01.02 | 40 |
2 | Rezidivierend depressive Störung 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie und niedrigdosierter antidepressiver Therapie stabil mit sozialer Rückzugstendenz und Panikattacken | 03.06.01 | 30 |
3 | Migräne Unterer Rahmensatz, da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen | 04.11.01 | 10 |
4 | Nephrolithiasis Unterer Rahmensatz, da ein 7 mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursacht | 08.01.04 | 10 |
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.
Der Beschwerdeführer ist Träger von Osteosynthesematerial.
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 40 v.H. beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 16.10.2020, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 27.10.2020, beide basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.10.2020. Dieses Ergebnis wird von Dr. XXXX in seiner Gesamtbeurteilung vom 08.06.2021, in welcher die Gutachten vom 11.05.2021 und vom 02.06.2021 einen wesentlichen Bestandteil bilden, ebenso bestätigt wie durch die umfassenden und schlüssigen Ausführungen von Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022.
Pos.Nr. 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:
02.01 Wirbelsäule
(…)
02.01.02 | Funktionseinschränkungen mittleren Grades | 30 – 40 % |
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben | ||
Schlüssig erörterte Frau DDr. XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unter Verweis auf den Laborbefund vom 04.01.2022, dass die Entzündungsparameter - CRP und die Blutsenkung - im Normbereich sind (vgl. CRP 3.5 mg/l sowie Blutsenkung 1h 2mm, Blutsenkung 2h 8mm), was ein Hinweis dafür ist, dass derzeit keine akute entzündliche Aktivität hinsichtlich Morbus Bechterew vorliegt. Wie im Patientenbrief des Krankenhaus XXXX vom 19.11.2021 dargestellt, hat eine Dekompression stattgefunden (vgl. „Operation: 2021-11-15 Dekompression L5/S1 li.“). Weiters lautet es in diesem Patientenbrief unter „Zusammenfassung des Aufenthaltes“:
„Bei dem Patienten besteht ein Z.n. PLIF L3-S1 2018. Der Patient war nach der Operation nahezu beschwerdefrei. Seit ca. neun Monaten kam es zu einer erneuten deutlichen Beschwerdezunahme. Die Schmerzen bestanden in der LWS mit Ausstrahlung in den lateralen Oberschenkel li. Der Patient berichtete über gelegentliche Hypaesthesien im Bereich der Großzehe sowie in allen anderen Zehen sowie in der Fußsohle. Die Schmerzen wurden lumbal mit VAS 6 und im Bein mit VAS 4 angegeben. Die Gehstrecke war auf unter 1km reduziert. Es bestand keine Blasen- oder Mastdarmfunktionsstörung. Bei Aufnahme war das Gangbild unauff., die Haut im Operationsgebiet o.B., Zehenspitzen- und Fersengang gut möglich, Einbeinstand gut möglich, PSR bds. diskret auslösbar, ASR bds. normal auslösbar, Lasegue li. bei 70° pos., Hüften altersentsprechend frei beweglich, Kraftgrade der unteren Extremitäten allseits KG V, zum Zeitpunkt der Untersuchung kein sensibles Defizit. Bei nativ- und MRT-radiologisch nachgewiesener oben genannter Diagnose erfolgte nach einem ausführlichen Aufklärungsgespräch über Risiken, Erfolgschancen und Komplikationsmöglichkeiten der operative Eingriff am 15.11.2021. (…)“
Wie die Sachverständige weiter nachvollziehbar ausführte, dokumentiert dieser Befund vom 19.11.2021, dass die Einstufung des Leidens 1 in korrekter Höhe vorgenommen wurde: So wurde in diesem Befund dokumentiert, dass keine Lähmungen und kein sensitives Defizit vorliegen, auch keine Wurzelreizsymptomatik, das Gangbild wurde als unauffällig beschrieben.
Somit konnte die Sachverständige keine höhere Einschätzung des Leidens 1 feststellen. Die korrekte Einstufung bestätigend wies sie auch auf den Befund des MRT der LWS vom 03.12.2021 hin, welcher nach der Dekompression angefertigt wurde. Die Fragestellung lautete, ob ein Hämatom vorliege (vgl. „Zuweisungsdiagnose: Status-post Fusion LWS, Status-post Dekompression L5/S1, Hämatom?“). Dies wurde festgestellt (vgl. „Der Duralsack ist regelrecht entfaltet, kein Nachweis eines epiduralen Hämatoms.“). Weiters konnte – wie die Sachverständige betonte - festgestellt werden, dass keine höhergradige Wurzelbedrängung im Bereich der LWS erkennbar ist (vgl. „Eine höhergradige Wurzelbedrängung dabei beidseits nicht erkennbar.“). Die Sachverständige betonte, dass dieser Befund im Einklang mit dem klinischen Befund steht, wonach ebenfalls kein Hinweis auf eine Wurzelbedrängung vorliegt; diese Befunde untermauerten die Stichhaltigkeit der getroffenen Einschätzung. Nachvollziehbar erwiderte die Sachverständige auf den Einwand des Beschwerdeführers, im Laborbericht vom 04.01.2022 sei der CK-Wert mit über 1.203 U/l angeführt, der Referenzbereich liege jedoch unter 190, dies zeige, dass entzündliche Werte im Körper vorhanden seien, der CK-Wert weise nicht auf einen entzündlichen Wert hin. Dieser Wert hänge mit der Muskulatur zusammen und sei etwa nach Operationen erhöht. Deshalb sei das derzeit nichts Aufregendes. Der CK-Wert sei nicht relevant im Hinblick auf Morbus Bechterew. Eine Erhöhung des CK-Wertes könne auch bei Medikamenten auftreten, z.B. bei Lipid-Senkern, welche vom Beschwerdeführer eingenommen werden. Sie betonte jedoch, dies sei lediglich eine Hypothese. Es sei nicht ihre Aufgabe, die Ursache des erhöhten CK-Wertes erstmals abzuklären.
Abschließend betonte die Sachverständige, maßgeblich sei die funktionelle Auswirkung; es ist dokumentiert, dass eine behinderungsrelevante Auswirkung des erhöhten CK-Wertes nicht festgestellt werden konnte, wenn man sämtliche Gangbildbeschreibungen im Akt berücksichtigt. Eine muskuläre funktionelle Einschränkung ist aus sämtlichen vorliegenden Gutachten nicht objektivierbar, darauf komme es jedoch an. So wurde auch zuletzt im Patientenbrief vom 19.11.2021 das Gangbild als unauffällig beschrieben.
Pos.Nr. 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:
03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 | Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades | 10 – 40 % |
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung | ||
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die von ihm angeführten Suizidgedanken müssten zu einer Anhebung des GdB des psychiatrischen Leidens führen, ist einerseits auf die Ausführungen von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 11.05.2021 hinzuweisen, wonach die vom Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme beschriebenen Suizidgedanken lediglich anamnestisch geschildert sind, sowie auf die Ausführungen von Frau DDr. XXXX in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Suizidalitätsgefährdung nicht im Rahmen eines stationären Aufenthaltes an einer Fachabteilung dokumentiert ist und daher nicht zu einer Erhöhung der Einstufung des psychiatrischen Leidens führt.
Wie der Beschwerdeführer moniert, ist im NLG-Befund vom 11.04.2019 dokumentiert „N.Surealis bds.: Die sensible Amplitude rechts ist im unteren Normbereich“. Hinsichtlich der Frage des Beschwerdeführers, wie komme der Gutachter zu seiner Beantwortung, die NLG des N. surealis sei im Normbereich, ist darauf hinzuweisen, dass auch der untere Normbereich im Normbereich liegt. So nahm Dr. XXXX bereits in seinem Gutachten vom 11.05.2021 hierzu nachvollziehbar Stellung, „sensible Amplitude rechts ist im unteren Normbereich bedeutet, dass diese sich im Normbereich befindet und somit nicht pathologisch ist.“ Darüber hinaus bekräftigte auch Frau DDr. XXXX in der mündlichen Verhandlung, dass der Befund vom 11.04.2019 kein behinderungsrelevantes Leiden dokumentiert.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe massiven Bruxismus, die Prothese trage er Tag und Nacht, ist auf Pos.Nr. 07.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu verweisen:
07.02 Zähne, Kiefer und Gaumen
Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
07.02.01 | Chronisch entzündliche Veränderungen | 10 – 20 % |
Chronische Entzündungen des Zahnfleisches und Zahnhalteapparates und der Mundschleimhaut, je nach Ausdehnung und funktionelle Einschränkung | ||
07.02.02 | Defekte des Kiefers und Funktionseinschränkung des Kiefergelenkes | 10 – 40 % |
10 –20 %: Ohne wesentlicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation Ohne wesentliche Beeinträchtigung der Nasenatmung, keine Entstellung 30 – 40 %: Bei deutlicher bis erheblicher Beeinträchtigung der Artikulation und Kaufunktion Mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen | ||
07.02.03 | Prothetisch nicht ausgleichbarer Zahnschaden | 10 – 20 % |
20 %: Bei Verlusten erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes und wenn ein Ausgleich durch prothetische Versorgung nicht möglich ist | ||
07.02.04 | Ausgedehnte Gaumendefekte | 30 – 40 % |
Eingeschätzt werden die verbleibenden Defizite nach Abschluss der Behandlung oder nicht behandelte Fehlbildungen 30 %: Ausgedehnte Defekte des Gaumens mit gut sitzender Defektprothese 40 %: Ohne ausreichende Korrekturmöglichkeit mit Störung bei der Nahrungsaufnahme Ernährungsstörungen sind gesondert nach Schweregrad und Ausmaß der Malabsorption einzuschätzen | ||
Daraus ergibt sich, dass Bruxismus kein Leiden für sich darstellt, das in der Einschätzungsverordnung als behinderungsrelevantes Leiden geführt wird. Wenngleich der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen seines Zahnarztes, DDr. XXXX , vorgelegt hat, „Aufgrund des aufgeprägten Bruxismus und Lückengebisses im Unterkiefer ist eine Abstützung mittels prothetischer Versorgung indiziert. Diese erfolgt nach eingehender Beratung des Patienten mit einer Unterkiefer Metallgerüstprothese.“ bzw. „…festgehalten, dass die Unterkiefer Metallgerüstprothese eine Dauerversorgung ist und als solche Tag und Nacht getragen werden soll.“, hat er keine Befunde vorgelegt, die Funktionseinschränkungen des Kiefers oder des Gaumens objektivieren würden.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, ein neuropathisches Schmerzsyndrom sei nicht mehr angeführt, so wies die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass ein solches nicht durch entsprechende Befunde belegt ist und daher nicht mehr gesondert eingestuft wird. Auch Dr. XXXX hat in seinem Gutachten vom 27.10.2020 begründend darauf hingewiesen, dass das zusätzlich von Dr. XXXX am 18.11.2019 diagnostizierte neuropathische Schmerzsyndrom keinen Grad der Behinderung erreicht, da es in den Folgebefunden nicht mehr diagnostiziert und auch nicht mehr anamnestisch angeführt wurde.
Pos.Nr. 04.11.01 der Einschätzungsverordnung lautet:
04.11 Chronisches Schmerzsyndrom
04.11.01 | Leichte Verlaufsform | 10 – 20 % |
10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat | ||
Schlüssig begründete Frau DDr. XXXX die Heranziehung – wie auch schon Dr. XXXX - mit dem unteren Rahmensatz, da Triptane zur Schmerzkoupierung ausreichen. Bereits Dr. XXXX führt in seinem Aktengutachten vom 16.12.2020 hierzu aus, dass die Diagnose „Migräne mit Aura“ vom 09.01.2020 als Migräne aufgenommen wurde, da in einem rezenteren Befund vom 12.02.2020 die Diagnose Migräne (ohne Aura) gestellt wurde. Des Weiteren wies er darauf hin, dass auch eine Migräne mit Aura nicht zu einer höheren Einstufung geführt hätte.
Auch Frau Dr. XXXX begründete in der Gesamtbeurteilung vom 11.11.2019, dass der Beschwerdeführer bei Migäneattacken bei Bedarf ein Triptan einnimmt, wobei er eine ausreichende Wirksamkeit bei rechtzeitiger Einnahme berichtet. Sie betonte weiters, dass ein Anfallskalender bzw. eine fachärztliche Bestätigung hinsichtlich der Häufigkeit der Migräneanfälle nicht vorgelegt wurden. Migräne wurde somit in korrekter Höhe eingestuft.
Auch die Nierensteine und Koliken, die der Beschwerdeführer vorbringt, wurden in Leiden 4 „Nephrolithiasis“ berücksichtigt. So lautet Pos.Nr. 08.01.04 der Einschätzungsverordnung unter 08.01 (Ableitende Harnwege und Nieren):
08.01.04 | Chronische Entzündung und Steinbildung | 10 – 30 % |
10 – 20%: Wiederholte Entzündungen insbesondere Harnblasenentzündungen ohne wesentliche Miktionsstörungen Koliken im Abstand von mehreren Monaten, Beschwerdefreie Intervalle 30 %: Wiederholte, länger anhaltende, häufigere Entzündungen mit relevanten Miktionsstörungen Häufigere Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholte Harnwegsinfekte | ||
Begündend für die Einstufung mit dem unteren Rahmensatz führte die Sachverständige aus, dass ein 7mm großer Kelchstein in der unteren Kelchgruppe mitunter kolikartige Beschwerden verursache. Die Einstufung mit 10% erfolgte sohin in korrekter Höhe.
Nicht zuletzt verstrickte sich der Beschwerdeführer in einigen Angaben in wesentliche Widersprüche: So behauptete er einerseits, er könne wegen Panikattacken und generalisierter Angst keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, andererseits brachte er jedoch vor, wenn er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre und eine Panikattacke bekomme, dann müsse er aussteigen. Daraus folgt jedoch, dass der Beschwerdeführer sehr wohl öffentliche Verkehrsmittel benützt. Ebenso behauptete der Beschwerdeführer, er könne nicht mit dem Lift fahren, weil er unter Klaustrophobie leide. Ebenso behauptete er jedoch, er müsse aus dem Lift aussteigen, wenn jemand ohne Maske in den Lift einsteige. Eine ausgeprägte Klaustrophobie ist sohin, wie auch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bekräftigte, nicht möglich.
Die Feststellung, dass das führende Leiden 1. durch die Leiden 2. bis 4. nicht weiter erhöht wird, begründete bereits Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 11.05.2021, dass die 3 nachfolgenden Leiden in Art und Ausprägung nicht derart vorhanden sind, um im Rahmen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung den GdB von Leiden 1 zu erhöhen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte Frau DDr. XXXX dies nachvollziehbar und anschaulich. So werde eine Erhöhung dann vorgenommen, wenn ein Leiden für sich so stark ausgeprägt ist, dass es ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt. Das sei im konkreten Verfahren nicht der Fall. Es sei ein stabiler Verlauf bei Leiden 2 („rezidivierend depressive Störung“) dokumentiert. Trotz psychiatrischen Leidens sei es dem Beschwerdeführer möglich, hier in der Verhandlung soeben die eigenen Befindlichkeiten vorzutragen, auch ein stationärer Aufenthalt ist nicht dokumentiert. Ein schweres psychiatrisches Leiden konnte von der Sachverständigen nicht festgestellt werden. Die Sachverständige führte weiter aus, ein Leiden könne das Hauptleiden nur dann erhöhen, wenn es eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gebe. Dies sei konkret zu prüfen. Im konkreten Fall handelt es sich jedoch bei dem Wirbelsäulenleiden um eine entzündliche Erkrankung, die laut Anamnese seit 1980 besteht und anhand des aktuellen Befundes einen milden Verlauf genommen hat. Wäre der Verlauf schwer, würde in der Zwischenzeit eine komplette Versteifung vorliegen, was jedoch nicht der Fall ist. Das psychiatrische Leiden habe offenkundig nicht zu einer Verschlechterung geführt, hier sei keine Wechselwirkung festzustellen. Es sei weiterhin stabil. Das untermauere, dass hier keine wechselseitige Leidensbeeinflussung stattgefunden hat. Der zweite Bereich von Leiden 1 sei die Teilversteifung der LWS. Diese Teilversteifung führe zu einer mittelgradigen Funktionseinschränkung ohne neurologisches Defizit. Ein psychiatrisches Leiden in diesem Ausmaß sei nicht geeignet, das orthopädische Leiden, das in erster Linie vom mechanischen Ablauf geprägt ist, zu erhöhen. Davon werde die Höhe der Einstufung abgeleitet. Es gebe auch eine gewisse Leidensüberschneidung zwischen dem Wirbelsäulenleiden und dem psychiatrischen Leiden hinsichtlich der Schmerzkomponente. Beide Leiden berücksichtigten die Schmerzen. Eine Leidensüberschneidung sei jedoch nicht geeignet, zu einer Erhöhung zu führen, ganz im Gegenteil. Bei teilweiser Überlappung könne dies nicht zu einer Erhöhung führen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, seit dem Jahr 2019 müsse er täglich Gabapentin nehmen, weil er nicht schlafen könne, er habe untertags ständig Nervenzuckungen in den Beinen, diese würden durch das Medikament herabgesetzt, dies sei auch mehrmals dokumentiert, erwiderte die Sachverständige, eine medikamentöse Therapie zur Erleichterung der Situation sei zumutbar. Gabapentin 300mg sei keine hohe Dosierung, selbst 600mg nicht.
Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung in Einklang.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel waren daher nicht geeignet, die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften. Die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet im Hinblick auf die Einordnung der Funktionsbeeinträchtigungen und der Wahl der Rahmensätze die Begründung der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen bzw. standen diese in keinem Widerspruch zur Wahl der Positionsnummern und der Rahmensätze.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 16.10.2020, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 27.10.2020, beide beruhend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie auf der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.10.2020.
Dieses Ergebnis wird von Dr. XXXX in seiner Gesamtbeurteilung vom 08.06.2021 ebenfalls bestätigt. Ebenso wird diese Gesamtbeurteilung durch die umfassenden und schlüssigen Ausführungen von Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 bekräftigt.
Dass der Beschwerdeführer nicht einer Begleitperson bedarf, wurde bereits von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 16.12.2020 umfassend und nachvollziehbar begründet: „Weder besteht beim Beschwerdeführer eine Bewegungseinschränkung, noch eine Entwicklungsverzögerung oder ausgeprägte Verhaltensstörung. Auch keine kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen.“
Dies deckt sich auch mit den vom erkennenden Senat über die Leiden des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke, wo dieser – unvertreten – seine Beschwerdepunkte vorzutragen und auf die Ausführungen der anwesenden Sachverständigen Einwendungen vorzubringen vermochte. Auch das Gangbild wurde zuletzt als unauffällig eingestuft.
Dass der Beschwerdeführer Träger von Osteosynthesematerial ist, wurde in allen Gutachten bejaht.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er trage seine Metallgerüstprothese Tag und Nacht, diese sei ein Zahnersatz, mit 3 Zähnen, er sei sohin Träger einer Prothese, ist entgegenzuhalten, dass eine Zahnprothese lediglich einen Zahnersatz darstellt, jedoch keinesfalls dem Ersatz fehlender Gliedmaßen dient. Die Voraussetzung für die Eintragung „ist Träger/in einer Prothese“ ist sohin nicht gegeben.
Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung somit die Grundlage entzogen.
Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 16.10.2020, und von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 27.10.2020, sowie die Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 29.10.2020 zugrunde gelegt. Dieses Ergebnis wird von Dr. XXXX in seiner Gesamtbeurteilung vom 08.06.2021 ebenfalls bestätigt. Ebenso wird diese Gesamtbeurteilung durch die umfassenden und schlüssigen Ausführungen von Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 bekräftigt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Anwendung der Einschätzungsverordnung 40 v.H. beträgt.
In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzten sich mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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