BVwG W213 2001540-1

BVwGW213 2001540-131.3.2014

BDG 1979 §15
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §175 Abs70
GehG §20c Abs1
GehG §20c Abs3
BDG 1979 §15
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §175 Abs70
GehG §20c Abs1
GehG §20c Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001540.1.00

 

Spruch:

W213 2001540-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Andrea EISLER (GÖD), gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg vom 26.06.2012, Zl. 963/9-PA-S/G/12, betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 20c iVm § 175 Abs. 70 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 140/2011 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist dem Bundesministerium für Finanzen zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 19.01.2012, eingegangen bei der Dienstbehörde am 20.01.2012, ersuchte die Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236 BDG 1978 um Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 29.02.2012.

Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Jubiläumszuwendung per 01.07.2012. Für den Fall der Nichtzahlung wurde beantragt, darüber bescheidmäßig abzusprechen.

In der Folge wurde der Jubiläumsstichtag der Beschwerdeführerin einer neuerlichen Überprüfung unterzogen und festgestellt, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für das 40-jährige Dienstjubiläum nur dann erreiche, wenn sie ihr Pensionsansuchen zum 29.02.2012 zurückziehe und erst mit Ende Oktober 2012 in den Ruhestand übertrete.

Am 20.02.2012 wurde der Beschwerdeführerin dieser Umstand nachweislich mündlich zur Kenntnis gebracht, worauf sie mitteilte, sie werde ihr Pensionsansuchen nicht zurückziehen und wie geplant mit Ende Februar ruhestandsbedingt aus dem Dienst ausscheiden.

Mit Schreiben vom 23.02.2012, persönlich übernommen am 28.02.2012, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtig sei, ihren Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung abzuweisen, da sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine für das Dienstjubiläum anzurechnende Dienstzeit von 39 Jahren, vier Monaten und acht Tagen aufweise. Die Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren würde erst am 22.01.2012 eintreten. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass mit Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011 unter anderem die Bestimmungen betreffend die Gewährung einer Jubiläumszuwendung geändert worden seien.

Dazu nahm die Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2012 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Nichtzuerkennung der Jubiläumszuwendung rechtswidrig sei.

Bis zum 31.12.2011 hätten die einschlägigen Bestimmungen (§ 20 Abs. 3 GehG) geregelt, dass die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezuges auch gewährt werden könne, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1978 in den Ruhestand versetzt werde. Darauf vertrauend habe die Beschwerdeführerin sowohl ihre Ruhestandsversetzung als auch in der Folge ihre Jubiläumszuwendung beantragt.

Zwar sei mit der Dienstrechtsnovelle 2011 diese Bestimmung dahingehend geändert worden, dass die Jubiläumszuwendung nur mehr bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG, nicht mehr jedoch in Verbindung mit § 236b BDG, in Kombination mit einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gewährt werde. Dieser kurzfristige Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Beschwerdeführerin sei verfassungswidrig - daran ändere auch die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG nichts. Auch diese Übergangsbestimmung werde als verfassungswidrig erachtet, da sie eine zu kurze Übergangsfrist für einen einseitigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Betroffenen und deren wohlerworbene Rechte vorsehe.

Die Bestimmungen seien auch deshalb verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden. Mit der Jubiläumszuwendung sollten "treue Dienste" belohnt werden. Die Beschwerdeführerin habe genauso wie jene Beamten, die bis 2011 die "Hacklerregelung" in Anspruch genommen hätten und bei denen bei Vorliegen einer 35-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezug gewährt worden sei, in den letzten Jahrzehnten treue Dienste geleistet und damit gerechnet, dass ihr die Jubiläumszuwendung auch bei Vorleigen einer 35-jährigen Dienstzeit mit der Ruhestandsversetzung gewährt werde. Eine Verlegung der Ruhestandsversetzung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin die 40-jährige Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung erfüllt habe, sei jedenfalls unzumutbar, zumal die Behörde ihr erst viel zu spät mitgeteilt habe, dass sie noch im Jahr 2012 die Dienstzeit von 40 Jahren vollendet hätte, nachdem sie jahrelang aufgrund einer falschen Berechnung der Behörde im Glauben gelassen worden sei, diese Dienstzeit werde erst 2014 erreicht.

Aus all diesen Gründen würden die von der Behörde im Bescheid angeführten Gesetzesbestimmungen (§ 20 Abs. 3 GehG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2011 und die Übergangsbestimmung § 175 Abs. 70 GehG) für verfassungswidrig erachtet. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.

Der Antrag vom 19.01.2012 werde vollinhaltlich aufrecht gehalten.

Mit Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg vom 26.06.2012, zugestellt am 28.06.2012, wurde der Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde Folgendes aus: Gemäß § 20c Abs. 1 GehG könne dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand habe die Beschwerdeführerin eine für das Dienstjubiläum anzurechnende Dienstzeit von 39 Jahren, vier Monate und acht Tagen aufgewiesen. Die Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren wäre am 22.10.2012 eingetreten.

Zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Zuerkennung der Jubiläumszuwendung vor Erreichen einer Dienstzeit von 40 Jahren treffe § 20c Abs. 3 GehG die ausdrückliche Anordnung, dass eine Gewährung der Jubiläumszuwendung im Rahmen der Ruhestandsversetzung dann ausgeschlossen sei, wenn die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b BDG 1979 erfolge.

Daran vermöge die Korrektur der Dienstzeit, die gemäß § 20c Abs. 2 GehG auf die Dauer der 40-jährigen Dienstzeit anzurechnen sei, nichts zu ändern. Durch diese Korrektur sei das Basisdatum für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG von 15.03.1974 auf 22.10.1972 verbessert worden. Die Korrektur sei vorgenommen worden, da Karenzurlaubszeiten gemäß § 29 VBG 1949 nicht im angemessenen Ausmaß berücksichtigt gewesen seien.

Die Korrektur des Basisdatums für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. In diesem Zusammenhang sei ihr ausdrücklich angeboten worden, ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu widerrufen und ihren Dienst im Aktivstand bis 31.10.2012 fortzusetzen und damit eine anrechenbare Gesamtdienstzeit von 40 Jahren zu erreichen. Von diesem Angebot habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 20c Abs. 3 GehG, der eine vorzeitige Gewährung der Jubiläumszuwendung für jene Fälle ausschließe, in denen der Beamte gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werde, könne dem Antrag auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezugs nicht entsprochen werden.

Dagegen erhob die Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.07.2012, eingelangt am 10.07.2012, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde]. Die Beschwerdeausführungen sind ident mit den in der Stellungnahme vom 13.03.2012 erhobenen Einwendungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 20c Abs. 3 GehG in der Fassung vor dem am 1. Jänner 2012 erfolgten Inkrafttreten der Novellierung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lautete:

"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2. gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des RStDG in den Ruhestand versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 erhielt § 20c Abs. 3 GehG folgende Fassung:

"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen."

Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

"(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos."

§ 15 BDG 1979 idgF lautet:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) ...

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erklärung vom 19.01.2012 mit Ablauf des 29.02.2012 gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 70 GehG, welche eine Versetzung oder einen Übertritt in den Ruhestand bis spätestens 31.12.2011 voraussetzt, war somit im Fall der Beschwerdeführerin nicht anzuwenden. Vielmehr war im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG in der seit 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung uneingeschränkt anzuwenden. Demnach ist anlässlich der Ruhestandsversetzung nach der "Hacklerregelung" eine Jubiläumszuwendung nach 35 Jahren nicht mehr vorgesehen. Eine Auszahlung ist in diesem Fall nur bei Vollendung von 40 Dienstjahren (berechnet nach dem Jubiläumsstichtag) möglich.

Da die Beschwerdeführerin ausgehend vom Jubiläumsstichtag 22.10.1972 mit einer Gesamtdienstzeit von 39 Jahren, vier Monaten und acht Tagen in den Ruhestand getreten ist, hat sie die Voraussetzungen des 20c GehG unstrittig nicht erfüllt.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin auf die Auszahlung des Jubiläumszuwendung auch nicht vertrauen durfte, da sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass die Beschwerdeführerin von der mit Wirksamkeit vom 01.01.2012 in Kraft getretenen Neuregelung hinsichtlich der Jubiläumszuwendung informiert wurde und ihr dezidiert die Möglichkeit gegeben wurde, ihre am 19.01.2012 abgegebenen Erklärung zu widerrufen und den Dienst im Aktivstand bis 31.10.2012 fortzusetzen, um damit eine anrechenbare Gesamtdienstzeit von 40 Jahren zu erreichen. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch.

Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedenken der Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 20c iVm 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 wird auf den Beschluss des VfGH vom 26.09.2012, B 1067/12-4 verwiesen. Mit diesem Beschluss hat der VfGH die Behandlung einer Beschwerde, in welcher auch die Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes (§ 20c GehG) behauptet wurde, mit der Begründung abgelehnt, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH und VwGH (vgl. VfSlg. 11.395/1987, 11.693/1988 und VwGH 11.10.1973, 0410/73), kein Rechtsanspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG besteht, eine Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes also so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung konnte aufgrund der klaren Rechtslage des § 20c Abs. 1 und 3 iVm § 175 Abs. 70 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 140/2011 getroffen werden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage waren auch im Hinblick darauf, dass auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht bestehen, nicht erkennbar.

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