BVwG W211 2216385-1

BVwGW211 2216385-128.5.2020

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSGVO Art4 Z15
DSGVO Art58 Abs2
DSGVO Art9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2216385.1.00

 

Spruch:

W211 2216385-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

"I. In Bezug auf den Antrag einer Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz wird festgestellt, dass die Weitergabe der medizinischen Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten, die einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX .2018 als Beilagen 47 - 64 angeschlossen waren, an Dritte durch den Landesschulrat XXXX eine unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sowie eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 DSG darstellt.

II. In Bezug auf den Antrag auf Löschung wird verfügt, dass der Landesschulrat XXXX verpflichtet ist, unverzüglich die Rückgabe der am XXXX 2018 an Mag. A. XXXX , Direktor Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , FL XXXX , FOL XXXX sowie an einem nicht eurierbaren Zeitpunkt an Frau XXXX übergebenen Beilagen 47 - 64 der Dienstaufsichtsbeschwerde zu veranlassen, diese Unterlagen zu vernichten und den Beschwerdeführer über die erfolgte Löschung zu informieren."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge: "DSB") vom XXXX .2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei vom Landeschulrat (die mitbeteiligte Partei) in seinem Recht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG und Art. 4 Z 15 iVm Art. 9 Abs. 1 und 3 DSGVO durch Offenlegung und Übermittlung von Gesundheitsdaten, nämlich der vollständigen Krankengeschichte samt psychiatrischen Gutachten an Unbefugte, verletzt worden.

Nach Mängelbehebungsauftrag durch die DSB ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom XXXX .2018 und führte zusammengefasst aus, er habe am XXXX 2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim BMBWF eingebracht und darin Verdachtsfälle von Missständen an einer Schule geltend gemacht. Die Hauptvorwürfe seien gegen den damaligen Direktor und den damaligen Administrator der Schule gerichtet gewesen. Geltend gemacht worden seien auch Mobbingvorwürfe, die beim Beschwerdeführer, der damals Lehrer an dieser Schule gewesen sei, zu gesundheitlichen Problemen bis hin zur Dienstunfähigkeit geführt hätten. Das BMBWF habe die Beschwerde mit allen Beilagen, darunter auch medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers, an die Behördenleiterin des zuständigen Landesschulrats weitergeleitet. Diese habe wiederum eine Besprechung zur Beschwerde einberufen, an der namentlich näher genannte Personen, darunter die Leiterin der Rechtsabteilung des Landeschulrats, die beiden Personen, gegen die die Hauptvorwürfe gerichtet gewesen seien, der nunmehrige Direktor, zwei Lehrer_innen, der Obmann des Dienststellenausschusses und ein Mitglied des Dienststellenausschusses, teilgenommen hätten. All diesen Personen sei eine Kopie der Beschwerde samt allen Beilagen ausgehändigt worden, wie auch einer ehemaligen Obfrau eines Fördervereins, die in gar keinem Dienstverhältnis zum Bund gestanden sei. Dieser Ergänzung zur Datenschutzbeschwerde waren die ursprüngliche Dienstaufsichtsbeschwerde sowie weitere Unterlagen angeschlossen.

Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die DSB übermittelte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom XXXX .2018 Unterlagen, so zB einen Aktenvermerk über die Besprechung zur Dienstaufsichtsbeschwerde [am XXXX .2018] und einen Aktenvermerk der Finanzprokuratur, und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe am XXXX .2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde, am XXXX 2018 eine Amtshaftungsklage und am XXXX .2018 eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde eingebracht. Bei den in der Dienstaufsichtsbeschwerde angeführten "Zeuginnen" und "Zeugen" habe es sich damals noch nicht um Zeuginnen und Zeugen im Sinne der ZPO gehandelt, da das gerichtliche Amtshaftungsverfahren noch nicht eingeleitet gewesen sei. Es stelle in einem Aufforderungsverfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, aber auch bei der Behandlung einlangender Dienstaufsichts- und sonstiger Beschwerden die übliche Vorgangsweise dar, jene Personen, die von der Beschwerde betroffen seien, zur Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Damit eine solche Stellungnahme hinreichend beschwerdebezogen ausfallen könne, werde es üblicherweise der Zurverfügungstellung von Ablichtungen der Beschwerde samt Beilagen bedürfen. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer einzig und allein über den Inhalt, den Umfang und den Detailgrad der Beschwerde entschieden, und sei es seine eigene Willensentscheidung gewesen, ob und welche Beilagen er anschließen wolle. Die ordnungsgemäße Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerde sowie das Treffen der Vorkehrungen, um dem BMBWF und der Finanzprokuratur die erbetenen Prozessinformationen (in Hinblick auf ein - zu Recht - erwartetes Amtshaftungsverfahren) übermitteln zu können, habe die gewählte Vorgehensweise erfordert, andernfalls es einem Rechtsträger nicht möglich wäre, sich in einem Amtshaftungsverfahren zu verteidigen. Für die Verteidigung in einem Amtshaftungsverfahren werde nämlich Prozessinformation benötigt, die gerade in behaupteten Mobbingfällen nur von jenen Personen beschafft werden könnte, die vom Kläger des Mobbings bezichtigt würden. Der Kläger fordere aber genau, dass bei diesen Personen vom Rechtsträger keine Informationen eingeholt würden und diese nicht mit Informationen und Details von behaupteten und geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen versorgt würden. Damit wären aber der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess sowie die Grund- und Freiheitsrechte des Rechtsträgers, insbesondere Art. 6 EMRK, verletzt. Die zum Gespräch am XXXX .2018 geladenen Personen seien allesamt von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffen gewesen. Es sei während der Besprechung mehrmals auf den Rechtsstaat, ein sorgfältiges Aufarbeiten der einzelnen Beschwerdepunkte und auf die Vertraulichkeit verwiesen worden. Der Landesschulrat habe den klaren Auftrag vom BMBWF und der Finanzprokuratur gehabt, die Stellungnahmen einzuholen. Die Beschwerde sei gerade in Hinblick auf den Datenschutz nicht digital und mit dem Hinweis persönlich übermittelt worden, dahingehend Stellung zu nehmen, ob der Sachverhalt korrekt sei. Die betroffenen Personen seien in der ganzen Beschwerde immer wieder genannt worden. Der Beschwerdeführer habe auch selbst in der Beschwerde auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen und in einem eigenen Punkt dazu Bezug genommen. Es sei anzunehmen, dass er damit untermauern wollte, dass seine gesundheitlichen Probleme auf ein angebliches Mobbing zurückgehen würden.

Der Beschwerdeführer replizierte zu dieser Stellungnahme mit Schriftsatz vom XXXX .2018 und führte soweit wesentlich aus, dass es darin Fehler gebe: so seien nicht alle in der Beschwerde genannten Personen auch tatsächlich durch diese betroffen gewesen, sondern manche nur als Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen und Zeugen genannt worden. Die ehemalige Obfrau des Fördervereins stünde in gar keinem Verhältnis zum Bund. Außerdem sei die Beschwerde doch an zwei der Personen digital übermittelt worden. Es mache allerdings keinen Unterschied, wie die Daten übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die von ihm ausgewählten Beilagen an Unbefugte weitergegeben würden. Zum Tatzeitpunkt habe es tatsächlich noch kein Amtshaftungsverfahren gegeben, weshalb die Hinweise auf Verfahrensgrundrechte scheitern müssten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2019 wies die DSB die Beschwerde ab und führte aus, dass das BMBWF aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu prüfen gehabt hätte, ob ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorgelegen sei, um allenfalls Disziplinarverfahren einzuleiten. Im Zuge dessen sei die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Dabei bestehe im Rahmen der dienstrechtlichen Prüfung der Amtsführung die Verpflichtung, die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen im Rahmen eines Vorverfahrens einzuholen. Die DSB gehe aber bei Beschwerden, die zum Ziel hätten, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaube, davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt sei. Wenn es denkmöglich sei, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des Sachverhalts geeignet seien, sei die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Alle bei der Besprechung vom XXXX 2018 anwesenden Personen seien auch in der Dienstaufsichtsbeschwerde als Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen genannt worden. Als wesentlichen Punkt der Dienstaufsichtsbeschwerde seien vom Beschwerdeführer das Mobbinggeschehen am Arbeitsplatz sowie infolgedessen auch sein Gesundheitszustand genannt worden. Es sei daher gegenständlich denkmöglich, dass die weitergegebenen personenbezogenen Daten für die Feststellung des relevanten Sachverhalts im Zuge der Dienstaufsichtsbeschwerde erforderlich gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich bei der Frage des "Übermaßverbots" um eine solche der Zulässigkeit der Ermittlung von Daten handle, was gegenständlich jedoch keine Rolle spiele. Die Übermittlung und Offenlegung von Gesundheitsdaten habe keine rechtliche Grundlage gehabt und sei außerhalb eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens passiert. Es sei schwer nachvollziehbar, warum Zeuginnen und Zeugen, wie sie in der Dienstaufsichtsbeschwerde genannt seien, medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer benötigen würden. Die belangte Behörde habe in keinem Wort dargelegt, wieso es notwendig gewesen sein sollte, die in Rede stehenden Unterlagen an die genannten Personen auszuhändigen. Es bedürfe auch keineswegs zur Verteidigung betroffener Personen, ob Mobbinghandlungen vorgekommen sein sollen, der detaillierten Beschreibungen von durch Mobbing erlittenen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers. Es sei daher denkunmöglich, dass die medizinischen Unterlagen für die Feststellung des relevanten Sachverhalts im Zuge der Dienstaufsichtsbeschwerde erforderlich gewesen wären.

Mit Schreiben vom XXXX .2019 legte die DSB die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und führte soweit ergänzend aus, dass es denkmöglich gewesen sei, dass die detaillierte Beschreibung der erlittenen Gesundheitsschäden eine Rolle spielen könnte, da die Erkrankung infolge des Mobbings für die Beurteilung des Ausmaßes dieser Übergriffe durchaus von Bedeutung sein könnte. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass der Dienstaufsichtsbeschwerde selbst die personenbezogenen Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers aufgrund der Aufgliederung des Krankheitsverlaufs und der Ausführungen zu den medizinischen Sachverständigengutachten zu entnehmen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer wie auch die mitbeteiligte Partei brachten zur Stellungnahme der DSB wie auch zur Beschwerde selbst keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX .2018 eine Dienstaufsichtsbeschwerde und Meldung beim BMBWF ein, in der er bestimmten namentlich genannten Personen ein Fehverhalten als Schuldirektor und Administrator vorwarf sowie ausführte, als Lehrer an dieser Schule gemobbt worden zu sein, was kausal für eine Reihe von Erkrankungen gewesen sei, wofür die Beklagte als Dienstgeberin des damaligen Schuldirektors und Administrators einzustehen habe. Weiter zählte der Beschwerdeführer die seiner Meinung nach stattgefunden habenden Mobbinghandlungen im Einzelnen auf. Im nächsten Kapitel unter dem Titel "Mobbingfolgen-Erkrankungen" führte der Beschwerdeführer aus, dass sich erste Leidenszustände als Folge des erlittenen Mobbings 2015 eingestellt hätten, die von einem näher genannten Arzt als psychischer Erschöpfungszustand/Belastungsstörung diagnostiziert worden seien. Weiter wurde der Krankheitsverlauf unter Nennung von Ärztinnen und Ärzten, teilweise mit Diagnosen und Hinweis auf die dazu passende Beilage, tabellarisch aufgelistet. Unter dem Punkt "Medizinisches Sachverständigengutachten" wurde auf das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit Diagnose und Auszügen aus dem Befund verwiesen, sowie auf eine weitere Stellungnahme eines klinischen Psychologen und Psychotherapeuten. In den Beilagen 47 bis 64 wurden die diversen Unterlagen, wie Patientenblatt, Dienstunfähigkeitsmeldungen, Diagnosen, Therapieplan, Stimmtraining und Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, der Beschwerde angeschlossen (AS 37-123).

Am XXXX .2018 fand eine Besprechung mit der mitbeteiligten Partei sowie Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , FL XXXX und FOL XXXX unter Beisein des nunmehrigen Landesschulinspektors Mag. A. XXXX und der Leiterin der Rechtsabteilung Dr.in XXXX statt, wobei den zuvor genannten die Dienstaufsichtsbeschwerde inklusive aller Beilagen in Kopie übergeben und sie aufgefordert wurden, zu den sie betreffenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen. Mag. XXXX und Mag. XXXX erschienen kurz darauf erneut im Landeschulrat und monierten die Übergabe des psychiatrischen Gutachtens (AS 173). Ihnen wurde in der Folge die Beschwerde ohne Beilagen elektronisch zur Verfügung gestellt (ebda).

Außerdem wurde der damaligen Elternvertreterin, Frau XXXX , eine Kopie der Beschwerde samt Beilagen ausgehändigt (AS 207).

Mag. A. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , FOL K. XXXX , FL XXXX sowie Mag. XXXX werden in der Dienstaufsichtsbeschwerde zumindest als Beweisangebote (Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen), wenn nicht sogar als von Fehlleistungen verdächtig genannt. Auch Frau XXXX wird in der Beschwerde namentlich geführt. Diese Personen stehen alle in einem Konnex mit einer Schule, an der der Beschwerdeführer Lehrer war.

Nicht festgestellt werden kann, dass diese Personen in einer Eigenschaft als medizinisch/psychologisch-geschulte Expertinnen und Experten in das durch den Landeschulrat geführte Erkundungsverfahren eingebunden waren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, konkret auf die bei den Feststellungen angeführten Fundstellen, und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen

§ 1 DSG lautet auszugsweise:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Art. 9 DSGVO lautet auszugsweise:

Artikel 9

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, [...]

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, [...]

3.2. Die Weitergabe der Beilagen 47- 64 verletzte das Übermaßverbot:

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Offenlegung und Übermittlung von Gesundheitsdaten, nämlich der Krankengeschichte samt psychiatrischem Gutachten, an Unbefugte in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden zu sein. Aus der ursprünglichen Beschwerde an die DSB wie auch aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die Weitergabe der gesundheitsbezogenen Beilagen zur Dienstaufsichtsbeschwerde moniert wird, und nicht die Weitergabe der Beschwerde selbst (vgl. "Gesundheitsdaten, nämlich vollständiger Krankengeschichte samt psychiatrischem Gutachten" sowie "nämlich seine vollständige Krankengeschichte, beinhaltend phoniatrische sowie psychiatrische Befunde und Diagnosen, Medikationen mit Psychopharmaka, Behandlung und Psychotherapie inklusive Gegenstand, Verfahrensweise und prognostizierter 2-jähriger Dauer der Psychotherapie samt Stellungnahme des Psychotherapeuten XXX sowie das psychiatrischen Gutachten von XXXX..." (Beschwerde vom XXXX .2018, AS 10); "Im vorliegenden Fall wurden - ohne dass hierfür irgendeine Notwendigkeiten bestand - Gesundheitsdaten, Gutachten und Krankengeschichten, [...] weitergegeben" (Beschwerde vom XXXX 2019, AS 296) sowie "Die unrichtigerweise den genannten Personen übermittelten medizinischen Unterlagen ..." (ebda, AS 299) sowie "Die Grundrechtsverletzung liegt darin, weil Unbefugten detaillierte Unterlagen über die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem Gebiete der Psychiatrie, insgesamt somit sensibelste Details, offengelegt und übermittelt wurden" (ebda, AS 300).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass bei Beschwerden, die zum Ziel hätten, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt sei. Alle die bei der Besprechung vom XXXX 2018 anwesenden Personen seien auch in der Dienstaufsichtsbeschwerde als Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen genannt gewesen. Als wesentlicher Punkt der Dienstaufsichtsbeschwerde sei vom Beschwerdeführer das Mobbinggeschehen am Arbeitsplatz sowie infolgedessen auch sein Gesundheitszustand genannt worden. Es sei daher gegenständlich denkmöglich, dass die weitergegebenen personenbezogenen Daten für die Feststellung des relevanten Sachverhalts im Zuge der Dienstaufsichtsbeschwerde erforderlich gewesen seien, zB da die Erkrankung in Folge des Mobbings für die Beurteilung des Ausmaßes dieser Übergriffe durchaus von Bedeutung sein könnte.

Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme im Laufe des behördlichen Verfahrens dazu unter anderem aus, dass es in einem Aufforderungsverfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, aber auch bei der Behandlung einlangender Dienstaufsichts- und sonstiger Beschwerden die übliche Vorgangsweise darstelle, jene Personen, die von der Beschwerde betroffen seien, zur Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Damit eine solche Stellungnahme hinreichend beschwerdebezogen ausfallen könne, werde es üblicherweise der Zurverfügungstellung von Ablichtungen der Beschwerde samt Beilagen bedürfen. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer einzig und allein über den Inhalt, den Umfang und den Detailgrad der Beschwerde entschieden, und sei es seine eigene Willensentscheidung gewesen, ob und welche Beilagen er anschließen wolle. Für die Verteidigung in einem Amtshaftungsverfahren werde Prozessinformation benötigt, die gerade in behaupteten Mobbingfällen nur von jenen Personen beschafft hätte werden können, die vom Kläger des Mobbings bezichtigt würden. Der Kläger fordere aber genau, dass bei diesen Personen vom Rechtsträger keine Informationen eingeholt würden und diese nicht mit Informationen und Details von behaupteten und geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen versorgt würden. Damit wäre aber der Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozess verletzt. Der Beschwerdeführer habe auch selbst in der Beschwerde auf seinen Gesundheitszustand hingewiesen und in einem eigenen Punkt dazu Bezug genommen. Es sei anzunehmen, dass er damit untermauern wollte, dass seine gesundheitlichen Probleme auf ein angebliches Mobbing zurückgehen würden.

3.2.2. Der erkennende Senat kann sich der Meinung der belangten Behörde, dass gegenständlich das Übermaßverbot nicht verletzt worden sei, nicht anschließen:

Der Beschwerdeführer verfasste eine ausführliche und sehr detaillierte Dienstaufsichtsbeschwerde, in der er mehreren namentlich genannten Personen schwere Vorwürfe im Rahmen einer Schulleitung und -organisation machte (Kapitel 1 der Dienstaufsichtsbeschwerde). In weiterer Folge schilderte er detailreich die von ihm als Mobbinggeschehen betitelten Vorkommnisse (Kapitel 2) und ging schließlich im Kapitel 3, und damit auf den letzten Seiten der Beschwerde, auf die von ihm mit dem vorgeworfenen Mobbing in Verbindung gebrachten gesundheitlichen Folgen ein, wobei er in der Beschwerde selbst, also auf den Seiten 82-85 der Beschwerde (AS 119 - 122), ausgewählte Informationen zu seinem Gesundheitszustand, zu behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie zu Diagnosen darstellte. Aus einem psychiatrischen Gutachten zitierte der Beschwerdeführer die Diagnosen sowie Auszüge aus den Seiten 11 - 13 des Gutachtens - insgesamt ca. eine halbe DIN A4 Seite.

Das psychiatrische Gutachten selbst enthält jedoch noch weitere Informationen, zB zur frühen Entwicklung des Beschwerdeführers, zu Kinderkrankheiten, eine vegetative Anamnese, eine Sozialanamnese, sowie weitere Angaben, die nicht vom Beschwerdeführer in die Dienstaufsichtsbeschwerde selbst aufgenommen wurden.

Es muss festgehalten werden, dass sich aus den Verfahrensergebnissen, so aus den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und aus der Begründung der belangten Behörde, nicht ergibt, welchen Beitrag die Weitergabe der medizinischen Unterlagen, die der Dienstaufsichtsbeschwerde beigefügt waren, an solche Personen, denen in der Beschwerde ein Fehlverhalten und Mobbing vorgeworfen wurde, zur Ermittlung des notwendigen Sachverhalts und zur Prozessinformation hätte leisten können und sollen.

Es geht aus den Ermittlungsergebnissen nicht hervor, dass eine oder alle der genannten Personen Spezialwissen und Fachkunde aufweisen würden, um aus medizinischer und ärztlicher Information nennenswerte Rückschlüsse ziehen zu können.

Darüber hinaus waren auch nach dem Aktenvermerk des Landeschulrats die genannten Personen ausschließlich dazu aufgerufen, zu den sie betreffenden Vorwürfen aus der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Inwieweit dazu nun die der Beschwerde beiliegenden ärztlichen und medizinischen Unterlagen bzw. ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sein sollten, bleibt im Dunkeln. Die Mobbingvorwürfe in der Dienstaufsichtsbeschwerde beziehen sich auf faktische Geschehnisse, die nach Meinung des Beschwerdeführers bei ihm ein Krankheitsbild zur Folge hatten. Die betroffenen Personen waren daher dazu aufgefordert, zu den faktischen Geschehnissen Stellung zu nehmen; dass sie außerdem Aussagen zu den (möglichen) gesundheitlichen Folgen hätten treffen können oder sollen, ist den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wie die betroffenen Personen mithilfe der Krankenunterlagen des Beschwerdeführers das Ausmaß der Übergriffe beurteilen hätten sollen: der Auftrag an die betroffenen Personen war nach dem AV des Landeschulrats zu den sie betreffenden Vorwürfen - dh zu den beschriebenen und vom Beschwerdeführer als Mobbing empfundenen faktischen Geschehnissen - Stellung zu nehmen. Nicht nur wurde ihnen kein Auftrag zum Kommentar der daraus möglicherweise resultiert habenden Gesundheitsbeeinträchtigungen erteilt, sie scheinen auch keine fachspezifische Kompetenz aufzuweisen, die eine Einschätzung des Ausmaßes der Übergriffe auf Basis der Gesundheitsunterlagen erlauben würde. Im Übrigen müsste im Falle eines Gerichtsverfahrens jedenfalls für die Beurteilung dieser Frage auf eine_n medizinische_n Sachverständige_n zurückgegriffen werden.

Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die betroffenen Personen tatsächlich alle vom Beschwerdeführer selbst in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde zumindest als Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen genannt, wenn nicht sogar in vielen Fällen mit Vorwürfen seitens des Beschwerdeführers belastet wurden - so im Übrigen auch Frau XXXX . Dass diese Personen daher in einem einem "Aufforderungsverfahren" ähnelnden Verfahren dazu aufgefordert wurden, ihrerseits Stellungnahmen zu den Vorwürfen zur Ermittlung des notwendigen Sachverhalts abzugeben, ist nachvollziehbar. Dass den betroffenen Personen dazu auch eine Kopie der Beschwerde selbst übergeben wurde, erscheint auch aus datenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich und vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt. Die Weitergabe der Dienstaufsichtsbeschwerde - inklusive des Kapitels 3 - wurde vom Beschwerdeführer auch nicht moniert. Der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei ist auch dahingehend recht zu geben, dass der Beschwerdeführer selbst entschied, die entsprechenden Zusammenfassungen bzw. Auszüge aus der Krankengeschichte bzw. des psychiatrischen Gutachtens in den Text der Beschwerde aufzunehmen. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass der Beschwerdeführer in den Text der Dienstaufsichtsbeschwerde nur bestimmte, zusammengefasste Informationen zu seiner Krankengeschichte, wie Diagnosen, Namen von Ärztinnen und Ärzten und Überweisungen, sowie nur einen sehr kurzen Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten, integriert hat. Eine Reihe der Daten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus den Beilagen wurde von ihm nicht in den Text der Beschwerde aufgenommen. Aus der Erwähnung bestimmter gesundheitsbezogener Informationen kann gegenständlich jedenfalls keine Einwilligung oder freiwillige Bekanntmachung eines vollständigen psychiatrischen Gutachtens und weiterer Unterlagen abgeleitet werden.

An dieser Stelle nur erklärend muss außerdem dem Argument der mitbeteiligten Partei (vgl. AS 176), dass aufgrund der "ambitionierten Vorgangsweise des Beschwerdeführers und seiner vielen Verweise" eine nur teilweise Übermittlung der Beschwerde als kritisch gesehen worden wäre, entgegen getreten werden: nicht nur sind die Beilagen zur Dienstaufsichtsbeschwerde geordnet aufgestellt gewesen, woraus sich klar ergeben hat, welche Beilagen gesundheitsbezogene waren, die schlicht weggelassen hätten werden können. Darüber hinaus fasste der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem eigenen Beschwerdekapitel unter dem Titel "Mobbingfolgen-Erkrankung" ab Seite 82 der Dienstaufsichtsbeschwerde zusammen, weshalb sich überhaupt nicht nachvollziehen lässt, warum das Weglassen dieser Passagen ganz am Ende der Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein soll. Ein Weglassen dieser Passagen - Kapitel 3 - hätte überhaupt keinen Einfluss auf die davorliegenden Vorwürfe bzw. auf die Möglichkeiten der betroffenen Personen, auf die davor beschriebenen Geschehnisse informiert und konkret eingehen zu können, gehabt.

Im Ergebnis war die Weitergabe der gesundheitsbezogenen Beilagen zur Dienstaufsichtsbeschwerde - und damit der Beilagen 47 - 64 - an die genannten Personen keinesfalls erforderlich. Es war auch denkunmöglich, dass diese Weitergabe tatsächlich etwas zur Ermittlung des notwendigen Sachverhalts durch die betroffenen Personen, die den Auftrag hatten, auf die genannten Vorwürfe - nicht auf die Krankheitsfolgen - einzugehen, beitragen konnte.

Es kommt in weiterer Folge auch zu keinen Einschränkungen der Verfahrensrechte der mitbeteiligten Partei: zum einen ist bereits klarzustellen, dass es gegenständlich nicht um ein Amtshaftungsverfahren geht und gegangen ist, sondern der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim BMBWF einbrachte, dieses die mitbeteiligte Partei mit einer Sachverhaltsermittlung beauftragte und diese wiederum im Rahmen dieser "Vorprüfung" eine überschießende Datenübermittlung vorgenommen hat.

Wie bereits weiter oben dargestellt kam im Verfahren keinerlei denkmöglicher Mehrwert dahingehend hervor, dass die betroffenen Personen durch Kenntnis der medizinischen Unterlagen den sie betreffenden Bereich, nämlich die in der Beschwerde angeführten Vorwürfe, besser behandeln hätten können. Inwieweit daher Parteienrechte bzw. das Recht auf Waffengleichheit in einem uU zukünftig zu führenden Disziplinar- bzw. Amtshaftungsverfahren eingeschränkt wären, kann nicht erkannt werden. Schließlich muss dazu abschließend gesagt werden, dass es der mitbeteiligten Partei nicht untersagt war oder wird, die Beschwerde mit den darin genannten Personen zu besprechen und den Sachverhalt zu ermitteln - was im Übrigen und entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der mitbeteiligten Partei vom Beschwerdeführer auch nicht gefordert wurde. Davon nicht umfasst ist gegenständlich nur die - nicht erforderliche - Übermittlung von medizinischen Unterlagen, die als Beilage angefügt waren.

3.2.3. Dass die gegenständlich monierte Weitergabe der medizinischen Beilagen zur Dienstaufsichtsbeschwerde als eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung anzusehen ist, ergibt sich aus Art. 4 Z 2 DSGVO, wonach Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Art der Bereitstellung Verarbeitungen darstellen:

"Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung, oder andere Formen der Bereitstellung, ist ein Begriff, der alle Vorgänge beschreibt, durch die der Verantwortliche personenbezogene Daten anderen Stellen in einer Weise zugänglich macht, die es diesen erlauben, vom Informationsgehalt Kenntnis zu haben. Offenlegung (disclosure) meint damit den Vorgang, Dritten Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Hierdurch verdoppelt oder vervielfacht sich die Zahl der Stellen, die Kenntnis iZm personenbezogenen Daten haben können, wodurch sich die spezifische Gefahr der Offenlegung zeigt. Eine Offenlegung ist nicht daran gebunden, dass es sich hier um einen Dritten iSd Art 4 Z 10 handelt. Damit ist eine Offenlegung auch gegenüber Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern möglich. Ob Daten mündlich weitergegeben werden, ob ein Brief oder E-Mail verschickt wird, bei der neue Kopien entstehen, oder ob Daten auf einer Website oder einem Internet-Forum anderen zur Kenntnis gebracht wurden unterfällt gleichermaßen dem Begriff der Offenlegung.

Übermittlung (transmission) iSd DSGVO ist eine Unterform der Offenlegung und ist die Mitteilung an individuell bestimmte Adressaten, sei es mündlich, schriftlich, elektronisch oder auf andere Weise. Dass die Zahl der Adressaten hoch sein mag (wie bei einem E-Mail-Newsletter) an einen großen Verteiler, ändert nichts an der Qualität als Übermittlung an jeden einzelnen" (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO, K 35f (Stand 1.12.2018, rdb.at).

Gesundheitsdaten - wozu auch Angaben zur psychischen Gesundheit zählen - gehören gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO (aber nicht erst seit der DSGVO) zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Bestimmte personenbezogene Daten sind aufgrund ihres engen Bezugs zu Grundrechten und -freiheiten per se besonders schutzwürdig und ihre Verarbeitung grundsätzlich verboten (vgl. Schiff in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Kommentar, 2018, K1, K 29 zu Art. 9).

Einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Ausnahmetatbestände für die Verarbeitung sensibler Daten trifft gegenständlich nicht zu:

Von einer ausdrücklichen Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit a DSGVO) kann nicht ausgegangen werden; eine solche hat unzweideutig zu erfolgen, wonach der betroffenen Person die beabsichtigte Verarbeitung und der Zweck mitzuteilen ist und die Einwilligung derart zu gestalten ist, dass über deren Erteilung kein Zweifel besteht (vgl. ebda, K 33). Weder wurde dem Beschwerdeführer die Übermittlung der gesundheitsbezogenen Beilagen mitgeteilt, noch wurde seine Einwilligung dazu eingeholt.

Art. 9 Abs. 2 lit b DSGVO kennt einen Ausnahmetatbestand in Zusammenhang mit Arbeitsrecht, Recht der sozialen Sicherheit und Sozialschutz: Auch diese Ausnahme trifft gegenständlich nicht zu, da eine solche Verarbeitung im Bereich des Arbeitsrechts gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegt sein muss (vgl. ebda, K 38), was gegenständlich, wenn überhaupt von einem Zutreffen dieses Anwendungsbereichs ausgegangen werden soll, nicht der Fall ist. Beispiele für diesen Ausnahmetatbestand sind zB Daten betreffend den Gesundheitszustand von Arbeitnehmer_innen in Personalakten. Darüber hinaus ist auch diese Ausnahme an den Grundsatz der Erforderlichkeit geknüpft (vgl. ebda, K 39f).

Weder kann gegenständlich von einer Notwendigkeit des Schutzes lebenswichtiger Interessen (Art. 9 Abs. 2 lit c DSGVO), noch von einem Anwendungsbereich im Kontext von sog. Tendenzbetrieben (zB Parteien, Jugendorganisationen von Parteien, parteinahe Stiftungen, kirchliche Verbände und Sozialvereine) gemäß Art. 9 Abs. 2 lit d DSGVO ausgegangen werden.

Auch handelt es sich nicht um offensichtlich öffentlich gemachte sensible Daten iSv Art. 9 Abs. 2 lit e DSGVO, denn mit einer solchen Öffentlichkeit ist die Allgemeinheit, also ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis gemeint (vgl. ebda. K 45) - was auf den Adressatenkreis der gegenständlichen Dienstaufsichtsbeschwerde inklusive Beilagen nicht zutrifft.

Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO sieht eine Verarbeitungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Durchsetzung und Verteidigung von Rechtsansprüchen und durch Gerichte vor. Auch diese Ausnahme kann gegenständlich nicht zum Tragen kommen, obwohl sie ein Recht des/der Einzelnen auf effektive Rechtsdurchsetzung vorrangig zu den Interessen betroffener Personen am Schutz ihrer Daten einräumt. Ohne näher auf die Frage einzugehen, ob sich die gegenständliche Situation einer "Vorprüfung" bereits mit dem geforderten "rechtlichen Konflikt" (vgl. ebda. K 48) in Einklang bringen lässt, muss auch dieser Ausnahmetatbestand an der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung scheitern. Eine solche wurde oben unter Pkt. 3.2.2. ausführlich begründet verneint.

Hinweise darauf, dass es sich bei der gegenständlich monierten Verarbeitung um eine solche aufgrund eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 lit g DSGVO), im Gesundheits- und Sozialbereich (Art. 9 Abs. 2 lit h), aufgrund öffentlicher Interessen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit i) oder für Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke (Art. 9 Abs. 2 lit j DSGVO) handelt, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Im Ergebnis verstieß die Weitergabe der medizinischen bzw. ärztlichen Beilagen der Dienstaufsichtsbeschwerde, nämlich der Beilagen 47 - 64, gegen die Untersagung der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO.

Außerdem verletzte sie das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG, da der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung der Daten in den genannten Beilagen jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse hat, und - wie oben ausführlich dargelegt - ein überwiegendes berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei an der Weitergabe nicht bestanden hat.

3.3. Verpflichtung zur Löschung:

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an die DSB auch die Löschung der inkriminierten Daten bei den Empfängern.

Wie in Spruchpunkt A. I. angeführt und oben unter 3.2. begründet wurde, war die Weitergabe der medizinischen bzw. ärztlichen Beilagen der Dienstaufsichtsbeschwerde, 47 - 64, auf Basis von Art. 9 DSGVO unrechtmäßig und verletzte außerdem das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG. Weiter erweist sich das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers als ein Mittel, das geeignet scheint, den rechtsverletzenden Zustand zu sanieren, bzw. einen datenschutzrechtlich konformen Zustand wiederherzustellen (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art 58, K 18).

Dass eine weitere Aufbewahrung auch zur Wahrung allfälliger Rechtsansprüche (vgl. zB die Regelung des Art. 17 Abs. 3 lit e DSGVO) erforderlich wäre, wurde bereits oben unter 3.2.3. mit ausführlicher Begründung verneint.

Andere Gründe, die einer Löschung entgegenstehen könnten, kamen im Verfahren nicht hervor, weshalb die weitergegebenen und übermittelten Beilagen 47 - 64 der Dienstaufsichtsbeschwerde vom XXXX .2018 zu löschen bzw. zu vernichten sind.

Diese Löschungsverpflichtung richtet sich an die mitbeteiligte Partei, der damit aufgetragen wird, die Beilagen, die am XXXX .2018 an Mag. A. XXXX , Direktor Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , FL XXXX , FOL XXXX sowie zu einem nicht eurierbaren Zeitpunkt an Frau XXXX übergeben wurden, unverzüglich zurückzuverlangen, diese Unterlagen zu vernichten und den Beschwerdeführer über die erfolgte Löschung zu informieren.

Der erkennende Senat stützt die Löschungsverpflichtung auf die grundsätzlich vorgesehene Abhilfebefugnis des Art. 58 Abs. 2 lit g DSGVO, die sich zwar in erster Linie an die Aufsichtsbehörde richtet, aber aufgrund der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in der Sache zu entscheiden, auch von diesem herangezogen werden kann.

Seitens des erkennenden Senats wird dabei nicht übersehen, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei um eine Verantwortliche des öffentlichen Rechts handelt, und sich daher die Frage eines Konflikts mit § 24 Abs. 5 DSG, wonach nach dieser Bestimmung die Erlassung eines Leistungsbescheids gegenüber Verantwortlichen des öffentlichen Rechts nicht möglich sein soll (vgl. Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018) Seite 191f, K 5 zu § 24), stellt. Diese nationale Regelung erscheint jedoch im Lichte der DSGVO, deren Ziel die Schaffung eines einheitlichen europäischen Datenschutzrechts sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Bereich und seine umfassende und wirksame Anwendung ist, nicht haltbar zu sein. Art. 58 DSGVO unterscheidet nicht zwischen Verantwortlichen im privaten oder öffentlichen Bereich, und können ua die Abhilfebefugnisse auch gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen zur Anwendung kommen (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art 58, K 4, und in diesem Sinne erkennbar auch Konrad Lachmayer, Die DSGVO im öffentlichen Bereich, ÖJZ [2018] 03, S. 112 ff).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenständlich eben kein Löschungsbegehren nach Art. 17 DSGVO geltend machte; er verlangte damit nicht, dass die DSB - und in weiterer Folge das BVwG - für ihn ein Löschungsbegehren nach dem Betroffenenrecht des genannten Artikels durchsetzt. Der erkennende Senat ist nämlich nach wie vor davon überzeugt, dass ein entsprechender Antrag nach Art. 17 DSGVO zuerst an eine_n Verantwortliche_n zu richten ist, und ein Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO erst nach Nichtbefolgung bzw. Nichterfüllung eines Antrags durch eine_n Verantwortliche_n zur Verfügung steht.

Gegenständlich beantragte der Beschwerdeführer jedoch die Feststellung einer Verletzung von Rechten aus dem Datenschutz und erst in zweiter Linie die Löschung der Daten, was wie eine Konsequenz der zuvor getätigten Feststellung - zur Herstellung eines rechtskonformen Zustands - gedeutet werden muss. Eine_n Beschwerdeführer_in nach Feststellung einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten zB nach Art. 5, 6, 9 DSGVO zurück an den bzw. die Verantwortliche_n zu verweisen, um dort in weiterer Folge einen Löschungsantrag nach Art. 17 DSGVO zu stellen, scheint dem der DSGVO zugrundeliegenden Effizienzgebot der Rechtsdurchsetzung, wie es in den Art. 58, aber auch 77 - 79 zu finden ist, zu widersprechen. Einen derartigen Weg wählte im Übrigen auch der OGH nicht, sondern bestätigte die Aussprache von Löschungsverpflichtungen durch die Vorinstanzen (OGH, 20.12.2018, 6Ob131/18k und 23.05.2018, 6ObA1/18t).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt: Es fehlt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zum Ausspruch einer Löschungsverpflichtung durch die Aufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht als Folge der Feststellung einer unrechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Außerdem bedarf es einer höchstgerichtlichen Klärung, ob und wenn ja, inwieweit, die Einschränkung des § 24 Abs. 5 DSG mit dem Effizienzgebot der DSGVO in Widerspruch steht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte