AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §16
AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2128907.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin POHNITZER sowie Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 7 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2016 bis 17.02.2016 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 08.03.2016 wurde ausgesprochen, dass aufgrund einer Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt werde, dass ihr die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 23.02.2016 gebührt. Begründend wurde nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Krankengeldbezug vom 30.01.2016 bis 06.02.2016 erst am 22.02.2016 bei der belangten Behörde persönlich gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.03.2016, am 11.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangt, fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesundmeldung am 08.02.2016 persönlich bei einem Mitarbeiter am Schalter beim AMS Lilienfeld abgegeben habe.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.03.2016 abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 28.01.2016 den Beginn ihres Krankenstandes gemeldet habe. Das Ende des Krankenstandes am 06.02.2016 habe sie dem AMS nicht gemeldet. Sie habe sich erst am 22.02.2016 wieder gemeldet. Dass sie sich nach Beendigung des Krankenstandes binnen einer Woche wieder melden müsse, habe die Beschwerdeführerin aus dem Antragsformular gewusst. Die Wiedermeldung am 22.02.2016 sei weit nach Ende des Krankenstandes am 06.02.2016 erfolgt. Laut am 22.02.2016 vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.02.2016 sei die Beschwerdeführerin vom 18.02.2016 bis 22.02.2016 nochmals im Krankenstand gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liege im Verfahrensakt auf. Aufgrund all dieser Umstände sei es als erwiesen anzusehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ende des Krankenstandes, der vom 30.01.2016 bis 06.02.2016 gedauert habe, beim AMS nicht binnen einer Woche gemeldet habe, sondern erst am 22.02.2016. An diesem Tag sei die Beschwerdeführerin noch im Krankenstand gewesen und habe Anspruch auf Krankengeld gehabt. Aus diesem Grund habe als Tag der Geltendmachung nur der 23.02.2016 angesehen werden können und der Leistungsbezug sei daher ab dem 23.02.2016 zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom 10.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wies sie unter anderem erneut darauf hin, dass sie vom 28.01.2016 bis 06.02.2016 im Krankenstand gewesen sei und am 08.02.2016 höchstpersönlich ihre Gesundmeldung zum AMS gebracht und bei einem Herrn mit einer Brille abgegeben habe. Dieser habe ihre Gesundmeldung kopiert und sie sei gegangen. Am darauffolgenden Tag, Dienstag, 09.02.2016, habe sie das Original in ihrer Schule abgegeben.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog ab 10.11.2014 Arbeitslosengeld; seit 12.04.2015 bezog sie Notstandshilfe.
Am 28.01.2016 hat die Beschwerdeführerin dem AMS Lilienfeld einen Krankenstand bekanntgegeben. Der Leistungsbezug wurde mit 30.01.2016 eingestellt.
Die Beschwerdeführerin bezog Krankengeld vom 30.01.2016 bis zum 06.02.2016.
Am 08.02.2016 gab die Beschwerdeführerin das Ende ihres Krankenstandes persönlich beim AMS Lilienfeld bekannt.
Eine Eintragung vom Ende des Krankenstandes in das EDV-geführte Dokumentationssystem erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2017.
Der Sachverhalt – bis zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Abgabe der Gesundmeldung am 08.02.2016 – ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.
Im Hinblick auf die Bekanntgabe des Endes des Krankenstandes durch die Beschwerdeführerin folgt der erkennende Senat den Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin gibt – in ihren Schriftsätzen sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – an, sie habe das Ende ihres Krankstandes durch Abgaben einer "Gesundmeldung" am Infoschalter des AMS Lilienfeld am 08.02.2016 gemeldet. Ein Mitarbeiter habe die Gesundmeldung entgegengenommen, kopiert und ihr wieder ausgehändigt, woraufhin sie das AMS Lilienfeld verlassen und am darauffolgenden Tag, dem 09.02.2016, die Gesundmeldung in ihrer Schule abgegeben habe.
Im Gegensatz dazu legt die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung das Standardvorgehen im Fall einer Meldung des Endes eines Krankenstandes dar. Demnach öffnet der Mitarbeiter am Informationsschalter den Datensatz des jeweiligen Kunden und trägt ein, was abgegeben wurde. Die Öffnung des Datensatzes sei ersichtlich in der Betreuungsinformation. Hier werde automatisch gespeichert, wer welchen Datensatz öffnet bzw. wer überhaupt in die Daten eingesehen habe.
Aus dem Umstand, dass ein standardisierter Ablauf vorgesehen ist, kann jedoch nicht auch mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass dieser auch im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin eingehalten worden ist.
Insgesamt vermittelte die Beschwerdeführerin einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussagen waren frei von Wiedersprüchen und vermochte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Senat nachvollziehbar darzulegen, dass sie die Gesundmeldung tatsächlich am 08.02.2016 am Informationsschalter des AMS Lilienfeld abgegeben hat. Unterstützend für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass der übermittelte Akteninhalt den Schluss zulässt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sorgfältige Kundin des AMS handelt, da sie den Beginn und das Ende ihrer bereits mehrfachen Krankenstände ansonsten stets rechtzeitig dem AMS bekanntgegeben hat.
Zusammenfassend ist daher den Aussagen der Beschwerdeführerin zu folgen, da diese sich in ein stimmiges Bild fügen, wohingegen sich die Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde ausschließlich auf die Wiedergabe eines standardisierenden Vorgehens in einer bestimmten vorgegebenen Situation beziehen. Auf den konkreten Einzelfall bezogen stützt sie sich lediglich auf die fehlende Eintragung ins EDV-System und dem mangelnden Vorliegen der Kopie der Gesundmeldung und leitet daraus reziprok ab, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht am angegeben Tag, dem 08.02.2017, beim AMS das Ende ihres Krankenstandes gemeldet habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
(...)
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) (...)
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)-(4) (5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
3.6. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
In der gegenständlichen Konstellation wurde gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde durch das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dies ist als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 23.02.2016 zuerkannt.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).
Die belangte Behörde hat somit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch nach dem Ende des Krankenstandes ab dem 07.02.2016 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 23.02.2016 (unter Berücksichtigung des erneuten Krankenstand vom 18.02.2016 bis 22.02.2016), negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 23.02.2016, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 07.02.2016 bis einschließlich 17.02.2016 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin meldete am 28.01.2016 dem AMS Lilienfeld einen Krankenstand und der Leistungsbezug wurde mit 30.01.2016 eingestellt. Die Beschwerdeführerin bezog vom 30.01.2016 bis 06.02.2016 Krankengeld.
Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Da dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf die Notstandshilfe durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen (§ 46 Abs. 5 AlVG).
Erfolgt die Wiedermeldung – wie im gegenständlichen Verfahren – binnen einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 06.02.2016), so gebührt die Notstandshilfe schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes, gegenständlich somit ab 07.02.2016.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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