DSGVO Art17 Abs1
DSGVO Art17 Abs3 litb
DSGVO Art6 Abs1
DSGVO Art6 Abs3
DSGVO Art9 Abs1
DSGVO Art9 Abs2 litg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W211.2309849.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang GORICNIK, MBL und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde (idF „DSB“) vom XXXX 2025 führte der Beschwerdeführer (idF „BF“), ein algerischer Staatsangehöriger, zusammengefasst aus, dass die nunmehr mitbeteiligte Partei (idF „mP“), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz die damit gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung ins Schengener Informationssystem (idF „SIS“) eingetragen habe. Obwohl in der Folge die portugiesischen Behörden dem BF eine Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Löschung dieser Eintragung zugesagt hätten, habe die mP einem Antrag des BF auf Löschung der Ausschreibung im SIS nicht stattgegeben, obgleich sich aus der Zusammenschau der Rechtsnormen ein Recht des BF auf Löschung ergebe, welche in seinem existentiellen Interesse liege, ohne den Interessen Österreichs zu schaden.
2. Mit Schreiben vom XXXX 2025 nahm die mP zur Datenschutzbeschwerde Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sie mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX 2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem einjährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen habe. Die Rückkehrentscheidung sei gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 (idF „VO-SIS-Rückkehr“) im SIS ausgeschrieben worden. Seitens der portugiesischen Behörden sei kein Konsultationsverfahren im Sinne des Art. 9 VO-SIS-Rückkehr eingeleitet worden; ebenso wenig sei eine Ausreise des BF aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten behauptet oder nachgewiesen worden. Der derzeitige Aufenthaltsort des BF sei der mP nicht bekannt. Die Ausschreibung sei daher im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO rechtmäßig erfolgt. Es liege kein Löschungstatbestand nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr vor, zumal die bloße Zusage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Löschungsverpflichtung auslöse.
3. Der BF übermittelte keine weitere Antwort auf diese Stellungnahme.
4. Mit Bescheid vom XXXX .2025 wies die DSB die Beschwerde ab und führte darin soweit wesentlich aus, dass, ausgehend vom Vorbringen des BF und der mP, die Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr nicht erfüllt seien, da die Rückkehrentscheidung gegen den BF weiterhin aufrecht sei, und der BF eine Ausreise aus dem Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten nicht nachgewiesen habe. Ebenso wenig habe die mP eine Löschung nach Art. 9 VO-SIS-Rückkehr vorzunehmen, da seitens der zuständigen portugiesischen Behörden keine Mitteilung an Österreich über die beabsichtigte Erteilung eines Aufenthaltstitels ergangen sei. Da auch kein anderer Löschungsgrund ersichtlich sei, erfolge die Datenverarbeitung rechtmäßig.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX 2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher er die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die mP bestätigte. Jedoch sei die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes unrichtig, da ihm unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2024, „Ra 2024/21/0055“ [wohl gemeint: Ra 2024/21/0025], die Nichtvornahme eines Konsultationsverfahrens durch Portugal nicht angelastet werden könne. Zweifellos seien die österreichischen Behörden befugt, „autonom“ zu entscheiden, dass dem BF nach der Aktenlage eine portugiesische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.
6. Mit Schreiben vom XXXX 2025 legte die DSB den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zum einen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und ergänzte zum anderen, dass der vom BF zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein anderer Sachverhalt zugrunde liege und folglich auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar sei. Zudem stehe es der DSB nicht zu, „autonom“ entgegen dem Wortlaut der VO-SIS-Rückkehr zu entscheiden.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der mP jeweils Parteiengehör zur Stellungnahme der DSB und zur Beschwerde.
Der BF erwiderte mit Antwort vom XXXX .2025, dass die Eintragung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes von vornherein verfehlt gewesen sei, kein rechtsstaatliches Verfahren stattgefunden habe und der BF nicht aufgefordert worden sei, Österreich zu verlassen. Ein Nachweis hierzu durch den BF sei unionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Die portugiesischen Behörden würden ihrer Verpflichtung, an einem Konsultationsverfahren teilzunehmen, nicht nachkommen, weshalb von der Zustimmung der beantragten Löschung auszugehen sei. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips wäre dem Antrag des BF stattzugeben gewesen.
Die mP verwies mit Stellungnahme vom XXXX .2025 auf ihr bisheriges Vorbringen und führte weiter aus, dass die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar sei, weiters für eine „autonome“ Entscheidung die Rechtsgrundlage fehle, und schließlich der BF nach seinem eigenen Vorbringen gerade nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge.
8. Mit weiterem Schriftsatz vom XXXX 2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF, der mP und der DSB die obigen Stellungnahmen zum Parteiengehör. Während die mP sowie die DSB davon nicht Gebrauch machten, verwies der BF nochmals auf sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am XXXX .2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Bescheid der mP vom XXXX .2020 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und eines einjährigen Einreiseverbotes gegen den BF abgewiesen wurde. Die mP schrieb daraufhin gemäß Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr den BF im SIS aus.
1.2. Der BF beantragte am XXXX .2024 von der mP die Löschung dieser Ausschreibung, da ihm seitens portugiesischer Behörden nur für diesen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels zugesagt worden sei. Die mP kam dem Löschungsantrag nicht nach.
1.3. Der BF verließ seit dem Bescheid vom XXXX .2020 nicht das Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten. Es wurde ihm seither kein Aufenthaltstitel durch Portugal erteilt, und es wurde von Portugal bislang keine Vorabkonsultation zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eingeleitet. Die Ausschreibung im SIS ist ebenso wie die Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen folgen dem übereinstimmenden und unstrittigen Sachverhaltsvorbringen des BF und der mP, wie es auch seitens der DSB dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Der erkennende Senat hat keinen Grund, an diesen Vorbringen und demnach am Sachverhalt zu zweifeln. Er wurde insbesondere auch durch den BF nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Aus der VO-SIS-Rückkehr:
Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS – Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr
(1) Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.
Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt – Art. 9 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr
(1) Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:
a) Der erteilende Mitgliedstaat konsultiert den ausschreibenden Mitgliedstaat vor der Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
b) der ausschreibende Mitgliedstaat antwortet auf das Konsultationsersuchen binnen zehn Kalendertagen;
c) geht innerhalb der Frist nach Buchstabe b keine Antwort ein, so gilt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat keine Einwände gegen die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt erhebt;
d) der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;
e) der erteilende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung, und
f) wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Absicht oder seine Entscheidung unterrichtet, den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr.
Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wird, obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat.
Löschung von Ausschreibungen – Art. 14 VO-SIS-Rückkehr
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.
(2) Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 – Art. 19 VO-SIS-Rückkehr
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.
Aus der SIS-VO:
Prüffrist für Ausschreibungen – Art. 39 Abs. 1 bis 4 Verordnung (EU) 2018/1861 (idF „SIS-VO“)
(1) Die Ausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer Ausschreibung in das SIS die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung. Sieht die nationale Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt, jedoch eine längere Gültigkeitsdauer als drei Jahre vor, so wird die Ausschreibung innerhalb von fünf Jahren überprüft.
(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(4) Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(5) Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 4 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.
Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten – Art. 53 Abs. 1 SIS-VO
(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.
Aus der DSGVO:
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; (…)
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g DSGVO
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: (…)
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich, (…)
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b DSGVO
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. (…)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist (…)
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
3.2. In der Sache:
3.2.1. Der BF begehrt die Löschung seiner Ausschreibung im SIS und begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass ihm seitens portugiesischer Behörden für den Fall der Löschung ein Aufenthaltstitel zugesagt worden sei.
Voranzustellen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr dazu verpflichtet sind, eine erlassene Rückkehrentscheidung in das SIS einzutragen. Die mP nahm unstrittig und entsprechend dieser Verpflichtung auf Basis der von ihr rechtskräftig gegen den BF (mitsamt eines Einreiseverbotes) erlassenen Rückkehrentscheidung eine solche Ausschreibung nach Art. 3 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr vor.
Art. 4 Abs. 1 VO-SIS-Rückkehr legt die Kategorien personenbezogener Daten fest, welche eine Ausschreibung nach Art. 3 leg.cit. umfassen darf, worunter insbesondere neben diversen Identitätsdaten (lit. a bis h) auch daktyloskopische Daten (lit. v) fallen. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst die Eingabe einer Ausschreibung einen bestimmten Mindestdatensatz; darüber hinaus sind auch alle übrigen Daten im Sinne des Abs. 1, die vorhanden sind, einzugeben.
In ihren Art. 6, 8 bis 12 sowie 14 sieht die VO-SIS-Rückkehr wiederum Tatbestände und Verfahren zur Löschung einer Ausschreibung vor.
Davon befassen sich die Art. 6 und 8 VO-SIS-Rückkehr mit Fällen der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten respektive der Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und sind somit auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – der BF verließ das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht – auf die gegenständliche Angelegenheit nicht anwendbar.
Art. 9 VO-SIS-Rückkehr normiert schließlich als Löschungstatbestand, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels an eine Person, die durch einen anderen Mitgliedstaat mit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ausgeschrieben ist, erwägt, mit dem ausschreibenden Mitgliedstaat in Konsultationen eintritt, und der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung löscht, wenn der erteilende Mitgliedstaat ihn über die Absicht oder die Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unterrichtet. Dieser Löschungstatbestand ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die portugiesischen Behörden keine solchen Vorabkonsultationen mit den österreichischen Behörden eingeleitet haben. Entgegen den Ausführungen des BF ist die – von ihm behauptete – bloße Mitteilung portugiesischer Behörden an ihn selbst, ihm für den Fall der Löschung seiner Ausschreibung einen Aufenthaltstitel zu erteilen, daher gerade nicht unter den Tatbestand des Art. 9 VO-SIS-Rückkehr zu subsumieren, da die Führung eines solchen Konsultationsverfahrens demnach nicht durch eine bloße Mitteilung des BF substituiert werden kann.
Auch die Art. 10, 11 und 12 VO-SIS-Rückkehr, die das Vorgehen im Falle des Besitzes eines Aufenthaltstitels oder Visums zum längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaates normieren, sind nicht einschlägig, da der BF über keinen solchen (in concreto: portugiesischen) Aufenthaltstitel verfügt. Die Innehabung eines derartigen Visums wurde auch nicht behauptet. Dementsprechend findet das in der Beschwerde vom BF zitierte Judikat des VwGH vom 18.12.2024, Ra 2021/21/0025, das die Löschung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aus dem SIS tangiert, auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, da der Revisionswerber jener Entscheidung über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte, was aber beim BF nach seinem eigenen Vorbringen gerade nicht der Fall ist.
Nach Art. 14 VO-SIS-Rückkehr werden schließlich Ausschreibungen gelöscht, wenn der ausschreibende Staat diese zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, wenn die betroffene Person ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweist, oder auch im Falle des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. eines Staates, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen. Diese Tatbestände liegen in der gegenständlichen Angelegenheit ebenso wenig vor und wurden auch gar nicht behauptet.
Es ist somit festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt unter keinen der Löschungstatbestände der VO-SIS-Rückkehr subsumieren lässt.
Der BF hat nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO im Wesentlichen ein Recht auf Löschung, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (lit. a), die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage besteht (lit. b), die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 leg.cit. einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen, oder wenn die betroffene Person Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 leg.cit. einlegt (lit. c), die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (lit. d), die Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist, dem der:die Verantwortliche unterliegt (lit. e), oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben wurden (lit. f).
Nach Abs. 3 lit. b DSGVO gilt Abs. 1 aber nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der:die Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem:der Verantwortlichen übertragen wurde.
Die Bestimmung referenziert in ihrer Wortwahl somit auf die Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO, wonach in diesen Fällen eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der ein:e Verantwortliche:r (die mP) unterliegt bzw. allenfalls auch nach lit. e in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem:der Verantwortlichen (der mP) übertragen wurde (vgl. zur Unterscheidung auch: Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rn. 40, wonach für lit. c die Rechtsgrundlage eine Verarbeitungspflicht statuieren muss, wohingegen nach lit. e eine positive Erlaubnis der Verarbeitung oder eine Pflicht zur Wahrnehmung einer Aufgabe genügt). Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO bildet die VO-SIS-Rückkehr die erforderliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wonach die mP aufgrund Art. 3 VO-SIS-Rückkehr eine Rückkehrentscheidung in der SIS-Datenbank auszuschreiben hat, und zu diesem Zweck Art. 4 Abs. 2 VO-SIS-Rückkehr der mP die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 vorschreibt.
Im Lichte dessen, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. v VO-SIS-Rückkehr auch daktyloskopische Daten des BF im SIS verarbeitet wurden, untersagt Art. 9 Abs. 1 DSGVO zwar grundsätzlich die Verarbeitung biometrischer Daten, jedoch normiert Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessen und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe – die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: „erhebliches öffentliches Interesse“) – geboten, aber eben auch hinreichend ist (VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018, Rn. 25). Erhebliche öffentliche Interessen sind beispielsweise das öffentliche Gesundheitswesen, die Bereitstellung von Informationen der öffentlichen Verwaltung, die Wahrung der Freiheitsrechte, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Fürsorge (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rn. 93).
Art. 3 VO-SIS-Rückkehr legt einen klaren Zweck der Ausschreibung – nämlich die Unterstützung bei der Durchsetzung von gegen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidungen – fest.
Die Datenverarbeitung ist zur Erreichung dieses Zwecks in Hinblick auf die Identifizierung der betroffenen Personen im Raum der Schengener Mitgliedstaaten jedenfalls erforderlich, zumal eine andere Auffassung dem SIS insoweit seinen praktischen Nutzen gänzlich entziehen würde. An der normierten Unterstützung zur Effektuierung erlassener Rückkehrentscheidungen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht auch hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens sowie der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der tatsächlichen Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen ein erhebliches öffentliches Interesse. Ebenso sieht die VO-SIS-Rückkehr in ihrem Art. 14 sowie im Verweis des Art. 19 insbesondere auf Art. 39 und 53 SIS-VO angemessene Maßnahmen zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten des BF nach Art. 9 DSGVO verboten wäre, wobei dies auch nicht behauptet wurde.
Da somit der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist, besteht für den BF in der gegenständlichen Angelegenheit kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
3.2.2. Zu den sonstigen Vorbringen:
Der BF kann ebenso wenig mit den weiters von ihm in der Datenschutzbeschwerde an die DSB genannten Normen durchdringen. Der vorgebrachte Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EU (Rückführungs-RL) über die Rücknahme aufgrund eines bilateralen Abkommens, welcher national in §§ 45 und 52 Abs. 7 FPG umgesetzt wurde, findet schon tatbestandsmäßig auf den vom BF selbst dargelegten Sachverhalt keine Anwendung.
Die weiters vom BF genannte Norm des § 45 Abs. 2 Z 1 DSG über das Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung befindet sich im 3. Hauptstück des DSG, welches nach § 36 Abs. 1 im Ausnahmebereich der DSGVO ausschließlich für die Datenverarbeitung zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung gilt und somit den gegenständlichen Sachverhalt nicht umfasst.
Der zuletzt vom BF ins Feld geführte Art. 15 GRC über die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten lässt schließlich schon dem Grunde nach keinen relevanten Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit erkennen.
Letztlich widerstreitet die in der Beschwerde nicht näher dargelegte Auffassung des BF, wonach die österreichischen Behörden „autonom“– gemeint offenbar: ohne Rechtsgrundlage – im Sinne der Beschwerde entscheiden könnten, dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG.
Abschließend wird daran erinnert, dass gegenständlich weder eine falsche noch eine rechtswidrige Eintragung in das SIS auf Basis der VO-SIS-Rückkehr gerügt wird, und für den vom BF ins Treffen geführte Sachverhalt, nämlich betreffend die Möglichkeit des Erlangens eines Aufenthaltstitels in Portugal, die VO-SIS-Rückkehr selbst ein Verfahren zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten vorsieht, das für den BF zum gewünschten Ergebnis führen kann. Ein wie vom BF gewünschtes Vorgehen einer Löschung über Art. 17 DSGVO im gegenständlichen Sachverhalt würde das in der VO-SIS-Rückkehr vorgesehene Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten konterkarieren.
Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer – beantragten – mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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