BVwG W213 2003118-1

BVwGW213 2003118-121.5.2014

B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a Abs1
VwGVG §28 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a Abs1
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2003118.1.00

 

Spruch:

W213 2003118-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der Brigitte XXXX, geb. 6.11.1966, gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 15.10.2013, GZ. Abt. 6/114000/13, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Beamtin des Arbeitsmarktservice Oberösterreich in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die belangte Behörde erließ am 15.10.2013 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956, in der derzeit geltenden Fassung, ist Ihr Übergenuss, entstanden durch zu viel ausbezahlter/m Kinderzulage/Kinderzuschuss, in Höhe von € 453,43 durch Abzug von den laufenden Monatsbezügen in Raten zurückzuzahlen. Die Höhe der Raten wird mit € 91,68 festgesetzt."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass laut der "Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe" des Finanzamtes vom 6.9.2012 der BF für ihre Tochter XXXX von Oktober 2003 bis April 2013, für ihren Sohn XXXX von Oktober 2003 bis Juni 2013 und für ihren Sohn XXXX von Oktober 2003 bis September 2009 durchgehend Familienbeihilfe gewährt wurde. Ab Oktober 2009 bis zum 30.6.2013 habe sie für ihren Sohn XXXX zu Unrecht die Kinderzulage, ab 1.1.2012 den Kinderzuschuss, bezogen. Der BF sei am 12.6.2013 mitgeteilt worden, dass durch die rückwirkende Einstellung der Kinderzulage/des Kinderzuschusses ein Nettoübergenuss von € 453,43 entstanden sei, der beginnend mit Juli 2013 in monatlichen Raten von € 91,68 einbehalten werde. Die BF habe mit Schreiben vom 2.10.2013 beantragt über diese Rückzahlungsverpflichtung mit Bescheid abzusprechen.

Seitens der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die BF für ihren Sohn XXXX nur bis September 2009 Familienbeihilfe bezogen habe, weshalb sie ab Oktober 2009 die Kinderzulage/den Kinderzuschuss zu Unrecht bezogen habe. Auf dem Bezugszettel der BF vom Oktober 2013 und den Folgenden bis Juni 2013 seien eindeutig die Auszahlungen der Kinderzulage/des Kinderzuschusses für drei Kinder erkennbar gewesen, weshalb ein Empfang dieser Zahlungen in gutem Glauben auszuschließen sei. Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist würden daher die entsprechenden Beträge beginnend mit dem Auszahlungsmonat Juli 2010 zurückgefordert.

Es seien nachstehende Bruttobeträge rückverrechnet worden: Für 2010:

€ 76,16 = 10,88 x 7 (inkl. 2 Sonderzahlungen); für 2011: € 152,32 =

10,88 x 14 (inkl. 4 Sonderzahlungen); für 2012: € 187,20 = 15,60 x

12; Für 2013: € 93,60 = 15,60 x 6.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Berufung (nun: Beschwerde) und führte aus, dass sie laufend ihre Familienbeihilfenansprüche für ihren XXXX dem AMS OÖ übermittelt hätte. Ebenso hätte sie zeitgerecht Schulbesuchs- und Zivildienstbestätigungen übermittelt. Der Dienstgeber sei von ihr korrekt informiert worden. Da es sich nur um € 15,- monatlich gehandelt habe und sie sich über einen längeren Zeitraum keinen Bezugszettel habe ausdrucken können, sei es ihr nicht ersichtlich gewesen, dass eine Kinderzulage zu Unrecht bezogen habe. Sie sei daher gutgläubig gewesen und ersuche daher um Refundierung des bereits teilweise abgezogenen Betrages von € 453,43.

Mit Schreiben vom 6.12.2013 wurde die BF durch das AMS OÖ - die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Berufungsbehörde - aufgefordert, Nachweise für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Meldepflicht betreffend die Kinderzulage/den Kinderzuschuss im Zeitraum 2003 bis 2009 vorzulegen. Im Personalakt der BF seien nur eine Bescheinigung über Familienbeihilfe des Finanzamtes vom 10.10.2003, eingelangt am 16.10.2003 und eine Mitteilung des Finanzamtes über Familienbeihilfe vom 6.9.2012, eingelangt am 10.6.2013, vorhanden.

Die BF brachte hierauf mit Schreiben vom 10.12.2013 vor, dass sie ihre Bestätigungen immer dem Kollegen XXXX übermittelt habe und legte Bestätigungen des Finanzamtes Perg vom 20.5.2008 bzw. 8.7.2009 vor, aus denen hervorging, dass sie für ihren Sohn XXXX bis Juli 2009 bzw. September 2009 Familienbeihilfe bezogen habe.

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2013 gab XXXX XXXX (damals befasster Mitarbeiter der Personalabteilung), an, dass er sich nicht erinnern könne die von der BF nun vorgelegten Familienbeihilfenbestätigungen zu einem früheren Zeitpunkt erhalten zu haben. Üblicherweise hätte er derartige Bestätigungen immer zum Akt genommen. Es sei ihm unerklärlich, warum er dies in diesen Fällen nicht gemacht hätte. Dies gelte auch für die Schulbesuchsbestätigungen. Auch das von der BF vorgelegte Schreiben des Finanzamtes vom 10.3.2008 befinde sich nicht im Personalakt der BF.

Die BF gab mit Schreiben vom 14.5.2014 im Rahmen des Parteiengehörs hiezu an, dass dem Dienstgeber die Mitteilung über die Familienbeihilfe aus dem Jahr 2003 vorliege und sie der Meinung gewesen sei, dass der Kinderzuschuss/die Kinderzulage analog zur Familienbeihilfe gewährt werde. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Bezüge ordnungsgemäß angewiesen worden seien. De facto habe es sich um Beträge von € 14,50 bzw. € 15,60 (nach der Erhöhung) gehandelt, die ihr wegen Geringfügigkeit nicht aufgefallen seien. Sie sei befremdet, dass die von ihr dem Dienstgeber vorgelegten aktuellen Familienbeihilfenbestätigungen nicht beim Akt seien. Da der damit befasste Mitarbeiter offenbar nicht gewissenhaft gearbeitet habe, sei es erst zu dem Übergenuss gekommen. Sie habe diesen Formfehler nicht erkennen können und erwarte daher die Rücküberweisung des bereits einbehaltenen Übergenusses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der BF sowie der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

§ 13a GehG hat nachstehenden Wortlaut:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen."

Im vorliegenden Fall ist der Übergenuss der Höhe nach unbestritten. Die BF wendet lediglich ein, dass sie ihrer Meldepflicht betreffend die Kinderzulage/den Kinderzuschuss immer nachgekommen sei. Ferner sei der Übergenuss für sie nicht ersichtlich gewesen, da es sich nur um monatlich € 15,- gehandelt habe und sie sich über einen längeren Zeitraum keinen Gehaltszettel habe ausdrucken können, als der Dienstgeber die Übermittlung des Gehaltszettels eingestellt habe. Sie habe den verfahrensgegenständlichen Betrag daher gutgläubig empfangen

Dieses Vorbringen geht ins Leere: Aus dem Vorbringen der BF, insbesondere der von ihr im Ermittlungsverfahren vorgelegten Bestätigung des Finanzamtes Perg über den Anspruch auf Familienbeihilfe vom 8.7.2009, geht klar hervor, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn XXXX am Ablauf des 30.9.2009 endete. Sie hätte daher ab Oktober 2009 nicht mehr davon ausgehen dürfen, die Kinderzulage für ihren Sohn XXXX zu beziehen.

Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).

Im vorliegenden Fall hätte der BF daher auffallen müssen, dass sie für Oktober 2009 die Kinderzulage für drei Kinder erhalten hat. Ein gutgläubiger Empfang des in Rede stehenden Betrages ist daher ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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