BDG 1979 §39
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2176759.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes XXXX vom 02.10.2017, GZ. BMF-00114354/013-PA-OS/2017, betreffend Feststellung von Dienstpflichten zu Recht beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit (Wegfall des Feststellungsinteresses) gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem XXXX zugewiesen und wird als Betriebsprüfer verwendet.
I.2. Am 19.04.2017 erfolgte eine Weisung an den Beschwerdeführer, mit welcher er mit Wirksamkeit vom 24.04.2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen dem XXXX dienstzugeteilt wurde.
Am selben Tag äußerte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Vorstand des XXXX seine rechtlichen Bedenken gegen die Dienstzuteilung und führte dazu aus, die Dienstzuteilung von einem XXXX zum XXXX erscheine ihm fragwürdig, weil er nicht eingearbeitet sei und auch keine dienstlichen Gründe vorliegen würden. Zudem stellte er einen Antrag auf Feststellung, ob die Dienstzuteilung zu seinen Dienstpflichten gehöre.
Am 20.04.2017 wandte sich der Vorstand des XXXX per E-Mail an den Beschwerdeführer und hielt fest, dass es sich bei der Dienstzuteilung um eine Weisung handle, die zu befolgen sei. Die Schriftform nach § 44 Abs. 3 BDG sei bereits bei Ausspruch der Dienstzuteilung gewahrt worden.
I.3. Mit Eingabe vom 05.07.2017 richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben an die Personalabteilung Ost des Bundesministeriums für Finanzen. Darin wurde ausgeführt, dass die Dienstzuteilung exakt zwei Tage nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend dienstrechtliche Ansprüche erfolgt sei. Ein dienstliches Interesse an der Dienstzuteilung liege nicht vor, sondern es handle sich um eine Retorsionsmaßnahme gegen den Beschwerdeführer. Seitens des Rechtsvertreters erging die Aufforderung, das dienstliche Interesse an der Zuteilung offenzulegen.
I.4. Der Vorstand des XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Auf Ihre Anträge vom 19. April 2017 und vom 5. Juli 2017 hin, wird nach § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom 19. April 2017, GZ: BMF-00114354/005_PA-OS/2017, dem zufolge Sie aus dienstlichen Gründen nach § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG1979) mit Wirksamkeit 24. April 2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen, dem XXXX , dienstzugeteilt wurden, zu Ihren Dienstpflichten gezählt hat und im dienstlichen Interesse erfolgt ist.“
In seiner Begründung verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017, GZ. W122 2113836-1/55E. Dem umfangreichen Aktenkonvolut sei zu entnehmen, dass das Vertrauensverhältnis im Amt, sowohl dem Vorstand als auch den anderen Vorgesetzten gegenüber, unüberbrückbar zerrüttet gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Dienstzuteilung die einzig mögliche dienstrechtliche Maßnahme gewesen, um einen geordneten Dienstbetrieb sicherzustellen.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, der Bescheid leide an Nichtigkeit aufgrund der Befangenheit des ausstellenden Beamten (Vorstand des XXXX ).
I.6. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und auf eine Beschwerdevorlage vom 08.09.2017 betreffend Versetzung hingewiesen.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 05.01.2018, GZ. W213 2176759-/4E, den bekämpften Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen.
I.8. Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2018, GZ. Ra 2018/12/0012 - 6, diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in weiterer Folge am 02.04.2019, 19.06.2019, 11.09.2019 und 13.01.2021 mündliche Verhandlungen durch, wobei der Beschwerdeführer als Partei, sowie eine Reihe von Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und Leiter der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.
I.10. Mit Erkenntnis vom 30.03.2021, GZ. W213 2176739-1/39 E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, GZ. Ra 2021/12/0039, dieses Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
I.11. Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 hat die belangte mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 28.02.2023 gemäß § 236d BDG seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2023 bewirkt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird beim XXXX am Standort XXXX im Bereich der Betriebsprüfung verwendet.
Am 19.04.2017 erhielt der Beschwerdeführer eine Weisung, mit welcher er mit Wirksamkeit vom 24.04.2017 auf die Dauer von 90 Kalendertagen dem XXXX dienstzugeteilt wurde. Die Weisung wurde schriftlich wiederholt, nachdem der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten seine Bedenken mitgeteilt hatte.
Mit Bescheid des XXXX vom 18.07.2017, GZ. BMF-00114354/008-PA-OS/2017, wurde der Beschwerdeführer vom Standort XXXX zum Standort XXXX mit Wirksamkeit vom 23.07.2017 (Dienstantritt: 24.07.2017), innerhalb des XXXX versetzt und dort als Betriebsprüfer verwendet. Es wurde gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe nach § 141a BDG 1979 selbst zu vertreten gehabt habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorstand als auch anderen Vorgesetzen gegenüber unüberbrückbar zerrüttet sei. Hierbei verwies die belangte Behörde insbesondere auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge als BVwG bezeichnet), Zl.: W 122 2113836-1/55E vom 03.03.2017, wonach der Beschwerdeführer andere Personen bei Gruppendiskussionen wenig gelten lasse, konfliktfreudig sei sowie zu rasch und einseitig Schlussfolgerungen ziehe. Zudem vermittele der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er einen Großteil seiner Kolleginnen und Kollegen politisch einzuordnen versuche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund seiner Parteizugehörigkeit gemobbt worden sei, sei auch im Hinblick auf seine widersprüchlichen Unterstellungen nicht plausibel.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid mittels Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht, das mit Erkenntnis vom 07.07.2020, GZ. W122 2170538-1/21E, den bekämpften Bescheid bestätigte.
Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2020, GZ. Ra 2020/12/0054-3, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat mit Erklärung vom 28.02.2023 gemäß § 236d BDG seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2023 bewirkt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens gemäß § 38 BDG ergeben sich aus dem hg. Erkenntnissen vom 07.07.2020, GZ. W122 2170538-1/21E, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.12.2020, GZ. Ra 2020/12/0054-3 sowie der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:
„Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:
„Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei des Verwaltungsverfahrens die bescheidförmige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048; vgl. auch 19.03.1990, 88/12/0103). Für das Vorliegen einer „erforderlichen Klarstellung für die Zukunft“ reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 19.03.1990, 88/12/0026). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. dazu VwGH 27.09.2011, 2010/12/0184; 04.02.2009, 2007/12/0062 jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall entfaltete die verfahrensgegenständliche Weisung schon seit der Mitwirkung vom 23.07.2017 (Dienstantritt: 24.07.2017) erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers zum Standort XXXX des XXXX keine Wirkung mehr. Das Feststellungsinteresse beruhte nur mehr auf der Klarstellung für die Zukunft, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dem Beschwerdeführer wiederholt derartige Weisungen erteilt würden.
Im Hinblick auf die mit Ablauf des 30.06.2023 erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ist jedoch auch kein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Klarstellung für die Zukunft mehr gegeben (vgl. VwGH, 28.01.2010, GZ. 2009/12/0211, wo der ausdrücklich fesgehalten wird, dass ein derartiges Feststellungsinteresse schon auf Grund der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist).
Das gegenständliche Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers vom 19.04.2017 und vom 05.07.2017 ist daher einzustellen, da der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Anm. 5). Im vorliegenden Fall ist -wie oben dargestellt – im Hinblick auf die mit Ablauf des 30.06.2023 erfolgte Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers dessen Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Klarstellung für die Zukunft mehr gegeben.
Das Verfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die hier maßgebliche Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresses erscheint im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt.
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