BVwG W211 2008965-2

BVwGW211 2008965-28.4.2015

AsylG 2005 §5
AVG 1950 §32 Abs2
AVG 1950 §6
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs2
AsylG 2005 §5
AVG 1950 §32 Abs2
AVG 1950 §6
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2008965.2.00

 

Spruch:

W211 2008965-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2014, Zl. W211 2008965-1 abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antrag der Wiederaufnahmewerberin auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.05.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Demnach war für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Wiederaufnahmewerberin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis vom 27.08.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet ab.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 05.12.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax am 05.12.2014 und nach Eingangsstempel am 09.12.2014, beantragte die Wiederaufnahmewerberin durch ihren gewillkürten Vertreter eine Wiederaufnahme des Verfahrens "gemäß § 69 AVG". Darin wurde vorgebracht, dass eine namentlich bezeichneten klinische und "gesundh." Psychologin und Psychotherapeutin am 21.11.2014 eine Bestätigung ausgestellt habe, weshalb der Antrag fristgerecht sei. Schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Wiederaufnahmewerberin akute Suizidgefahr bestanden, was "zum damaligen Zeitpunkt in den Beilagen "nur" als posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Asthma bronchiale und eine nicht näher bezeichnete Krankheit (J 45.9) bezeichnet werden habe können". Die dem Antrag zugrundeliegenden Erkrankungen der Wiederaufnahmewerberin haben schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen, die jedoch erst jetzt als "akute Suizidgefahr" aufgrund der ärztlichen Bestätigung konkretisiert worden seien. Die Bestätigung sei als nova reperta zu qualifizieren. Am Vorbringen der Suizidgefahr erst nach Verfahrensabschluss treffe die Wiederaufnahmewerberin kein Verschulden. Sie habe aus Zeit- und Geldmangel keine Beweismittel zu der schon damals bestehenden Tatsache der akuten Suizidgefahr beibringen können. Erst nach kostenpflichtiger anwaltlicher Beratung habe sich die Wiederaufnahmewerberin in psychotherapeutische Behandlung begeben. Ihre Angaben im Verfahren darüber, gesund zu sein, haben sich nur auf ihre körperliche Integrität bezogen. Sie sei jedoch bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren psychisch schwer beeinträchtigt gewesen. Die Wiederaufnahmewerberin habe nicht gewusst, dass psychische Erkrankungen in ihrem Verfahren relevant sein können und diesen in Österreich Krankheitswert zukommen. Es treffe sie daher kein Verschulden. Weiter ging der Wiederaufnahmeantrag auf die Situation in Bulgarien ein.

Dem Antrag lag eine Bestätigung einer klinischen und "gesundh."

Psychologin und Psychotherapeutin vom 21.11.2014 bei, nach welcher der Zustand der Wiederaufnahmewerberin akut, sie suizidgefährdet sei und dringend Psychotherapie benötige. Sie leide unter starken Depressionen. Die Tests haben Werte ergeben, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuten würden. Die Wiederaufnahmewerberin habe sich am 17.11.2014 zwischen 16 und 19 Uhr einer klinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen. Die Diagnosen seien F43.1, F32.2 und F60.1.

4. Mit Nachtrag vom 09.12.2014 wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

5. Mit Schreiben vom 09.03.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiederaufnahme und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung.

6. Mit Schreiben vom 17.03.2015 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den gewillkürten Vertreter der Wiederaufnahmewerberin darüber, dass eine Bearbeitung des Antrags ergeben habe, dass dieser verspätet eingelangt sei. Der Antrag sei am 05.12.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden und am 12.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Nach § 32 Abs. 2 AVG habe jedoch die Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme bereits am 05.12.2014 geendet. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens sei nach § 32 VwGVG beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag erscheine daher als verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der Wiederaufnahmewerberin bzw. ihrem Vertreter werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

7. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 01.04.2015 führte der Vertreter der Wiederaufnahmewerberin aus, dass der Antrag irrtümlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei. Die Behörde habe entgegen der Bestimmung des § 6 AVG, wonach Anbringen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten seien, den Antrag erst drei Monate später an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Diese Verzögerung dürfe nicht zu Lasten der Wiederaufnahmewerberin gehen. In Hinblick auf das Effizienzprinzip und das Prinzip der Verfahrensökonomie erlaube sich die Wiederaufnahmewerberin anzumerken, dass eine Wiederaufnahme auch von Amts wegen verfügt werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Eine Psychologin und Psychotherapeutin stellte am 21.11.2014 eine Befundung betreffend die Wiederaufnahmewerberin aus.

Am 05.12.2014 stellte ihr gewillkürter Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme und brachte diesen zuerst per Fax am selben Tag und später noch per Post beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Nach im Verwaltungsakt aufliegendem Sendeprotokoll wurde der Antrag am 05.12.2014 um 18.19 Uhr an die Behörde gefaxt.

Mit Schreiben vom 09.03.2015 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo er am 12.03.2015 einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden seitens der Wiederaufnahmewerberin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden Bestimmungen zu Grunde gelegt:

i. § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG über die Wiederaufnahme von Verfahren lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

[...]

ii. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

iii. § 6 AVG lautet:

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

iv. Und schließlich lautet § 32 AVG betreffend Fristen wie folgt:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.2. Anwendung dieser Grundlagen auf den gegenständlichen Antrag:

i. Ausgehend vom Vorbringen, nämlich dass der Befund bzw. die Bestätigung über den psychischen Status der Wiederaufnahmewerberin vom 21.11.2014 als fristauslösendes Element zu werten ist, stand ihr also vom 21.11.2014 eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung ihres Antrags auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG zur Verfügung.

Fristen, die nach Wochen berechnet werden, enden also nach § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall erlangte die Wiederaufnahmewerberin vom angeblichen Wiederaufnahmegrund am 21.11.2014 Kenntnis, weshalb die Frist zur Einbringung des Antrags mit Ablauf des 05.12.2014 endete.

ii. Der Antrag wurde per Fax am 05.12.2014 um 18.19 Uhr beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

Im gegenständlichen Fall betrifft der Antrag auf Wiederaufnahme ein Verfahren, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2014 abgeschlossen wurde. Damit ist der Antrag gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Die Stellungnahme vom 01.04.2015 ist dahingehend im Recht, dass § 6 AVG vorsieht, dass eine Behörde, bei der Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat. Diese Weiterleitung dauerte im gegenständlichen Fall bis 09.03.2015, also tatsächlich drei Monate. Von einer Weiterleitung "ohne unnötigen Aufschub" kann daher nicht gesprochen werden.

Diese Feststellung ändert aber am Ergebnis der Prüfung der Rechtzeitigkeit nichts: der gewillkürte Vertreter der Wiederaufnahmewerberin brachte den Antrag abends am letzten Tag der Frist bei der Behörde ein, weshalb selbst im Falle einer tatsächlich raschen Weiterleitung zum Beispiel am nächsten Arbeitstag, Dienstag, 09.12.2014, der Antrag verspätet beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden wäre. Der Antrag reist jedoch jedenfalls auf Gefahr der Wiederaufnahmewerberin; eine Untätigkeit der Behörde kann (bestenfalls) ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 11 zu § 6). Es liegt aber kein Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn eine Partei einen Antrag am letzten Tag der Frist eingebracht hat (siehe dazu VwGH, 15.09.2006, 2006/04/0111 und Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 72 zu § 71).

iii. Der Antrag auf Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist daher verspätet beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden.

iv. Einem Antrag auf Wiederaufnahme kommt eine aufschiebende Wirkung weder ex lege zu, noch kann sie über gesonderten Antrag zuerkannt werden (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar 12 zu § 32; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 888, Seite 505). Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 09.12.2014 war daher nicht abzusprechen.

v. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass aus dem Verwaltungsakt bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.08.2014 keine psychische Beeinträchtigung der Wiederaufnahmewerberin hervorging.

So gab sie bei ihrer Erstbefragung am 09.01.2014 (AS 9) und bei ihrer weiteren Befragung am 28.05.2014 (AS 87) jeweils an, gesund zu sein. Am 28.05.2014 meinte sie, eine Allergie zu haben.

Mit Schreiben vom 04.06.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine gewillkürte Vertretung der Wiederaufnahmewerberin durch einen Verein und eine namentlich näher genannte Vertreterin inklusive Zustellvollmacht bekannt gegeben. Weder in der von der Vertretung verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 05.06.2014 (AS 185ff) noch in der durch die Vertretung verfassten Beschwerde vom 13.06.2014 (AS 215ff) gegen den Bescheid vom 28.05.2014 wurde eine psychische Beeinträchtigung in der nunmehr vorgegebenen Schwere erwähnt.

Worauf sich die Wiederaufnahmewerberin und ihr Vertreter beziehen, wenn sie in ihrem Antrag ausführen, dass "tatsächlich schon im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz und auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht akute Suizidgefahr gegeben [war], was zum damaligen Zeitpunkt in den Beilagen nicht näher spezifiziert "nur" als "posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Depression (F32.9), Asthma bronchiale und eine nicht näher bezeichnete Krankheit (J45.9) bezeichnet werden konnte", kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen. Die dort erwähnten Beilagen fanden keinen Eingang in das die Wiederaufnahmewerberin betreffende Verwaltungsverfahren. Da auch seitens der damaligen Vertretung keinerlei Bezug auf entsprechende medizinische Beilagen genommen wurde, weder in der Stellungnahme noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass solche Beilagen bzw. medizinische Unterlagen, die einen Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Depression hätten geben sollen, nicht vorgelegt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht davon überzeugt, dass es sich beim möglicherweise nunmehr akuten psychologischen Status der Wiederaufnahmewerberin um eine nova reperta handelt. Dem Argument der Wiederaufnahmewerberin, dass es nunmehr hauptsächlich um den Befund der Schwere einer psychischen Beeinträchtigung geht, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Gutachten von Sachverständigen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt werden, nicht neu hervorgekommen sind. Sie können daher als neue Beweismittel nicht Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 33 zu § 69). Wenn ein Sachverständiger Tatsachen feststellt, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, können diese Daten bzw. die Befundergebnisse bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für die Wiederaufnahme darstellen (siehe ebda.). Der VwGH vertritt die Ansicht, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (siehe zB VwGH, 19.04.2007, 2004/09/0159 und Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 35 zu § 69). Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Bestätigung der Psychologin und Psychotherapeutin darauf, dass der Zustand der Wiederaufnahmewerberin akut, sie suizidgefährdet sei und sie Psychotherapie benötige. Sie leide an Depressionen, und haben die Tests Werte ergeben, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen würden. Aus der Bestätigung und dem Befund geht nicht mit der notwendigen Klarheit hervor, ob sich die Befundergebnisse eines - aktuell! - akuten psychischen Status auf "alte" Tatsachen beziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht der Meinung, dass es sich bei der vorgelegten psychologischen Bestätigung um eine nova reperta handelt. Diese Erwägungen spielen auch bei der Frage einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens eine Rolle.

vi. Und schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass der akute psychische Status der Wiederaufnahmewerberin im Rahmen von fremdenpolizeilichen Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 FPG zu berücksichtigen sein wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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