BVwG W213 2003522-1

BVwGW213 2003522-111.4.2018

B-VG Art.133 Abs4
GehG §34 Abs1
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2003522.1.00

 

Spruch:

W213 2003522-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 06.03.2012, GZ. GA W5, Ldst. Wien, betreffend Verwendungszulage gemäß § 34 GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §34 Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landesstelle XXXX des Bundessozialamtes.

Mit Schreiben vom 05.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz. Er begründete dies damit, dass er ab 15.03.2011 ausschließlich im Kündigungs- und Schlichtungsbereich (und damit A1-wertig) verwendet worden sei.

Bis 31.03.2011 hatte der Beschwerdeführer dort einen Arbeitsplatz in der Abteilung W2 inne. Unstrittig ist, dass er auf diesem Arbeitsplatz sowohl als Referent in Angelegenheiten Kündigungs- und Schlichtungsverfahren (unstrittige Wertigkeit A1) sowie als Referent in Angelegenheiten berufliche Rehabilitation, investive Maßnahmen und Service für Unternehmen (unstrittige Wertigkeit A2) verwendet wurde.

Mit Wirkung vom 01.04.2011 wurde er sodann der Abteilung W5 seiner Dienststelle zugewiesen. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch auf seinem Arbeitsplatz in der neuen Abteilung als Referent für Kündigungs- und Schlichtungsverfahren tätig war. Darüber hinaus wurde er als Referent für 24-Stunden-Betreuung zunächst eingeschult und sodann als solcher tätig, wobei es freilich strittig ist, ab wann und für welche Zeiträume ihm die Einschulung bzw. die Tätigkeit als Referent für 24-Stunden-Betreuung aufgetragen worden war und welchen Anteil diese (unstrittig A2-wertigen) Tätigkeiten an den Arbeitsplatzaufgaben des Revisionswerbers insgesamt ausmachten.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 05.10.2011 auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz 1956 wird als unbegründet abgewiesen. "

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Abteilung W2 zum 01.01.2011 dahingehend beschrieben gewesen sei, dass dieser zu 60 % in Angelegenheiten berufliche Rehabilitation, investive Maßnahmen und Service für Unternehmungen und (nur) zu 40 % in Angelegenheiten der Kündigungs- und Schlichtungsverfahren tätig zu sein habe. Nicht auszuschließen sei, dass der Revisionswerber in der Zeit zwischen dem 15. und dem 31.03.2011 überwiegend im Bereich der Kündigungs- und Schlichtungsverfahren tätig gewesen sei, wodurch freilich kein Anspruch auf Verwendungszulage ausgelöst worden sei, weil in diesem Zusammenhang auf eine Durchschnittsbetrachtung abzustellen sei. In der Abteilung W5 sei der Revisionswerber in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2011 zu 49 % in Kündigungs- und Schlichtungsverfahren und zu 51 % im Bereich der 24-Stunden-Betreuung tätig gewesen. Ab 1. Juli 2011 habe sich dieses Verhältnis auf 60 % zu 40 % zu Gunsten der A2-wertigen Tätigkeit geändert. Mangels Überwiegens einer A1-wertigen Tätigkeit gebühre keine Verwendungszulage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung an das - damals zuständige - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wobei er Folgendes vorbrachte:

"Zutreffend hat die Dienstbehörde festgestellt, dass der BW als Beamter in die Verwendungsgruppe A2 ernannt wurde. Ebenso zutreffend ist die Feststellung, dass der Zeitaufwand des BW im Aufgabenbereich Kündigungs-Schlichtungsverfahren gegenüber dem für 'Angelegenheiten beruflicher Rehabilitation, investive Maßnahmen und Service für Unternehmen' in der Zeit vor dem 1. April 2011 bereits faktisch überwogen hat und dass der BW im März 2011 seine Tätigkeiten im Bereich 'Angelegenheiten beruflicher Rehabilitation, investive Maßnahmen und Service für Unternehmen' abgeschlossen hat und er seitdem sowohl in der Abteilung W2 als auch in der Abteilung W5 bis Ende Juni ausschließlich für Kündigungs- und Schlichtungsverfahren verwendet wurde. Ebenso zutreffend hat die Dienstbehörde festgestellt, dass die Tätigkeiten 'verantwortliche Durchführung von Kündigungs- und Schlichtungsverfahren, inklusive Verhandlungsleitung' - und somit jene Tätigkeiten, die der BW im Bereich Kündigungs- und Schlichtungsverfahren zu verrichten hatte - mit A1/1 bewertet wurden bzw. zu bewerten sind.

Nicht festgestellt hat die Behörde jedoch, dass ein Wechsel des Tätigkeitsbereichs des BW zu Kündigungs- und Schlichtungsverfahren unter gleichzeitiger Beendigung der bisherigen 'B-wertigen' Tätigkeiten geplant und vereinbart war. Ebenso zu Unrecht nicht festgestellt hat die Dienstbehörde, dass der BW mit dem Wechsel in die Abteilung W5 auch formal als Referent im Kündigungs- und Schlichtungsverfahren eingesetzt und geführt wurde, ohne dass eine Befristung oder ein provisorischer Charakter dieser Verwendung oder eine andere Einschränkung erwähnt worden wäre. Die Vorgesetzten des BW haben ihn dem damaligen Plan entsprechend bereits in W2 zum Referenten für Kündigungs- und Schlichtungsverfahren hingeführt und jedenfalls bis Juni 2011 nur für Kündigungs- und Schlichtungsverfahren herangezogen. Es war dem BW nicht erkennbar bzw. war es für den BW zum Zeitpunkt der dauerhaften Betrauung mit dem A1-Arbeitsplatz (spätestens mit 1. April 2011) nicht vorhersehbar, dass die Rechtsfolgen einer solchen Betrauung später als unerwünscht betrachtet würden.

Die Dienstbehörde hätte zu diesem Ermittlungsergebnis gelangen müssen und wäre auch zu diesem Ermittlungsergebnis gelangt, hätte sie die Pflicht zur Wahrheitsforschung entsprechend erfüllt und die Beweisanträge des BW beachtet. An dieser Stelle wird zusätzlich zu den entsprechenden Bestimmungen des AVG noch auf § 8 DVG verwiesen, worin die Pflicht der Dienstbehörde zur objektiven Ermittlung auch jener Tatsachen festgeschrieben ist, die für den Beamten sprechen.

An dieser Stelle wird auf die bisherigen Beweisanträge des BW verwiesen und werden diese aufrechterhalten. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass insbesondere Herr Mag. Rudolf BRAUNEIS als unmittelbarer Fachvorgesetzter des BW betreffend Kündigungs- und Schlichtungsverfahren Auskunft über den tatsächlichen Sachverhalt sowohl in der Abteilung W2 als auch in der Abteilung W5 und speziell über den Übergang der Agenda von W2 in W5 Auskunft geben kann und dass Frau XXXX bei den entsprechenden Gesprächen dabei war und somit Auskunft darüber geben kann, was tatsächlich gegenüber dem BW erklärt wurde und dass nicht vereinbart war, dem BW ab seinem Wechsel in W5 B-wertige Tätigkeiten wie etwa die Tätigkeiten betreffend die Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung (24 HB) oder andere B-wertige Tätigkeiten zuzuweisen. Ebenso bei den Gesprächen dabei war Herr Dieter CHMIEL, der damalige Abteilungsleiter in W2. Er kann auch über den ursprünglichen Plan, den BW zur Tätigkeit des Kündigungs- und Schlichtungsreferenten hinzuführen, Auskunft erteilen, wie zu seinem Auftrag an Herrn XXXX , in der betreffenden Zeit eine Beurteilung als Dienstvorgesetzter über die Tätigkeit des BW abzugeben. Diese Beurteilung diente der Aufwertung - möglicherweise sogar als Ernennung in A1 wofür der BW alle Ernennungserfordernisse hat. Die Beurteilung des Vorgesetzten XXXX war positiv und hat XXXX noch gewünscht, Kündigungsbescheide nachgeliefert zu bekommen, um auch das Können des BW in diesem Bereich bestätigt zu sehen. Diese Bescheide wurden auch erfolgreich nachgeliefert und wurde der BW als fachlich sehr geeignet für die A1-Tätigkeit befunden. Im Zuge dieser (zumindest damals allseitig gewünschten) Personalentwicklung haben die Tätigkeiten des BW in Kündigungsverfahren bereits vor dem Wechsel in W5 50 % erreicht bzw. überstiegen und ist ihm dann zusätzlich noch das Führen von Schlichtungsverfahren zugeteilt worden. ..."

Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich der Revisionswerber auf die Einvernahme von XXXX , XXXX und XXXX als Zeugen sowie auf seine eigene Einvernahme als Partei. Unter einem beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das damals als Berufungsbehörde zuständige Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führte in der Folge Zeugeneinvernahmen durch.

In seinen weiteren im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahmen (vom 18.02.2013, vom 28.06.2013 und vom 16.09.2013) hielt der Beschwerdeführer sein in der Berufung erstattetes Tatsachenvorbringen und die gestellten Beweisanträge ausdrücklich aufrecht. In der zuletzt genannten Eingabe behauptete er, dass der Plan, ihn als Referent für 24-Stunden-Betreuung einzusetzen, zunächst lediglich "im Stillen entwickelt" worden sei und ihm gegenüber erst nach "bereits erfolgter Verwendung" ausschließlich als Referent für Kündigungs- und Schlichtungsverfahren entsprechend der Referatseinteilung offengelegt worden sei.

Das spätere Hinzukommen einer - allenfalls - überwiegenden A2- wertigen Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz in der Abteilung W5 hätte als verschlechternde Verwendungsänderung dienstrechtlich wirksam nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides erfolgen können, welcher jedoch nicht ergangen sei. Die Berufungsbehörde wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 30.12.2013, GZ. BMASK-516118/0009-I/A/3/2013, die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

"Der BW war bis Ende März 2011 in der Abteilung W2 der Landesstelle Wien des Bundessozialamtes (zu diesem Zeitpunkt:

Berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen - Dienstgeberangelegenheiten) als Referent für Berufliche Rehabilitation, Investive Maßnahmen und Service für Unternehmen für den 11., 14., 21. und 23. Wiener Gemeindebezirk (mit einer Quantifizierung von 60 %) sowie für Kündigungs- und Schlichtungsverfahren (mit einer Quantifizierung von 30 % und 10 %) verwendet. Sein Arbeitsplatz war der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet.

Mit Wirksamkeit vom 1. April 2011 wurden im Bundessozialamt organisatorische Änderungen vorgenommen, die in der Landesstelle Wien die Abteilungen W2 und W5 betrafen. Die entsprechende Verwendung der Bediensteten wurde mit Dienstrundschreiben Nr. 5/2011 vom 9. März 2011 unter Beilage der Geschäftseinteilungen und Organigramme der Landesstelle Wien sowie der ebenfalls betroffenen Landesstelle Niederösterreich angeordnet.

Ab diesem Zeitpunkt wurde der BW in der Abteilung W5 einerseits als Referent für Kündigungsangelegenheiten (mit einer Quantifizierung von 40 %) und für Schlichtungsangelegenheiten (9 %) sowie andererseits in Angelegenheiten der Zuschüsse zur 24- Stunden-Betreuung aus dem Unterstützungsfonds (51 %) verwendet. Während der BW mit Kündigungs- und auch Schlichtungsverfahren bereits in der Abteilung W2 befasst war, stellte die 24-Stunden-Betreuung für den BW einen neuen Aufgabenbereich dar, worin er zunächst eingeschult werden musste. Der Aufgabenbereich der Beruflichen Rehabilitation verblieb in der Abteilung W2, weshalb der BW diese Tätigkeiten spätestens ab dem Zeitpunkt der Organisationsänderung nicht mehr wahrnahm. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2011 änderte sich der Aufgabenbereich des BW insofern, als seine Zuständigkeit für Schlichtungsverfahren endete, während sich seine Tätigkeit im Bereich der 24-Stunden-Betreuung (bzw. seine Einschulung in dieses Aufgabengebiet) im selben Ausmaß erhöhte. Der Arbeitsplatz des BW in der Abteilung W5 war ebenfalls der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet. Eine Neubewertung des Arbeitsplatzes erfolgte nicht."

Gestützt auf ein Sachverständigengutachten des Bundeskanzleramtes wurde festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen sei, zumal stets die A2-wertigen Tätigkeiten diene der A1-wertigen Tätigkeiten überwogen hätten. Unter eingehender Auseinandersetzung mit den Aussagen der im Berufungsverfahren einvernommenen Zeugen und der Aufstellung der vom Beschwerdeführer zwischen 01.04.2011 und 01.07.2011 bearbeiteten Akten wurde im Ergebnis festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keinesfalls A1-wertigen Tätigkeiten in einem das in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesene Ausmaß übersteigenden Umfang zugewiesen worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 21.01.2015, GZ. Ro 2014/12/0029, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und festgestellt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Beschwerdeführer als Partei einzuvernehmen. Im vorliegenden Fall sei es aber unerlässlich gewesen, den Beschwerdeführer förmlich einzuvernehmen, da im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit seiner Person zu beurteilen gewesen sei.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden am 07.09.2016 und 28.02.2018 mündliche Verhandlungen statt, wobei unter anderem der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Mit Schreiben vom 18.10.2016 bzw. 23.11.2017 legte die belangte Behörde Unterlagen über die den Beschwerdeführer im Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2012 zugeteilten Akten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landesstelle XXXX des Bundessozialamtes.

Bis 31.03.2011 hatte der Beschwerdeführer dort einen Arbeitsplatz in der Abteilung W2 inne. Auf diesem Arbeitsplatz wurde er sowohl als Referent in Angelegenheiten Kündigungs- und Schlichtungsverfahren (unstrittige Wertigkeit A1) sowie als Referent in Angelegenheiten berufliche Rehabilitation, investive Maßnahmen und Service für Unternehmen (unstrittige Wertigkeit A2) verwendet.

Mit Wirkung vom 01.04.2011 wurde er sodann der Abteilung W5 seiner Dienststelle zugewiesen. Der Beschwerdeführer war auch auf seinem Arbeitsplatz in der neuen Abteilung als Referent für Kündigungs- und Schlichtungsverfahren tätig war. Darüber hinaus wurde er als Referent für 24-Stunden-Betreuung zunächst eingeschult und sodann als solcher tätig.

Nach Errichtung der Abteilung W5 mit 01.04.2011 wurde der Beschwerdeführer durch den bis Mitte Mai 2011 provisorisch mit der Leitung betrauten XXXX mündlich angewiesen sich in der Bearbeitung von Angelegenheiten der 24 Stunden Pflege einweisen zu lassen. Mit der Einschulung wurden XXXX und XXXX beauftragt. Die Einschulung dauerte etwa drei Monate, wobei die Vereinbarung von Schulungsterminen nur sehr schleppend erfolgte, weil der Beschwerdeführer darauf hinwies mit anderen Tätigkeiten beschäftigt zu sein. Damit der Einschulung im April 2011 begonnen wurde, ist davon auszugehen, dass sie spätestens mit Ende August 2011 beendet war.

Die für den Beschwerdeführer geltende Arbeitsplatzbeschreibung lautet-auszugsweise- wie folgt:

"Aufgaben des Arbeitsplatzes:

• Prüfung von Förderungsmöglichkeiten

• Vorbereitung der Entscheidung in Angelegenheiten gem. §§ 6 und 10a BEinstG (incl. Förderungen aus dem ESF u. Behindertenmilliarde)

• Entscheidung in übertragenen Angelegenheiten

• Durchführung von Beratungen/Verhandlungen als Prävention bei gefährdeten Dienstverhältnissen von begünstigten Behinderten

• Durchführung von Schlichtungsverfahren gemäß B-BGStG/BEinstG

• Durchführung von Kündigungsverfahren

• Bearbeitung von Ansuchen um Zuschüsse zur 24-Stunden-Betreuung aus dem Unterstützungsfonds

Ziele des Arbeitsplatzes:

Selbständige Entscheidungsvorbereitung und teilweise eigenverantwortliche Entscheidung, eigenverantwortliche Setzung von Maßnahmen in übertragenen Angelegenl1eiten zur Erzielung einer gesetzeskonformen, zufriedenstellenden sowie einer klientenzentrierten Beratung und Betreuung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Prüfung der Hilfsmöglichkeiten, Vermittlung bestmöglicher Unterstützung .

Ausgewogene Vollziehung des Kündigungsschutzes zur Aufrechterhaltung von Dienstverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Gesamtsituation von Dienstgeber u. Dienstnehmer

Sicherung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung durch effizienten und effektiven Einsatz von Fördermittel (Verhandlungen mit DG u. ihren Vertretern)

Abbau von Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen sowohl im beruflichen Kontext als auch im Alltag

Beratung, Information und Förderung von pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen.

7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100) - ab 1.4.2011:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Die tatsächliche Aktenzuteilung an den Beschwerdeführer stellte sich wie folgt dar:

 

KUE

IBH

BET

BETAP

LKZ

FAKT

EBH

PASS

SCHV1

24HB

03/11

5

4

2

2

10

2

1

1

1

 

04/11

9

   

2

3

  

1

 

05/11

4

 

1

 

1

2

    

06/11

4

 

1

  

4

    

07/11

1

         

08/11

4

   

2

3

  

1

1

09/11

4

    

4

 

1

 

18

10/11

3

    

3

 

1

 

32

11/11

5

 

1

  

2

 

1

 

30

12/11

1

    

1

   

48

01/12

4

    

1

   

45

02/12

2

    

2

   

47

03/12

3

    

2

   

59

04/12

2

    

1

   

45

05/12

2

    

2

   

39

06/12

3

 

1

  

2

 

1

 

60

07/12

0

        

80

08/12

3

    

1

   

66

09/12

3

 

2

  

1

   

43

10/12

1

    

1

   

41

11/12

4

    

2

 

1

 

74

12/12

0

        

94

           

2.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 10.09.2016 bzw. 28.02.2018 getroffen werden.

Aus den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX geht klar hervor, dass beabsichtigt war, dem Beschwerdeführer in der ab 01.04.2011 bestehenden Abteilung W5 überwiegend Akten der 24 Stunden-Pflege zuzuteilen und nur zum geringeren Teil Akten hinsichtlich Kündigung-und Schlichtungsverfahren. Ebenso ergibt sich aus den Aussagen der beiden Zeugen, dass der Beschwerdeführer beauftragt wurde, sich in den Angelegenheiten der 24 Stunden-Pflege einschulen zu lassen. Aus den Aussagen der mit der Einschulung beauftragten Bediensteten XXXX ) ergibt sich, dass die Einschulung ca. drei Monate dauerte, wobei es zu Verzögerungen kam, weil es schwierig war mit dem Beschwerdeführer, der sich auf anderweitige Tätigkeiten berief, Schulungstermine zu vereinbaren.

Dieses Ergebnis entspricht auch der oben dargestellten tatsächlichen Aktenzuteilung, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer erst ab August 2011 Akten bezüglich 24 Stunden-Pflege zugeteilt wurden. Ab September 2011 stiegen die diesbezüglichen Fallzahlen stark an und es wurde der der oben dargestellten Arbeitsplatzbeschreibung entsprechende Zustand erreicht, wonach der Beschwerdeführer überwiegend für Angelegenheiten der 24 Stunden-Pflege eingesetzt wurde.

Wenn auch in der Zeit von 01.04.2011 bis 01.09.2011 dem Beschwerdeführer tatsächlich nur ein Akt bezüglich 24 Stunden-Pflege zugeteilt wurde, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Tätigkeit im Bereich Kündigung-und Schlichtungsverfahren angeordnet war, da der Beschwerdeführer beauftragt war sich einer Einschulung für den Bereich 24 Stunden-Pflege zu unterziehen und diesbezüglich in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten wurde, dass dieser Bereich 51% umfasste.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 34 GehG lautet (auszugsweise) wie folgt:

" Verwendungszulage

§ 34. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.

(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:

1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage

a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und

b) der Funktionsstufe, der der Beamte angehört,

2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte angehört.

(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.

(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.

(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn

1. der Beamte

a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder

b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und

2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 21.01.2015, GZ. Ro 2014/12/0029 folgende Aussagen getroffen:

"Der von den Verwaltungsbehörden festgestellte Rückgang der A2- wertigen Tätigkeiten des Revisionswerbers auf seinem in der Abteilung W2 inne gehabten Arbeitsplatz in der zweiten Märzhälfte des Jahres 2011 könnte im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung als "Verschiebung der Schwerpunkte" eines einheitlichen Arbeitsplatzes im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung durchaus vernachlässigt werden und führte für sich genommen nicht dazu, dass dem Revisionswerber schon vor dem 31. März 2011 ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zugewiesen gewesen wäre.

Zutreffend erkennt der Revisionswerber somit, dass für die Frage der Gebührlichkeit der Verwendungszulage ab dem 1. April 2011 die Wertigkeit des ihm neu zugewiesenen Arbeitsplatzes in der Abteilung W5 zum 1. April 2011 entscheidend war. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit für die Frage, welcher Arbeitsplatz dem Revisionswerber mit 1. April 2011 zugewiesen wurde, maßgeblich, welche Aufgaben er nach der damals herrschenden Weisungslage (zu welchen zeitlichen Anteilen) zu besorgen hatte. Zur Feststellung dieser zum 1. April 2011 herrschenden Weisungslage können somit nur Anordnungen herangezogen werden, die vor bzw. aus Anlass der Betrauung des Revisionswerbers mit dem Arbeitsplatz in der Abteilung W5 seitens der hiefür zuständigen Vorgesetzten abgegeben wurden.

Demgegenüber wären bloß interne - gegenüber dem Revisionswerber nicht spätestens aus Anlass seiner Betrauung mit dem neuen Arbeitsplatz zum Ausdruck gebrachte - Vorstellungen und Vorgaben seiner Vorgesetzten für die Frage, welcher Arbeitsplatz ihm zugewiesen wurde, bedeutungslos. Umgekehrt ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass der Revisionswerber eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten bewirken könnte, indem er eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert.

Vor diesem Hintergrund ist es aber entscheidungserheblich, ob dem Revisionswerber spätestens anlässlich seiner Betrauung mit dem Arbeitsplatz in der Abteilung W5 auch aufgetragen wurde, sich - zumindest im Wege einer über einen längeren Zeitraum reichenden Durchschnittsbetrachtung - mit mehr als 50 % seiner Arbeitskraft (seiner Arbeitszeit) der Einschulung zum bzw. in der Folge der Tätigkeit als Referent für 24-Stunden-Betreuung zu widmen, oder aber, ob sich die Situation aus Anlass der Betrauung mit dem neuen Arbeitsplatz aus der Sicht des Revisionswerbers dergestalt dargestellt hat, dass er auf Grund der herrschenden Weisungslage - jedenfalls bis auf weiteres - ausschließlich als Referent für Kündigungs- und Schlichtungsangelegenheiten tätig sein sollte und allenfalls auch war. Im letzteren Fall könnte eine erst später erfolgte Betrauung mit A2-wertigen Aufgaben, auch dann, wenn sie nach Maßgabe dieses Auftrages zu überwiegen hätten, durch bloße Weisung keinen Entzug des dann bereits wirksam auf Dauer zugewiesenen A1-wertigen Arbeitsplatzes bewirken."

Auf Grundlage der oben getroffenen Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinesfalls beauftragt war ausschließlich als Referent für Kündigung-und Schlichtungsangelegenheiten tätig zu sein. Das ergibt sich daraus, dass er mit Beginn seiner Tätigkeit in der Abteilung W5 von dem mit der vorläufigen Leitung beauftragten XXXX angewiesen wurde sich einer Einschulung in Angelegenheiten der 24 Stunden-Pflege zu unterziehen. Auch die ab Mai 2011 definitiv zur Leiterin der Abteilung bestellte XXXX bemühte sich die Einschulung voranzutreiben. Dabei ist festzuhalten, dass XXXX und XXXX übereinstimmend angeben, dass es Probleme bei der Einschulungswilligkeit des Beschwerdeführers gab. Auch die mit der Durchführung der Einschulung beauftragte Bedienstete XXXX gab als Zeugin vernommen an, dass es schwer war mit dem Beschwerdeführer Termine zu vereinbaren, da er immer auf andere Tätigkeiten verwies. Dadurch dauerte die Einschulung des Beschwerdeführers bis Ende August. Das deckt sich auch mit den Feststellungen über die tatsächliche Aktenzuteilung, aus denen ersehen werden kann, dass dem Beschwerdeführer erst ab September 2011 größere Zahlen von Akten bezüglich 24 Stunden-Pflege zugeteilt worden. Wenn auch in der Zeit von April bis August 2011 dem Beschwerdeführer 25 Kündigung bzw. Schlichtungsakten gegenüber 20 anderen Akten zugeteilt wurden, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er ausschließlich oder überwiegend als Referent für Kündigungs- und Schlichtungsangelegenheiten eingesetzt werden sollte, da er sich ja einer Einschulung für die Bearbeitung von Angelegenheiten der 24 Stunden-Pflege unterziehen sollte. Aus den Angaben der Zeugen XXXX und XXXX lässt sich entnehmen, dass die Einschulung länger dauerte, da es Probleme gab mit dem Beschwerdeführer Schulungstermine zu vereinbaren. Erst ab September 2011 konnte er in vollem Umfang im Bereich der 24 Stunden-Pflege eingesetzt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer die Vorgaben des Arbeitsplatzes erfüllen.

Hervorzuheben ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst auf ausdrückliche Anfrage in der Verhandlung vom 28.02.2018, ob es eine Weisung gegeben habe, dass er ausschließlich Kündigung bzw. Schlichtungsakten bearbeiten sollte, eingeräumt hat, dass es eine derartige Weisung nicht gegeben hat. Auch eine konkludente Weisung dieses Inhalts ist im vorliegenden Fall auszuschließen, da der Beschwerdeführer angesichts des Auftrages sich in Angelegenheiten der 24 Stunden-Pflege einschulen zu lassen, nicht davon ausgehen konnte, dass er ausschließlich oder überwiegend Kündigung-und Schlichtungsverfahren bearbeiten sollte. Damit steht auch die vorliegende Arbeitsplatzbeschreibung in Einklang, in der die Kündigung-und Schlichtungsangelegenheiten mit 49 % quantifiziert werden.

Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall ergangenen oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls ausschließlich oder überwiegend mit - A1-wertigen - Kündigungs-und Schlichtungsangelegenheiten betraut war. Damit aber kommt Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG nicht in Betracht

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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